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Urteil

6 K 6285/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2005:1216.6K6285.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die im Jahre 1974 geborene Klägerin absolvierte nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Nach deren Abschluss wurde sie im Januar 1997 in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis übernommen. Zum Sommersemester 1998 nahm sie das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln auf; ihr Ar- beitsverhältnis wurde auf eine Teilzeitstelle reduziert. Im Mai 2003 meldete die Klägerin sich (im 11. Fachsemester) zur ersten juristi- schen Staatsprüfung. Nachdem sie im Juli 2003 die Aufsichtsarbeiten angefertigt hat- te, erhielt sie am 19.7.2003 die Aufgabe für die Hausarbeit, die sie - fristgerecht - am 18.8.2003 abgab. Mit Bescheid vom 27.10.2003 erklärte das beklagte Amt die Prü- fung der Klägerin für nicht bestanden, nachdem ihre schriftlichen Arbeiten wie folgt bewertet worden waren: Hausarbeit mangelhaft (3 Punkte) Klausur Zivilrecht I ungenügend (0 Punkte) Klausur Zivilrecht II mangelhaft (3 Punkte) Klausur Strafrecht mangelhaft (2 Punkte) Klausur Öffentliches Recht I mangelhaft (3 Punkte) Klausur Öffentliches Recht II mangelhaft (2 Punkte) Mit Schreiben vom 27.11.2003 wandte sich die Staatsanwaltschaft Aachen an das beklagte Amt und teilte mit, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin und ihren Ehemann wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz der Computer des Ehemanns der Klägerin beschlagnahmt worden sei. Obwohl die Fest- platte kurz vor der Durchsuchung gelöscht worden sei, hätten die Daten und der ab- gespeicherte E-Mail-Verkehr durch das Landeskriminalamt rekonstruiert werden können. Bei der Auswertung habe man festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin offensichtlich für die Klägerin bei der Fa. G. in M. die Anfertigung einer Examenshaus- arbeit in Auftrag gegeben und bezahlt habe. Dem Schreiben der Staatsanwaltschaft waren Ausdrucke der entsprechenden E- Mails beigefügt. Aus diesen ergibt sich die „Bestellung" einer ersten Lösungsskizze (nach ca. einer Woche) und eines ca. 20-seitigen Gutachtens (einige Tage vor dem Abgabetermin) für eine am 19.07.2003 auszugebende Hausarbeit im Öffentlichen Recht gegen Zahlung von 2.000,- EUR durch den Ehemann der Klägerin. Des weite- ren waren dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Kontoauszüge beigefügt, aus de- nen sich die Überweisung von jeweils 1.000,- EUR durch den Ehemann der Klägerin an die Fa. G. am 15.7.2003 und 4.8.2003 ergibt. Nachdem das beklagte Amt zunächst nicht an die Klägerin herangetreten war, um eingeleitete Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen die Fa. G. nicht zu gefährden, wandte es sich mit Schreiben vom 6.4.2004 an die Klägerin und erklärte unter Hinweis auf den vorstehenden Sachverhalt, es sei beabsichtigt, die Prüfung wegen Täuschungsversuches für nicht bestanden zu erklären und - wegen der besonderen Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens - die Klägerin zugleich von der Wiederholungsprüfung auszuschließen. Zugleich gab das Amt der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin meldete sich unter dem 12.4.2004 zunächst der Ehemann der Klägerin und erklärte, er habe das Gutachten ohne Wissen seiner Ehefrau in Auftrag gegeben in der Annahme, dass sie, die wegen des Examens Versagensängste gehabt habe, es gebrauchen könne. Er habe seiner Frau das Gutachten jedoch nicht gezeigt, weil diese schon vorsichtige Versuche seinerseits, das Thema zu besprechen, von sich gewiesen habe. Seine Frau wisse bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts von sei- nem Kontakt zu der Fa. G. und dem erstellten Gutachten. Seine Frau und er seien durch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ohnehin schon gestraft, da ihm eine sichere Beförderung gestrichen worden sei und auch sein Ar- beitsplatz - je nach Ausgang des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens - gefährdet sei, dies alles vor dem Hintergrund von Schulden in Höhe von 450.000,- EUR wegen des soeben begonnenen Hausbaus. Entsprechend ließ sich in einem Schreiben an das beklagte Amt vom 19.4.2004 auch die Klägerin selbst ein. Am 27.4.2004 fanden Ge- spräche zwischen Vertretern des beklagten Amtes und der Klägerin sowie ihrem E- hemann statt, bei welchen die zuletzt Genannten an den vorstehenden Erklärungen festhielten. Noch an demselben Tage übersandte der Ehemann der Klägerin, der bis zu diesem Zeitpunkt erklärt hatte, er verfüge nicht mehr über das „Gutachten" der Fa. G. , dem beklagten Amt per E-Mail das „Gutachten" und erklärte dazu, er selbst habe bei Herrn Dr. G. eine nochmalige Übersendung des Gutachtens erwirkt. Er bedauere, dass das Amt den von ihm und seiner Ehefrau abgegebenen Erklärungen keinen Glauben schenke; er könne nicht erkennen, dass eine solche Vorverurteilung gerechtfertigt sei. Mit Bescheid vom 17.5.2004 - zugestellt am 22.5.2004 - erklärte das beklagte Amt die erste juristische Staatsprüfung der Klägerin unter Aufhebung seines Bescheides vom 27.10.2003 wegen Täuschungsversuches für nicht bestanden und schloss die Klägerin von einer Wiederholungsprüfung aus. Zur Begründung führte das beklagte Amt an, es stehe zu seiner Überzeugung fest, dass die Klägerin den in Rede stehenden Täuschungsversuch unternommen habe. Dies ergebe sich aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr, der Auswertung der beiden Einlassungen sowie einem Vergleich der Hausarbeit mit dem „gekauften" Gutachten, der eine Vielzahl von Übereinstimmungen ergeben habe. Es liege ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch vor, der ein erhebliches Maß an Täuschungsenergie voraussetze. Dass es sich um die strengstmögliche Sanktion handele, die einem „Berufsverbot" gleichkomme, sei ihm bewusst. Auch die schwierige persönliche Situation sei der Klägerin zugute gehalten worden. Es sei andererseits aber auch das außerordentliche Ausmaß der Täuschungshandlung zu bedenken gewesen, die einen beachtlichen logistischen und finanziellen Aufwand erfordert habe. Die Klägerin habe zielgerichtet und planvoll versucht, sich rechtswidrig Vorteile gegenüber allen anderen Prüflingen zu verschaffen. Die Sanktion sei angemes- sen. Mit Schreiben vom 19.6.2004 legte die Klägerin Widerspruch ein und erklärte, ihre persönliche Lage sei in dem Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass erst durch die Übersendung der Kopie ein Nachweis der Täuschungshandlung möglich geworden sei. Sie bitte darum, den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung zeitlich zu begrenzen. Ein Ausschluss für einige Jahre würde ihr zumindest eine Perspektive für die nächsten Jahre eröffnen. Ohne eine solche Perspektive fehle ihr jegliche Lebensenergie. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2004 wies das beklagte Amt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die in der Widerspruchsbegründung angesprochene persönliche Situation der Klägerin sei bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Dass die Klägerin selbst bei der Aufklärung des Täuschungsversuches entscheidend mitgewirkt habe, sei unzutreffend. Die Aufklärung gehe vielmehr auf den Zufallsfund der Staatsanwaltschaft zurück. Die Klägerin habe noch bei ihrer persönlichen Anhörung den Vorwurf bestritten. Die Anregung, den Ausschluss von der Wiederho- lungsprüfung zeitlich zu begrenzen, sei bei der Entscheidung über den Widerspruch berücksichtigt worden. Eine solche Sanktion sehe das Gesetz nicht vor. Jedenfalls werde sie dem Unrechtsgehalt der begangenen schweren Täuschungshandlung nicht gerecht. Die Verhängung der schwereren Sanktion sei angemessen und auch aufgrund der generalpräventiven Wirkung erforderlich. Am 27.8.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Bei der Verhängung der Sanktion sei das Juristenausbildungsgesetz NRW in der Neufassung vom 11.3.2003 anzuwenden gewesen. Sie habe einen Täuschungsversuch begangen. Es handele sich aber bei der vor dem Hintergrund des Art. 12 Grundgesetz gebotenen, zurückhaltenden Auslegung nicht um einen „besonders schweren Fall" im Sinne des Gesetzes, da die Täuschung lediglich eine einzige Prüfungsarbeit betreffe, also nicht wiederholt unternommen worden sei. Zudem habe sie keine Vorteile erlangt, die sich auch bei einer Wiederholungsprüfung zu ihren Gunsten auswirken würden. Die herangezogene Abschreckungsfunktion sei keine Rechtfertigung für die Verhängung eines Ausschlusses von der Wiederholungsprüfung. Die Entscheidung überschreite zudem die Grenzen des dem Prüfungsamt zustehenden Ermessens, da sie unverhältnismäßig sei. Sie und ihr Ehemann seien in einer schwierigen persönlichen Lage. Die Rückzahlung der Kredite aus dem Hausbau sei maßgeblich davon abhängig, ob sie ein eigenes Einkommen erzielen könne, zumal der Arbeitsplatz des Ehemannes ebenfalls gefährdet sei. Sie bereue ihr Verhalten ehrlich. Zudem habe sie durch die Übergabe der Originaldatei den Nachweis der Täuschungshandlung ermöglicht. Ein Berufseinstieg jedweder Art werde aufgrund ihres Alters und ihrer familiären Situation nahezu unmöglich gemacht. In ihrem erlernten Beruf als Bank- kauffrau wieder Fuß zu fassen, dürfte für sie angesichts der Lage am Arbeitsmarkt nahezu unmöglich sein. Hinzu komme, dass sie ihren Beruf seit dem Jahre 2003 nicht mehr ausgeübt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Hausarbeit inzwischen abgeschafft worden sei, so dass Wiederholungsfälle nicht vorkommen dürften. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des beklagten Amtes vom 17.05.2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 26.07.2004 aufzuheben und sie zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt das Amt die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Das Juristenausbildungsgesetz sei in der Fassung aus dem Jahre 1993 anwendbar. Es handele sich um einen besonders schweren Fall im Sinne des Gesetzes. Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei. Die in der Klagebegründung angeführten Umstände seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Hinsichtlich der beruflichen Perspektive der Klägerin sei allerdings zu berücksichtigen, dass diese über eine abgeschlossene Ausbildung als Bankkauffrau verfüge. Diesen Beruf habe sie auch zumindest bis zum Jahr 2003 ausgeübt. Die Entscheidung beraube sie daher nicht aller Möglichkeiten, für sich und ihre Familie eine finanzielle Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Bei der Aufklärung des Sachverhalts habe sie erst mitgewirkt, als die Belastungssituation gegen sie erdrückend gewesen sei. Schließlich sei die Hausarbeit als Teil des ersten juristischen Staatsexamens nicht abgeschafft, sondern in den Bereich der universitären Schwerpunktbereichsprüfung verlagert worden. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Amtes vom 17.5.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 26.7.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 17 Abs. 3 Nr. 3 Juristenausbildungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 (GVBl. NRW S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. NRW S. 869) - JAG NRW a.F. -. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Neufassung des Juristenausbildungsgesetzes vom 11.3.2003 (GVBl. NRW S. 135) hier noch nicht anzuwenden. Denn nach der insoweit maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW neue Fassung findet für Studierende, die ihr Studium - wie die Klägerin - vor dem 1.7.2003 aufgenommen und sich bis zum 1.7.2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, das alte Recht Anwendung. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 JAG NRW a.F. kann die Prüfung infolge eines ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden. Als ordnungswidriges Verhalten kommt nach § 17 Abs. 1 JAG NRW a.F. insbesondere ein Täuschungsversuch in Betracht. Ein solcher liegt vor, wenn der Prüfling Handlungen vornimmt, die darauf gerichtet sind, über sein Leistungsvermögen zu täuschen und auf diese Weise das Prüfungsergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Vgl. nur Rehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 1994, § 17 Rn. 7. Dass das - inzwischen unstreitige - Verhalten der Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, also ein Täuschungsversuch ist, liegt auf der Hand. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer auch um einen „besonders schweren Fall". Ein solcher liegt vor, wenn der betreffende Prüfling - objektiv - die Regeln der Leistungserbringung in weitgehendem Maße zu seinen Gunsten verändert hat und darüber hinaus - subjektiv - ein der eingetretenen Verletzung der Chancengleichheit entsprechendes, hohes Maß an Täuschungsenergie vorliegt. So schon Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 17.2.1984 - 15 A 161/81 -, für die Prüfung zum Diplom-Kaufmann; ebenso Rehborn/Schulz/Tettinger, a.a.O., Rn. 17. Beides ist hier gegeben. Bei dem Verhalten des Prüflings, das Sanktionen nach sich zieht, kann auf objektiver Ebene, abgestuft nach der Schwere, unterschieden werden zwischen bloßen Ordnungsverstößen, einfachen, regelmäßig schon vor der Bewertung aufgedeckten Täuschungsversuchen, Fällen gelungener Vorteilsverschaffung und schweren, arglistigen Täuschungen. Der zuletzt genannten Gruppe können etwa Fälle zugeordnet werden, bei denen durch das organisierte Zusammenwirken mehrerer Personen oder den aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel getäuscht wird. Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 452, 459. Diese Dimension erreicht auch das Verhalten der Klägerin. Sie hat sich der Unterstützung durch Personen versichert, die nach der Behauptung des Herrn Dr. G. in dem betreffenden juristischen Fachgebiet beruflich tätig sind; im Falle eines wissenschaftlichen Gutachtens sollen es in der Regel Hochschulassistenten sein. Damit hat sie die Prüfungsbedingungen in sehr weitreichendem Maße zu ihren Gunsten verändert, also eine massive Verletzung der Chancengleichheit herbeigeführt. Dabei hat sie unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel ein professionell organisiertes Unternehmen in Anspruch genommen, dessen Geschäftsgegenstand darin besteht, die ordnungsgemäße und faire Abnahme wichtiger, über die Berufsaussichten der Kandidaten entscheidender Prüfungen systematisch zu unterlaufen. Auch die subjektiven Voraussetzungen eines besonders schweren Falles sind zu bejahen. Die Klägerin hat planvoll und zielgerichtet gehandelt. Insbesondere hat sie die Täuschung schon deutlich vor Ausgabe der Hausarbeit und den Klausuren in die Wege geleitet, was sich aus der bereits einige Tage vor Erhalt der Hausarbeit geleisteten Anzahlung, aber auch aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Klä- gerin oder ihrem Ehemann und Herrn Dr. G. ergibt, die sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt haben dürfte. Die Inanspruchnahme der Fa. G. entsprang also offenbar nicht „akuter Verzweiflung", sondern einer von langer Hand erdachten Strategie. Liegen somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 3 JAG NRW a.F. vor, so lag es im Ermessen des beklagten Amtes, die vorgesehene Sanktion zu verhängen. Von diesem Ermessen hat das Amt in nicht zu beanstandender Weise Ge-brauch gemacht (§ 114 S. 1 VwGO). Das Amt hat ausweislich seiner Bescheide alle denkbaren und von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen in seine Entscheidung einbezogen, insbesondere auch die persönliche Situation der Klägerin gewürdigt. Es war sich der Tatsache bewusst, dass es die strengstmögliche Maßnahme verhängt und dass diese einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit bedeutet. Es hat im Widerspruchsbescheid auch die von der Klägerin angesprochene Möglichkeit eines zeitlich befristeten Ausschlusses von der Wiederholungsprüfung als mildere Sanktionsmöglichkeit erwogen. Die Entscheidung ist auch nicht etwa deshalb ermessensmissbräuchlich, weil das beklagte Amt zur Begründung der Sanktion auch auf deren generalpräventive Wirkung, also den Abschreckungseffekt abgehoben hat. Denn das beklagte Amt hat die Aufgabe, ein ordnungsgemäßes, insbesondere dem Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragendes Prüfungsverfahren zu gewährleisten. Die Existenz eines gewerblichen Unternehmens zur Herstellung unzulässiger Hilfestellungen bei berufsbezogenen Prüfungen untergräbt dieses Ziel schon im Ansatz. Die Überlegung des Amtes, mit der von ihm verhängten Sanktion auch einen Abschreckungseffekt zu erzielen, ist daher berechtigt. Dass der Zweck der Ermächti- gung eine solche Überlegung nicht erlaubte (§ 40 VwVfG), ist nicht ersichtlich; es ist vielmehr anerkannt, dass generalpräventive Erwägungen bei entsprechenden Sanktionsentscheidungen eine Rolle spielen dürfen. So etwa OVG NRW, Urteil vom 17.2.1984 - 15 A 161/81 -, UA S. 7; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1995, Anhang zu § 5d Rn. 57; Rehborn/Schulz/Tettinger, a.a.O., Rn. 11; Niehues a.a.O., Rn. 459 m.w.N.. Die den Abschreckungseffekt betreffenden Überlegungen des beklagten Amtes werden entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Hausarbeit als Teil der juristischen Staatsprüfung durch die im Jahre 2003 erfolgte Novellierung des Juristenausbildungsgesetzes entfällt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die weit überwiegende Zahl der Prüfungen aufgrund der Über- gangsregelungen auch heute noch nach altem Juristenausbildungsgesetz abgenommen wird. Dies wird sich frühestens im Sommer 2006 und damit rund zwei Jahre nach dem für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens maßgeblichen Zeitpunkt ändern, wobei Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen noch bis in das Jahr 2008 hinein nach alten Recht stattfinden werden (§ 66 Abs. 3 JAG NRW neue Fassung). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Hausarbeit nach neuem Ausbildungsrecht zwar nicht mehr Teil der von dem beklagten Amt abgenommen staatlichen Pflichtfachprüfung ist. Im Rahmen der als Teil des Examens neu eingeführten universitären Schwerpunktbereichsprüfung wird aber nach wie vor eine Hausarbeit anzufertigen sein (§ 28 Abs. 3 S. 3 JAG NRW neue Fassung). Hierbei gelten selbstverständlich dieselben Anforderungen in Bezug auf die Eigenständigkeit der Leistungserbringung wie bei der bisherigen Examens-Hausarbeit. Dass der von dem beklagten Amt erstrebte Abschreckungseffekt ins Leere ginge, ist nach alledem nicht zu erkennen. Die Entscheidung überschreitet auch nicht die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen. Richtig ist allerdings, dass es sich bei der ausgesprochenen Sanktion um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) handelt. Dieser Eingriff ist aber vorliegend gerechtfertigt, die Maßnahme ist nicht unangemessen. Dabei ist vor allem die besondere Schwere der Täuschungshandlung zu berücksichtigen, die oben bereits dargelegt worden ist, daneben auch der erstrebte Abschreckungseffekt. Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie die Aufdeckung oder den Nachweis ihrer Täuschung durch das Übersenden der Datei erst ermöglicht habe, und zwar schon deshalb nicht, weil die Summe der gegen sie sprechenden Anzeichen schon vor Übersendung der Datei erdrückend war. Insbesondere der die Inanspruchnahme der Fa. G. betreffende E-Mail-Verkehr ist letztlich eindeutig, nachdem die Klägerin und ihr Ehemann zu den ganz offensichtlich zwischen ihnen beiden gewechselten E-Mails bei der Anhörung durch das beklagte Amt nicht einmal ansatzweise überzeugende Erklärungen abgeben konnten. Im Übrigen wurde selbst die Datei mit dem Gutachten der Fa. G. dem beklagten Amt mit einem Anschreiben übersandt, in welchem der Ehemann der Klägerin bedauert, dass man ihren Behauptungen keinen Glauben schenkt, und damit offenbar erklären möchte, die Klägerin und er hielten an ihren Einlassungen fest. Dass die Maßnahme für die Klägerin und ihren Ehemann eine erhebliche persönliche Belastung darstellt, ist nachvollziehbar, kann bei der vorzunehmenden Güterabwägung aber nur von untergeordneter Bedeutung sein, da etwa die Tatsache, dass die Klägerin sich hoch verschuldet hat, keine bevorzugte Behandlung im Vergleich zu solchen Kandidaten rechtfertigen kann, deren Schuldenstand geringer ist. Jedenfalls lassen auch die von der Klägerin vorgetragenen persönlichen Umstände die Maßnahme angesichts der gewichtigen, für die Sanktion sprechenden Umstände nicht unangemessen erscheinen. Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, dass ihre - rein zufällig aufgedeckte - Täuschungshandlung sanktioniert werde, während eine Vielzahl anderer Kandidaten sich - ohne entsprechende Folgen - ähnlicher Hilfestellung bedienten, und unter Verweis auf finanzgerichtliche Rechtsprechung fordert, dass man vor diesem Hinter- grund auch ihr Verhalten unsanktioniert lassen müsse, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Eine solche Forderung wäre allenfalls dann erörterungswürdig, wenn entweder dem beklagten Amt ein nachlässiges Verhalten bei der Aufdeckung und Sanktionierung von Täuschungsversuchen vorzuwerfen wäre oder die Zahl derjenigen Prüfungskandidaten, die sich in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren, massiven Weise fremder Hilfe bedienen, so groß wäre, dass von einem ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren insgesamt nicht mehr ausgegangen werden könnte. Weder für das eine noch für das andere sieht die Kammer Anhalts- punkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen.