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Urteil

5 K 4483/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:1102.5K4483.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Der am 14. November 1952 in der Türkei geborene Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von 35.048,58 Euro für den Zeitraum vom 21. November 1988 bis 31. März 1999 gemäß §§ 45, 50 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Der Kläger reiste in den 80-er Jahren in das Bundesgebiet ein und beantragte im August 1987 die Gewährung politischen Asyls. Im Jahre 1992 wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Am 12. Oktober 2004 wurde er nach einem Beschluss der 12. Kammer des erkennenden Gerichts (12 L 1418/04) in die Türkei abgeschoben. Am 21. November 1988 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Er gab an, derzeit kostenfrei in einer Wohnung des „Vereins e.V.", in der O. Str. 00 in L. wohnen zu können. Bisher sei er von seinem am 1. Januar 1926 geborenen, in der P. Str. 0 in L. wohnenden Vater D. L. versorgt worden. Sein Vater sei Vorsitzender des Vereins. Der Vater war damals Kalif des sog. Kalifatsstaats. In einer Bescheinigung des „Vereins e.V.", O. Str. 00, L. , vom 15. November 1988 heißt es, bislang habe Herr D. L. seinen Lebensunterhalt vom Verein erhalten. Da der Verein aber in Geldschwierigkeiten sei, sei er - der Verein - nicht mehr fähig, die Kosten für das Kind N. (Kläger) und die Familie seines Kindes zu übernehmen. Der Kläger könne aber weiter in der vereinseigenen Wohnung in der O. Str. 00 in L. kostenlos wohnen. Der Kläger erhielt vom Beklagten ab 21. November 1988 laufende regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt. Mitte Oktober 1991 zog der Kläger von seiner Wohnung in der O. Str. 00, L. , in eine Wohnung in der P. Str. 0, L. -D. , zu seiner dort bereits wohnenden Ehefrau C. L. und den drei Kindern G. , I. und J. . Ehefrau und Kinder wohnten in der P. Str. 0, L. , zur Untermiete bei dem Vater des Klägers. Die Hilfegewährung durch das bislang zuständige Bezirksamt Innenstadt wurde mit Ablauf des 31. Oktober 1991 eingestellt. Am 21. Oktober 1991 beantragte der Kläger für sich und seine Familie erneut laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Es wurde wiederum angegeben, es sei kein Einkommen bzw. Vermögen vorhanden. Der Kläger und seine Ehefrau C. bezeichneten sich als z. Z. arbeitslos. Die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger und seine Familie wurde weiter gewährt (nunmehr durch das Bezirksamt D. ). Am 26. März 1993 verließ der Vater des Klägers, D. L. , die Wohnung in der P. Str. 0, L. . Am 15. Mai 1995 verstarb der Vater des Klägers. Am 16. Mai 1995 wurde der Kläger als Nachfolger seines Vaters zum Kalifen des „Kalifatstaates" gewählt; er wohnte weiter in der P. Straße 0 in L. . Mit Schreiben vom 30. April 1998, beim Beklagten am 7. Mai 1998 eingegangen, teilte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof dem Beklagten mit, dass er gegen mehrere Beschuldigte, unter anderen den Kläger, ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen weiterer Straftaten führe. Gegenstand seien Straftaten im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen in einem Verband namens „Kalifatsstaat", dessen Oberhaupt („Kalif") der Kläger sei. Der Sitz der „Zentrale" des Verbandes befinde sich in dem Gebäudekomplex O. Str. 000, 000 / O. L. weg 00, 00, 00000 L. . Im Rahmen der Ermittlungen sei bekannt geworden, dass dieser Verband aus mehreren Quellen über erhebliche Einkünfte verfüge. Diese Einkünfte bestünden zum Teil aus Spenden der Verbandsmitglieder. Der Verband verfüge aber auch über gewerbliche Einkünfte und sonstiges Vermögen. Die verbandszugehörige, in den Niederlande gegründete Stiftung Namens „T. „ sei Eigentümerin mehrerer Grundstücke, u. a. des Gebäudekomplexes O. Straße / O. L. weg. Vorsitzender der Stiftung sei der Kläger. Außerdem betreibe der Verband eine Einzelhandelskette namens „L. -C. ", die zahlreiche, an Moscheen angegliederte Verkaufsläden unterhalte und damit erhebliche Umsätze erziele. Offizieller Betreiber des Gewerbes sei die dem Verband zugehörige „N. e.V.". Geschäftsführer dieser Firma sei der Mitbeschuldigte I. ×. . Weitere Einkünfte habe der Verband höchstwahrscheinlich aus dem Verkauf einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift. Verantwortlich für diese Zeitschrift seien der Kläger und weitere Beschuldigte. Im Rahmen einer durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Durchsuchung am 28. April 1998 seien in den „o.g. Räumlichkeiten des Verbandes" eine erhebliche Summe Bargeld und eine beträchtliche Menge Gold aufgefunden worden. Beides sei von den zur Durchsuchung hinzugezogenen Beamten der zuständigen Steuerfahndungsstelle L. beschlagnahmt worden. „In der Wohnung" des Klägers habe sich Bargeld in Höhe ca. 10.000,00 DM befunden, welches dort aber belassen worden sei. Dem Kläger stehe außerdem ein auf die „T. „ zugelassener PKW Mercedes 280 S, amtliches Kennzeichen 0-00 0000, dauernd zur Verfügung. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen bestehe der Eindruck, dass alle in L. wohnhaften Beschuldigten in erheblichem Umfang für den Verband und für die diesem angegliederten Unternehmen tätig seien, hierfür jedoch offiziell kein Geld bezögen, obwohl der Verband über erhebliche Einkünfte verfüge. Andererseits sei bekannt geworden, dass die Beschuldigten für sich und ihre Familien Sozialhilfeleistungen bezögen. Der Beklagte möge daher in eigener Zuständigkeit überprüfen, ob und in wie weit durch die Beschuldigten, auch den Kläger, möglicherweise Sozialhilfeleistungen zu Unrecht bezogen worden seien. Daraufhin verfügte der Beklagte die vorläufige Einstellung der Hilfegewährung an den Kläger und seine Familie zum Ablauf des 31. Mai 1998. Der Kläger und seine Ehefrau wurden unter dem 25. Mai 1998 angehört. Die „T. , O. Str. 000, teilte dem Beklagten unter dem 03. Juni 1998 mit, dass es zutreffe, dass „in der Wohnung des Klägers in der P. Str. 0, 00000 L. ", ein Betrag von 10.000,00 DM gefunden worden sei. Dieser Betrag sei aber dem Kläger einige Tage vor der Durchsuchung von der Stiftung zur Aufbewahrung anvertraut worden. Es sei vorgesehen gewesen, das Geld nach einigen Tagen bei dem Kläger wieder abzuholen. Die Stiftung habe den gesamten Betrag von 10.000,00 DM wieder zurück erhalten. Der Kläger verrichte seine Tätigkeit bei der Stiftung aus Glaubensgründen ehrenamtlich. Der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen 0-00 0000 gehöre der Stiftung. Der Wagen werde dem Kläger zwecks Teilnahme an Predigten und Vorträgen zur Verfügung gestellt. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache vom 10. Juni 1998 gab der Kläger ge- genüber dem Beklagten an, das bei ihm aufgefundene Bargeld in Höhe von 10.000,00 DM gehöre der Stiftung Kalifatsstaat. Es handele sich um Spendengelder, die er lediglich aufbewahrt und der Stiftung inzwischen auch wieder zurück gegeben habe. Das von der Stiftung ihm zur Verfügung gestellte Auto benutze er nur zwei bis drei mal im Monat, um außerhalb von L. an Vorträgen und Predigten teilnehmen zu können. In L. benutze er ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel. Die Arbeit innerhalb der Stiftung Kalifatsstaat sei rein ehrenamtlich. Eine Entlohnung erhalte er dafür nicht. Der Zeitaufwand für seine seelsorgerische Tätigkeit betrage ungefähr 7 bis 8 Stunden am Tag; diese Tätigkeit stelle für ihn ein Hobby dar. Er stehe aber nach wie vor dem Arbeitsamt uneingeschränkt zur Verfügung und jederzeit bereit, seine seelsorgerische Tätigkeit aufzugeben, sofern er eine annehmbare Arbeit finde. Dem Kläger wurde sodann durch den Beklagten aufgegeben, sich verstärkt um Arbeit zu bemühen und dem Sozialamt mindestens einen Arbeitsversuch täglich nachzuweisen. Die Sozialhilfegewährung wurde ab Juni 1998 wieder aufgenommen. Der Beklagte teilte dem Generalbundesanwalt unter dem 19. September 1998 mit, dass dem Kläger und seinen Familienangehörigen zur Zeit ein unrechtmäßiger Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht nachzuweisen sei. Sofern sich im weiteren Verlaufe des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte für einen Sozialhilfebetrug ergäben, werde allerdings um entsprechende Nachricht gebeten. In der Folgezeit versuchte der Beklagte, den Kläger und seine Ehefrau in Arbeitsstellen zu vermitteln. Die Hilfe zum Lebensunterhalt an den Kläger und seine Familie wurde weiter gewährt. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 29. Dezember 1998 blieben die Arbeitsbemühungen des Klägers und seiner Ehefrau jedoch ohne Erfolg. Im Vermerk heißt es, dies liege vor allem daran, dass die Eheleute L. trotz langjährigen Aufenthaltes in Deutschland (Zuzug sei 1985 aus der Türkei erfolgt) keine Deutschkenntnisse erworben hätten, zudem einer fundamentalistischen islamischen Gruppierung angehörten und ihre religiöse Überzeugung deutlich auch nach außen hin zum Ausdruck brächten (schwarze Bekleidung mit Kopftuch und Kopfbedeckung, sowohl beim Kläger als auch bei seiner Ehefrau). Es sei daher davon abzusehen, von den Hilfeempfängern weiterhin private Arbeitsbemühungen zu fordern. Die Hilfeempfänger hätten jedoch weiterhin die Arbeitssuchendmeldung alle drei Monate vorzulegen. Ende März 1999 ging bei dem Beklagten eine Kopie des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1999 gegen den Kläger ein, in welchem dieser verdächtigt wurde, sich seit mindestens Mai 1995 sich als Rädelsführer an einer Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, „Mord und Totschlag zu begehen", sowie im September 1996 in Versammlungen zu einer rechtswidrigen Tat aufgefordert zu haben. Aufgrund des Haftbefehls wurde der Kläger am 23. März 1999 in Untersuchungshaft genommen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wurde für den Kläger, mit Ablauf des 31. März 1999 eingestellt. Zumindest an die Ehefrau des Klägers und die jüngste Tochter J. - damals noch Schülerin - wurde ab 6. April 1999 Sozialhilfe in bar gezahlt. Bei einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten erklärte die Ehefrau des Klägers am 20. April 1999, sie erhalte auch nach der Inhaftierung ihres Ehemannes, des Klägers, keinerlei finanzielle Unterstützung „durch die Stiftung Kalifatsstaat." Die Aufwendungen für den Besuch ihres Mannes in Karlsruhe bestreite sie aus Sozialhilfemitteln bzw. durch Unterstützung von Freunden. Diese nähmen sie gelegentlich im Auto mit nach Karlsruhe. Am 15. November 2000 wurde der Kläger durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wegen zweifacher öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. (Grund der Verurteilung war die öffentliche Aufforderung des Klägers zur Tötung des Widersachers T. im Rahmen eines internen Machtkampfes innerhalb des „L. -Verbandes"). In dem Urteil heißt es u.a.: „Die in den 80-er Jahren in der Bundesrepublik von D. L. gegrün- dete fundamentalistisch-islamische, religiös-politische Bewegung, die sich selbst seit 1994 als Kalifatsstaat mit einem Kalifen und Emir - seit Mai 1995 dem Angeklagten L. - an der Spitze versteht, wurde im Jahre 1996 durch das Auftreten des I. J. T. als „2.Kalif" erschüttert.... Bis zum Beginn des Jahres 1999 bezogen der Angeklagte und seine Familie von den Behörden in L. Sozialhilfeleistungen. Diese Zahlungen wurden erst auf nachdrückliche Intervention der Bundesanwaltschaft im Hinblick auf die im April 1998 beim Angeklagten aufgefundenen Gelder in Höhe von nahezu 2 Millionen DM eingestellt. Seitdem lebte der Angeklagte - bis zu seiner Festnahme - ausschließlich von finanziellen Mitteln des Verbandes, von dem er bereits zuvor - unversteuert - Gelder in ungeklärter Höhe bezogen hatte (Seite 8 des amtlichen Abdruckes). ..... Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hatte mit Beschluss vom 16. April 1998 die Durch- suchung u.a. der Räumlichkeiten des Kalifatsstaates, der Stiftung sowie der Moschee in dem Gebäudekomplex O. Str. 000, 000 / O. L. weg 00, 00 in L. gestattet. Gleichzeitig ergingen Durchsuchungsbeschlüsse betref- fend elf weiterer Objekte. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde die Durchsuchung am 28. April 1998 rechtmäßig durchgeführt. Über die Durchsu- chung der Räumlichkeiten haben die Zeugen KHK I. und EKHK T. berichtet. Der Zeuge EKHK T. , Durchsuchungsleiter für den Bereich O. Str. , hat insbesondere die Auffindesituation des Geldes und des Goldschmucks beschrieben. Er hat bekundet, das Geld habe sich im wesentlichen in Plastiktüten befunden, zum Teil unter der Schmutzwäsche im Schlafzimmer der sogenannten Privatwohnung des Angeklagten L. im zweiten Obergeschoss des Hauses O. Str. 000. Der Schmuck, zumeist Armreifen, sei in Tücher eingewickelt gewesen." In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten finden sich zwei Presseberichte vom 16. November 2000, in denen u.a. über den Auffund von fast 2 Millionen Bargeld DM berichtet wurde. Im Pressebericht des Kölner Stadtanzeigers vom 16. November 2000 heißt es, die L. -Familie habe einen totalitären islamischen Staat auf deutschem Boden errichtet. Jedes Mitglied müsse Abgaben an das Kalifat zahlen; es gebe Steuereintreiber, Gerichte, einen Nachrichtendienst und einen Hohen Rat um den Kalifen, der auch die Hand über eine holländische Stiftung halte, in welche die Verbandseinnahmen flössen. Mit den Stiftungsgeldern finanziere der Verband seine eigentliche Machtbasis, nämlich die Moscheen. Als einzige habe die L. -Familie Zugriff auf die Mittel. In einem angesichts der Presseberichte erstellten Aktenvermerk des Beklagten vom 24. November 2000 heißt es, man habe zwar bislang nicht von einem Sozialhilfebetrug durch den Kläger bzw. seine Familie ausgehen können, aus Anlass der nunmehr in den aktuellen Presseberichten aufgestellten Tatsachenbehauptungen sei aber erneut bei dem Gene- ralbundesanwalt anzufragen, ob dort weitere Erkenntnisse über die Informationen hinaus vorlägen, die bereits mit Schreiben vom 30. April 1998 dem Sozialamt des Beklagten übermittelt worden seien. Der Beklagte bat den Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 24. November 2000 um Stellungnahme zu den in den Presseberichten aufgestellten Tatsachenbehauptungen, insbesondere zum Auffund von fast 2 Millionen DM Bargeld bei dem Kläger. Der Generalbundesanwalt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 (Eingang beim Beklagten am 7. Dezember 2000) mit, dass die Beweisaufnahme vor dem 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf keine weiteren konkreten Erkenntnisse zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers erbracht habe. Die in der Presse zitierten, vom Beklagten erwähnten Äußerungen zum Auffinden von fast 2 Millionen DM bezögen sich auf die Durchsuchung der Räumlichkeiten des sogenannten Kalifatsstaates in L. am 28. April 1998, über die er dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 30. April 1998 berichtet habe. Gegen den Kläger werde von der Staatsanwaltschaft L. unter dem Az. 111 JS 388/98 ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung geführt. Er rege deshalb an, dass der Beklagte seine Anfrage auch an diese Behörde richten möge. Im Jahre 2000 gab es zwischen dem Finanzamt L. -Nord und Vertretern der „N. e.V." und der „T. „ eine sog. „Tat- sächliche Verständigung" bezüglich der beschlagnahmten Gelder, wonach der „N. e.V." 15.000,-- DM und der Rest der „T. „ zugeordnet wurden. Am 27. November 2001 erschien im Kölner Stadtanzeiger ein Bericht mit der Überschrift „2 Millionen Mark in der Plastiktüte". In dem Bericht heißt es: „Trotz heftiger Intervention der Bundesanwaltschaft entzog die Stadt L. dem Islamistenführer N. L. nicht die Sozialhilfe. Die Verfassungsschützer bescheinigen dem L. -Verband ein großes Vermögen. Als die Beamten des Bundeskriminalamts das Schlafzimmer des selbsternannten Kalifen an der O. Str. durchsuchten, fanden sie inmitten von schmutziger Wäsche Plastiktüten mit knapp 2 Millionen Mark in bar. Außerdem entdeckten die BKA-Männer kiloweise Goldschmuck, der fein säuberlich in Tücher eingewickelt war." In einem hierzu erstellten Aktenvermerk des Beklagten vom 28. November 2001 heißt es, in der Mitteilung des Generalbundesanwaltes vom 30. April 1998 an den Beklagten sei ein Betrag in Höhe von 2 Millionen DM nicht explizit erwähnt worden. Darüber hinaus sei in diesem Schreiben auch nicht vom Schlafzimmer des Klägers die Rede gewesen. In den nach Erhalt der Mitteilung des Generalbundesanwaltes vom 30. April 1998 durchgeführten Ermittlungen habe sich lediglich ergeben, dass der Kläger in seinen Privaträumlichkeiten einen Geldbetrag von 10.000,00 DM aufbewahrt habe. Es habe allerdings glaubhaft gemacht werden können, dass es sich um stiftungseigene Spendengelder gehandelt habe. Unter dem 4. Dezember 2001 bat der Beklagte die Staatsanwaltschaft L. um Mitteilung der dort bestehenden Erkenntnisse bzgl. der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Familie. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2001, beim Beklagten am 12. Dezember 2001 eingegangen, übersandte der Generalbundesanwalt dem Beklagten eine Ausferti- gung des Urteils des OLG Düsseldorf vom 15. November 2000. Dabei führte er aus, bezüglich der finanziellen Verhältnisse des Klägers sei auf Seite 8 des Strafurteils zu verweisen. Feststellungen darüber, in welcher Höhe der Kläger finanzielle Mittel von dem Verband bezogen habe, hätten nicht getroffen werden können. Allerdings seien bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 28. April 1998 10.250,00 DM in drei Tüten vorgefunden worden, welche zwischen Bettwäsche und sonstiger Wäsche aufbewahrt worden seien. Die Ehefrau des Klägers habe insoweit behauptet, es handele sich um Gelder der Moschee. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bis zu seiner Festnahme einen ungehinderten Zugriff auf das Vermögen des Verbandes gehabt habe, wie etwa auf die Bargeldbeträge von weit mehr als 1 Million DM, die bei der Durchsuchung der Verbandsräumlichkeiten in L. am 28. April 1998 dort ungeordnet - zum Teil in Plastiktüten - festgestellt worden seien. Unter dem 10. Dezember 2001 übersandte die Staatsanwaltschaft L. dem Beklagten die Ablichtung eines gegen den Kläger ergangenen Strafbefehls über 24.000,-- DM wegen Steuerverkürzung im Zusammenhang mit steuererheblichen Tatsachen, welche die N. e.V. und die „T. „ betrafen. Die N. habe Schwarzeinnahmen aus Läden in der Moschee und einem Le- bensmittelhandel gehabt. Die sichergestellten Kassenbücher seien überwiegend in türkischer Schrift geführt und beinhalteten weitaus höhere Umsätze und Gewinne als bisher erklärt. Die Stiftung sei Eigentümer von Grundstücken in L. und O. , aus denen sie durch Vermietung Mieteinnahmen erziele. Der Verein trete als Reiseveranstalter auf, indem er Pilgerreisen nach Mekka durchführe. Ferner würden aufgrund von Spendenzahlungen Beträge vereinnahmt. Das Strafverfahren wurde nach Einspruch gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2001 verbot der Bundesminister des Innern den Kalifatsstaat und seine Teilorganisationen. Am 12. Dezember 2001 wurden Räumlichkeiten des L. -Verbandes durchsucht. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2001, zugestellt am 15. Januar 2002, nahm der Beklagte gegenüber dem Kläger die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe) für die Zeit vom 21. November 1988 bis 31. März 1999 zurück und forderte den Kläger auf, zu Unrecht gewährte Sozialhilfeleistungen in Höhe von 68.549,06 DM (entsprechend 35.048,58 Euro) zu erstatten (§§ 45,50 SGB X). Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen. Aufgrund der nunmehr vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übermittelten Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger und seine Familie Zugriff auf Mittel des Vereinsvermögens gehabt hätten. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er habe entweder gewusst oder zumindest grob fahrlässig nicht gewusst, dass die Sozialhilfebewilligung rechtswidrig gewesen sei. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt. Denn erst jetzt sei dem Beklagten durch die entsprechende Mitteilung des Generalbundesanwaltes vom 6. Dezember 2001 bekannt geworden, dass dem Kläger das Vermögen des „Vereines e.V." uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Das öffentliche Interesse an einem sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln überwiege das private Interesse des Klägers am Behaltendürfen der empfangenen Leistungen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Mit dem hiergegen unter dem 26. Januar 2002 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21. Dezember 2001 formell und materiell rechtswidrig sei. Entgegen § 24 SGB X habe eine vorherige Anhörung nicht stattgefunden. Der Bescheid verstoße ferner gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X, da er die wesentlichen Gesichtspunkte und Tatsachen, welche die Aufhebung der Bewilligung stützen sollten, nicht mitteile. Dies betreffe insbesondere die angeblichen Unterlagen des Generalbundesanwaltes und das angebliche Vermögen, auf welches er, der Kläger, Zugriff gehabt haben solle. Der „Verein e.V.", der ihm anfangs bis ca. 1991 entsprechende Unterstützung gewährt habe, sei nicht gleichzusetzen mit dem „Verein e.V." in T. , der nunmehr mit Verbotsverfügung des Bundesinnenministers vom 8. Dezember 2001 verboten worden sei. Die bei den verschiedenen Beschlagnahmeaktionen sichergestellten Gelder und Schmuckgegenstände seien nicht ihm, dem Kläger, zuzuordnen, sondern der Stiftung und der N. e.V.. Die beschlagnahmten Gelder und Wertgegenstände resultierten aus Sammlungen, Schenkungen und Darlehen (z.B. des Herrn J. ), welche der Stiftung gewährt worden seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er erst am 16. Mai 1995 vom Rat des Kalifatsstaates zum Kalifen gewählt worden sei, nachdem sein Vater D. L. am 15. Mai 1995 verstorben sei. Bis zum 15. Mai 1995 habe er, der Kläger, überhaupt keine Einwirkungsmöglichkeit auf entsprechende Vereinsvermögen gehabt. Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung sei unzureichend. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zur Rücknahme der angeblich rechtswidrigen Bewilligungen sei versäumt. Schon mit der Durchsuchungsaktion vom 28. April 1998, spätestens aber seit der Durchsuchung vom 25. März 1999 sei die Stadt L. über das entsprechende Vereinsvermögen informiert gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Gewerbesteuerstelle der Stadt L. in die Angelegenheit involviert gewesen sei, ferner aus der Tatsache, dass das Amt für Soziales und Senioren der Stadt L. in der Presse Interviews gegeben habe, verbunden mit der Annahme, dass die beschlagnahmten Gelder nicht ihm, dem Kläger, sondern entsprechenden Vereinigungen zuzuordnen seien. In Angelegenheiten, welche ihn, den Kläger, beträfen, könne davon ausgegangen werden, dass unter allen Ämtern der Stadt L. eine Abstimmung über rechtserhebliche Tatsachen und ein entsprechender Informationsaustausch erfolge. Die Bekanntgabe des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides am 15. Januar 2002 wahre die Jahresfrist nicht. Am 6. Februar 2002 hob der Beklagte die Anordnung des Sofortvollzugs auf, nachdem der Kläger am 29. Januar 2002 bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte (5 L 197/02). Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2002, dem Kläger am 23. April 2002 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2001 zurück. Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung verwies er auf den Ausgangsbescheid und führte aus, der Kläger sei gemäß §§ 45, 50 SGB X zur Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von 35.048,58 Euro verpflichtet. Die Aufhebung der Sozialhilfebewilligungen und die Rückforderung der empfangenen Leistungen seien weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die fehlende Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheides sei mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. Ein Verstoß gegen § 33 Abs.1 und / oder Abs.3 SGB X liege nicht vor. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB sei gewahrt. Erst durch das Schreiben des Generalbundesanwaltes vom 6. Dezember 2001 und die gleichzeitig übersandte Urteilskopie (Urteil des OLG Düsseldorf vom 15. November 2000) sei dem Sozialhilfeträger bekannt geworden, dass der Kläger während des Sozialhilfebezuges ungehinderten Zugriff auf Vereinsvermögen gehabt habe. Der Kläger hat am 22. Mai 2002 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002 Bezug. In einem Pressebericht des FOCUS vom 7. Juni 2004 heißt es u.a.: „Eher ein kleines Taschengeld dürften für N. L. die Mieteinnahmen sein, die er regelmäßig bezieht. Für seine Eigentumswohnung wird er vorerst keinen Eigenbedarf anmelden: sie liegt in Ankara". Der Kläger bestreitet, jemals Eigentümer oder Vermieter einer Eigentumswohnung in Ankara oder sonst in der Türkei gewesen zu sein oder es derzeit zu sein. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der Akte 5 L 197/02, des Urteils des OLG Düsseldorf vom 15. November 2000 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 6. Februar 2002 hat die Stadtkasse L. aus dem beschlagnahmten Bargeld und dem Goldschmuck einen Betrag von insgesamt 559.461,12 DM für sich verbuchen können, allerdings wegen Gewerbesteuer für die „N. e.V." und Grundbesitzabgaben für die „T. „. Für das Sozialamt des Beklagten konnten keine Beträge realisiert werden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 21. Dezember 2001 und vom 18. April 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Sozialhilfebewilligungen und die Rückforderung der Sozialhilfeleistungen für den streitigen Zeitraum vom 21. November 1988 bis 31. März 1999 sind §§ 45, 50 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 - 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung unter anderem für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Soweit ein Verwaltungsakt danach aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die auf dieser rechtlichen Basis getroffenen Maßnahmen des Beklagten sind weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Der Mangel der vor Erlass des Bescheides vom 21. Dezember 2001 unterbliebenen Anhörung gemäß § 24 SGB X ist mit der Durchführung des Wi- derspruchsverfahrens, in welchem der Kläger umfangreich vorgetragen hat, geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 SGB X ist Genüge getan. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die angefochtenen Bescheide geben die wesentlichen Tatsachen wieder, welche für die Aufhebung der Bewilligungen maßgeblich waren. § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist ebenfalls nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen sowie die Un- terschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diesen Anforderungen ist jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid Genüge getan; die Vorschrift verlangt im übrigen nicht, dass die Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters leserlich ist. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X sind erfüllt. Die fraglichen Sozialhilfebewilligungen waren rechtswidrig. Gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mittel, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 27 ff. BSHG sind ebenfalls nur im Falle entsprechender Bedürftigkeit zu gewähren. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im gesamten strittigen Zeitraum von November 1988 bis März 1999 nicht sozialhilferechtlich bedürftig war. Nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere auch des den Beteiligten bekannten Urteils des OLG Düsseldorf vom 15. November 2000, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger Zugriff auf die erheblichen Einkünfte und Vermögenswerte des L. -Verbandes bzw. der ihn tragenden Organisationen, insbesondere der "T. ", auch für private Zwecke - nämlich zur Bestreitung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes - hatte. Der L. -Verband hat erhebliche Einnahmen aus seiner regen wirtschaftlichen Betätigung und auch dem Einsammeln von Spenden erzielt. Es wurden eine Lebensmittelkette betrieben, Häuser und Grundstücke vermietet, Buchläden unter- halten, in großem Umfang Pilgerreisen nach Mekka kommerziell veranstaltet usw. Es liegt außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass die Angehörigen des L. - Verbandes die verschiedenen Teilorganisationen des Verbandes mit umfangreichen Spendengeldern bedacht haben, dem Kläger als ihrem Kalifen und Führer des Kalifatstaates aber nicht einmal die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes zur Verfügung gestellt haben sollen. Es dürfte mit der Stellung des Kläger als „Kalif" kaum zu vereinbaren gewesen sein, dass die Angehörigen des L. -Verbandes ihn der "öffentlichen Wohlfahrt" anheim fallen ließen. Das von der Klägerseite ins Feld geführte "Islamische Zinsverbot" nötigt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger macht insoweit geltend, dass Angehörige des L. -Verbandes letzterem und ihm selbst ihre Geldguthaben nur überlassen haben, damit sie keine Zinseinkünfte über Einlagen bei Banken erhielten. Denn dies schließt nicht aus, dass dem Kläger zumindest Teile der überlassenen Gelder zur Bestreitung persönlicher Ausgaben für seinen Lebensunterhalt überlassen wurden. Im übrigen belegt die umfangreiche wirtschaftliche Betätigung der Teilorganisationen des L. -Verbandes, dass man durchaus an der Erzielung von Gewinnen interessiert war. Bei der vorstehenden Beurteilung ist auch ohne Bedeutung, dass der Kläger erst ab 16. Mai 1995, einen Tag nach dem Tode seines Vaters, „Kalif" war. Denn sein Vater D. L. war unter anderem von November 1988 (Beginn des Rückforderungszeitraumes) bis zu seinem Tode am 15. Mai 1995 das Oberhaupt des „Kalifatsstaates" in Deutschland und hatte danach die Möglichkeit, den Kläger (und dessen Ehefrau nebst drei minderjährigen Kindern) an den Einnahmen des L. -Verbandes finanziell teilhaben zu lassen. Der Kläger hatte in seinem Sozialhilfeantrag vom 21. November 1988 selbst angegeben, "bis jetzt von seinem Vater versorgt worden zu sein". Seine weitere Angabe, sein Vater sei nunmehr selbst in Geldschwierigkeiten und der „Verein e.V." in L. könne nicht mehr zum Lebensunterhalt des Klägers und seines Vaters beitragen, ist durch nichts belegt. Selbst wenn der genannte Verein schon Anfang der 90er Jahre aufgelöst worden sein sollte, schließt dies nicht aus, dass dem Vater des Klägers und damit auch letzterem selber Unterstützung durch andere Teilorganisationen des Kalifatsstaates zuteil wurde. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Kläger bereits zu Lebzeiten seines Vaters Mitglied der verbandseigenen Gerichtsinstanz des L. -Verbandes gewesen ist (Seite 20 des Urteils des OLG Düsseldorf vom 15. November 2000). Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass einem Angehörigen des L. -Verbandes in dieser wichtigen Funktion nicht einmal die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes zur Verfügung gestellt worden sein sollen. Für die Beurteilung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Klägers spielt es auch keine Rolle, welchen Teilorganisationen des L. -Verbandes die im April 1998 aufgefundenen Bestände an Bargeld und Goldschmuck in steuerrechtlicher Hinsicht zuzuordnen waren (diesbezüglich gab es steuerrechtliche "Verständigungen" zwischen verschiedenen Finanzämtern in L. einerseits und der "T. " bzw. der „N. L. e.V." andererseits). Denn diese "Verständigungen" betreffen lediglich die aufgefundenen Bestände an Bargeld bzw. Goldschmuck, schließen aber nicht die eher nahe liegende Annahme aus, dass die Teilorganisationen des L. -Verbandes noch weitere Einkünfte und Vermögenswerte hatten, welche gar nicht aufgefunden worden sind, auf die der Kläger aber ebenfalls Zugriff zu privaten Zwecken hatte. Die Tatsache, dass ein gegen den Kläger durchgeführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO ("unwesentliche Nebenstraftaten") eingestellt wurde, ist nicht geeignet, die Frage der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit anders zu beurteilen. Denn im Strafverfahren ist gerade nicht zu Gunsten des Klägers festge- stellt worden, dass er im streitigen Rückforderungszeitraum sozialhilferechtlich bedürftig war. Auf Vertrauensschutz kann der Kläger sich nicht berufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann der Begünstigte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit unter anderem der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). So liegt es aber hier. Die rechtswidrige Bewilligung der Sozialhilfe beruht auf Angaben, welche von Klägerseite zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht wurden. Dem Kläger oblag es, der Behörde im fraglichen Bewilligungs- bzw. Rückforderungs- zeitraum Mitteilung von der Tatsache zu machen, dass er von finanziellen Mitteln profitierte, welche dem L. -Verband sowohl unter Führung des Vaters D. L. als auch unter seiner eigenen Führung (ab 16. Mai 1995) zur Verfügung stan- den. Ob die Unterlassung der gebotenen vollständigen Angaben gegenüber dem Sozialhilfeträger strafrechtlich relevant ist, kann dahin stehen. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde die Rücknahme einer Bewilligung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen aussprechen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Fristlauf beginnt erst mit Kenntniserlangung des Beklagten, wofür die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Feststellung der vollständigen, zweifelsfrei ermittelten Tatsachen verlangt. Zu diesen Tatsachen gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dem entspricht der Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst dann anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind. Vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, 2/84, BVerwGE 70, 356 und vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, FEVS 47, 3 f. Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 21. Dezember 2001 ist dem Kläger am 15. Januar 2002 bekannt geworden. Ein Jahr oder mehr als ein Jahr vor dem 15. Januar 2002 hatte der Beklagte noch keine Kenntnis im dargelegten Sinne. Die bloße Kenntnisnahme von verschiedenen Durchsuchungen am 9. September 1997, 28. April 1998 und 25. März 1999 (im Zusammenhang mit der Festnahme) verschafften dem Beklagten angesichts der Komplexität des Sachverhaltes, insbesondere der seinerzeit noch offenen Frage der Zuordnung des Vermögens zum Kläger oder zu verschiedenen Teilorganisationen des L. - Verbandes, noch nicht die umfassende Kenntnis, um eine fundierte Entscheidung über die Rücknahme der Sozialhilfebewilligungen zu treffen, ggfls. auch über den Umfang der Rücknahme. Eine Rücknahmeentscheidung ohne weitere Sach- aufklärung war auch deshalb nicht ohne weiteres möglich, weil weder in den verschiedenen Schreiben des Generalbundesanwalts noch in zahlreichen Pressemitteilungen eindeutig zwischen den Geldfunden einerseits in den Räumen des Verbandes und andererseits in Privaträumen des Klägers unterschieden worden war. Das Schreiben des Generalbundesanwaltes vom 30. April 1998 erwähnte lediglich eine in den Räumen des Verbandes gefundene erhebliche Bargeldsumme, während in den Privaträumen des Klägers lediglich ein Betrag von 10.000, -- DM gefunden worden war. Es war auch nicht von vorne herein erkennbar, dass sich in dem Gebäudekomplex des L. -Verbandes in der O. Straße 000 in L. noch eine „Privatwohnung" des Klägers im zweiten Obergeschoss befunden haben soll (vergleiche Seite 62 des Urteils des OLG Düsseldorf vom 15. November 2000). Die "T. " hatte angegeben, die 10.000,00 DM seien in der P. Straße 0 in L. gefunden worden, wo der Kläger auch einwohnermelderechtlich registriert war. Aufgrund des in den Privaträumen des Klägers gefundenen Barbetrages von 10.000,00 DM führte der Beklagte dann auch sofort Ermittlungen durch und gab dem Kläger gemäß § 24 SGB X Gelegenheit zur Stellungnahme (Durchführung einer Anhörung). Die zunächst - im Juni 1998 - getroffene Entscheidung, wegen der in den Privaträumen des Klägers gefundenen 10.000,00 DM die Hilfegewährung nicht dauerhaft einzustellen, erschien durchaus vertretbar. Die Presseberichte anlässlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers vom 15. November 2000 sprechen zwar von 2 Millionen DM, die "beim Kläger" gefunden worden seien. Aber auch hierauf hat der Beklagte entsprechend reagiert. Auf eine diesbezügliche Nachfrage des Beklagten antwortete der Generalbundesanwalt unter dem 1. Dezember 2000, dass die Presseberichte über den Fund von 2 Millionen DM sich auf das bei der Durchsuchung der „Verbandsräume" am 28. April 1998 gefundene Geld bezögen. Darüber habe er dem Sozialamt des Beklagten aber bereits mit Schreiben vom 30. April 1998 berichtet. Von einer Kenntnis im Sinne von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X kann nach alledem frühestens im November/Dezember 2001 ausgegangen werden, als in einem Pressebericht vom 27. November 2001 (Kölner Stadtanzeiger) vom Auffinden von 2 Millionen DM in bar anlässlich einer Durchsuchung des Schlafzimmers des Klägers berichtet wurde und der Generalbundesanwalt unter dem 1. Dezember 2001 dem Beklagten Mitteilung davon machte, dass er, der Generalbundesanwalt, davon ausgehe, dass der Kläger ungehinderten Zugriff auf das Vermögen der Stiftung gehabt habe, zum Beispiel auch auf das bei der Durchsuchung am 28. April 1998 gefundene Bargeld. Zwar hatten sicherlich andere Dienststellen, etwa die Steuerabteilung des Beklagten, Kenntnis vom Vorhandensein des Geldes und des Schmuckes. Dies rechtfertigt aber noch nicht die Annahme der Kenntnis des zuständigen Sozialamtes von allen relevanten Tatsachen. Die Kenntniserlangung durch das Sozialamt muss aber bereits deshalb verlangt werden, weil für die sozialhilferechtliche Beurteilung der Vorgänge andere Kriterien maßgeblich sind als für die steuerrechtliche Beurteilung durch die Gewerbesteuerabteilung des Beklagten bzw. die Stelle zur Veranlagung der Grundbesitzabgaben. Der Beklagte hat sein Ermessen ordnungsgemäß betätigt. In den angefochtenen Bescheiden ist das öffentliche Interesse an einer uneingeschränkten Rückforderung der gewährten Sozialhilfe in nicht zu beanstandender Weise mit den privaten Interessen des Klägers am Behalten des Geldes abgewogen worden. Die Rechtsfolge der Erstattungspflicht der bezogenen Sozialhilfe folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Fehler in der Höhe der Rückforderung sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.