Urteil
10 K 9015/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0810.10K9015.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die 1971 in Marokko geborene Klägerin lebte von 1974 bis zum Jahre 2001 in Deutschland, absolvierte hier ihre Schulausbildung, ihre Ausbildung zur Zahnarzthel- ferin und war sodann von 1991 bis 1997 als Zahnarzthelferin tätig. Sie ist seit 1992 verheiratet; ihr Ehemann wurde im April 1999 in den deutschen Staatsverband ein- gebürgert, ihr Vater im Mai 2002. Ihre Mutter ist weiterhin marokkanische Staatsan- gehörige. Im Mai 2001 meldete sich die Klägerin mit ihrer Familie nach Marokko ab. Unter dem 09.09.2002 beantragte sie von Marokko aus ihre Einbürgerung. Sie wies darauf hin, dass ihr Ehemann und ihr Sohn deutsche Staatsangehörige seien. Sie sei nur deshalb nach Marokko gezogen, weil ihr Ehemann dort eine Arbeitsstelle be- kommen habe. Sie wolle jederzeit die Möglichkeit haben, zur Familie nach Deutsch- land einreisen zu können. Sie habe 28 Jahre in Deutschland gelebt und verfüge noch über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Laufe des Verfahrens wies das Bun- desverwaltungsamt u. a. darauf hin, dass die Unterhaltsfähigkeit der Klägerin zwei- felhaft sei. Die zwischenzeitlich abgegebene Verpflichtungserklärung des Bruders der Klägerin sei nicht ausreichend, da er kein deutscher Staatsangehöriger sei und Zweifel bestünden, ob er als Arbeiter wirtschaftlich in der Lage sein werde, der ein- gegangenen Verpflichtung auch nachzukommen. 3 Mit Bescheid vom 06.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es liege kein öffentliches Interesse im Sinne des hier anwendbaren § 13 StAG in Bezug auf eine Einbürgerung der Klägerin vor. Zwar bestünden aufgrund ihres jahrzehntelangen In- landsaufenthaltes, ihrer in Deutschland absolvierten Schul- und Berufsausbildung und der hier lebenden Verwandte Bindungen an Deutschland; die Klägerin verfüge auch über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Jedoch resultiere daraus noch kein staatliches Interesse an der Einbürgerung. So liege in Bezug auf den Aus- landsaufenthalt des deutschen Ehemannes kein öffentliches deutsches Interesse, etwa aus außenwirtschaftlichen Gründen vor, weil er nicht im Auftrag eines deut- schen Unternehmens tätig sei. Ein öffentliches Interesse an seinem Auslandsaufent- halt bestehe auch nicht aufgrund seines Berufes oder seiner Tätigkeit. Der Wunsch der Klägerin, jederzeit nach Deutschland ein- und ausreisen zu können, könne nur als persönliches und nicht als öffentliches Interesse bewertet werden. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sei allein das Ausländergesetz einschlägig. Im übrigen könne sie als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen und Mutter von zwei minderjährigen deutschen Kindern bei einer Einreise ohne Probleme eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf den bisherigen Schriftwechsel hin. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbe- scheid vom 22.11.2004 zurückgewiesen. 4 Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Als Anspruchsgrundlage für ihre Einbürgerung kämen §§ 13 und 14 StAG in Betracht. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null in Richtung auf eine Einbürgerung der Klägerin vor. Sie habe 27 Jahre im Inland gelebt und hier den Kindergarten sowie bis zur gymnasialen Oberstufe die Schule besucht und sei nach ihrer Ausbildung auch mehrere Jahre als Zahnarzthelferin beruflich tätig gewesen. Aus ihrem Abschlusszeugnis der Berufsschule und den dort vergebenen hervorragenden Noten sei abzuleiten, dass sie mit der deutschen Kultur und den hiesigen Gegebenheiten sehr verbunden sei. Mehrere Aspekte, die Bindungen an Deutschland begründen könnten, seien hier gegeben: Eine mehrjährige familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, der frühere längere Aufenthalt im Inland, der Besuch deutscher Schulen und Ausbildungsstätten. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06.08.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2004 zu verpflichten, ihr eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, hilfsweise, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass zweifelhaft sei, ob seinerzeit eine so starke Integration der Klägerin vorgelegen habe, da sie sich während ihres früheren Aufenthaltes in Deutschland nicht habe einbürgern lassen und zwar auch nicht, als ihr Ehemann eingebürgert worden sei. Erst der Auslandsaufenthalt und die Notwendigkeit, bei der Einreise ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, hätten zu dem Einbürgerungsbegehren geführt. Diesbezüglich sei aber das Aufenthaltsgesetz einschlägig. Im übrigen bestünden auch Zweifel an der Unterhaltsfähigkeit der Klägerin. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogene Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage ist unbegründet. 13 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 14 Das Bundesverwaltungsamt hat die Einbürgerung der Klägerin in den deutschen Staatsverband bzw. die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ermessensfehlerfrei abgelehnt. 15 Es besteht kein entsprechender Anspruch auf der Grundlage des § 13 StAG. Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung überhaupt vorliegen, da es sich bei der Klägerin weder um eine ehemalige deutsche noch dem Abkömmling eines solchen handelt. Jedenfalls hat das Bundesverwaltungsamt hat die in seinem Ermessen stehende Einbürgerung der Klägerin rechtsfehlerfrei abgelehnt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Einbürgerung im weiten Ermessen der Ein- bürgerungsbehörde steht, das sich alleine daran zu orientieren hat, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 (88); Urteil vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, BVerwGE 114, 195 (198); OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2005 - 19 A 2836/03 -; Urteil vom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -; Heilbronner/Renner, Staatsangehörigkeits- recht, 4. Auflage, Rdnr. 6 zu § 13 StAG --. 17 § 13 trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten von § 8 StAG nicht erfassten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann, zum Beispiel aus außenwirtschaftlichen Gründen. Der Regelung ist damit aber nicht zu entnehmen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein solches Interesse gesetzlich vorgezeichnet wäre. Vielmehr ist zu prüfen, ob Gegebenheiten vorliegen, die ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung begründen können. Derartige Aspekte, die hier das Ermessen des Bundesverwaltungsamtes einschränken oder sogar auf Null reduzieren könnten, sind nicht vorhanden. 18 Der Wunsch der Klägerin, zum Besuch ihrer in Deutschland lebenden Familienangehörigen leichter ein- und ausreisen zu können, stellt lediglich ein privates, jedoch kein öffentliches Interesse dar. Der von ihr aufgezeigte Aspekt der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie vermag ihr Begehren ebenfalls nicht zu begründen. Zwar ist anerkannt, dass der Aspekt der einheitlichen Staatsangehörigkeit in einer Familie im Rahmen des Einbürgerungsrechts Bedeutung erlangen kann, 19 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.05.1989 - 1 B 17/89 -, Buchholz 310 § 8 RuStAG Nr. 38, wobei dort unter diesem Aspekt die Ablehnung der Einbürgerung als rechtmäßig bewertet wurde, weil der andere Ehegatte noch nicht eingebürgert werden konnte. 20 Der Aspekt der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit kann im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung aber nur dann Berücksichtigung zu Gunsten der Einbürgungsbewerberin erlangen, wenn die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit Relevanz für die tatsächliche gemeinsame Lebensführung der Familie erlangt. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, weil die Klägerin und ihre Familie ihr gemeinsames Familienleben in Marokko von ihrem rechtlichen Status her nicht auf der Grundlage der deutschen Staatsangehörigkeit führen bzw. führen würden, sondern - sofern ihr Ehemann und die Kinder nach wie vor auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen sollten- auf der Grundlage der marokkanischen Staatsangehörigkeit bzw. anderenfalls auf der Grundlage der marokkanischen Staatsangehörigkeit, soweit es die Klägerin betrifft, und auf der Grundlage marokkanischer Aufenthaltstitel, soweit es die übrigen Familienmitglieder betrifft. 21 Der Umstand, dass -wovon die Beklagte ausgeht- Bindungen an Deutschland bestehen mögen (aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der Klägerin in Deutschland, der Absolvierung der kompletten Schul- und Berufsausbildung und späteren Berufsausübung in Deutschland sowie der Beherrschung der deutschen Sprache und der fortbestehenden Verbindungen zu ihrer hier lebenden Familie) schränkt das Ermessen ebenfalls nicht zugunsten der Klägerin ein. Vielmehr stellt dieser Aspekt nach Ziff.13.1.2.1 des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 25.6.2001, an dem die Beklagte sich bei ihrer Ermessensausübung weiterhin orientiert, nur eine Grundvoraussetzung für eine positive Entscheidung dar, ohne dass schon bei deren Vorliegen eine Einbürgerung erfolgen müsste. 22 Im übrigen ist - wie bereits das Bundesverwaltungsamt ausgeführt hat - nicht ersichtlich, dass dem Auslandsaufenthalt der Klägerin und ihrer Familie Umstände zugrunde liegen, die mit einem deutschen öffentlichen Interesse in Zusammenhang stehen. 23 Hat danach die Beklagte die Einbürgerung der Klägerin ermessensfehlerfrei abgelehnt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, inwieweit die Unterhaltsfähigkeit der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang eine Rolle spielt und ob sie gegebenenfalls als gesichert angesehen werden könnte. 24 Auf der Grundlage des § 14 StAG ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin. Auch wenn man annimmt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen - Bindungen an Deutschland- aufgrund der oben genannten Aspekte gegeben sind, ist das Ermessen der Beklagten jedenfalls nicht enger als im Rahmen des § 13 StAG, so dass aus den vorgenannten Erwägungen die Einbürgerung der Klägerin bzw. die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ermessensfehlerfrei abgelehnt werden konnte. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.