OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 4784/03

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 89 e SGB VIII schützt Einrichtungsorte nur, wenn der für die Zuständigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt beider Eltern in einer geschützten Einrichtung begründet ist. • Die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs.1 SGB VIII richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt beider Eltern; ein gemeinsamer Aufenthalt im Bereich desselben Trägers genügt, ein Zusammenleben in einer Wohnung ist nicht erforderlich. • Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 b oder § 89 c SGB VIII besteht für den bisherigen Träger, wenn dieser wegen Inobhutnahme oder wegen Fortführung der Leistungen nach § 86 c SGB VIII Leistungen erbracht hat und die Zuständigkeit auf einen anderen Träger übergegangen ist.
Entscheidungsgründe
Kein Kostenschutz nach §89e SGB VIII bei Einrichtung nur eines Elternteils • § 89 e SGB VIII schützt Einrichtungsorte nur, wenn der für die Zuständigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt beider Eltern in einer geschützten Einrichtung begründet ist. • Die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs.1 SGB VIII richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt beider Eltern; ein gemeinsamer Aufenthalt im Bereich desselben Trägers genügt, ein Zusammenleben in einer Wohnung ist nicht erforderlich. • Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 b oder § 89 c SGB VIII besteht für den bisherigen Träger, wenn dieser wegen Inobhutnahme oder wegen Fortführung der Leistungen nach § 86 c SGB VIII Leistungen erbracht hat und die Zuständigkeit auf einen anderen Träger übergegangen ist. Die Beklagte nahm auf Bitte der allein sorgeberechtigten Mutter drei Kinder, darunter G. B., in Obhut und gewährte Hilfe zur Erziehung. Die Mutter zog am 01.02.2001 in eine Einrichtung (PRO VITA) in den Zuständigkeitsbereich des Klägers, in dem zugleich der nichteheliche Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Beklagte bat um Kostenerstattung; der Kläger übernahm die Leistungen ab 01.10.2001. Streit bestand darüber, welcher Träger für die Kosten in verschiedenen Zeiträumen nach §§ 86, 89b, 89c und 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist. Der Kläger begehrte von der Beklagten Erstattung für Leistungen vom 01.10.2001 bis 26.02.2002; die Beklagte erhob Widerklage und machte Gegenansprüche für die Zeit vom 01.02.2001 bis 30.09.2001 geltend. • Zuständigkeit: Nach § 86 Abs.1 SGB VIII ist der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern maßgeblich; hatten beide Eltern ihren Aufenthalt im Bereich desselben Trägers, war dieser zuständig. • Gewöhnlicher Aufenthalt in Einrichtung: Auch ein Aufenthalt in einer zeitlich offenen Übergangseinrichtung kann einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs.3 SGB I begründen, wenn die Lebensumstände einen nicht nur vorübergehenden Verbleib erkennen lassen. • Unanwendbarkeit § 89 e SGB VIII zugunsten des Klägers: § 89 e SGB VIII schützt Einrichtungsorte nur, wenn der für die Zuständigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der betreffenden Person(en) in einer geschützten Einrichtung begründet wurde; hier lag kein gewöhnlicher Aufenthalt beider Eltern in einer geschützten Einrichtung vor, weil nur die Mutter in der Einrichtung war. • Erstattungsansprüche der Beklagten: Für die Inobhutnahme vom 01.02.2001 bis 21.02.2001 besteht ein Anspruch gegen den nach § 86 SGB VIII zuständigen Träger nach § 89 b Abs.1 SGB VIII; für die Zeit vom 22.02.2001 bis 30.09.2001 besteht ein Anspruch nach § 89 c Abs.1 SGB VIII, weil die Beklagte Leistungen bis zur Übernahme durch den neuen zuständigen Träger weiter erbracht hat. • Keine Berufung auf § 89 e SGB VIII durch Kläger: Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen; eine analoge Auslegung zugunsten des Klägers würde dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes widersprechen. • Prozesszinsen und Kosten: Prozesszinsen werden gemäß §§ 291, 288 Abs.1 BGB zugesprochen; Kostenentscheidung nach § 154 Abs.1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit geregelt nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 709,108 ZPO. Die Klage des Klägers wird abgewiesen, weil kein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 e SGB VIII zugunsten des Klägers gegeben ist. Die Widerklage der Beklagten ist erfolgreich: Der Kläger wird zur Zahlung von 5.858,36 EUR nebst Zinsen verpflichtet, da die Beklagte für den Zeitraum 01.02.2001–21.02.2001 Erstattungsansprüche nach § 89 b SGB VIII und für 22.02.2001–30.09.2001 nach § 89 c SGB VIII hat. Die Kammer legt zugrunde, dass mit dem Zuzug der Mutter in den Zuständigkeitsbereich des Klägers die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs.1 SGB VIII begründet wurde, die Beklagte jedoch ihre Leistungsverpflichtungen in den streitigen Zeiträumen erfüllt hat und deshalb Erstattung verlangen kann. Prozesszinsen werden zugesprochen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.