Urteil
26 K 3996/06
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Änderung des § 148 Abs. 5 SGB IX führt nicht zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das Berufsgrundrecht (Art.12 Abs.1 GG) i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Abs.1 GG).
• Die pauschalisierte Erstattung von Fahrgeldausfällen einschließlich der eingeräumten Drittel-Grenze und des verbleibenden Selbstbehalts ist ein geeignetes, erforderliches und zumutbares Mittel staatlicher Regelung zur Kompensation privater Verkehrsunternehmen.
• Eine nicht vollständige Erstattung im Härtefall begründet noch keinen verfassungsrechtlich relevanten Gleichheitsverstoß, wenn die Belastungen nicht unvertretbar bzw. wesentlich stärker für eine klar abgrenzbare Gruppe sind.
• Die Kürzung der Erstattung um den vorgesehenen Selbstbehalt ist rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Erstattung für 2005.
Entscheidungsgründe
Verfassungsgemäßheit der Drittel-Härtefallregelung und Rechtmäßigkeit des Selbstbehalts • Die Änderung des § 148 Abs. 5 SGB IX führt nicht zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das Berufsgrundrecht (Art.12 Abs.1 GG) i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Abs.1 GG). • Die pauschalisierte Erstattung von Fahrgeldausfällen einschließlich der eingeräumten Drittel-Grenze und des verbleibenden Selbstbehalts ist ein geeignetes, erforderliches und zumutbares Mittel staatlicher Regelung zur Kompensation privater Verkehrsunternehmen. • Eine nicht vollständige Erstattung im Härtefall begründet noch keinen verfassungsrechtlich relevanten Gleichheitsverstoß, wenn die Belastungen nicht unvertretbar bzw. wesentlich stärker für eine klar abgrenzbare Gruppe sind. • Die Kürzung der Erstattung um den vorgesehenen Selbstbehalt ist rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Erstattung für 2005. Die Klägerin, ein regionales Busunternehmen im Eigentum eines DB-Tochterunternehmens, begehrt für 2005 eine höhere Erstattung von Fahrgeldausfällen wegen unentgeltlicher Beförderung Schwerbehinderter. Sie hatte eine Verkehrszählung durchführen lassen und einen betrieblichen Schwerbehindertenanteil von 9,83 % ermittelt und beantragt daraus folgenden Erstattungsanspruch ohne Kürzung um den gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt. Das Bundesverwaltungsamt setzte die Erstattung unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 148 Abs. 5 SGB IX sowie einem Abzug von einem Drittel des Landesprozentsatzes und einem verbleibenden Selbstbehalt fest; die Klägerin wandte sich dagegen mit Verfassungsrügen und Klage. Streitpunkt ist, ob die Neuregelung und die Kürzung gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und ob die Klägerin Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Schlusszahlung hat. • Rechtsgrundlagen: §§ 148 Abs.4 und Abs.5, 150, 151 SGB IX; verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. Art.3 Abs.1 GG sowie einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. • Grundsatz: Die Pflicht privater Verkehrsunternehmen zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen ist eine Berufsausübungsregelung, die verfassungsgemäß sein kann, wenn sie durch Gemeinwohlgründe gerechtfertigt ist und die gewählten Mittel geeignet, erforderlich und zumutbar sind. • Geeignetheit und Erforderlichkeit: Die Verknüpfung von pauschaler und individueller Erstattung mit einer Drittel-Grenze dient der Transparenz, Verwaltungsvereinfachung und Haushaltsentlastung und ist geeignet, die Ausgleichsleistung praktikabel zu gestalten. • Zumutbarkeit/Gleichheit: Eine verfassungswidrige, wesentlich stärkere Belastung bestimmter typischer Fallgruppen ist nicht feststellbar; die Kürzung für die Klägerin liegt im Bereich geringer Prozentpunkte und ist nicht mit den früheren Fällen vergleichbar, in denen das Bundesverfassungsgericht erhebliche Mehrbelastungen feststellte. • Pauschalisierung: Pauschalisierte Erstattungsverfahren sind verfassungsgemäß; eine teilweise Vermischung von pauschaler und individueller Berechnung begründet keinen Verstoß, da auch die Zählungen nicht vollständig jährliche Belastungen erfassen. • Haushaltsbelang: Die Reduzierung der Erstattungsteile ist ein legitimes gemeinwohlorientiertes Ziel zur Begrenzung staatlicher Ausgaben und damit verfassungserklärbar. • Ergebnis der Verfassungsprüfung: Die gesetzlichen Regelungen einschließlich der Drittel-Härtefallregelung und des verbleibenden Selbstbehalts überschreiten verfassungsrechtlich zulässige Grenzen nicht; insoweit besteht kein Anspruch der Klägerin. Die Klage wird abgewiesen. Das Bundesverwaltungsamt hat die Erstattung für 2005 rechtmäßig unter Berücksichtigung der geänderten Regelung des § 148 Abs. 5 SGB IX sowie des verbleibenden Selbstbehalts berechnet; ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf die von ihr geforderte zusätzliche Schlusszahlung von 40.545,38 EUR. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; gegen die Entscheidung ist Berufung zulässig.