Beschluss
12 L 1418/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2004:0527.12L1418.04.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2004 wird für den Zeitraum von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Eur festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2004 wird für den Zeitraum von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Eur festgesetzt. G r ü n d e: Auf der Grundlage der derzeit der erkennenden Kammer vorliegenden Unterla- gen, des aktuellen Vortrages der Beteiligten und der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im sogenannten Eilverfahren zu klärenden Umstände ist derzeit - unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für derartige Konstellationen - eine Beurteilung dahin, ob die angegriffene Verfügung rechtmäßig ist und im weiteren Verwaltungs- bzw. Ge- richtsverfahren Bestand haben wird und der Fra- ge, ob der Antragsteller letztendlich in die Türkei abgeschoben werden kann, bis zum 1. Juni 2004, also bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Antragsgegner zugesichert hat, eine Abschiebung des Antragstellers nicht durchzuführen, in einer Art und Wei- se, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, nicht möglich. Der Antragsgegner hat die gebotene Zusage dahin, bis zum Abschluss der gerichtli- chen Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren keine Vollziehungsmaßnahmen zu ergreifen, auch nach ausdrücklichem gerichtlichen Hinweis nicht erteilt. Unter diesem Umständen kommt dem privaten Interesse des Antragstellers an einer rechtsstaatlichen Maßstäben entsprechenden Überprüfung der gegen ihn angeord- neten schwerwiegenden Maßnahmen im gerichtlichen Eilverfahren entscheidendes Gewicht zu, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 1994 - 18 E 249/94 - m.w.N. Voraussetzung der gerichtlichen Überprüfung in der Sache ist - wie vorliegend - bei schwerwiegenden gegenüberstehenden Interessen die vollständige Vorlage der Verwaltungsvorgänge und ein sich daran anschließender ausreichender Zeitraum für eine - den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechende - Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht. Hinzuweisen bleibt darauf, dass der erkennenden Kammer noch nicht einmal die schriftlichen Gründe der Entscheidung des OVG NRW im Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A. - vorliegen. Es muss im Übrigen dem Verhalten der Beteiligten vorbehalten bleiben, ob der im Tenor festgelegte Zeitraum ggf. abgekürzt wird und evtl. eine Abänderung dieses Beschlusses erfolgt oder aber eine Verlängerung der o.a. Frist zu erfolgen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.