Urteil
10 K 184/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0418.10K184.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger beantragte mit anwaltlichem Schreiben am 18.07.2006 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und fügte Kopien von der deutschen Botschaft in Colombo/Sri Lanka beglaubigter Kopien von namibischen, südafrikanischen und südwestafrikanischen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden sowie eine einfache Kopie eines deutschen Abmeldescheins von 1911 bei. Das Bundesverwaltungsamt forderte den Kläger u.a. auf, wegen des erforderlichen Beweiswerts die Originale oder amtlich beglaubigte Kopien der bislang in Kopie vorgelegten Unterlagen sowie bei fremdsprachigen Urkunden mit beglaubigter deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer vorzulegen. Der Bevollmächtigte des Klägers kündigte eine Untätigkeitsklage an, weil die Beklagte keine konkreten Zweifel am der Echtheit der Kopien angemeldet habe, amtliche Beglaubigungen bei der deutschen Botschaft in Windhuk/Namibia nicht einfach zu erlangen seien, die §§ 415 ff ZPO im Rahmen von Verwaltungsverfahren nicht unmittelbar gälten, sondern lediglich Anhaltspunkte für die Beweiswürdigung gäben, die Praxis des Bundesverwaltungsamts insoweit auch uneinheitlich sei und die Übersetzungen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 VwVfG von der Behörde unter Kostentragung des Klägers anzufertigen seien. Der Kläger hat am 17.01.2007 die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und insbesondere ausführt, die Behörde könne nicht schlicht untätig bleiben; seine Prozessbevollmächtigten hätten ihn veranlasst, die in seinem Besitz befindlichen beglaubigten Kopien sowie Übersetzungen an sie zu übersenden. Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2007 und den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.04.2007 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, zum Beweis dafür, dass das Bundesverwaltungsamt keine durchgängige Verwaltungspraxis ausübt, nach der ausländische Urkunden einer amtlichen Beglaubigung durch deutsche öffentliche Behörden sowie einer Übersetzung durch vereidigte Dolmetscher bedürfen, die Einvernahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsamts, Herrn Dr. Jürgen Hensen, als Zeugen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen, hilfsweise eine Frist gemäß § 75 Satz 3 VwGO zu setzen, hilfsweise zum Haupt- und ersten Hilfsantrag, die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus den ihm vom Bundesverwaltungsamt bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Gründen nicht mit einer Entscheidung habe rechnen dürfen. Bei Unterlassung des Klägers, trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Klärung der ihm günstigen Tatsachen beizutragen, müsse das Bundesverwaltungsamt nicht von sich aus allen sonstigen denkbaren Aufklärungsmöglichkeiten nachgehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage besteht nur, wenn ein grundsätzlich bescheidungsfähiger Antrag gestellt wird. Dazu gehört im vorliegenden Zusammenhang als Mindestvoraussetzung, dass der Kläger Personenstandsurkunden zum Nachweis der Identität/Abstammung seiner Person sowie erforderlichenfalls seiner Vorfahren im Original oder in Form amtlich beglaubigter Kopien nebst deutscher Übersetzung vorlegt, soweit es sich um fremdsprachliche Urkunden handelt. Vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 30.11.2005 - 10 K 5680/05 -. Das folgt hinsichtlich der Pflicht zur Urkundenvorlage aus § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wobei hier dahinstehen kann, ob diese Pflicht, wie der Kläger vorträgt, oder die stattdessen eingeräumte Möglichkeit, Urkunden amtlich beglaubigen zu lassen, eine weitergehende" Pflicht im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist, vgl. P. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. (2001) § 26 Rdnr. 63 m.w.N., die nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Denn eine solche Rechtspflicht ist für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen in § 37 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) normiert. Danach ist der Antragsteller u.a. dazu verpflichtet, die erforderlichen Nachweise" über seine persönlichen Verhältnisse sowie sonstige erforderliche Bescheinigungen und Nachweise", die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Dazu gehören schon nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Urkunden. Vgl. auch Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, 17. Lieferung, Stand: Februar 2007, § 82 Rdnr. 20. Das gilt erst Recht für Urkunden, die zum Nachweis der dem Antragsteller günstigen Tatsachen dienen, zumal wenn sie - wie hier - dem persönlichen Bereich des Antragstellers zuzuordnen und von diesem mit relativ einfachen Mitteln zu beschaffen sind, während dies für die Behörde gerade wegen des persönlichen Charakters der Urkunden in der Regel unverhältnismäßig ist. Die zwecks Verringerung der Verlustmöglichkeiten zugunsten des Antragstellers erleichterte Form der amtlich beglaubigten Abschriften gemäß § 33 VwVfG beschwert den Antragsteller nicht. Die Vorlage amtlich beglaubigter Abschriften ist dem Kläger auch ohne Weiteres möglich, weil er die ihm bereits vorliegenden amtlich beglaubigten Abschriften von Personenstandsurkunden in Form einfacher Kopien davon schon eingereicht hatte und nichts dafür substanziiert vorgetragen oder ersichtlich ist, dass ihm dies für die übrigen Dokumente unmöglich oder unzumutbar wäre. Zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen sind gemäß § 1 der Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (Beglaubigungsverordnung) alle Behörden im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 1 VwVfG befugt, insbesondere sind dies in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten nach § 2 Spiegelstrich 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Konsulargesetzes die deutschen Botschaften und Konsulate. Dass dies, soweit nicht ohnehin bereits geschehen, auch im vorliegenden Fall erfolgen kann, hat der Kläger zugestanden. Inwieweit Schwierigkeiten wegen einer - zunächst - ablehnenden Haltung seitens der deutschen Botschaft in Windhuk bestanden haben, ist daher abgesehen davon, dass der diesbezügliche auf den Kläger bezogene Vortrag des Klägers keine Substanz aufweist, unerheblich. Der auf die diesbezügliche Verwaltungspraxis gerichtete Beweisantrag des Klägers ist - soweit ihm beglaubigte Abschriften von Urkunden bereits vorliegen - mangels Erheblichkeit und im Übrigen mangels hinreichenden Sachvortrags abzulehnen, weil die Frage, wann das Bundesverwaltungsamt in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten von der Vorlage amtlich beglaubigter Urkundsabschriften seitens Antragstellern absieht, nach § 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgeblich von der Möglichkeit und Zumutbarkeit abhängt., Vgl. dazu: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. (2005), § 82 AufenthG Rdnr. 4 am Ende. Denn nach der letztgenannten Vorschrift ist ein Antragsteller zur unverzüglichen Beibringung von Bescheinigungen und Nachweisen, die er beibringen kann", verpflichtet. Der Kläger hat jedoch, wie oben ausgeführt, zur Frage der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit nicht bzw. nicht substanziiert vorgetragen. Die einzureichenden beglaubigten Urkundsabschriften sind auch seitens des Klägers übersetzen zu lassen, weil nach § 23 Abs. 1 VwVfG die Amtssprache Deutsch ist. Vgl. zu den Folgen für Ausländer daraus allgemein: P. Stelkens/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 23 Rdnr. 3 m.w.N. Demgemäß soll" die Behörde gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 VwVfG im Fall vorgelegter Belege, Urkunden oder sonstiger Dokumente in einer fremden Sprache unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. Aus dem Zusammenspiel dieser Soll-Regelung mit der Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, nach der, wenn die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt wird, die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen kann", folgt gemäß der Interessenlage, dass es in erster Linie Aufgabe des Antragstellers ist, für eine Übersetzung zu sorgen. Vgl. P. Stelkens/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 23 Rdnr. 32. Demnach sind fremdsprachige Schriftstücke grundsätzlich in Übersetzung vorzulegen. Vgl. Renner a.a.O. § 82 AufenthG Rdnr. 4 am Ende. Zwar kann nach § 23 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - lediglich - in begründeten Fällen die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung verlangt werden. Ein solch begründeter Fall liegt indes vor, wenn es bei Urkunden auf den genauen Wortlaut ankommt. Vgl. P. Stelkens/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 23 Rdnr. 32. Das ist hier der Fall. Zu solchen Urkunden gehören in Verfahren über die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen insbesondere Urkunden, die die Abstammung und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers und seiner Vorfahren nachweisen. Denn in Staatsangehörigkeitsfragen kommt es jedenfalls hinsichtlich derjenigen Urkunden, aus denen sich die die Anspruchsgrundlage stützenden Tatsachen aus der Vergangenheit ergeben, regelmäßig auf den genauen Wortlaut an, weil im Staatsangehörigkeitsrecht zum einen häufig verschiedene Anspruchsgrundlagen zu prüfen sind, deren Voraussetzungen zum anderen oftmals sehr speziell sind und an frühere Rechtsvorschriften anknüpfen sowie in andere Rechtsgebiete wie etwa in das deutsche und ausländische Familienrecht sowie das Internationale Privatrecht und Völkerrecht reichen Hat ein Antragsteller eine Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, kann" zwar die Behörde gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 VwVfG auf Kosten des Antragstellers selbst eine Übersetzung beschaffen, soll oder muss dies aber schon nach dem eindeutigen Wortlaut nicht von vornherein tun. Bei einer diesbezüglichen Entscheidung darf sie vielmehr nicht eilfertig vorgehen, sondern hat alle Umstände des Einzelfalls, allerdings insbesondere einschließlich eventueller Schwierigkeiten des Antragstellers bei der Beschaffung der Übersetzung, in Betracht zu ziehen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Vgl. P. Stelkens/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 23 Rdnr. 38. Für Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer beglaubigten Übersetzung oder einer Übersetzung der Urkunden durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer ist jedoch seitens des Klägers weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, vielmehr hat der Kläger sogar angekündigt, solche Übersetzungen einzureichen. Auch der auf die Übersetzungen bezogene Beweisantrag des Klägers ist abzulehnen: Sein Prozessbevollmächtigter hat die Umstände der von ihm hinsichtlich der Geschäftszeichen konkret genannten Verfahren nicht dargelegt, auf die es aber im Hinblick auf eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung von Übersetzungen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ankommt. Soweit der Beweisantrag über die genannten Verfahren hinausgreift, läuft er bereits mangels jeglicher Vortragsgrundlage auf einen Ausforschungsbeweis hinaus. Der auf eine Aussetzung unter Fristbestimmung gerichtete Hilfsantrag kann danach keinen Erfolg haben. Insoweit ist es unerheblich, dass Verzögerungen, die ein Kläger - wie hier - im Fall unvollständiger Antragsunterlagen zu vertreten hat, zugleich einen zureichenden Grund für eine unterlassene Behördenentscheidung im Sinne des § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darstellen, vgl. Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Aufl. (2006) § 75 Rdnr. 9, S. 534 unten; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl. (2005) § 75 Rdnr. 14, jeweils m.w.N., der gemäß § 75 Satz 3 VwGO grundsätzlich zu einer Aussetzung des Verfahrens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist zwingt. Eine Aussetzung ist nämlich dann entbehrlich, wenn die Klage aus einem anderen Grund als dem eines - mangels Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs durch die Behörde - fehlenden Vorverfahrens unzulässig ist. Vgl. Rennert a.a.O. § 75 Rdnr. 10; Kopp/Schenke a.a.O. § 75 Rdnr. 17, jeweils m.w.N. Letzteres ist hier aber der Fall, weil der Klage aus den eingangs dargestellten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht in Betracht. Insbesondere ist weder seitens der Beteiligten geltend gemacht noch sonst dem Gericht bekannt, dass die vom Bundesverwaltungsamt nach eigener Kenntnis des Gerichts regelmäßig verlangte Vorlage von Originalurkunden oder amtlich beglaubigten Abschriften von Urkunden samt deutscher beglaubigter Übersetzung oder Übersetzung seitens eines öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschers oder Übersetzers in einer Vielzahl von Fällen zu nennenswerten Schwierigkeiten und deshalb zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.