Urteil
14 K 4674/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:1011.14K4674.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Autobahnbenutzungsgebühren. Der Kläger führte am 27.11.2002 mit seiner Fahrzeugkombination XX-XX 000/XX-X 000 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 15,4 t eine Beförderung von Lebendfisch durch. Dabei benutzte er die Bundesautobahn A 0 von der Anschlussstelle V. in Richtung E. , ohne eine Autobahnbenutzungsgebühr entrichtet zu haben. Bei 25,5 km wurde er von der Beklagten kontrolliert. Daraufhin zog die Beklagte ihn mit Bescheid vom 13.02.2003 zu einer Autobahnbenutzungsgebühr in Höhe von 8,00 € nebst einer Verwaltungsgebühr von 5,00 € für die Nacherhebung heran. Der Bescheid war mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Am 09.05.2003 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass sein Fahrzeug nicht der Autobahnbenutzungsgebührenpflicht unterliege. Es werde nicht ausschließlich für den Güterverkehr i.S.d. § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 09.02.1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge – ABBG) i.V.m. Art. 2 d) der Richtlinie 1999/62/EG genutzt. Aufgrund der bauarttypischen Besonderheiten seines Unimogs wie z.B. dem Allradantrieb mit zwei Differentialsperren sei das Fahrzeug nicht dazu bestimmt, regelmäßig und auf Dauer am Güterverkehr teilzunehmen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2003 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt habe. Am 23.07.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Widerspruch sei nicht verfristet, weil der Gebührenbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Sein Unimog unterliege als landwirtschaftliches Arbeitsgerät nicht der Gebührenpflicht. Er sei von seinem Hersteller vorwiegend als Zugmaschine für die Landwirtschaft konzipiert worden. Dementsprechend nutze er – der Kläger – ihn hauptsächlich im Rahmen seines teichwirtschaftlichen Betriebes. Um die Arbeiten in seinem Betrieb ausführen zu können, besitze der Unimog neben dem Allradantrieb mit zwei Differentialsperren weitere Getriebeuntersetzungen und Anbauteile. Von seinem äußeren Erscheinungsbild sei er nicht für die Güterbeförderung bestimmt. Anders als bei üblichen Lastkraftwagen verfüge der Unimog unter Berücksichtigung seiner Motorleistung über eine relativ kleine Ladefläche. Sein Fahrwerk sei ebenfalls nicht für die Zurücklegung von langen Wegstrecken, sondern ausschließlich für den Geländeeinsatz ausgelegt. Lediglich gelegentlich, ca. 2 – 3 mal pro Jahr nutze er ihn zum Transport von Fischen. Dabei benutze er selbstverständlich auch Autobahnen, weil der Unimog bautechnisch geeignet sei, über 60 km/h zu fahren. Er befördere aber keine fremden Güter, sondern ausschließlich seine eigenen Fische. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung unterliegt der Unimog des Klägers der Gebührenpflicht. Maßgeblich für die Gebührenpflicht sei die generell Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig von seinem konkreten Einsatz im Einzelfall. Von seinem äußeren Erscheinungsbild sei der Unimog ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt. Er verfüge über eine Ladefläche und sei als Zugmaschine für Anhänger einsetzbar. Dem äußeren Erscheinungsbild entspreche auch die straßenverkehrsrechtliche Zulassung. Der Unimog sei ausweislich der Schlüsselnummer zu Ziff. 1 – 8700 – als Zugmaschine zugelassen. Aus der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung ergebe sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass hier ein generelle für landwirtschaftliche Zwecke bestimmtes Fahrzeug wie z.B. ein Ackerschlepper vorliege. Die vom Kläger beschriebenen besonderen technischen Ausstattungen des Unimogs ermöglichten zwar einen Einsatz in schwierigem Gelände. Sie schlössen die Transportbestimmung des Unimogs aber nicht aus. Unerheblich sei, dass der Kläger keine fremden Güter transportiere. Auch der Werkverkehr unterliege der Gebührenpflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Das Widerspruchsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger hat die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 70 Abs. 1 VwGO nicht versäumt. Diese hat nicht zu laufen begonnen, weil der angefochtene Gebührenbescheid vom 13.02.2003 mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Die nach § 58 Abs. 2 VwGO geltende Jahresfrist hat der Kläger mit seinem Widerspruch vom 09.05.2003 eingehalten. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erhobenen Autobahnbenutzungsgebühr in Höhe von 8,00 € ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 09.02.1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 30.08.1994 i.d.F. der Änderung vom 19.12.2000 (BGBl. II S. 1530 – ABBG). Nach dieser Bestimmung wird entsprechend dem Übereinkommen vom 09.02.1994 für die Benutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S. 42) eine Gebühr erhoben. Fahrzeug i.S.v. Art. 2 der Richtlinie 1999/62/EG ist ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Nach Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens vom 09.02.1994 beträgt die Gebühr für einen Tag 8,00 €. Die Beklagte hat die Autobahnbenutzungsgebühren zu Recht erhoben. Unerheblich ist, ob der Unimog des Klägers für sich allein der Gebührenpflicht nach dem ABBG unterliegt. Dieser unterliegt der Gebührenpflicht bereits deshalb nicht, weil er mit nur 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht nicht das nach Art. 2 der Richtlinie 1999/62/EG erforderliche zulässige Gesamtgewicht von mindestens 12 t besitzt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die aus dem Unimog (XX-XX 000) und dem Anhängerkipper (XX-X 000) bestehende Fahrzeugkombination der Gebührenpflicht unterliegt. Für diese Fahrzeugkombination wurde der Kläger mit dem angefochtenen Bescheid zu Autobahnbenutzungsgebühren herangezogen. Die o.g. aus dem Unimog und dem Anhängerkipper bestehende Fahrzeugkombination ist gebührenpflichtig. Sie besitzt ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 t und ist ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt. Für das Merkmal der Bestimmung für den Güterkraftverkehr kommt es nicht darauf an, ob der Verfügungsberechtigte des Fahrzeugs es subjektiv zum Einsatz im Güterverkehr bestimmt hat oder wie es im Einzelfall konkret genutzt wird. Ob ein Fahrzeug oder ausschließlich zum Güterverkehr genutzt wird, hängt vielmehr entscheidend davon ab, ob das Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen generell ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren, vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.1999 – C-193/98 -; OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2002 – 9 A 5298/00 -. Der Unimog in Kombination mit dem Anhängerkipper ist nach seinen objektiven Merkmalen generell geeignet und dazu bestimmt, im Güterverkehr eingesetzt zu werden. Der Unimog verfügt über eine Anhängerkupplung und ist generell geeignet und bestimmt, als Zugmaschine eingesetzt zu werden. Der Anhänger ist nach den im straßenverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren getroffenen Feststellungen zum Transport einer Nutzlast von 6.000 kg geeignet. Die generelle Bestimmung der Fahrzeugkombination zu Transportzwecken wird bestätigt durch die Angaben des Klägers. Ausweislich des Kontrollberichts vom 27.11.2002 hat dieser angegeben, dass er die Fahrzeugkombination zum Transport von Fischen, Getreide und Holz für seinen Betrieb nutzt. Der generelle Verwendungszweck ist weder tatsächlich noch rechtlich eingeschränkt. Insbesondere ist es dem Kläger straßenverkehrsrechtlich nicht untersagt, die Fahrzeugkombination zum Gütertransport einzusetzen. Der Unimog ist als Zugmaschine zugelassen. Zulassungsrechtliche Beschränkungen, die seine Verwendung allein zu landwirtschaftlichen Zwecken erlauben, bestehen nicht. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Soweit er meint, der Unimog sei nicht gebührenpflichtig, weil er aufgrund seiner bautechnischen Besonderheiten vorwiegend als Zugmaschine für die Landwirtschaft konzipiert sei, verkennt er, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides nicht darauf ankommt, ob der Unimog allein der Gebührenpflicht unterliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die aus Unimog und dem Anhängerkipper bestehende Fahrzeugkombination gebührenpflichtig ist. Dies ist aus den o.g. Gründen der Fall. Bedenken gegen die mit dem Bescheid vom 13.02.2003 erhobene Verwaltungsgebühr für die Gebührennacherhebung bestehen ebenfalls nicht. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 1 GüKG i.V.m. der auf der Grundlage von § 22 Abs. 2 GÜKG ergangenen Kostenverordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 13 Abs. 2 GKG a.F.). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.