Urteil
26 K 7559/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:1102.26K7559.05.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die von ihr für den Hilfefall E. G. in der Zeit vom 5. Juli 2001 bis 24. April 2003 aufgewendeten Kosten in Höhe von 64.767,58 EUR zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Ba- siszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die von ihr für den Hilfefall E. G. in der Zeit vom 5. Juli 2001 bis 24. April 2003 aufgewendeten Kosten in Höhe von 64.767,58 EUR zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Ba- siszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung der Kosten, die sie in der Zeit vom 5. Juli 2001 bis zum 24. April 2003 im Hilfefall der E. G. , geb. am 17. Juni 2001, erbracht hat. Die Klägerin hat diese Kosten mit 64.767,58 Euro beziffert. Ferner begehrt sie die Zahlung von 5 % Prozesszinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die am 17. Juni 2001 geborene E. G. ist das nichteheliche Kind von Frau I. G. und Herrn N. Q. . N. Q. lebte vom 21. Juli 2000 bis Anfang 2002 in S. ; anschließend war er in C. gemeldet. I. G. ist allein sorge- berechtigt. Vom 29. März 1997 bis zum 14. April 1997 lebte Frau I. G. in der H. Straße 00 in C1. ; sie war während dieser Zeit auch melderechtlich dort erfasst. Ab dem 15. April 1997 lebte sie bis Januar 2000 bei ihrem damaligen Lebensgefähr- ten in der F. Straße 00 in C1. ( ). Nachdem sich Frau G. im Januar 2000 von ihrem Lebensgefährten getrennt und die mit ihm gemeinsam bewohnte Wohnung verlassen hatte, lebte sie vom 20. Januar 2000 bis zum 14. Juni 2000 bei ihren Eltern in X. . Melderechtlich erfasst war sie während dieses ge- samten Zeitraums, also vom 15. April 1997 bis zum 14. Juni 2000, in der F. Straße 00 in C1. . Vom 15. Juni 2000 bis zum 28. Februar 2001 lebte Frau I. G. in einer vom C2. Verein für gemeindenahe Psychiatrie e.V. angemieteten Wohnung in der B.--- ---straße 00 in C1. ( ) in einer Wohngemeinschaft. Sie war während dieser Zeit auch melderechtlich dort erfasst. Bereits im Januar 2000 hatte sich Frau I. G. um die Unterbringung in einer Wohnform des C2. Vereins bemüht. Ein erstes Angebot des C2. Vereins für die Aufnahme in eine Wohngemeinschaft hatte sie jedoch abgelehnt, weil es dort nur männliche Mitbewohner gab. Daraufhin bot ihr der C2. Verein an, in die noch fertigzustellende Wohngemeinschaft in der B.------straße 00 einzuziehen; ursprünglich geplanter Einzugstermin war der 1. April 2000; der tatsächliche Einzug verzögerte sich dann jedoch bis zum 15. Juni 2000, da die Wohngruppe in der B.------straße bis dahin noch nicht fertig eingerichtet und be- zugsfertig war. Vom 1. März 2001 bis zum 5. Juli 2001 lebte Frau G. in dem Frauenhaus N1. , C3.--------straße 00 in C1. und war während dieses Zeitraums auch melderechtlich unter der dortigen Adresse erfasst. Während dieser Zeit gebar sie am 17. Juni 2001 in der C2. Universitätsklinik ihre Tochter E. G. . Der Sozialdienst der Klinik stellte fest, dass Frau G. in Stresssituationen gereizt und aggressiv reagiere und dann nicht in der Lage sei, ihre Tochter selbständig zu versorgen. In solchen Situationen sei eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen. Daher sei für Frau G. und ihre Tochter eine 24-stündige Betreuung notwendig. Ein anschließend von der Klinik einberufenes psychiatrisches Konzil kam daraufhin zu dem Ergebnis, dass die direkte Aufnahme in eine Mutter- Kind-Einrichtung dringend indiziert sei. Da nach der Entlassung aus der Geburtsklinik am 5. Juli 2001 noch kein Platz in ei- ner entsprechenden Mutter-Kind-Einrichtung mit 24-stündiger Betreuung zur Verfü- gung stand, wurde die Tochter E. G. mit Einverständnis ihrer Mutter zunächst im Haus S1. des I1. -Hauses in C1. , einer Kleinstkindereinrichtung, untergebracht. Dort verblieb sie bis zum 13. August 2001. Die Mutter I. G. wurde während dieses Zeitraums vorübergehend (bis zur Aufnahme in eine entspre- chende Mutter-Kind-Einrichtung) ebenfalls vom I1. -Haus - kostenfrei - aufgenommen. Vom 13. August 2001 bis 21. Dezember 2001 erfolgte die Unterbringung von Frau I. G. , zunächst gemeinsam mit ihrer Tochter, im L. Wohnforum in L. , einer speziellen Mutter-Kind-Einrichtung für psychisch Erkrankte. In der Folgezeit zeigte sich jedoch, dass diese Einrichtung für die Bedürfnislage von Frau I. G. und ihrer Tochter nicht geeignet war. Die Tochter E. G. wurde daher mit Ein- verständnis ihrer Mutter ab dem 25. September 2001 solange in dem Kinderheim L1. in C1. untergebracht, bis eine adäquate Einrichtung für die Bedürf- nislage von Frau G. und ihrer Tochter gefunden wurde. Am 21. Dezember 2001 wurde Frau I. G. gemeinsam mit ihrer Tochter im H1. Heim, einer Mutter-Kind-Einrichtung in C4. , aufgenommen. Frau I. G. blieb bis zum 4. Januar 2003 im H1. Heim. Anschließend wohnte sie bis zum 30. April 2003 wieder im Haus N1. in C1. und war während die- ses Zeitraums auch melderechtlich dort erfasst. Die Tochter E. G. verblieb hingegen bis zum 24. April 2003 im H1. Heim in C4. und wurde dann in den Haushalt ihrer Tante aufgenommen. Ab dem 1. Mai 2003 wohnte Frau I. G. in einer eigenen Wohnung in der X1. . 00 in C1. ( ) und war dort auch melderechtlich erfasst. Sowohl während der Unterbringung von E. G. im Haus S1. des I1. -Hauses" in C1. (vom 5. Juli 2001 bis 13. August 2001) als auch in der Zeit vom 13. August 2001 bis zum 24. September 2001, als E. G. gemeinsam mit ihrer Mutter im L. Wohnforum in L. untergebracht war, gewährte die Klägerin für das Kind E. G. Leistungen nach dem SGB VIII. Auch in der Zeit vom 25. September 2001 bis 21. Dezember 2001, als E. G. im Kinderheim L1. in C1. untergebracht war, gewährte die Klägerin für E. G. weiterhin Hilfe nach dem SGB VIII. Schließlich gewährte die Klägerin ab dem 21. Dezember 2001 bis zum 23. April 2003 auch für die Unterbringung von E. G. im H1. Heim in C4. Leistungen nach dem SGB VIII. Mit Schreiben vom 14. August 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Erstattung der Kosten, die ihr in der Zeit ab dem 5. Juli 2001 für die Hilfegewährung an E. G. entstanden sind. Zur Begründung ihres Antrages berief sich die Klägerin auf § 89e Abs.1 SGB VIII. Die Beklagte sei zur Erstattung verpflichtet, da der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter I. G. vor Aufnahme in eine geschützte Einrichtung maßgebend sei und Frau I. G. diesen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihren Eltern in X. begründet habe. Mit Schreiben vom 14. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Antrag auf Kostenerstattung ablehne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kindesmutter I. G. habe von Ja- nuar 2000 bis zum 15. Juni 2000 in X. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begrün- det. Frau I. G. habe sich nur vorübergehend und nicht mit der Zielsetzung, ihren Lebensmittelpunkt nach X. zu verlagern, in X. aufgehalten. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass sie auch während des Aufenthalts bei ihren Eltern in X. weiterhin in C1. gemeldet gewesen sei. Der tatsächliche Aufent- halt in X. reiche für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Außerdem habe sich Frau G. bereits beim Umzug zu ihren Eltern um eine Aufnahme in einer Wohngemeinschaft des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie e.V. bemüht. Der weitere Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Beklagten führte zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Am 29. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt und vertieft zur Begründung ihres auf §§ 89e und 89c SGB VIII gestützten Erstattungsbegehrens ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere trägt sie vor, die Beklagte sei zur Erstattung der von der Klägerin in der Zeit vom 5. Juli 2001 bis 12. August 2001 an das Kind E. G. erbrachten Leis- tungen gemäß § 89e SGB VIII verpflichtet, weil die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei Beginn der Leistung im I1. -Haus in C1. und damit in einer nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung begründet habe. Auch bei den davor von der Kindesmutter begründeten gewöhnlichen Aufenthalten vom 1. März 2001 bis 4. Juli 2001 im Haus N1. in C1. und vom 15. Juni 2000 bis 28. Februar 2001 in einer Wohnung des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie e.V. in C1. ( ) habe es sich jeweils um nach § 89e SGB VIII geschützte Einrichtungen gehandelt. Den letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung vor Beginn der Leistung habe die Kindesmutter von Januar 2000 bis 14. Juni 2000 bei ihren Eltern in X. und damit im Bereich der Beklagten begründet. Insbesondere handele es sich bei dem Aufenthalt von Frau I. G. bei ihren Eltern in X. nicht um einen zeitlich von vorneherein bestimmten oder bestimmbaren und damit nur besuchsweisen/vorübergehenden Aufenthalt. Zwar habe Frau I. G. bereits im Januar 2000, also bereits bei ihrem Zuzug aus C1. zu ihren Eltern nach X. , beabsichtigt, wieder nach C1. zurückzukehren, diesem subjektiven Willen hätten zum damaligen Zeitpunkt jedoch objektive Hinderungsgründe entgegen gestanden. So sei es für Frau G. aufgrund ihres Gesundheitszustandes (psychische Behinderung) weder möglich gewesen, in C1. alleine eine eigene Wohnung zu beziehen, noch habe sie aufgrund der Trennung von ihrem Lebensgefährten in die ehemals gemeinsame Wohnung zurückkehren können. Es sei daher von vorneherein klar gewesen, dass Frau G. nur in eine Wohngemeinschaft des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie e.V. habe ziehen können; diese sei jedoch zum damaligen Zeitpunkt weder bezugsfertig gewesen, noch habe ein Aufnahmetermin verbindlich festgestanden. Zwar sei Frau G. bereits im Januar 2000 für eine Aufnahme in der Wohngemeinschaft des C2. Vereins am 1. April 2000 vorgemerkt worden, allerdings sei weder seitens des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie e.V. noch seitens Frau G. zum Zeitpunkt des Umzuges von C1. nach X. bestimmt oder bestimmbar gewesen, wann der verbindliche Einzug in diese Wohngemeinschaft stattfinden würde; dies zeige auch der tatsächlich spätere Aufnahmezeitpunkt zum 15. Juni 2000. Der Aufenthalt von Frau G. in X. stelle sich daher als ein Aufenthalt bis auf weiteres" dar und habe zur Begründung eines rechtserheblichen gewöhnlichen Aufenthalts in X. geführt. Für dieses Ergebnis lasse sich auch durch die Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle in vergleichbaren Fällen anführen. Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in X. spreche außerdem, dass die Dauer des Aufenthalts von Frau I. G. bei ihren Eltern fast ein halbes Jahr betragen habe und daher nicht mehr als nur kurzfristig bezeichnet werden könne. Zudem habe sich Frau I. G. zu ihren Eltern und ihre Geburtsstadt X. begeben und damit an einen Ort und zu Personen, zu dem bzw. zu denen bereits soziale und familiäre Bindungen bestanden haben. Des Weiteren sei die Beklagte gemäß § 89c Abs.1 SGB VIII auch zur Erstattung der von der Klägerin in der Zeit vom 13. August 2001 bis 20. Dezember 2001 und vom 21. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002 an das Kind E. G. erbrachten Leistungen verpflichtet. Denn in der Zeit vom 13. August 2001 bis zum 20. Dezember 2001 sei die Kindesmutter gemeinsam mit ihrer Tochter im L. Wohnforum in L. untergebracht gewesen, in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2002 im H1. Heim, einer Mutter-Kind-Einrichtung in C4. . Da weder die Stadt L. noch die Stadt C4. als durch diese Ortswechsel jeweils zuständig gewordene Leistungsträger die Leistung fortgesetzt haben, sei die Klägerin gem. § 86c SGB VIII weiterhin zur Gewährung der Leistung verpflichtet geblieben und habe gem. § 89c SGB VIII für die betreffenden Zeiträume jeweils einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Stadt L. bzw. gegen die Stadt C4. . Da es sich jedoch auch bei den oben genannten Unterbringungsorten (L. Wohnforum und H1. Heim) um geschützte Einrichtungen i.S.d. § 89e SGB VIII handele und daher die Stadt L. bzw. die Stadt C4. für die besagten Zeiträume wiederum jeweils gem. § 89e SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte hätten, könne die Klägerin ihre gem. § 89c SGB VIII gegen die Stadt L. und die Stadt C4. bestehenden Kostenerstattungsansprüche im Wege des Durchgriffs gegenüber der Beklagten geltend machen. Für die in der Zeit vom 4. Januar 2003 bis zum 24. April 2003 gewährten Leistungen habe die Klägerin gegen die Beklagte wiederum einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII, da die Kindesmutter während dieser Zeit - gemeinsam mit ihrer Tochter - im Haus N1. in C1. untergebracht gewesen sei und es sich hierbei um eine nach § 89e SGB VIII geschützte Einrichtung handele. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 64.767,58 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere trägt sie vor, Frau I. G. habe in der Zeit vom Januar 2000 bis 15. Juni 2000 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten begründet, da sie sich in X. nur vorübergehend und nicht mit der Zielsetzung, ihren Lebensmittelpunkt dorthin zu verlagern, aufgehalten habe. Der Aufenthalt bei ihren Eltern sei für Frau I. G. nur eine vorübergehende, und zeitlich von vornherein begrenzte Aufenthaltsstation gewesen. Sie habe hingegen niemals den Entschluss gefasst, für immer oder bis auf weiteres in X. zu bleiben. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass sie die bis dahin mit ihrem Lebensgefährten gemeinsam bewohnte Wohnung in C1. aus einer Notsituation heraus (Trennung von ihrem Lebensgefährten) verlassen und die elterliche Wohnung in X. lediglich als Notlösung zur vorübergehenden Bleibe aufgesucht habe. Be- reits beim Zuzug zu ihren Eltern habe Frau G. geplant, weiterhin in C1. zu ar- beiten und zu leben. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass sie sich bereits im Januar 2000 (unverzüglich nach der Aufnahme bei ihren Eltern) darum bemüht habe, in eine Wohngemeinschaft des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie in C1. aufgenommen zu werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe Frau G. von diesem Verein nicht nur eine bloße Vormerkung, sondern eine rechtsverbindliche Zusage für die Aufnahme in eine Frauenwohngemeinschaft in der B.------straße 00 in C1. erhalten. Dass die tatsächliche Aufnahme in die Wohngemeinschaft erst später als zugesagt erfolgte, ändere nichts an der Qualifizierung der Zusage als rechtsverbindlich, so dass der Aufenthalt in X. von vorneherein zeitlich bestimmt oder bestimmbar und damit nur vorübergehend gewesen sei. Dafür, dass Frau I. G. ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in C1. und nicht in X. begründet habe, spreche außerdem, dass die Bemühungen, Frau I. G. wieder in das gesellschaftliche Leben einzugliedern und die mit ihrer Behinderung verbundenen Schwierigkeiten angemessen zu bewältigen, stets von Institutionen in C1. (wie z.B. dem C2. Verein für gemeindenahe Psychiatrie e.V. und dem Arbeitsamt in C1. ) ausgegangen seien. Der Verwirklichung des Willens von Frau I. G. , ihren Lebensmittelpunkt weiter- hin in C1. zu begründen, hätten auch keine Hinderungsgründe entgegen gestanden. Insbesondere stelle der Umstand, dass Frau I. G. nicht in die bisherige Wohnung ihres Freundes zurückkehren konnte, keinen solchen Hinderungsrund dar, da der gewöhnliche Aufenthalt nicht an eine Wohnung im Sinne eines Wohnsitzes, sondern an einen Aufenthaltsort im Sinne von Gebiet / politischer Gemeinde anknüpfe. Für Frau G. habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, in C1. eine eigene Bleibe zu finden; insbesondere sei sie trotz ihrer psychischen Behinderung sehr wohl in der Lage gewesen, einen eigenen Haushalt zu führen. Dies werde gerade daran deutlich, dass Frau G. auch zuvor mehrere Jahre lang (gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten) in einem eigenen Haushalt gelebt habe und während dieser Zeit keine psychische Hilfe und Betreuung, insbesondere nicht durch ihren Freund, erhalten habe. Die Beklagte führt zudem aus, die tatsächliche Dauer des Aufenthalts von Frau G. bei ihren Eltern sei zur Beurteilung der Frage, ob Frau G. in X. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, für sich genommen unerheblich; vielmehr seien die Umstände des konkreten Einzelfalls entscheidend. Im Übrigen seien die von der Klägerin angeführten Entscheidungen der Zentralen Spruchstelle für die Beklagte nicht bindend, da die Beklagte seit Mitte des Jahres 1990 kein Mitglied der Fürsorgerechtsvereinbarung mehr sei. Ferner sei die Beklagte selbst dann nicht kostenerstattungspflichtig, wenn man einen gewöhnlichen Aufenthalt von I. G. in X. bejahen würde, da § 89e SGB VIII nur in Bezug auf die Aufenthaltsorte der Tochter E. G. Anwendung finde. Es gehe bei § 89e SGB VIII hingegen nicht darum, einen umfassenden Schutz für jegliche Einrichtungen zu statuieren, die die Mutter I. G. besucht habe. Außerdem könne die Beklagte nicht vorrangig in Anspruch genommen werden, da die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Hilfegewährung in verschiedenen Einrichtungen begründet habe. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass ein Teil des geltend gemachten Anspruchs aufgrund der Ausschlussfrist des § 111 SGB X kraft Gesetzes nicht mehr durchgesetzt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Mit Beschluss vom 27. März 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr im Hilfefall E. G. in der Zeit vom 05. Juli 2001 bis 24. April 2003 aufgewendeten Kosten. Der Erstattungsanspruch folgt aus den §§ 89c und 89e SGB VIII, auf die sich die Klägerin bei der Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs berufen und auf die sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug genommen hat. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr in der Zeit vom 5. Juli 2001 bis 13. August 2001 für die Unterbringung von E. G. im Haus S1. des I1. -Hauses" in C1. aufgewendeten Kosten aus § 89e Abs.1 SGB VIII. Die Voraussetzungen des § 89e Abs.1 SGB VIII sind hier gegeben. Die Zuständigkeit der Klägerin für die in der Zeit vom 5. Juli 2001 bis 13. August 2001 für das Kind E. G. geleistete Hilfegewährung richtete sich nach § 86 Abs.2 Satz 1 SGB VIII und somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter I. G. , da die beiden Elternteile von E. G. zum damaligen Zeitpunkt unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte hatten (der Vater des Kindes, N. Q. , lebte damals in S. ) und die Mutter I. G. allein sorgeberechtigt war. Diesen gewöhnlichen Aufenthalt begründete die Kindesmutter I. G. in einer Einrichtung i.S.d. § 89e Abs.1 SGB VIII. Denn ausgehend von der Legaldefinition des § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I, hier anwendbar nach § 37 Satz 1 SGB I, begründete die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum maßgebenden Zeitpunkt in C1. , wo sie im I1. -Haus untergebracht war. Bei dem I1. -Haus in C1. (Kleinstkindereinrichtung) handelt es sich um eine nach § 89e Abs.1 SGB VIII geschützte Einrichtung. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Da somit die Voraussetzungen des § 89e SGB VIII vorliegen, ist derjenige örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform i.S.d § 89e SGB VIII hatte. Bei mehreren gewöhnlichen Aufenthalten in nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtungen (Einrichtungsketten) ist dabei auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung abzustellen. Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, Rdnr. 6 zu § 89e SGB VIII. Bei den vor der Unterbringung im I1. -Haus von der Kindesmutter begründeten gewöhnlichen Aufenthalten vom 15. Juni 2000 bis 28. Februar 2001 in einer Wohngemeinschaft des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie e.V. in C1. und vom 1. März 2001 bis zum 5. Juli 2001 in dem Frauenhaus Haus N1. in C1. handelte es sich jeweils um Aufenthalte innerhalb einer nach § 89e Abs.1 SGB VIII geschützten Einrichtung. Den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der ersten Aufnahme in eine nach § 89e SGB VIII geschützte Einrichtung begründete die Kindesmutter in der Zeit vom 20. Januar 2000 bis 14. Juni 2000 bei ihren Eltern in X. und damit im Bereich der Beklagten. Nach der Legaldefinition des § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I, zu dem sich für den hier zu beurteilenden Fall aus dem SGB VIII nichts Abweichendes ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I), hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Sinne (nicht nur vorübergehendes Verweilen") genügt es, wenn sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Eine bestimmte Aufenthaltsdauer, sprich ein längerer oder dauerhafter Aufenthalt, ist nicht erforderlich. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, NVwZ-RR 1999, 583; BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46/01 -, NVwZ 2003, 616; BverwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9/04 -, NVwZ 2006, 97; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271, m.w.N.. Bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts ist also nicht auf die Zeitdauer des Aufenthalts abzustellen, sondern allein auf die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt des Zuzugs. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein zukunftsoffener Aufenthalt bis auf weiteres" vorliegt, ist somit nicht eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung; d.h. erforderlich ist eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -, NVwZ-RR 1997, 751; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 -, FEVS 56, 300; VGH Bayern, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 B 02.1197 -, FEVS 57, 140, m.w.N.. Dementsprechend kann ein gewöhnlicher Aufenthalt bereits mit Zuzug, und zwar - unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer - bereits vom ersten Tag an, be- gründet werden, wenn es sich nicht um einen Aufenthalt mit Besuchs- oder sonst wie vorübergehendem Charakter handelt, wenn also die Gesamtheit der zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände darauf schließen lassen, dass die betreffende Person zukünftig bis auf weiteres" und nicht nur vorübergehend an dem Ort verbleiben und dort ihren Lebensmittelpunkt haben wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 -, FEVS 56, 300; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271, m.w.N.; VGH Bayern, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 B 02.1197 -, FEVS 57, 140. Als tatsächliche Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A 10912/99 -, FEVS 53, 171. Als subjektives Element ist dabei der tatsächliche - ausdrücklich oder konkludent geäußerte - Wille des Betreffenden maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig oder aufgrund objektiver Gegebenheiten daran gehindert, einen entsprechenden Willen zu bilden, sind allein die objektiven Umstände entscheidend. Die objektiven Umstände sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstehen. Objektive Gegebenheiten können also einen zeitlich begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung des Betroffenen zu einem gewöhnlichen Aufenthalt machen. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271; VGH Bayern, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 12 B 00.2321 -, FEVS 53, 127; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 12 A 11101/01 - , FEVS 53, 475, m.w.N.. Ein (nur) vorübergehender Aufenthalt ist in der Regel anzunehmen bei einem besuchsweisen oder von vorneherein zeitlich begrenzten bzw. befristeten Aufenthalt mit verhältnismäßig kurzer geplanter Aufenthaltsdauer. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.Juli 2003 - 12 A 10656/03 -, ZFSH/SGB 2003, 538; OVG Thüringen, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253. Um einen zukunftsoffenen Aufenthalt bis auf weiteres" handelt es sich hingegen typischerweise, wenn zum Zeitpunkt der Aufenthaltsaufnahme (noch) nicht feststeht oder nicht hinreichend sicher bestimmbar ist, ob bzw. wann der betreffende Aufenthaltsort wieder verlassen wird. Bei einer derart ungewissen Aufenthaltsdauer mit nicht absehbarem Ende des Aufenthalts handelt es sich also in der Regel nicht um einen vorübergehenden Aufenthalt, sondern um einen Aufenthalt bis auf weiteres", der zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 -, FEVS 56, 300; VGH Bayern, Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 B 99.2202 -, JURIS; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2005 - 5 K 4784/03 -, ZFSH/SGB 2006, 303; VG Augsburg, Urteil vom 29. April 2004 - Au 3 K 03.1212 -, JURIS; Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich die betreffende Person bis zu einer beabsichtigten, jedoch noch nicht möglichen Einrichtungsaufnahme im Haushalt von Verwandten aufhält. In dieses Fällen wird am dortigen Ort mit Aufenthaltsaufnahme ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, da die Aufenthaltsdauer weder von vorneherein geplant noch deren Ende absehbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211/02 -, JURIS; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A 10912/99 -, FEVS 53, 171. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 20. Januar 2000 durch den Umzug zu ihren Eltern in X. begründet. Denn sie verweilte dort weder besuchsweise noch sonst vorübergehend im Sinne eines von vorneherein zeitlich begrenzten, unbedeutenden Aufenthalts. Vielmehr ließ die Gesamtheit der zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände zum damaligen Zeitpunkt im Wege einer vorausschauenden Betrachtung darauf schließen, dass sich Frau G. bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in X. aufhalten wird. Zwar sprachen die subjektiven Elemente dafür, dass es sich um einen nur vorübergehenden Aufenthalt handeln würde, weil Frau G. bereits beim Zuzug zu ihren Eltern eine Rückkehr nach C1. beabsichtigte; Frau G. wollte weiterhin in C1. leben und nur solange in X. verbleiben, bis sie in C1. wieder eine Unterkunft haben würde. Dies wird unter anderem daran deutlich, dass sich Frau G. bereits im Januar 2000 um die Unterbringung in einer Wohnform des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie bemühte. Für einen derartigen Rückkehrwillen von Frau G. spricht außerdem, dass sie während ihres Aufenthalts in X. weiterhin in C1. melderechtlich erfasst blieb. Allerdings war in dem für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im Zeitpunkt des Zuzugs nach X. , anhand der objektiven Umstände weder absehbar noch hinreichend sicher bestimmt oder bestimmbar, ob und ggf. wann Frau G. X. tatsächlich wieder verlassen und nach C1. zurückkehren wird. Frau G. war für einen nicht vorhersehbaren Zeitraum auf den Aufenthalt im Haushalt ihrer Eltern angewiesen; es stand nicht fest, wie lange sie dort bleiben würde. Insbesondere fehlte es zum damaligen Zeitpunkt an einem konkreten oder bestimmbaren Einzugstermin in eine Wohnform des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie e.V.. Denn unabhängig davon, ob zu einem späteren Zeitpunkt seitens des C2. Vereins eine (rechtsverbindliche) Zusage für die Aufnahme von Frau G. in eine entsprechende Wohnform gegeben wurde, lag eine solche jedenfalls zum Zeitpunkt des Zuzugs von Frau G. zu ihren Eltern nach X. (noch) nicht vor; wenn überhaupt, gab es zum damaligen Zeitpunkt allenfalls das Bemühen, eine solche Unterkunft zu erhalten. Da zum damaligen Zeitpunkt seitens Frau G. auch keine anderen Unterkunftsalternativen in C1. angestrebt wurden und der Aufenthalt von Frau G. in X. auch nicht durch andere Umstände von vorneherein zeitlich begrenzt war, stand - jedenfalls zum Zeitpunkt des Umzugs - ein absehbares Ende des dortigen Aufenthalts weder fest noch war es hinreichend sicher bestimmt oder bestimmbar. Zum Zeitpunkt des Zuzuges nach X. sprachen daher die objektiven Gegebenheiten - entgegen des subjektiven Willens von Frau G. - dafür, dass es sich bei dem Aufenthalt in X. nicht um einen nur vorübergehenden oder besuchsweisen Aufenthalt handeln wird, sondern vielmehr um einen zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres und damit um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs.3 Satz SGB I. Im Übrigen spielt es keine Rolle, wie lange der Aufenthalt rückblickend tatsächlich gedauert hat, da - wie bereits oben dargelegt - eine vorausschauende, prognostische Betrachtungsweise heranzuziehen ist und daher allein die Umstände zu Beginn des Aufenthalts maßgebend sind. Da somit in Bezug auf die Hilfegewährung vom 5. Juli 2001 bis zum 13. August 2001 die Voraussetzungen des § 89e Abs.1 SGB VIII vorliegen und die Kindesmutter I. G. zuvor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung i.S.d. § 89e SGB VIII in X. und damit im Gebiet der Beklagten begründete, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr für diesen Zeitraum im Rahmen der Hilfegewährung aufgewendeten Kosten nach § 89e Abs.1 SGB VIIII. Für die in der Zeit vom 13. August 2001 bis 21. Dezember 2001 für E. G. gewährte Hilfe (zunächst bis 25. September 2001 Unterbringung im L. Wohnforum" in L. , anschließend Unterbringung im Kinderheim L1. in C1. ) hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89c Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 89e Abs.1 SGBB VIII. Nach § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Nach § 86c Satz 1 SGB VIII bleibt bei einem Wechsel der Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Die Voraussetzungen des § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII sind hier gegeben. Die Klägerin gewährte die Leistung an E. G. während des oben benannten Zeitraums aufgrund ihrer Verpflichtung aus § 86c SGB VIII weiter. Die Stadt L. setzte die Leistungen an E. nicht fort, obwohl die Kindesmutter Frau I. G. mit ihrem Umzug am 13. August 2001 von C1. in das L. Wohnforum" ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt in L. begründet hatte und aufgrund dieses neuen gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter auch die Zuständigkeit für die Hilfegewährung an die Tochter E. G. gemäß § 86 Abs.2 Satz 1 SGB VIII auf die Stadt L. wechselte. Frau I. G. begründete mit dem Umzug am 13. August 2001 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. , da aufgrund der tatsächlichen Umstände zu erwarten war, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilen werde. Insbesondere handelte es sich hierbei nicht um einen nur vorübergehenden Aufenthalt; vielmehr wurde Frau G. gerade dort untergebracht, weil zum Zeitpunkt des Zuzuges davon ausgegangen wurde, dass sie dort eine ihrer Bedürfnislage entsprechende Betreuung erhalten und daher bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibes dort - gemeinsam mit ihrer Tochter - verweilen könne. Erst in der Folgezeit stellte sich heraus, dass das L. Wohnforum" für die Bedürfnislage von Frau I. G. nicht geeignet war. Dass die tatsächliche Aufenthaltsdauer von Frau I. G. im L. Wohnforum" rückblickend betrachtet lediglich etwas mehr als 4 Monate betrug, steht der dortigen Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen (vgl. obige Ausführungen zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts") Da somit in der Zeit vom 13. August 2001 bis zum 21. Dezember 2001 die Stadt L. für die Hilfegewährung an E. G. zuständig war, die Leistung während dieses Zeitraums jedoch der Verpflichtung aus § 86c SGB VIII folgend von der Klägerin fortgesetzt wurde, hätte die Klägerin allein mit Blick auf § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eigentlich gegen die Stadt L. einen Anspruch auf Erstattung der für die Hilfegewährung in diesem Zeitraum aufgewendeten Kosten. Da es sich jedoch auch bei dem L. Wohnforum" um eine geschützte Einrichtung i.S.d. § 89e Abs.1 SGB VIII handelt, wird der Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung gegenüber der Stadt L. abgewendet und besteht stattdessen gemäß § 89c Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 89e Abs.1 SGB VIII gegenüber demjenigen örtlichen Träger, in dessen Bereich die Kindesmutter ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer nach § 89e Abs.1 SGB VIII geschützten Einrichtung begründete. Denn § 89e Abs.1 SGB VIII bezweckt die Sicherung eines lückenlosen Schutzes der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene. Der Schutz der Einrichtungsorte ist ausnahmslos zu gewährleisten: entweder im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit oder durch eine den Schutz der Einrichtungsorte sichernde Erstattungsnorm. Dies kommt auch deutlich in der Gesetzesbegründung zu § 89e SGB VIII zum Ausdruck, die beide Ausgestaltungen dieses Schutzes ohne irgendeinen Hinweis auf denkbare Ausnahmen wiedergibt und die Kostenerstattung für all die Fälle für maßgeblich erklärt, in denen das Anknüpfen der örtlichen Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt zu einer Kostenbelastung des Einrichtungsortes führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 57/02 -, FEVS 55, 289; OVG Bremen, Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 A 225/04 -, EuG 2006, 1; Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/2866, S.25 zu § 89e SGB VIII. Da die Kindesmutter jedoch - wie oben dargelegt - ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung bei ihren Eltern in X. und damit im Bereich der Beklagten begründete, bleibt die Beklagte gemäß § 89c Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 89e Abs.1 SGB VIII auch für die in der Zeit vom 13. August 2001 bis 21. Dezember 2001 erbrachte Hilfegewährung kostenerstattungspflichtig. Gleiches trifft für die in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis 4. Januar 2003 an E. G. gewährte Hilfe (Unterbringung im H1. Heim" in C4. ) zu. Auch hier hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89c Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 89e Abs.1 SGBB VIII. Denn auch hier sind die Voraussetzungen des § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII gegeben: Die Klägerin gewährte die Leistung an E. G. während des oben benannten Zeitraums aufgrund ihrer Verpflichtung aus § 86c SGB VIII weiter, da die Stadt C4. die Leistungen an E. nicht fortsetzte, obwohl die Kindesmutter Frau I. G. mit ihrem Umzug am 21. Dezember von L. in das H1. Heim" ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt in C4. begründete und aufgrund dieses neuen gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter auch die Zuständigkeit für die Hilfegewährung für die Tochter E. G. gemäß § 86 Abs.2 Satz 1 SGB VIII auf die Stadt C4. gewechselt hatte. Da es sich jedoch auch bei dem H1. Heim" in C4. um eine geschützte Einrichtung i.S.d. § 89e Abs.1 SGB VIII handelt, wird die Erstattungspflicht von der Stadt C4. abgewendet und trifft stattdessen ebenfalls die Beklagte, weil die Kindesmutter ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung - wie oben dargelegt - bei ihren Eltern in X. begründete. Für die in der Zeit vom 4. Januar 2003 bis 24. April 2003 für die Unterbringung von E. G. im H1. Heim" in C4. aufgewendeten Kosten hat die Klägerin gegen die Beklagte wiederum einen Anspruch aus § 89e Abs.1 SGB VIII. Die Voraussetzungen des § 89e Abs.1 SGB VIII sind hier gegeben. Denn ab dem 4. Januar 2003 wechselte die Zuständigkeit für die Hilfegewährung für E. G. wieder gemäß § 86 Abs.2 Satz 1 SGB VIII auf die Klägerin, da die Kindesmutter durch ihren Umzug am 4. Januar 2003 vom H1. Heim" in C4. zum Frauenhaus N1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder in C1. begründete. Die Zuständigkeit der Klägerin für die in der Zeit vom 4. Januar 2003 bis 24. April 2003 geleistete Hilfegewährung richtete sich also nach § 86 Abs.2 Satz 1 SGB VIII und damit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter. Da dieser gewöhnliche Aufenthalt in einem Frauenhaus und damit wiederum in einer nach § 89e Abs.1 SGB VIII geschützten Einrichtung begründet wurde (vgl. oben), liegen die Voraussetzungen des § 89e Abs.1 SGB VIII vor. Da somit die Voraussetzungen des § 89e SGB VIII vorliegen, ist derjenige örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform i.S.d § 89e SGB VIII hatte. Bei mehreren gewöhnlichen Aufenthalten in nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtungen (Einrichtungsketten) ist dabei auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung abzustellen. Da es sich bei den vorangegangenen gewöhnlichen Aufenthalten der Kindesmutter I. G. im H1. Heim" in C4. , im L. Wohnforum" in L. , im I1. -Haus" in C1. , im Haus N1. in C1. und in der Wohngemeinschaft des C2. Vereins für gemeindenahe Psychiatrie e.V. in C1. - wie bereits oben dargestellt - jeweils um gewöhnliche Aufenthalte innerhalb einer nach § 89e Abs.1 SGB VIII geschützten Einrichtung handelte und Frau G. daher den letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer nach § 89e SGB VIII geschützten Einrichtung in der Zeit vom 20. Januar 2000 bis 14. Juni 2000 bei ihren Eltern in X. begründete, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr für die Hilfegewährung in der Zeit vom 4. Januar 2003 bis 24. April 2003 aufgewendeten Kosten aus § 89e Abs.1 SGB VIII. E. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist auch nicht gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen. Zwar findet § 111 SGB X auch bei Kostenerstattungsansprüchen nach dem SGB VIII und somit auch bei den hier vorliegenden Kostenerstattungsansprüchen aus den §§ 89c,e SGB VIII Anwendung, da das SGB VIII keine eigenen Vorschriften über Fristen für die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen enthält (vgl. § 37 SGB I). Die Voraussetzungen des § 111 SGB X liegen jedoch nicht vor. Nach § 111 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Dies ist hier nicht gegeben, da die maßgebliche Leistung am 24. April 2003 endete und die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch bereits am 14. August 2002 erstmals bei der Beklagten geltend gemacht hat. Die Klägerin kann nach §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 BGB die Verzinsung ihres Erstattungsanspruches ab Rechtshängigkeit der Forderung verlangen. Der Zinssatz nach § 288 Abs.1 S 1 BGB i.H.v. 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gilt aufgrund von Art. 229, § 1 Abs. 1 S 3 EGBGB für Forderungen, die seit dem 01.05.2000 fällig geworden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.