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Beschluss

6 Nc 145/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0124.6NC145.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). 4 Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) für das Wintersemester 2007/2008 (WS 07/08) festgesetzte Höchstzahl von 66 Studienplätzen für das erste Fachsemester - FS - Zahnmedizin an der Universität zu Köln, 5 vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 vom 06.07.2007 (GV. NRW. S. 262), geändert durch Verordnung vom 23.08.2007 (GV. NRW. S. 330), 6 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 7 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2007/2008 und damit auch für das WS 07/08 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln. 8 1. Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.08.1999 (GV. NRW. S. 518), umfangreich geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV. NRW. S. 120) und zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 (GV. NRW. S. 198), ergibt. 9 Das MIWFT des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 15.10.2007 (Az.: 131 - 7.01.02.02.06) das Lehrangebot der Universität zu Köln im Fach Zahnmedizin für das Studienjahr 2007/2008 wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS W 3 Universitätsprofessor 9 4 36 W 2 Universitätsprofessor 9 3 27 C2 Oberassistent 7 2 14 C1 Wiss. Assistent 4 9 36 A 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 1 9 A 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 3 15 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (befristet) 4 18 72 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (unbefristet) 8 1 8 Insgesamt 41 217 Durchschnittliches Deputat 5,32 Lehrauftragsstunden, § 10 KapVO 1 Zusätzliches Lehrangebot 1 10 Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Die Lehreinheit verfügt wie im Vorjahr unverändert über 41 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 217 DS (bzw. - unter Einrechnung des zusätzlichen Lehrangebots -) 218 DS. 11 a) Die Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals ist entsprechend den Vorgaben in § 3 LVV, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch sonst feststellbar sind, zutreffend festgesetzt worden. Soweit die Lehrdeputate seit dem Studienjahr 2004/2005 durch die oben genannte Änderungsverordnung von 21.02.2004 teilweise neu festgelegt worden sind, ist dies durch die Kammer und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bereits im Studienjahr 2004/2005 nicht beanstandet worden. 12 Vgl. insoweit Beschlüsse der Kammer vom 24.01.2005 - 6 Nc 571/04 u. a. - und vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 u. a. -; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 - 13 C 126/05 -, 09.03.2005 - 13 C 127/05 -, 11.03.2005 - 13 C 155/05 - sowie 14.04.2005 - 13 C 177/05 -. 13 b) Das Lehrangebot ist auch nicht deshalb zu niedrig bemessen, weil die frühere Klinik und Poliklinik für Zahnärztliche Chirurgie und für Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie im vorigen Studienjahr neugegliedert und teilweise in die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin verlagert wurde und die Lehreinheit deshalb nach Auffassung einiger Antragsteller im Vorjahr zu Unrecht um 9 Stellen bzw. 47 DS reduziert worden sei. Denn diese Reduzierung hat das OVG NRW, 14 Beschluss vom 13.02.2007 - 13 C 19/07 -, abrufbar unter www.nrwe.de, 15 für zulässig erachtet und dabei zutreffend Folgendes ausgeführt: 16 „Die Beschwerde beanstandet die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Zuordnung der "Klinik und Poliklinik für Zahnärztliche Chirurgie und für Mund-, Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie" zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wirke sich platzmäßig für den Studiengang Zahnmedizin nicht aus. Damit hat sie keinen Erfolg. 17 Die Richtigkeit der beanstandeten Begründung zeigt die folgende Gegenüberstellung der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2005/06 und (in Klammern) zum streitbefangenen Studienjahr 2006/07: Gesamtstellen 50 (41), - stat. KV-Abzug 2,49 (--), - amb. KV-Abzug 14,25 (12,3), = Reststellen 33,26 (28,7), x Durchschn.deputat 5,28 (5,29) = 175,61 (151,82), + Lehrauftragsst. 1 (1), = Lehrangebot 176,61 (152,82), - Dienstl.export 1,03 (1,0) = 175,58 (151,82), x 2 = berein. jährl. Angeb. 351,16 (303,64), : CAp 6,11 (5,37) = 57,47 (56,54) = gerundet u. ohne Schwunderhöhung jeweils 57 Plätze. Die o. a. Verlagerung im streitbefangenen Studienjahr wirkt sich mithin gegenüber dem vergangenen Berechnungszeitraum platzmäßig nicht negativ aus. 18 Im Übrigen bestehen bei der dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen Prüfungsdichte keine Bedenken gegen die Verlagerung. Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen zum Studienjahr 1989/90 die an der RFWU Bonn erfolgte und in der Folgezeit von Seiten der Studienbewerber nicht mehr angegriffene Verlagerung der Abteilung Kieferchirurgie von der Lehreinheit Zahnmedizin in die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gebilligt. 19 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 1991 - 13 C 128/91 - (VG Köln, Beschluss vom 21. Dezember 1990 - 6 L 2207/90 -) betr. Zahnmed. RFWU Bn, WS 90/91. 20 An den dies tragenden Gründen hält der Senat fest. Die Kapazitätsverordnung schreibt nicht vor, wie die Lehreinheit Zahnmedizin zuzuschneiden ist. Allerdings dürften, wenn die Kapazitätsverordnung insoweit nichts vorsieht, die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Einrichtungen einer Hochschule - Institute, Anstalten, Zentren - der Lehreinheit desjenigen Studiengangs zuzuordnen sein, für den sie ihre Lehrtätigkeit hauptsächlich erbringen. Bei der o. g. Einrichtung - Klinik - der Universität zu Köln sieht der Senat die chirurgische Tätigkeit als im Vordergrund stehend und von ihr wird nur ein kleiner Teil des zahnmedizinischen Curriculums versorgt. Das macht es sachlich vertretbar, die Einrichtung im Rahmen des Organisationsermessens der Hochschule der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zuzuordnen, zu der nach Anlage 3 zur KapVO unter Nr. 11 das weite, auch Spezialisierungen umfassende Fach Chirurgie gehört. Dieser Organisationsakt der Hochschule wird nicht deshalb unvertretbar, weil durch die Verlagerung auf der Lehrangebotsseite der Lehreinheit Zahnmedizin ein Teil der Lehrpersonalstellen wegbricht. Denn dem steht auf der Nachfrageseite eine gewisse Verringerung des Curriculareigenanteils in Höhe des Dienstleistungsimports durch die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gegenüber und es wird ferner dem Mangel an Ausbildungsplätzen in der Klinischen Ausbildung des Studiengangs Medizin entgegengewirkt." 21 c) Auch die jeweiligen Lehrdeputate der Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin sind bei summarischer Prüfung zutreffend bemessen worden. Bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von mehr als 4 DS rechtfertigten könnte. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass einen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung trifft. Hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge derjenigen Angestellten, die zum 15.09.2007 auf den im Stellenbesetzungsplan aufgeführten 18 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte (Zeitangestellte) tätig waren, gilt Folgendes: 22 Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18) - HRG 1999 -. Hiernach war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57 c Abs. 2 Satz 1 HRG 1999 einzuhalten, wobei gemäß § 57 c Abs. 3 HRG Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG a. F. nicht anzurechnen sind. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57 b Abs. 1 u. 2 HRG 1999). 23 Die Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57 f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (Hda- VÄndG) vom 27.12.2004, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der nunmehr durch § 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.04.2007, am 18.04.2007 in Kraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist. Darüber hinaus ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG (= § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG i.d.F. des Hda- VÄndG) der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Personen, die bereits vor dem 23.02.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied i.S.v. § 3 des Gesetzes oder einer Forschungseinrichtung i.S.v. § 5 des Gesetzes standen, auch nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer - diese beträgt für nicht promovierte Mitarbeiter sechs Jahre und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin neun Jahre - mit einer Laufzeit bis zum 29.02.2008 zulässig. 24 Für Arbeitsverträge, die nach dem 22.02.2002 geschlossen worden sind, stellt sich die Rechtslage - in arbeitsrechtlicher Hinsicht - wie folgt dar: 25 Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestellter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.02.2002 und dem 27.07.2004 auf der Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.02.2002 (BGBl. I 693) geschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - NJW 2004, 2803 - wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, ist diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber hat alsdann mit dem genannten Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.07.2004 (dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und dem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für diese gilt das HRG 1999 entsprechend. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche Regelungen. 26 In § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG i.d.F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. 27 Sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen diese Voraussetzungen. Soweit sie schon vor dem 23.02.2002 bei dem Antragsgegner beschäftigt waren, standen sie sämtlichst vor diesem Stichtag in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Antragsgegner. Daher gilt für diesen Personenkreis eine Befristungsdauer bis zum 29.02.2008. 28 Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich, denn nach § 8 Abs. 1 KapVO kommt es für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen in erster Linie auf den geltenden Haushaltsplan und nicht auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung an. 29 Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 8 KapVO, Rn. 3 m.w.N. 30 Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, dem die Kammer folgt, 31 vgl. Beschluss vom 24.02.1999 - 13 C 3/99 -, S. 2 f. des Umdrucks, 32 u.a. ausgeführt: 33 "Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäss folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. 34 Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u. a. -. 35 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein "Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines "Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll." 36 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Sämtliche Arbeitsverträge entsprechen in der Dauer ihrer Befristungen den genannten Maßgaben. Dies gilt auch für die besonders ausgedehnten Beschäftigungsverhältnisse mit den promovierten Zeitangestellten L. , T. und M. . Soweit das Vorlesungsverzeichnis für das WS 2007/2008 (S. 217) mit dem Stellenplan nicht übereinstimmt, hat der Antragsgegner glaubhaft erklärt, welche Personalveränderungen zu dieser Differenz geführt haben. So sind die im Vorlesungsverzeichnis noch aufgeführten Mitarbeiter in der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik Dr. C. , Dr. T1. und Dr. X. vor dem Stichtag (15.09.2007) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Im Übrigen sind rechtserhebliche Abweichungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 37 d) Von den aufgeführten 41 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 c KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31.01.2002 (GV. NRW. S. 82) wegen der Aufgaben in der ambulanten Krankenversorgung ein Stellenabzug vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 30 % der um den Personalbedarf für die (hier nicht relevante) stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht 30 % von 41,00 Stellen = 12,30 Stellen. Damit verbleiben 41,00 - 12,30 = 28,70 Reststellen. Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von 30 % bestehen im Ergebnis keine Bedenken. 38 Vgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36 % auf 30 % zum Studienjahr 2002/2003 - ausführlich den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2006 - 13 C 96/06 -, BA S. 6 ff. 39 Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,32 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 c KapVO bereinigte Lehrangebot damit 40 (41 - 12,30) x 5,32 DS = 152,68 DS. 41 e) Dieses Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 10 KapVO um 1,00 DS zu erhöhen, da im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/2007 je eine Lehrauftragsstunde an den außerplanmäßigen Professor Dr. Finger vergeben wurde: 42 152,68 DS + 1,00 DS = 153,68 DS. 43 f) Für den Dienstleistungsexport in die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für Mediziner"), in der zum Studienjahr 2007/2008 199 Studierende (erstes klinisches Fachsemester) zugelassen sind, ist bei Ansatz des denkbar niedrigsten Curricularanteils von 0,01 ein Abzug von (199 : 2 = 99,5 x 0,01 = 0,995 DS) aufgerundet 1,00 DS, wie folgt vorzunehmen: 44 153,68 DS - 1,00 DS = 152,68 DS. 45 Die genannte Vorlesung wird ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses 2007/2008 (dort Ziffer 3909) von dem in der Lehreinheit Zahnmedizin verbliebenen Professor Dr. Zöller angeboten. 46 2. In Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines zum Vorjahr unveränderten und rechtlich nicht zu beanstandenden Curriculareigenanteils (Cap) von 5,37, 47 vgl. insoweit Beschluss der Kammer vom 14.12.2006 - 6 Nc 246/06 -; sowie OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2007 - 13 C 19/07 -, 48 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität zu Köln von 49 2 x 152,68 : 5,37 = 56,86 50 und damit - gerundet - 57 Studienplätzen. 51 3. Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt 66. Der im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt nach den Vorgaben des MIWFT 1/0,87. Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen rechtlichen Bedenken. Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene Jahresausbildungskapazität von 57 x 1/0,87 = 65,52 = (gerundet) 66 Studienplätzen. 52 4. Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im WS 2007/2008 alle 66 vorhandenen Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender Weise besetzt worden. 53 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 54 6. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.06.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).