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Urteil

22 K 3628/03

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei BAföG-Anträgen ist auf den Wert einer Forderung im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; spätere Gläubigerwechsel sind unbeachtlich. • Ein auf den Namen des Antragstellers lautendes Sparbuch begründet grundsätzlich eine Forderungsinhaberschaft des Namensinhabers, auch wenn der tatsächliche Besitz bei Dritten liegt. • Die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X ist zulässig, wenn der Begünstigte in wesentlicher Hinsicht grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. • Datenabfragen beim Bundesamt für Finanzen nach § 45d EStG zur Überprüfung von Vermögensangaben sind verfassungskonform und dürfen von Sozialleistungsträgern verwertet werden.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von BAföG wegen anrechenbaren Sparbuchvermögens • Bei BAföG-Anträgen ist auf den Wert einer Forderung im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; spätere Gläubigerwechsel sind unbeachtlich. • Ein auf den Namen des Antragstellers lautendes Sparbuch begründet grundsätzlich eine Forderungsinhaberschaft des Namensinhabers, auch wenn der tatsächliche Besitz bei Dritten liegt. • Die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X ist zulässig, wenn der Begünstigte in wesentlicher Hinsicht grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. • Datenabfragen beim Bundesamt für Finanzen nach § 45d EStG zur Überprüfung von Vermögensangaben sind verfassungskonform und dürfen von Sozialleistungsträgern verwertet werden. Die Klägerin beantragte für die Studienjahre 2001/2002 und 2002/2003 BAföG und erhielt Bewilligungen. In den Anträgen gab sie nur ein Bausparguthaben an, nicht jedoch ein auf ihren Namen geführtes Sparbuch mit rund 19.700 EUR. Das Amt erfuhr durch Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen von Freistellungsaufträgen und forderte Offenlegung des Vermögens. Die Klägerin legte vor, das Sparbuch sei im Besitz ihrer Großmutter angelegt worden, diese habe über Ein- und Auszahlungen verfügt und die Klägerin habe keine Verfügungsgewalt; sie berief sich auf einen Vertrags willen zugunsten Dritter und auf Vertrauensschutz. Der Beklagte nahm die Bewilligungen zurück und forderte Rückzahlung. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; das Gericht klagte gegen die Rücknahme. • Rechtsgrundlage und Rücknahme: Die Rücknahme beruht auf § 45 SGB X; ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach den dortigen Voraussetzungen zurückgenommen werden. • Anrechenbares Vermögen: Entscheidend ist der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Anträge (§ 28 Abs.2 BAföG). Die Klägerin war Inhaberin der Forderung aus dem Sparbuch, wie der Kontoänderungsauftrag vom 7.11.2002, die bereits 1993 erteilte Vollmacht und der Freistellungsauftrag nahelegen; der tatsächliche Besitz durch die Großmutter ist hierfür unbeachtlich. • Vertrag zugunsten Dritter und Indizien: Die gemeinsame Willensvorstellung der Beteiligten und die vom Kontoablauf zu entnehmenden Erklärungen sprechen für eine Gläubigerstellung der Klägerin; Vollmacht und Freistellungsauftrag stützen diese Einordnung. • Unbillige Härte und Verwertungshindernis: Ein Härtefreibetrag nach § 29 Abs.3 BAföG kommt nur bei tatsächlichem Verwertungshindernis in Betracht; die Klägerin trug nicht vor, erfolglos die Herausgabe des Sparbuchs verlangt zu haben. • Vertrauensschutzversagung: Die Klägerin hat das Sparbuch in ihren Anträgen nicht angegeben; dies stellt grobe Fahrlässigkeit in einer für die Bewilligung wesentlichen Angelegenheit dar, sodass ein Anspruch auf Vertrauensschutz (§ 45 Abs.2 SGB X) entfällt. • Datenverwendung: Die Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen stützte sich auf § 45d EStG und war verhältnismäßig sowie verfassungsgemäß, sodass die erlangten Informationen verwertbar waren. • Rückforderungsanspruch: Nach Aufhebung der Bescheide ergibt sich die Rückforderung aus § 50 Abs.1 SGB X; Höhe entspricht den tatsächlich ausgezahlten Beträgen. Die Klage ist unbegründet; die Rücknahme der BAföG-Bewilligungen und die Rückforderungsbescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt der Anträge über anrechenbares Vermögen in Form einer auf ihren Namen lautenden Sparbuchforderung, sodass die Bewilligungen rechtswidrig waren. Ihre Nichtangabe des Sparbuchs stellt grobe Fahrlässigkeit dar und schließt Vertrauensschutz aus. Die Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen war rechtmäßig verwertbar. Somit musste die Klägerin die ausgezahlten Förderbeträge erstatten; sie trägt die Kosten des Verfahrens.