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Urteil

14 K 792/01

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gemeinde kann den Anschluss- und Gebührenschuldnerkreis der kommunalen Abfallentsorgung im Rahmen ihres weitgespannten Gestaltungsermessens auf Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigte beschränken. • Grundstückseigentümer können als Abfallbesitzer gelten, wenn sie über das für den Besitz erforderliche Mindestmaß an Sachherrschaft über außerhalb der Mieträume gesammelte Abfälle verfügen. • Die Verpflichtung zur Heranziehung bestimmter Personengruppen zu Abfallgebühren ergibt sich aus örtlicher Satzung; eine unmittelbare Heranziehung der Mieter ist rechtlich nicht zwingend. • Ein Antrag auf Bereitstellung eines ausschließlich für die Klägerin bestimmten Müllgefäßes stellt eine klageändernde Sachverhaltsänderung dar und ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des §91 VwGO nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Kommunale Abfallgebühren: Heranziehung der Grundstückseigentümer zulässig • Die Gemeinde kann den Anschluss- und Gebührenschuldnerkreis der kommunalen Abfallentsorgung im Rahmen ihres weitgespannten Gestaltungsermessens auf Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigte beschränken. • Grundstückseigentümer können als Abfallbesitzer gelten, wenn sie über das für den Besitz erforderliche Mindestmaß an Sachherrschaft über außerhalb der Mieträume gesammelte Abfälle verfügen. • Die Verpflichtung zur Heranziehung bestimmter Personengruppen zu Abfallgebühren ergibt sich aus örtlicher Satzung; eine unmittelbare Heranziehung der Mieter ist rechtlich nicht zwingend. • Ein Antrag auf Bereitstellung eines ausschließlich für die Klägerin bestimmten Müllgefäßes stellt eine klageändernde Sachverhaltsänderung dar und ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des §91 VwGO nicht erfüllt sind. Die Klägerin ist Miteigentümerin einer Wohnung in einem Haus, dessen Grundstück an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossen ist. Sie begehrt gerichtliche Durchsetzung einer gleichberechtigten Gebührenschuldnerschaft von Mietern und Eigentümern sowie hilfsweise die Bereitstellung eines nur für sie bestimmten Müllgefäßes. Sie rügt, die derzeitige satzungsrechtliche Ungleichbehandlung setze Anreize zur Abfallerzeugung falsch und verstoße gegen europäisches Recht, weil die Kosten vom tatsächlichen Abfallbesitzer getragen werden müssten. Die Beklagte bestreitet dies und beruft sich auf ihr Gestaltungsermessen bei grundstücksbezogenen Gebühren sowie auf Verwaltungsvereinfachung und die mittelbare Verantwortlichkeit der Eigentümer. Das Gericht prüft Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge vor dem Hintergrund einschlägiger landes- und gemeinschaftsrechtlicher Regelungen. • Zulässigkeit: Die allgemeine Leistungsklage als Form der Normerlassklage kommt in Betracht, allerdings ist der Hauptantrag unbestimmt hinsichtlich konkreter satzungsrechtlicher Regelungen und zudem unbegründet. • Gestaltungsermessen der Kommune: Nach §9 LAbfG NRW in Verbindung mit §§13 ff. KrW-/AbfG und §6 KAG NRW steht der Satzungsbehörde ein weiter Spielraum zu, ob der Anschluss- und Benutzungszwang auf Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder nur auf Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigte ausgedehnt wird. • Besitzbegriff: Grundstückseigentümer, die ihre Wohnräume vermieten, verfügen über das für den Abfallbesitz nach §3 Abs.6 KrW-/AbfG erforderliche Mindestmaß an Sachherrschaft, weil die Mieter den Abfall außerhalb der Mieträume in besonderen Behältnissen sammeln. • Verhältnis zu unionsrechtlichen Vorgaben: Die Abfallrahmenrichtlinie verlangt, dass Kosten der Abfallbeseitigung vom Abfallbesitzer oder früheren Besitzern zu tragen sind; dies ist durch die Heranziehung der Grundstückseigentümer durch die Satzung erfüllt. • Verwaltungsvereinfachung und praktische Erwägungen: Die Heranziehung nur der Eigentümer ist sachgerecht, weil sie den Ermittlungs- und Kontrollaufwand gegenüber einer direkten Gebührenpflicht der häufig wechselnden Mieter reduziert. • Klageantrag hilfsweise zu 2): Die Forderung nach Bereitstellung eines ausschließlich für die Klägerin bestimmten Müllgefäßes stellt eine klageändernde Erweiterung des Streitstoffs dar und ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des §91 VwGO nicht erfüllt sind. Die Klage wird abgewiesen. Die gerichtliche Überprüfung ergibt, dass die Beklagte ihr Satzungs- und Gestaltungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat, indem sie den Anschluss- und Gebührenschuldnerkreis auf Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigte beschränkte; diese gelten als Abfallbesitzer, weil ihnen das erforderliche Mindestmaß an Sachherrschaft über außerhalb der Mieträume gesammelte Abfälle zukommt. Eine unmittelbare Heranziehung der Mieter zu Abfallgebühren ist nicht zwingend und liegt im Ermessen der Kommune; eine Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben ist nicht gegeben. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Bereitstellung eines einzelnen Müllgefäßes ist als klageändernde Neuerung unzulässig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.