Urteil
25 K 2492/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:0317.25K2492.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wehrt sich gegen die Rückforderung von Fördermitteln. Der im August 1978 geborene Kläger machte nach seinem Realschulabschluss 1995 zunächst eine Ausbildung zum Elektriker. Anschließend war er einige Monate berufstätig und leistete dann seinen Zivildienst ab. Von März 2001 bis Januar 2003 absolvierte der Kläger am Berufskolleg der Rheinischen Akademie in Köln eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker Fachrichtung Elektrotechnik. Im Januar 2001 und Januar 2002 beantragte der Kläger jeweils Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). In seinen Anträgen gab der Kläger an, über kein Vermögen zu verfügen und keine Schulden zu haben, indem er in die entsprechenden Rubriken Striche setzte. Der Beklagte förderte die Ausbildung des Klägers bis einschließlich November 2002 mit insgesamt 5.956,37 EUR. Nachdem eine Anfrage des Beklagten beim Bundesamt für Finanzen nach § 45 d EStG Hinweise auf Kapitalerträge ergeben hatte, forderte der Beklagte den Kläger zur detaillierten Darlegung seines Kapitalvermögens auf. Der Kläger reichte daraufhin für beide Bewilligungszeiträume Vermögensaufstellungen mit Kontoauszügen ein. Danach besaß er neben einem Sparkonto mit geringer Einlage ein im Oktober 1996 auf seinen Namen angelegtes Aktiendepot bei der Deutschen Bank, dessen Wert sich zum 31. Dezember 2000 auf 28.875,- EUR und zum 31. Dezember 2001 auf 22.093,- EUR belief. Der Kläger erklärte hierzu, er habe das Aktiendepot nicht angegeben, weil seine Schulden den Aktienwert weit überstiegen. Er legte zwei schriftliche, mit seinen Eltern geschlossene Darlehensvereinbarungen vor. Die eine datiert auf den 1. Oktober 1996 und hat folgenden Wortlaut: "Andreas wird im Oktober d.J. ein Wertpapierdepot von Dieter und Brigitte Hochweg eingerichtet, welches er auf eigenen Namen und Rechnung führen soll. Ziel ist eine langfristige Anlage, die durch den Mehrwert aus Kursgewinnen mit zu seiner Altersabsicherung dienen soll. Für diese Depotübertragung schließt Andreas mit uns hiermit einen Darlehensvertrag über 50.000,- DM. Die Rückzahlung soll nach Beendigung seiner Ausbildung in Raten erfolgen und dürfen dann ggf. Entnahmen des Depots nur in Höhe der Tilgung des Darlehens nach Absprache vorgenommen werden." Die andere datiert auf den 1. August 2001 und hat folgenden Wortlaut: "Andreas Hochweg erhält hiermit von seinen Eltern Brigitte und Dieter 19.000,- DM als Darlehen für den anstehenden Autokauf. Die Rückzahlung erfolgt nach Möglichkeit, jedoch spätestens nach Abschluss seiner Ausbildung in Raten." Mit Bescheiden vom 28. November 2002 hob der Beklagte sämtliche ergangenen Bewilligungsbescheide gemäß § 53 BAföG auf, lehnte eine Förderung des Klägers für den Zeitraum März 2001 bis Januar 2003 ab und forderte den Kläger zur Erstattung des ausgezahlten Förderbetrages von 5.956,37 EUR auf. Zur Begründung verwies der Beklagte auf das nachträglich mitgeteilte anzurechnende Vermögen, das den Gesamtbedarf des Klägers übersteige. Das Darlehen für den Autokauf hatte der Beklagte dabei vom Vermögen des Klägers abgezogen, das für die Depoteinrichtung nicht. Am 3. Dezember 2002 erhob der Kläger Widerspruch und machte u.a. geltend, auch das Darlehen für die Einrichtung des Aktiendepots müsse vermögensmindernd anerkannt werden. Rückzahlungsrate und -beginn hätten die Eltern noch nicht festlegen können, da sich dies nach seinem späteren Einkommen habe richten sollen. Eine Finanzierung der Ausbildung aus dem Aktiendepot sei nicht möglich, weil er Entnahmen nur in Höhe einer vorgenommenen Tilgung tätigen dürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers zurück. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide stützte sie nunmehr auf § 45 SGB X. Sie führte u.a. aus, die dargelegten Darlehensschulden für das Wertpapierdepot könnten nicht vermögensmindernd nach § 28 Abs.3 BAföG berücksichtigt werden, da die Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich, wie er im Steuerrecht angestellt werde, nicht standhalten würden. Zudem habe der Kläger in den Antragsformularen alle Fragen zu Vermögen und Schulden verneint, weshalb die Annahme nahe liege, dass es sich um ein nachträgliches geschlossenes Scheingeschäft handele. Die erforderliche Ermessensausübung ergebe einen Vorrang des öffentlichen Interesses an einer Rückzahlung gegenüber dem privaten Interesse des Klägers, das unberechtigt empfangene Geld behalten zu dürfen. Am 25. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er lässt folgendes vortragen: Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Bestehen einer ernsthaften Darlehensschuld seien erfüllt. Die Verfügung über die Darlehenssumme sei von der Tilgung abhängig gemacht worden. Die Laufzeit der Darlehensvereinbarung sei durch das Ausbildungsende bestimmt. Beginn und Höhe der Rückzahlungsraten habe man nicht weiter konkretisieren können, da dies davon abgehangen habe, ab wann der Kläger welches Einkommen haben werde. Eine Verzinsungspflicht bestehe bei Familiendarlehen nicht. Der Vertrag sei auch nicht etwa nachträglich abgeschlossen worden. Vielmehr habe man sich vor Abschluss der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte von einem Mitarbeiter der Deutschen Bank zur Sinnhaftigkeit eines Wertpapierdepots beraten lassen. Da der Kläger 4 Geschwister habe, hätten die Eltern ihm das Geld nicht schenken können. Der Kläger legt ergänzend eine am 8. Oktober 1996 erteilte Kontovollmacht für seine Eltern vor sowie einen Kontoauszug des Vaters vom 10. Oktober 1996 über einen Überweisungsauftrag von 130.000,- DM. Mittlerweile habe der Kläger das Wertpapierdepot zwecks Vermeidung weiterer Nachteile an seine Eltern zurückübertragen; die Darlehensvereinbarung sei gelöscht worden. Der Kläger legt hierzu einen zwischen ihm und seinen Eltern am 9. Dezember 2002 geschlossenen "Vertrag zur Wertpapier-Depotrückübertragung und gleichzeitiger Auflösung des Darlehensvertrages vom 1. Oktober 1996" vor sowie einen Depotauszug, aus dem sich ein Kontostand 0,- EUR zum 31.12.2002 ergibt. Nach einem vom Vater des Klägers vorgelegten, auf den Namen des Klägers lautenden Depotauszug vom 6. Dezember 2002 betrug der Wert des Depots zu diesem Zeitpunkt noch 16.173,37 EUR. Der Kläger trägt weiter vor, er habe sich nach der Ausbildung an der Rheinischen Akademie zum "Technischen Betriebswirt" weiterqualifiziert. Im Februar 2004 habe er eine Arbeit aufgenommen. Seither zahle er das für das Auto erhaltene Darlehen in Raten zurück. Hierüber legt der Kläger Kontoauszüge vor. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 28. November 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 25. März 2003 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die vorgelegte Darlehensvereinbarung halte einem sog. Fremdvergleich, wie ihn der Bundesfinanzhof entwickelt habe, nicht stand. Es sei vielmehr von einer verdeckten Schenkung auszugehen, da die Rückzahlungsbedingungen viel zu vage seien. Der Kläger habe nicht ernstlich mit einer späteren Geltendmachung der Forderung rechnen müssen. Des weiteren bestünden Zweifel, ob die Darlehensvereinbarung tatsächlich schon 1996 aufgesetzt worden sei, da der Kläger im BAföG-Antrag keinerlei Angaben hierzu gemacht habe. Schließlich sei nicht plausibel, dass eine derart riskante und spekulative Anlageform für Zwecke der Altersvorsorge gewählt worden sei und dass die Eltern den Kläger einem erheblichen Kursverfallrisiko ausgesetzt hätten, während ihr eigener Darlehensrückzahlungsanspruch unberührt geblieben sei. In den mündlichen Verhandlungen vom 29. November 2005 und 17. März 2006 sind der Vater des Klägers sowie der Mitarbeiter der Deutschen Bank, Herr X. , als Zeugen vernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 28. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zu Recht hat der Beklagte seine Bewilligungsbescheide betreffend den Förderzeitraum März 2001 bis Januar 2003 zurückgenommen und vom Kläger die Erstattung der ausgezahlten Förderbeträge verlangt. Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Rücknahmen ist § 45 Abs.1 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Bei den zurückgenommenen Bewilligungsbescheiden handelte es sich um rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte. Der begünstigende Charakter der Bescheide versteht sich von selbst. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide resultiert aus dem Umstand, dass der Kläger zu den maßgeblichen Zeitpunkten seiner Antragstellung (vgl. § 28 Abs.2 und 4 BAföG) jeweils über anzurechnendes Vermögen i.S. der §§ 11 Abs.2, 26 ff BAföG - hier in Form von Forderungen gemäß § 27 Abs.1 Nr.2 BAföG gegenüber der Deutschen Bank - in einer solchen Höhe verfügte, dass allein hieraus sein Bedarf gemäß § 11 Abs.1 BAföG während des jeweiligen Förderzeitraumes gedeckt werden konnte. Wegen der konkreten Bedarfsbestimmung und Vermögensanrechnung kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Berechnungen des Beklagten verwiesen werden, die den angefochtenen Bescheiden und den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen sind. Zweifel daran, dass der Kläger und nicht sein Vater im Januar 2001 bzw. Januar 2002 Inhaber des in den Vermögensaufstellungen vom 29. Oktober 2002 aufgeführten Wertpapiervermögens war, bestehen nicht. Laut vorgelegtem Kontoeröffnungsantrag hat der Kläger das Wertpapierdepot am 8. Oktober 1996 auf seinen Namen eingerichtet und erklärt, er handele auf eigene Rechnung. Auch die eingereichten Depotauszüge lauten auf den Namen des Klägers. Zudem hat der Kläger entsprechende Freistellungsanträge gestellt, die gemäß § 44 a Abs.2 Satz 1 Nr.1 EStG nur der Gläubiger der Kapitalerträge stellen kann. Damit hat er nach außen hin deutlich gemacht, dass das Vermögen samt seinen Erträgen allein ihm zuzuordnen sein sollte. Letztlich hat der Kläger die zivilrechtliche Inhaberschaft der sich aus dem Aktiendepot gegenüber der Bank ergebenden Forderungen auch nicht ernsthaft bestritten. Wenn im Laufe der Zeugenvernehmung vom Vater des Klägers vorgetragen worden ist, die Verfügungsbefugnis habe bei ihm und seiner Frau bleiben sollen, so versteht das Gericht diese Einlassung als Hinweis auf die Regelung des vorgelegten Darlehensvertrages, dass Entnahmen des Depots nur in Höhe der Tilgung des Darlehens vorgenommen werden durften. Hierbei handelte es sich jedoch um ein zwischen dem Kläger und seinem Vater rechtsgeschäftlich vereinbartes Verfügungsverbot, das ausschließlich im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien Rechtswirkung entfalten konnte. Die formale Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank war davon unberührt. Das rechtsgeschäftlich vereinbarte Verfügungsverbot begründet vorliegend auch kein rechtliches Verwertungshinderniss nach § 27 Abs.1 Satz 2 BAföG. Zwar können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung prinzipiell auch rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen abhängig von Art und Inhalt sowie von dem jeweiligen Verwertungszweck rechtliche Verwertungshindernisse begründen. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung können vertragliche Bindungen und Verfügungsbeschränkungen aber nur dann eine Herausnahme von Vermögen aus der Vermögensanrechnung rechtfertigen, wenn diese einen ausbildungsbedingten Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich machen. Lässt die vertraglich eingegangene Verfügungsbeschränkung die objektive Möglichkeit, auf das Vermögen zuzugreifen, unberührt, so steht dieses Vermögen dem Auszubildenden für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung tatsächlich zur Verfügung und muss angerechnet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182/99 - m.w.N., zitiert nach Juris. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend ein rechtliches Verwertungshindernis nicht bejaht werden, da dem Kläger die Möglichkeit eines Zugriffs auf das Aktienvermögen objektiv nicht verwehrt war. Dass er sich hierdurch möglicherweise gegenüber seinen Eltern vertragswidrig verhalten hätte, spielt ausbildungsförderungsrechtlich keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass er auf eigenes Vermögen zugreifen konnte und hierzu nach förderungsrechtlichen Maßstäben auch verpflichtet war, statt seine Ausbildung vom Staat finanzieren zu lassen. Die im weiteren streitentscheidende Frage, ob vom Wertpapiervermögen des Klägers gemäß § 28 Abs.3 BAföG Schulden in Höhe von 25.564,60 EUR (= 50.000,- DM) abzuziehen waren, ist nach Überzeugung der Kammer zu verneinen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Bestand an Schulden und Lasten ist gemäß § 28 Abs.3 BAföG der Zeitpunkt der Antragstellung. Veränderungen nach Antragstellung müssen gemäß § 28 Abs.4 BAföG unberücksichtigt bleiben. Regelmäßig sind nur solche Schulden abzugsfähig, zu deren Erfüllung eine rechtliche Verbindlichkeit besteht, die also auch zwangsweise durchgesetzt werden können. Schulden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen, scheiden aus. Gleiches gilt für Scheingeschäfte. Auf der anderen Seite ist es nicht erforderlich, dass die Schuld bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass der Auszubildende zum Antragszeitpunkt ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss, vgl. OVG NW, Urteil vom 12. März 1984 - 16 A 434/83 -, FamRZ 1984, 222; Rothe-Blanke: Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 28 Rn. 10. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Auszubildende, nicht das Amt für Ausbildungsförderung. Er muss, nachdem die Höhe seines aktiven Vermögens feststeht, substantiiert und nachvollziehbar einen Sachverhalt vortragen und belegen, aus dem sich die behaupteten Schulden ergeben. Tut er dies nicht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Auszubildende zum maßgeblichen Zeitpunkt ernstlich mit der Geltendmachung einer Forderung rechnen musste. Ausgehend von diesen Maßstäben waren vom Wertpapiervermögen des Klägers keine Schulden in der genannten Höhe abzuziehen. Der Kläger musste im Januar 2001 bzw. 2002, als er seine BAföG-Anträge stellte, nicht ernstlich damit rechnen, seinem Vater die erhaltenen 50.000,- DM zurückzahlen zu müssen. Mögliche Rechtsgrundlage einer Zahlungspflicht gegenüber dem Vater konnte nur die schriftliche "Darlehensvereinbarung" sein. Trotz dieser Bezeichnung geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass zwischen dem Kläger und seinem Vater ein Darlehen i.S.v. § 488 BGB vereinbart worden ist. Zwar muss im Rahmen eines Darlehensvertrages weder eine Zinsvereinbarung getroffen noch ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt sein (vgl. § 488 Abs.3 BGB). Wesentlicher Inhalt eines Darlehensvertrages ist jedoch die Rückzahlungspflicht als solche. Zwischen den Vertragsparteien muss geklärt sein, dass die gewährte Darlehenssumme auf jeden Fall zurückzuzahlen ist. Aus der vorgelegten Darlehensvereinbarung ergibt sich eine solche unbedingte Rückzahlungsverpflichtung nicht. Hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten enthält die Vereinbarung lediglich die Regelung, die Rückzahlung solle nach Beendigung der Ausbildung des Klägers in Raten erfolgen. Diese Formulierung ist derart vage, dass eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung hieraus nicht abgeleitet werden kann. Es fehlt sowohl eine Festlegung der Mindestratenhöhe als auch eine Bestimmung darüber, ob die Raten monatlich oder jährlich zu zahlen sein sollen. Damit lässt die Formulierung Raum für so geringe Tilgungsleistungen, dass von einer echten Rückzahlung nicht gesprochen werden könnte. Des weiteren fehlt es an einer verbindlichen Regelung über den Beginn der Rückzahlung. Selbst wenn man die Vereinbarung so versteht, dass unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung mit der Rückzahlung begonnen werden sollte, so fehlt doch eine Bestimmung für die seinerzeit durchaus denkbaren Fälle, dass der Kläger nach Beendigung einer ersten Ausbildung noch weitere Ausbildungen durchführen würde, seine Ausbildung überhaupt nicht erfolgreich beenden könnte oder nach Ausbildungsende infolge Arbeitslosigkeit einkommenslos bleiben würde. Aufgrund des klägerischen Vortrages, die Ratenzahlung habe nicht konkretisiert werden können, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht festgestanden habe, wann Ausbildungsende sei und über welches Einkommen der Kläger verfügen würde, muss das Gericht davon ausgehen, dass eine Rückzahlung zumindest in den aufgezählten Fällen zunächst überhaupt nicht vorgesehen war. Da es sich hierbei nicht um abwegige und nach der Lebenserfahrung ausgeschlossene Geschehensverläufe handelt, bedeutet dies, dass die Rückzahlungsverpflichtung gerade nicht unbedingt vereinbart war, sondern unter der Bedingung eines hinreichenden Einkommens des Klägers stand, wobei die Rückzahlungsvereinbarung es zudem ins Belieben der Vertragsbeteiligten stellte, später noch zu vereinbaren, ab welcher Einkommenshöhe überhaupt eine spürbare Darlehensrückzahlung aufgenommen werden sollte. Dass der Kläger im Falle des für das Auto aufgenommenen Darlehens wohl seit Februar 2004 Rückzahlungsraten leistet - woran man angesichts der Angaben des Klägers im PKH-Antrag allerdings auch Zweifel haben könnte - , ändert an der dargestellten Einschätzung der Kammer nichts, da beide Vereinbarungen getrennt zu bewerten sind und die Höhe und Regelmäßigkeit dieser Rückzahlungen durchaus im Hinblick auf das vorliegende Verfahren vereinbart worden sein kann. Ihre rechtliche Einschätzung, dass der Kläger aufgrund der vorgelegten "Darlehensvereinbarung" nicht ernstlich mit einer Geltendmachung des Rückzahlungsbegehrens rechnen musste, sieht die Kammer bestätigt aufgrund des Vorgehens des Vaters nach Bekanntwerden der Absicht des Beklagten, das Wertpapierdepot als Vermögen des Klägers anzurechnen. Der Vater hat zwecks Rückabwicklung des angeblichen Darlehensvertrages vom Kläger nicht etwa die hingegebene Darlehenssumme in Höhe von 25.564,- EUR (50.000,- DM) zurückverlangt, sondern es erfolgte lediglich eine Rückübertragung des in seinem Wert mittlerweile auf 16.173,- EUR gesunkenen Wertpapierdepots. Ausgleichszahlungen wurden nicht geleistet. Dies weist maßgeblich darauf hin, dass tatsächlich nicht der Kläger, sondern der Vater das Risiko eines Kursverfalls der Wertpapiere tragen sollte. Demnach stand die Pflicht, die zur Verfügung gestellten 50.000,- DM zurückzahlen zu müssen, unter der zusätzlichen Bedingung, dass die Kurse wie erwartet weiter ansteigen würden. Dies beinhaltet konsequenterweise, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der 50.000,- DM je nach Höhe eines möglichen Kursverfalls auch nahezu vollständig entfallen konnte. Von einem rückzahlbaren Darlehen i.S.v. § 488 BGB kann bei Vorliegen derartiger Abreden, die erhebliche Elemente einer Schenkung beinhalten, nicht mehr gesprochen werden. Angesichts dieses Ergebnisses, wonach bereits nach den 1984 vom Oberverwaltungsgericht Münster aufgestellten Grundsätzen nicht von einer ernstlichen Forderung des Vaters gegenüber dem Kläger ausgegangen werden kann, bedurfte es vorliegend keiner Entscheidung, ob Vereinbarungen unter Angehörigen auch im Ausbildungsförderungsrecht dem noch strengerem Maßstab eines sog. Fremdvergleichs, wie er im Steuerrecht entwickelt worden ist, genügen müssen, dafür jüngst VG Karlsruhe, Urteil vom 23. März 2005 - 10 K 4181/03 -, in: NJW 2005, 2874; VG Aachen, Urteil vom 5. Juli 2005 - 5 K 3571/04 -, zitiert nach Juris; vgl. aber Bay. VGH, Urteil vom 12. November 1996 - 12 B 93.2743 -. Aus dem selben Grund bestand für die Kammer auch kein Anlass, der Frage weiter nachzugehen, ob es sich bei der Darlehensvereinbarung vom 1. Oktober 1996 möglicherweise um einen nachträglich gefertigten Scheinvertrag handelt. Mithin steht fest, dass von dem Wertpapiervermögen des Klägers im hier streitigen Bewilligungszeitraum keine Schulden abzuziehen sind. Gründe für die Einräumung eines zusätzlichen Härtefreibetrages nach § 29 Abs.3 BAföG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide gemäß § 45 Abs.2 bis 4 SGB X liegen vor. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut zu haben (§ 45 Abs.2 SGB X). Die Bescheide beruhten nämlich auf Angaben, die der Kläger als Begünstigter grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht hatte, § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X. Er hatte in seinem BAföG-Antrag keinerlei Vermögen angegeben, obwohl er Inhaber erheblicher Forderungen aus Wertpapierkonten war. Diese Unterlassung muss als grob fahrlässig angesehen werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Dies ist hier geschehen. Der Kläger wusste oder musste jedenfalls wissen, dass er selber Inhaber der Forderungen gegenüber der Bank war. Aufgrund der vorgesehenen unterschiedlichen Rubriken im Antragsformular für Vermögenswerte einerseits und Schulden und Lasten andererseits musste es sich dem Kläger auch aufdrängen, dass sowohl positive Vermögenswerte als auch Schulden aufzuführen waren und es sodann zunächst der rechtlichen Beurteilung des Beklagten zu überlassen war, ob im Ergebnis anrechenbares Vermögen vorlag oder nicht. Da die BAföG-Ämter bei der Berechnung des Förderungsanspruchs auf ehrliche und umfassende Angaben durch die Auszubildenden angewiesen sind und die Auszubildenden dies auch wissen, zumal im Antrag ausdrücklich auf § 60 SGB I hingewiesen wird, kann die Nichterwähnung der Vermögenswerte durch den Kläger nur als besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden. Da ein Fall des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X vorliegt, durfte der Beklagte die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, § 45 Abs.4 Satz 1 SGB X. Die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X hat er dabei eingehalten. Das ihm eingeräumte Ermessen hat der Beklagte gesehen und ausgeübt, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Auch die der Rücknahme vorangegangene Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen nach § 45 d Abs.2 EStG ist rechtlich nicht zu beanstanden, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 18. Mai 2004 - 22 K 3628/03 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 K 7239/03 -. Das Recht des Beklagten schließlich, die rechtswidrig ausgezahlten Förderungsgelder nach Aufhebung der Bewilligungsbescheide zurückzufordern, ergibt sich aus § 50 Abs.1 SGB X. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.