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Urteil

14 K 7094/05

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entnahme von Wasser bleibt Entnahme im Sinne des WasEG, auch wenn das Wasser nach Nutzung wieder dem Wasserhaushalt zugeführt wird. • Eine behördliche wasserrechtliche Erlaubnis begründet noch keine entgeltfreie "behördlich angeordnete Benutzung" nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG. • Wasser, das über Brunnen aus der Sättigungszone gefördert wird, ist Grundwasser i.S.d. WHG, auch wenn es anteilig aus einem benachbarten oberirdischen Gewässer stammt. • Die Zahlung von Beiträgen an einen Wasserverband begründet keine Doppelbelastung i.S.d. Gleichheitsgrundsatz, weil diese Beiträge anderweitigen, zweckgebundenen Vorteilen dienen und keinen rechtlichen Entnahmevorteil ersetzen.
Entscheidungsgründe
Wasserentnahmeentgelt trotz Wiedereinleitung und wasserrechtlicher Erlaubnis • Die Entnahme von Wasser bleibt Entnahme im Sinne des WasEG, auch wenn das Wasser nach Nutzung wieder dem Wasserhaushalt zugeführt wird. • Eine behördliche wasserrechtliche Erlaubnis begründet noch keine entgeltfreie "behördlich angeordnete Benutzung" nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG. • Wasser, das über Brunnen aus der Sättigungszone gefördert wird, ist Grundwasser i.S.d. WHG, auch wenn es anteilig aus einem benachbarten oberirdischen Gewässer stammt. • Die Zahlung von Beiträgen an einen Wasserverband begründet keine Doppelbelastung i.S.d. Gleichheitsgrundsatz, weil diese Beiträge anderweitigen, zweckgebundenen Vorteilen dienen und keinen rechtlichen Entnahmevorteil ersetzen. Die Klägerin betreibt Kiesabbau und fördert zur Kieswäsche Wasser mittels zweier Vertikalfilterbrunnen nahe der Uferlinie eines aus der Auskiesung entstandenen Sees. Sie stützt ihre Wasserentnahme auf eine wasserrechtliche Erlaubnis aus den Jahren 1970/1977. Das Landesumweltamt setzte für 2004 Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt fest; die Klägerin widersprach und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die Behörde hob die Aussetzung auf und wies den Widerspruch zurück, weil die Entnahme nicht entgeltfrei sei. Die Klägerin rügte, das entnommene Wasser stamme de facto aus dem See (oberirdisches Gewässer) und es liege alternativ Eigentümer- bzw. anliegerfreier Gebrauch oder behördlich angeordnete Benutzung vor; außerdem zahle sie Beiträge an den Erftverband. Das Gericht hat die Klage geprüft und entschieden. • Anwendbare Normen: § 1 WasEG, § 2 WasEG, § 6 WasEG; § 24, § 33 WHG; Verfassungsrechtliche Grundsätze zur Vorteilsabschöpfung und zum Doppelbelastungsverbot. • Begriff der Entnahme: Das WasEG erfasst das Entnehmen von Grund- und oberirdischem Wasser, sofern es einer Nutzung zugeführt wird; es kommt für die Entgeltpflicht auf den punktuellen Entnahmezeitpunkt an, nicht auf eine spätere Wiedereinleitung (§ 1 Abs. 1 WasEG; Systematik von § 1 Abs. 2 Nr. 6 und 9 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 WasEG). • Behördlich angeordnete Benutzung: Eine behördliche Erlaubnis zum Wasserentnehmen begründet nicht die vorausgesetzte "behördlich angeordnete Benutzung" nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG, die dem Allgemeinwohl dienen muss; die private Nutzung zur Kieswäsche ist kein Ausnahmefall. • Eigentümer-/Anliegergebrauch nach § 24 WHG: Diese Vorschrift setzt die Benutzung eines oberirdischen Gewässers voraus; die Klägerin fördert Wasser aus Brunnen in der Sättigungszone, sodass es sich um Grundwasser handelt und § 24 WHG nicht greift. • Begriff des Grundwassers: Wasser, das aus der Sättigungszone über Brunnen zutage gefördert wird, bleibt Grundwasser nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG, auch wenn es durch Zufluss aus einem See beeinflusst ist; auf die Herkunft kommt es nicht an. • § 33 WHG und Erlaubnisfreiheit: Die Voraussetzungen für erlaubnisfreie Grundwasserentnahme nach § 33 WHG liegen nicht vor; daher war die wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und zutreffend erteilt. • Doppelbelastung und Wasserverbandsbeitrag: Die Zahlung von Beiträgen an den Erftverband begründet keine verbotene Doppelbelastung, weil diese Beiträge zweckgebunden andere Vorteile (Gewässerunterhaltung, Wassermengen- und -gütewirtschaft) sichern und keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Entnahmevorteil ersetzen. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin entgeltpflichtig ist; die Entnahme stellt eine solche nach dem WasEG dar, auch wenn das Wasser nach der Nutzung wieder eingeleitet wird. Die wasserrechtliche Erlaubnis rechtfertigt keine Entgeltbefreiung als behördlich angeordnete Nutzung, und der Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch nach § 24 WHG kommt nicht in Betracht, weil das geförderte Wasser Grundwasser im Sinne des WHG ist. Eine Doppelbelastung durch zusätzliche Beiträge an den Erftverband liegt nicht vor, da diese Beiträge anderen, zweckgebundenen Zwecken dienen und keinen Ersatz für das Wasserentnahmeentgelt darstellen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.