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Urteil

8 K 6238/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0925.8K6238.06.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurück-genommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä-gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurück-genommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä-gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt am Standort X ein Werk zur Herstellung von Membranen für die Anwendung in der Medizin, der Lebensmitteltechnik, der Wasser- und Abwassertechnik sowie in der pharmazeutischen Industrie. Bestandteile des Werkes sind neben verschiedenen Produktionseinrichtungen auch ein Heizkraftwerk. Mit Bescheid vom 12. Juni 2001 erteilte die Beklagte der Klägerin die bis zum 31. Dezember 2017 befristete wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Oberflächenwasser aus der Wupper und von Grundwasser für Betriebs- und Kühlwassergebrauch und für die Einleitung von Abwasser in die Wupper. Im Antragsschreiben vom 25. Januar 1999 führte die Klägerin aus, zum Betrieb der Produktionseinrichtungen und des Heizkraftwerkes werde Wupper- und Grundwasser als Kühl- und Betriebswasser verwendet, und gab zur Entnahme von Grundwasser weiter an: Für die ökonomisch und ökologisch optimale Betriebsweise des Werkes X solle im Jahresverlauf eine gleichmäßige Temperaturverteilung gewährleistet sein. Grundwasser unterliege im Jahresverlauf nur sehr geringen Temperaturschwankungen und sei für den Einsatz als Betriebs- bzw. Kühlwasser in einigen Bereichen unerlässlich. Aus der als Anlage 15 beigefügten Beschreibung der Grundwasserentnahme vom 13. Januar 1999 ergibt sich zur Brunnenanlage weiter: Sie befindet sich auf einem der Klägerin gehörenden Grundstück unmittelbar an der Wupper bei Fluss-Kilometer 00,0 und besteht aus den Brunnen B und 3. Sie ist als Tiefbrunnen aufgebaut und in Massenkalkgesteinen des Mitteldevons angelegt. Die Erkundungsbohrung habe ergeben, dass es sich bei dem gehobenen Grundwasser im wesentlichen um Tiefengrundwasser und nicht um Grundwasser handele, das zum Grundwasserbegleitstrom der Wupper gehöre. Mit Bescheid vom 19. September 2006 setzte das Landesumweltamt NRW unter Zugrundelegung der Folgeerklärung 2005 eine Vorauszahlung auf die Entnahme von Wasser für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von 115.450,25 Euro fest, wobei es für eine Menge von 2.507.406 m³ entnommenen Grundwassers den Gebührensatz von 0,03 Euro/m³ für Kühlwassernutzung zugrundelegte. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung: Das entnommene Grundwasser diene der Durchlaufkühlung und werde unmittelbar wieder in ein Gewässer eingeleitet. Eine Rückführung in dasselbe Gewässer sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich. Mit Bescheid vom 27. November 2006 wies das Landesumweltamt NRW den Widerspruch zurück und führte aus: § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG definiere den Begriff der Durchlaufkühlung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Erforderlich sei danach die Wiederzuführung in das konkrete Entnahmegewässer. Die Einleitung in ein anderes, auch räumlich nahes Gewässer reiche nicht aus. Am 11. Dezember 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend hervorhebt: Dem Landesumweltamt NRW sei von Anfang an bekannt gewesen, dass sie das Grundwasser aus einem Tiefbrunnen entnehme und es nach Nutzung in die Wupper einleite, so dass es sich an der bisherigen Ansetzung des geringeren Gebührensatzes festhalten lassen müsse. Es dränge sich der Eindruck auf, dass nunmehr aus rein fiskalischen Gründen auf den Gesetzeswortlaut abgestellt werde. Wegen der Lage des Brunnens unmittelbar an der Wupper müsse außerdem davon ausgegangen werden, dass er durch den Fluss gespeist werde. Schließlich sei das WasEG jedenfalls im Hinblick auf ihre Heranziehung verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe bei seinen Entscheidungen zu anderen Landesgesetzen deutlich gemacht, dass ein Wasserentnahmeentgelt in jedem Fall der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen müsse. Sie, die Klägerin, werde als Mitglied des Wupperverbandes nach dessen Regelungen ebenfalls im Hinblick auf die Wasserentnahme veranlagt und durch das Entgelt nach dem WasEG somit doppelt herangezogen. Mit Bescheid vom 24. Juni 2008 setzte die Beklagte auf der Grundlage der Folgeerklärung 2006 für das Veranlagungsjahr 2006 ein Entgelt auf die Entnahme von Wasser in Höhe von 127.888,85 Euro fest, so dass sich ein Nachforderungsbetrag von 12.438,60 Euro ergab. Für die entnommene Grundwassermenge von 2.713.939 m³ legte sie wiederum einen Gebührensatz von 0,03 Euro/m³ zugrunde. Hiergegen hat die Klägerin am 2. Juli 2008 Klage erhoben. Durch Beschluss vom 30. Juli 2008 ist das Verfahren 8 K 4780/08 mit dem Verfahren 8 K 6238/06 verbunden worden. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. September 2008 ihr Klagebegehren sowohl hinsichtlich des Vorauszahlungs- wie auch des Festsetzungsbescheides auf die Anfechtung des Gebührensatzes für das als Kühlwasser entnommene Grundwasser beschränkt und im Übrigen die Klage zurückgenommen hat, stellt sie nunmehr den Antrag, festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 19. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 rechtswidrig war, soweit für das Veranlagungsjahr 2006 ein 47.750,29 Euro übersteigendes Wasserentnahmeentgelt festgesetzt worden ist, den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2008 aufzuheben, soweit für das Veranlagungsjahr 2006 ein 54.612,50 Euro übersteigendes Wasserentnahmeentgelt festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat der in der Stellung des Klageantrags zu 1. liegenden Klageänderung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 8 K 1317/06, 8 K 6238/06, 8 K 6239/06 und 8 K 4780/08 sowie der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit die Klägerin die Klage durch Beschränkung des Klagebegehrens zurückgenommen hat. Die noch anhängige Klage ist zulässig. Insbesondere ist die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Mit Erlass des Festsetzungsbescheides vom 24. Juni 2008 hat sich der Vorauszahlungsbescheid vom 19. September 2005, der zunächst in der Gestalt des Widerspruchsbescheides alleiniger Klagegegenstand war, erledigt. Der Festsetzungsbescheid bestimmt abschließend unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen die Höhe des Wasserentnahmeentgelts für den Veranlagungszeitraum, § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz – WasEG). Der Klägerin steht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Insoweit genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Vgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 16. März 1977 – II A 588/74 -, OVGE MüLü 32, 257 – 264. Ein solches Interesse ergibt sich hier daraus, dass die Gründe, die die Klägerin für die materielle Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides angeführt hat, auch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Festsetzungsbescheides zur Folge haben. Vgl. hierzu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rdn. 147; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 113 Rdn. 32 m.w.N. Die in der Umstellung des Begehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (Klageantrag zu 1.) liegende Klageänderung ist zulässig, weil sie sachdienlich ist und die Beklagte eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die noch anhängige Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist ebenso wie der Festsetzungsbescheid, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2006 war § 6 Abs. 1 WasEG. Nach dieser Vorschrift sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen zu entrichten. Die Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG wird ein Entgelt für die Entnahme von Grundwasser erhoben, das einer Nutzung als Betriebs- und Kühlwasser zugeführt wird. Im streitigen Umfang hat die Beklagte für die Menge von 2.507.406 m3 entnommenen Grundwassers zutreffend den Entgeltsatz 0,03 Euro/m3 angewandt. Die Voraussetzungen für die Zugrundelegung des ermäßigten Entgeltsatzes von 0,003 Euro/m3 sind nicht gegeben. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,003 Euro/m3 für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung). Eine solche Durchlaufkühlung liegt hier nicht vor. Bei der Beschreibung der Durchlaufkühlung in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG handelt es sich um eine Legaldefinition, die für die Höhe des für die Berechnung des Wasserentnahmeentgelts maßgeblichen Entgeltsatzes bestimmt, was als Durchlaufkühlung anzusehen ist. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang sonstige etwa technisch geprägte oder in anderen Regelungen enthaltene Definitionen der Durchlaufkühlung, die die Klägerin bereits mit Mail vom 8. September 2006 (Blatt 47 Beiakte Heft 1 in 8 K 1317/06) angeführt hatte. Folglich ist nur die Kühlwassernutzung, die der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG entspricht, durch den geringeren Entgeltsatz privilegiert. Um eine Durchlaufkühlung handelt es sich nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG, wenn das entnommene Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird. Was Gewässer sind, beantwortet das Wasserentnahmeentgeltgesetz nicht selbst. Die systematische Auslegung ergibt aber, dass sich das Gesetz den Sprachgebrauch des § 1 WHG zu eigen macht. Dort wird u.a. zwischen Grundwasser und oberirdischen Gewässern unterschieden. Genau diese Differenzierung greift § 1 Abs. 1 WasEG bei der Bestimmung der entgeltpflichtigen Tatbestände auf: Entgeltpflichtig ist danach sowohl die Entnahme von Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG) als auch die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG). Vgl. zum Begriff des Gewässers im WasEG OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2007 9 B 2616/06 . Ist mithin Gewässer der Oberbegriff für Grundwasser und oberirdische Gewässer, kann das entnommene Wasser einem Gewässer im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG nur "wieder" zugeführt werden, wenn es sich von der Art her um dasselbe Gewässer handelt, dem es zuvor entnommen worden ist. So schon Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2006 – 8 K 5376/05 – und Beschluss der Kammer vom 15. November 2006 – 8 L 2296/05 – jeweils m.w.N. auf den Gesetzeszweck und die Gesetzesmaterialien. Dies macht auch die Wahl des bestimmten Artikels deutlich. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG muss das entnommene Wasser "dem" Gewässer wieder zugeführt werden, während etwa in § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG die unmittelbare Einleitung in "ein" Gewässer gefordert wird. Das Gesetz kennt also eine ausdrückliche Differenzierung zwischen "ein" und "dem" Gewässer. So auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 9 B 2616/06 -. Die Klägerin entnimmt dagegen Grundwasser aus einem Tiefbrunnen und leitet es in die Wupper, ein oberirdisches Gewässer, wieder ein. Ihre Behauptung, es handele sich deshalb um eine Durchlaufkühlung, weil sie wegen der Lage der Grundwasserentnahmestelle in unmittelbarer Nähe der Wupper aus den Brunnen zumindest auch aus dem Fluss stammendes, als Uferfiltrat in den Grundwasserstrom gelangtes und damit dasselbe Wasser fördere, das sie nach der Nutzung wieder in die Wupper einleite, findet im Gesetz keine Stütze. Denn nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ist Grundwasser das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Es kommt folglich nicht auf die Herkunft des Wassers an, sondern Grundwasser ist das unterirdische Wasser, das nach dem Passieren der Sickerschichten die Hohlräume der Erde zusammenhängend ausfüllt. Vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 1 Rdn. 39 f. m.w.N. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Brunnen der Grundwasserentnahmestelle tatsächlich, wie die mit Schriftsatz vom 3. September 2008 eingereichten Fotos nahelegen sollen, unmittelbar am Ufer der Wupper liegen oder sich etwa 500 m vom Fluss entfernt befinden und von ihm offenbar durch Betriebsgelände und eine Straße getrennt sind (Karten Blatt 26 und 50 Beiakte Heft 1 in 8 K 1317/06). Ebensowenig kommt es darauf an, ob es sich, wie die Klägerin im Antragsverfahren zur wasserrechtlichen Erlaubnis nach entsprechenden Erkundungsbohrungen selbst angegeben hat, um Tiefengrundwasser handelt. Denn das aus 81 m Tiefe zutage geförderte Wasser kommt unzweifelhaft aus der Sättigungszone und wird nicht aus dem sog. Kappilarsaum gezogen; es ist damit Grundwasser. Die Erhebung einer Vorauszahlung war auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Doppelbelastung rechtswidrig. Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. April 2008 15 K 1001/08 -, juris, und VG Köln, Urteil vom 3. April 2007 - 14 K 7094/05 -, juris, Rdn. 40 ff. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Mitglied im Wupperverband ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WupperVG) und als solches dem Verband Beiträge zu leisten hat (§ 25 WupperVG). Gemäß Teil B Art. 13 der Veranlagungsregeln sind Grundlagen für die Ermittlung des Wasserentnehmerbeitrags u.a. der Umfang des verliehenen, bewilligten oder beantragten Wasserrechts sowie die entnommene Wassermenge. Der Wasserverbandsbeitrag ist zweckgebunden; die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die u.a. zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind (§ 25 Abs. 1 WupperVG), von der sie profitieren bzw. die sie wie die Wasserentnehmer im Gebiet des Wupperverbandes erschweren. Demgegenüber schöpft das Wasserentnahmeentgelt in erster Linie den wirtschaftlichen Vorteil ab, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechts zur Wasserentnahme erzielen. Während der Wasserverbandsbeitrag also wegen der Wasserentnahme anfällt, wird das Wasserentnahmeentgelt für die Wasserentnahme erhoben. Schließlich ist ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung des als Kühlwasser entnommenen Grundwassers den privilegierten Beitragssatz des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG, so wie zunächst im ersten Veranlagungsjahr 2004 geschehen, dauerhaft zugrundelegt, nicht schutzwürdig. Selbst wenn das damalige Landesumweltamt NRW die Verhältnisse im Werk der Klägerin von Anfang an kannte, konnte diese nicht davon ausgehen, dass sich die rechtliche Einschätzung in den nachfolgenden Veranlagungsjahren nicht änderte. Rechtsgrundlage für die sodann mit Bescheid vom 24. Juni 2008 erfolgte Festsetzung ist § 4 Abs. 1 Satz 2 WasEG. Nach dieser Vorschrift setzt die Festsetzungsbehörde das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten Vorauszahlungen fest. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides gelten die vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).