Urteil
14 K 1764/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0810.14K1764.05.00
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Tenor
Soweit die Klägerin und der Beklagte zu 1) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 99,5 % und der Beklagte zu 1) zu 0,5%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin und der Beklagte zu 1) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 99,5 % und der Beklagte zu 1) zu 0,5%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks E. Str. 0 in O. , welches an die von dem Beklagten zu 2) betriebene Abfallentsorgung angeschlossen ist. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Klägerin regelmäßig vermietet. Mit Bescheid vom 24. Januar 2005 veranlagte der Beklagte zu 1) die Klägerin hinsichtlich dieses Grundstücks unter anderem zu Abfallentsorgungsgebühren für Januar 2005 in Höhe von insgesamt 25,08 EUR. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2005 Widerspruch ein, da das Haus bereits seit Oktober 2004 nicht mehr bewohnt sei. Im Übrigen solle der Beklagte zu 1) die Abfallentsorgungsgebühren direkt und ausschließlich mit dem jeweiligen Mieter des Einfamilienhauses abrechnen, wie dies z.B. auch durch den Stromlieferanten im Hinblick auf die Stromkosten geschehe; insofern gebiete Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung. Diesen Widerspruch wies der Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 23. Februar 2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht anwendbar sei, da die Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich, die Stromlieferung jedoch privatrechtlich organisiert sei. § 2 der einschlägigen Abfallgebührensatzung des Beklagten zu 2) sehe zulässigerweise eine gleichrangige Haftung von Mieter und Grundstückseigentümer bei Nichtzahlung der Gebühren vor. Am 22. März 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Aufhebung der Abfallentsorgungsgebührenveranlagung durch den Beklagten zu 1) für Januar 2005 in Höhe von insgesamt 25,08 EUR sowie auf Verurteilung des Beklagten zu 2) erhoben, § 2 seiner Abfallgebührensatzung dahingehend zu ändern, dass eine Möglichkeit besteht, dass der Mieter eines Einfamilienhauses für die dort entstehenden Müllgebühren haftet und der Grundstückseigentümer von der Haftung für diese Gebühren befreit ist, wenn Mieter und Grundstückseigentümer dies einvernehmlich schriftlich gegenüber dem Beklagten zu 2) erklären. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, dass ausschließlich der Bewohner eines Einfamilienhauses - unabhängig davon, ob er Mieter oder Eigentümer sei - den Umfang des von ihm produzierten Mülls und somit die Abholkosten dieses Mülls beeinflusse. Die Gebührenpflicht könne daher nicht losgelöst vom Produzenten des Mülls auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen werden, nur weil es für den Beklagten zu 1) einfacher sei, rückständige Müllgebühren von ihm einzutreiben. Die Verwaltungsvereinfachung sei insoweit kein sachlicher Grund für diese Diskriminierung zwischen Mietern und Eigentümern, insbesondere seien Mieterwechsel bei Einfamilienhäusern nicht wesentlich häufiger als entsprechende Eigentümerwechsel. Außerdem verstoße § 2 der einschlägigen Abfallgebührensatzung des Beklagten zu 2) gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da es sich hierbei um eine unzulässige Teilenteignung des jeweiligen Grundstückseigentümers handele, und sei unverhältnismäßig. Schließlich habe der Beklagte zu 2) bei der Ausübung seines Organisationsermessens überwiegend zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin begehrte Änderung des § 2 der einschlägigen Abfallgebührensatzung auch zu einer wesentlichen Mülleinsparung führe. Dies ergebe sich daraus, dass eine vergleichbare Änderung der Wasserlieferungsbedingungen der Hamburger Wasserwerke GmbH einen Verbrauchsrückgang von 10 bis 20% zur Folge gehabt habe. Nach Aufhebung der Abfallentsorgungsgebührenveranlagung für Januar 2005 in Höhe von insgesamt 25,08 EUR durch den Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 13. April 2005 haben die Klägerin und der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu 2) zu verurteilen, § 2 seiner Abfallgebührensatzung dahingehend zu ändern, dass eine Möglichkeit besteht, dass der Mieter eines Einfamilienhauses für die dort entstehenden Müllgebühren haftet und der Grundstückseigentümer von der Haftung für diese Gebühren befreit ist, wenn Mieter und Grundstückseigentümer dies einvernehmlich schriftlich gegenüber dem Beklagten zu 2) erklären. Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist ergänzend im Wesentlichen auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 2. Dezember 2003 - 14 K 792/01 - sowie auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1996 - 8 B 23/96 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klägerin und der Beklagte zu 1) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige allgemeine Leistungsklage gegen den Beklagten zu 2) unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2), dass dieser § 2 seiner Abfallgebührensatzung dahingehend ändert, dass eine Möglichkeit besteht, dass der Mieter eines Einfamilienhauses für die dort entstehenden Müllgebühren haftet und der Grundstückseigentümer von der Haftung für diese Gebühren befreit ist, wenn Mieter und Grundstückseigentümer dies einvernehmlich schriftlich gegenüber dem Beklagten zu 2) erklären. § 2 Abs. 1 KAG NRW verpflichtet und berechtigt den Beklagten zu 2), den Abgabeschuldner in der Satzung zu bestimmen. Dieses Bestimmungsrecht wird für die hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren durch §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 u. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 u. 2 KAG NRW nur insoweit eingeschränkt, als es dem Satzungsgeber - jedenfalls im Regelfall - verwehrt ist, solche Personen zu Gebühren heranzuziehen, die die öffentliche Einrichtung - hier die öffentliche Abfallentsorgung - nicht in Anspruch nehmen. Der Beklagte zu 2) betreibt die Abfallentsorgung als grundstücksbezogene öffentliche Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 der Abfallsatzung 2005). Deren Benutzer ist - unabhängig von der Frage des Abfallbesitzes - jedenfalls der jeweilige Grundstückseigentümer, weil er die Einrich- tung zur Erfüllung des in § 4 der Abfallsatzung 2005 nach § 9 GO NRW angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs in Anspruch nimmt. Ob anstelle des Eigentümers auch andere Benutzer der öffentlichen Einrichtung - insbesondere Mieter - als Gebührenschuldner herangezogen werden können, steht im weit gespannten Gestaltungsermessen des Satzungsgebers. Vgl. hierzu: Bay.VGH, Beschluss vom 30.07.1992 - 4 N 92.143 -, BayVBl. 1993, 210 (211); Hess.VGH, Beschluss vom 31.01.1991 - 5 N 1388/88 -, NVwZ-RR 1991, 578 (581); OVG NRW, Urteil vom 04.05.1977 - II A 355/75 -, KStZ 1978, 57f.. Von diesem Gestaltungsermessen hat der Beklagte zu 2) fehlerfrei Gebrauch gemacht, indem er in § 2 Abs. 2 seiner Abfallentsorgungsgebührensatzung 2005 geregelt hat, dass mit Vollmacht des Grundstückseigentümers der Gebührenbescheid bei Einfamilienhäusern auch dem Mieter bekannt gegeben werden kann, wenn dieser sein Einverständnis erklärt hat, die Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers davon jedoch unberührt bleibt. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Änderung der Satzung besteht nicht. Vor allem ist die persönliche Haftung des Grundstückseigentümers für kommunale Abfallentsorgungsgebühren, die aus dem Verhalten anderer auf dem Grundstück lebender Personen resultieren, vereinbar mit Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, da das mit der - abwälzbaren - Belastung des Grundstückseigentümers verbundene Ausfallrisiko" durch rechtlich mögliche Vorkehrungen des Vermieters (Kaution, Vorauszahlungsvereinbarungen etc.) angemessen verringert werden kann. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 13.08.1996 - 8 B 23/96 -, ZKF 1997, 182f.. Zudem verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG den Beklagten zu 2) nicht, § 2 seiner Abfallgebührensatzung den von der Klägerin angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gas- und Stromlieferanten, Trinkwasserversorger oder Telefonunternehmen anzupassen. Denn bei diesen Bedingungen handelt es sich um privatrechtliche Regelungen, deren Urheber nicht der Beklagte zu 2) - eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts - ist. Ferner konnte der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zulässigerweise berücksichtigen, dass Grundstückseigentümer, die ihr Haus vermieten, mittelbar für die Verursachung von Abfall durch ihre Mieter verantwortlich sind. Überdies durfte der Beklagte zu 2) auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung in seine Ermessensentscheidung einbeziehen. Bei einer möglichen alleinigen Gebührenpflichtigkeit von Mietern eines Einfamilienhauses bestünde für den Beklagten zu 2) nämlich angesichts des eher häufigeren Wechsels des Mieters als des entsprechenden Grundstückseigentümers ein erhöhter Ermittlungs- und Kontrollaufwand zur Feststellung des gebührenpflichtigen Personenkreises. Die demgegenüber vorgebrachte Behauptung der Klägerin, Mieterwechsel bei Einfamilienhäusern (im Rhein-Sieg-Kreis) seien nicht wesentlich häufiger als entsprechende Eigentümerwechsel, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Ebenso ist auch die Behauptung der Klägerin, die von ihr begehrte Änderung des § 2 der Abfallgebührensatzung führe zu einer wesentlichen Mülleinsparung (im Rhein-Sieg-Kreis), bereits nicht durch ausreichendes Zahlenmaterial belegt; insbesondere ist eine Übertragbarkeit der von ihr dargestellten Erfahrungen der Hamburger Wasserwerke GmbH auf die Abfallentsor- gung im Rhein-Sieg-Kreis nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei entsprach es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand billigem Ermessen, die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrensteils dem Beklagten zu 1) aufzuerlegen, weil dieser die Klage insoweit veranlasst hat, als er nicht schon auf den Widerspruch der Klägerin vom 11. Februar 2005 hin die Abfallentsorgungsgebührenveranlagung für Januar 2005 in Höhe von insgesamt 25,08 EUR aufgehoben hat. Im Übrigen werden nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 3 der Abfallentsorgungsgebührensatzung 2005 des Beklagten zu 2) Änderungen der für die Gebührenpflicht maßgeblichen Umstände eines anschlusspflichtigen Grundstücks bereits ab dem 1. des (auf die Änderung) folgenden Monats - und nicht erst ab dem 1. des auf die Änderungsmittei- lung i.S.d. § 14 Abs. 1 der Abfallsatzung 2005 des Beklagten zu 2) folgenden Monats - berücksichtigt.