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Urteil

10 K 4977/05

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ausländisch geborener Kläger kann einen Staatsangehörigkeitsausweis beanspruchen, wenn ausländische öffentliche Urkunden und Umstände überzeugen, dass sein Vorfahr weiterhin Deutscher war. • Ein legitimationsloser zehnjähriger Auslandsaufenthalt nach dem StAG 1870 führt nicht ohne Weiteres zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn Indizien und Urkunden den Fortbestand der Staatsangehörigkeit belegen. • Richterliche Überzeugungsbildung kann auch ohne formale Konsularmatrikel-Eintragungen erfolgen, wenn die Vorgänge weit zurückliegen und andere Beglaubigungen sowie Kontakt zu Auslandsvertretungen für den Fortbestand sprechen.
Entscheidungsgründe
Staatsangehörigkeitsausweis trotz lang zurückliegendem Auslandsaufenthalt des Vorfahren • Ein ausländisch geborener Kläger kann einen Staatsangehörigkeitsausweis beanspruchen, wenn ausländische öffentliche Urkunden und Umstände überzeugen, dass sein Vorfahr weiterhin Deutscher war. • Ein legitimationsloser zehnjähriger Auslandsaufenthalt nach dem StAG 1870 führt nicht ohne Weiteres zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn Indizien und Urkunden den Fortbestand der Staatsangehörigkeit belegen. • Richterliche Überzeugungsbildung kann auch ohne formale Konsularmatrikel-Eintragungen erfolgen, wenn die Vorgänge weit zurückliegen und andere Beglaubigungen sowie Kontakt zu Auslandsvertretungen für den Fortbestand sprechen. Der in Argentinien geborene Kläger beantragte 1995 einen Staatsangehörigkeitsausweis und leitete seine deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater und Großvater ab. Er legte mehrere ausländische öffentliche Urkunden vor, darunter Heirats- und Geburtsurkunden, sowie eine Sterbeurkunde des Großvaters, in denen dieser als deutscher Staatsangehöriger bezeichnet wird. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag 2001 ab mit der Begründung, Großvater und Vater hätten durch einen legitimationslosen zehnjährigen Auslandsaufenthalt ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Der Widerspruch wurde 2005 zurückgewiesen. Der Kläger focht dies an und vertrat unter anderem verfassungs- und völkerrechtliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Verlustvorschrift. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Rechtsgrundlagen: RuStAG/StAG 1870 (insbesondere § 4 Abs. 1 RuStAG, § 21 StAG 1870), § 39 StAG, allgemeine Verwaltungsvorschriften zu Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen. • Erwerb: Der Kläger hat gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG als eheliches Kind seines Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, weil der Vater zum Geburtszeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war. • Fortbestand der Staatsangehörigkeit der Vorfahren: Zwar lag beim Großvater ein längerfristiger Auslandsaufenthalt vor, doch sprechen mehrere ausländische öffentliche Urkunden (Heirats- und Geburtsurkunden, Sterbeurkunde) sowie Hinweise auf Kontakt zu deutschen Auslandsvertretungen für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit. • Beweiswürdigung: Fehlen formaler Nachweise wie Matrikel-Einträge oder Reisepapiere ist die richterliche Überzeugung auch aus Indizien zulässig, insbesondere bei weit zurückliegenden Vorgängen, wenn Urkunden glaubhaft den Status als Deutscher belegen. • Anwendbarkeit der Verlustvorschrift: Die Kammer teilt die Auffassung, dass die Regelung über den Verlust durch zehnjährigen legitimationslosen Auslandsaufenthalt anzuwenden ist, verneint aber deren Eintritt aufgrund der besonderen Indizienlage und der konkret vorgelegten Urkunden. • Folgen: Mangels Nachweis eines rechtswirksamen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit des Großvaters war der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers Deutscher, damit hat der Kläger die Staatsangehörigkeit erworben und Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. • Würdigung verfassungs- und völkerrechtlicher Einwände: Diese wurden nicht tragend, da die Entscheidung auf der Auslegung und Beweiswürdigung der anzuwendenden historischen Vorschriften beruht. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht stellt aufgrund der vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunden und der Gesamtumstände fest, dass der Großvater und damit der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben, weshalb der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.