OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 124/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0127.14K124.03.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger leitet aus der von ihm betriebenen erweiterten Kläranlage (KA) G. biologisch gereinigtes Abwasser in den G. Bach ein. 3 Mit Erlaubnisbescheid vom 22. April 1997 legte die Bezirksregierung Köln gegenüber dem Kläger bezüglich dieser Einleitung einen Höchstwasserabfluss aus der KA von absolut 860,4 m³/0,5h bzw. 478 l/s fest (Ziff. 4.1). Ferner heißt es unter Ziff. 6.3.1 des Bescheides, dass zur Durchführung der Durchflussmessung ein den a.a.R.d.T. entsprechendes Messsystem einzusetzen ist und im Messbereich zwischen 10% und 100% des maximal zulässigen Durchflusses die zu erwartenden Schwankungen des Abwasservolumenstroms mit einer Genauigkeit von mindestens 10% vom jeweils gemessenen Wert (Momentanwert) umfasst werden müssen. 4 Mit Bescheid vom 27. August 2002 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger bezüglich der zuvor genannten Einleitung für das Veranlagungsjahr 2001 eine Abwasserabgabe in Höhe von 115.908,05 EUR fest. Bei der Ermittlung des Festsetzungsbetrages wurde eine Überschreitung der einzuhaltenden Abwassermenge von 478,0 l/s am 25. April 2001 (480,0 l/s = 0,41%) mit dem Faktor 0,5 (= 0,20%) zugrunde gelegt. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2002 insoweit Widerspruch ein, als die Überschreitung der einzuhaltenden Abwassermenge bei der Abgabenfestsetzung berücksichtigt wurde. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass die festgestellte Überschreitung nicht abgaberelevant sei, da nach dem Erlaubnisbescheid die Schwankungen des Abwasservolumenstromes mit einer Genauigkeit von mindestens ± 10% vom jeweils gemessenen Wert (Momentanwert) zu erfassen seien und die Überschreitung mit 0,41% innerhalb dieser bescheidlich geregelten Messtoleranz liege. Weiterhin berief sich der Kläger auf das Urteil des OVG RP vom 13. April 2000 - 12 A 12160/99 -, dessen Aussagen sich auf den vorliegenden Fall übertragen ließen. 6 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem Festsetzungsbescheid die Zahl der Schadeinheiten für alle abgaberelevanten Parameter zu Recht gemäß § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes um 0,20% erhöht worden sei. Die im Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Köln unter Ziff. 4.1 festgelegte einzuhaltende Abwassermenge von 860,4 m³/0,5h bzw. 478 l/s sei ein absoluter Grenzwert; jede noch so geringfügige Überschreitung dieses Wertes müsse abgaberechtlich ohne Anerkennung von Fehlertoleranzen berücksichtigt werden. Diese Auffassung vertrete auch die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 11. Juni 1999 - 14 K 9134/97 - zu der Frage, ob bei der die Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Satz 7 des Abwasserabgabengesetzes erhöhenden Feststellung von Überschreitungen der bescheidlich festgelegten Höchstabwassermenge eine den entsprechenden Messgeräten immanente Garantiefehlergrenze von ± 2% bzw. Verkehrsfehlergrenze von ± 4% berücksichtigt werden müsse. Das OVG NRW habe mit Beschluss vom 11. August 1999 - 9 A 3414/99 - den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil der erkennenden Kammer abgelehnt und sich vollinhaltlich deren Urteilsbegründung angeschlossen. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des OVG RP entfalte grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Verwaltungsvollzug in Nordrhein-Westfalen; zudem befasse sich dieses Gericht mit der Frage, ob Messtoleranzen bei der CSB-Bestimmung anerkannt werden könnten, was auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nur bedingt zutreffe. 7 Am 9. Januar 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 8 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 änderte die Bezirksregierung Köln gegenüber dem Kläger Ziff. 4.1 des Erlaubnisbescheides vom 22. April 1997 dahingehend, dass als Höchstwasserabfluss aus der KA 946,4 m³/0,5h und 525,8 l/s (zur Berücksichtigung der Messungenauigkeit des Systems festgesetzt als der 1,1fache Wert des zulässigen Höchstwasserabflusses von 860,4 m³/0,5h (478 l/s) gemäß Bemessung) festgelegt wurde. 9 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, dass bei der Durchflussmessung von Abwasser aus verschiedenen, unter anderem in der DIN 19559 (Teil 1 u. 2) dargelegten Gründen eine auf 100% genaue Messung des Abwasservolumenstromes nicht möglich sei; das Auftreten von Messfehlern sei daher unvermeidlich und werde von der DIN als Regel der Technik anerkannt und akzeptiert. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei der von ihm angeführten Überschreitung nicht um einen festgestellten, sondern lediglich um einen gemessenen Wert, d.h. ein Messergebnis, handele, von dem die unter Ziff. 6.3.1 des Erlaubnisbescheides festgelegte Messtoleranz von 10% noch abzuziehen sei. Erst der sich daraus ergebende Wert sei mit dem bescheidlichen Höchstwert von 478 l/s zu vergleichen, was hier dazu führe, dass dieser Wert eingehalten worden sei. Diese Betrachtungsweise entspreche auch dem in der zitierten Entscheidung des OVG RP angeführten Grundsatz, dass die Veranlagungsbehörde den Nachweis für etwaige Überschreitun- gen von Bescheidwerten führen müsse, die sie in einem den Adressaten be- lastenden Abgabenbescheid zugrunde lege. Darüber hinaus sei der Abzug von sich aus Toleranzgrenzen von Messgeräten ergebenden Differenzen in anderen Rechtsgebieten - wie etwa im Straßenverkehrsrecht im Hinblick auf Starenkästen und Radarpistolen - eine Selbstverständlichkeit. Dieser Vergleich und die von dem Beklagten zitierte Entscheidung der erkennenden Kammer hätten im Übrigen erst einige Wasserbehörden zu der Überlegung bewogen, ihre Verwaltungspraxis zu ändern und bescheidlich zu regeln, dass die festgelegten Höchwassermengen einschließlich der Toleranzgrenzen zu verstehen seien; zugleich seien aber auch die Höchstmengen um die durch die Messtoleranzen sich ergebenden Werte erhöht worden. Ferner sei die unter Ziff. 6.3.1 des Sanierungsbescheides auf maximal 10% festgelegte Messtoleranz auch nicht zu unbestimmt. Schließlich wendet der Kläger gegen die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des VG Gelsenkirchen ein, dass in den auf die Analysen- und Messverfahren insgesamt anwendbaren DIN- Vorschriften bereits Vorgaben über die Kontrollbestimmung und über zu berücksichtigende Messtoleranzen enthalten seien. Überdies sei es nicht unpraktikabel, von den ermittelten Analyseergebnissen in den DIN zahlenmäßig vorgegebene Toleranzschwellen rein rechnerisch abzuziehen. Etwas anderes folge auch nicht aus den von dem VG Gelsenkirchen in Bezug genommenen Entschei- dungen des BVerwG, da diese in den vorliegend interessierenden Passagen zu ungenau formuliert seien. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid vom 27. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 hinsichtlich eines Betrages von 231,31 Euro wegen der Überschreitung der Abwassermenge aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt ergänzend zu den Gründen der teilweise angefochtenen Bescheide vor, dass Ziff. 6.3.1 des Erlaubnisbescheides nur Vorgaben für das Messsystem und nicht eine hypothetische Fehlertoleranz für eventuelle Messwertschwankungen enthalte. Überdies sei unter Ziff. 4.1 des Erlaubnisbescheides der Höchstwasserabfluss als Absolutwert, d.h. ohne potentielle Toleranzen festgelegt. Weiterhin beruft sich der Beklagte auf das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 6. November 1998 - 19 K 8664/95 - zur Frage eventueller Messwerttoleranzen bei der Überprüfung der Einhaltung parameterbezogener Überwachungswerte sowie auf die in diesem Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen des BVerwG vom 12. Februar 1988 - 4 C 24/85 - und vom 20. August 1997 - 8 B 170/97 -. Schließlich sei der 1. Änderungsbescheid zum Erlaubnisbescheid vom 12. Dezember 2003 für die Einleitungssituation im streitgegenständlichen Veranla- gungsjahr 2001 ohne Relevanz, weil dieser Änderungsbescheid keine Rückwirkungs- klausel enthalte und daher erst für die Zukunft Wirkung entfalten könne. Im Übrigen wäre eine rückwirkende Festlegung abgaberelevanter Vorgaben ohnehin unzulässig, da sie mit der Systematik der abwasserabgaberechtlichen Regelungen sowie dem Sinn der Abwasserabgabe nicht vereinbar sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. 18 Die Festsetzung der Abwasserabgabe durch den Beklagten für das Veranlagungsjahr 2001 in dem Bescheid vom 27. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 ist insoweit rechtmäßig, als die Zahl der Schadeinheiten für alle im Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22. April 1997 begrenzten Überwachungswerte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 6 u. 7 i.V.m. Satz 3 u. 4 (analog) des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer vom 13 September 1976 in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998 (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) um 0,20 % erhöht worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Nach § 4 Abs. 4 Satz 6 u. 7 AbwAG wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG begrenzten Überwachungswerte erhöht, wenn die in dem Bescheid festgelegte in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwasser- menge nicht eingehalten wird. In entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 u. 4 AbwAG bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, um den der gemessene Wert den in dem Bescheid festgelegten Wert überschreitet, wenn der festgelegte Wert einmal nicht eingehalten wird. Vorliegend hat der Beklagte bei der Abgabenfestsetzung die Zahl der Schadeinheiten für die in Ziff. 4.2 des Erlaubnisbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. April 1997 durch Überwachungswerte begrenzten Parameter CSB, P ges. und N ges. zu Recht um jeweils 0,20% erhöht, da der in diesem Erlaubnisbescheid unter Ziff. 4.1 festgelegte Höchstwasserabfluss aus der KA von absolut 478 l/s im Veranlagungsjahr 2001 einmal am 25. April 2001 mit 480 l/s (= 0,41%) überschritten worden ist. 20 Dabei hat der Beklagte zunächst als Vergleichsmaßstab zutreffend den in dem Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22. April 1997 unter Ziff. 4.1 festgelegten Höchstwasserabfluss aus der KA von absolut 478 l/s zugrunde gelegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem 1. Änderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 12. Dezember 2003 durch Neufassung von Ziff. 4.1 ein Höchstwasserabfluss von 525,8 l/s festgelegt worden ist. Denn dieser 1. Änderungsbescheid entfaltet schon keine Rückwirkung auf das streitige Veranlagungsjahr 2001. Vielmehr ist die innere Wirksamkeit dieses Bescheides in Ermangelung einer abweichenden Regelung erst zusammen mit der äußeren Wirksamkeit des Bescheides in Form seiner Bekanntgabe gegenüber dem Kläger eingetreten. Im Übrigen wäre eine rückwirkende Festlegung der in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Abwassermenge in einem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG auch rechtswidrig, weil sie zu einer Orientierung der Abgabenberechnung an den tatsächlichen Verhältnissen führen würde, welche mit dem im Abwasserabgabengesetz verankerten Bescheidsystem sowie mit dem Sinn der Abwasserabgabe - das zukünftige Verhalten des Einleiters und damit Beschaffenheit und Menge des zukünftig einzuleitenden Abwassers zu beeinflussen - nicht vereinbar wäre. 21 So ausdrücklich für die Überwachungswerte bzw. die Jahresschmutzwassermenge: OVG NRW, Beschl. v. 7.1.1998 - 20 A 4063/96 -; VG Köln, Urt. v. 6.8.2002 - 14 K 7256/99 - m.w.N.. 22 Ferner hat der Beklagte bei der Abgabenfestsetzung von dem im Rahmen der staatlichen Überwachung am 25. April 2001 gemessenen Wert von 480 l/s die unter Ziff. 6.3.1 des Erlaubnisbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. April 1997 festgelegte Messtoleranz von 10% zu Recht nicht in Abzug gebracht. Denn diese Messtoleranz stellt nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziff. 6.3.1 des Bescheides, die lediglich die "Durchflussmessung" (Hervorhebung durch das Gericht) behandelt, allein eine Genauigkeitsanforderung an das eingesetzte Messsystem dar, bei deren Einhaltung der gemessene Wert mit einem ordnungsgemäßen Gerät ermittelt worden ist und damit der Abgabenberechnung zugrunde gelegt werden kann. Zu dem an ganz anderer Stelle in dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid unter Ziff. 4.1 festgelegten "absoluten Höchstwasserabfluss" (Hervorhebungen durch das Gericht) von 478 l/s steht die Mess-toleranz aber in keiner (relativierenden) Beziehung. Wenn die Bezirksregierung Köln den von ihr erlassenen Erlaubnisbescheid vom 22. April 1997 in Übereinstimmung mit dem Kläger allerdings so versteht, dass bei der Abgabenfestsetzung von den im Rahmen der staatlichen Überwachung gemessenen Abwasserabflusswerten erst noch jeweils die unter Ziff. 6.3.1 festgelegte Messtoleranz von 10% abzuziehen ist, ist dies unerheblich. Denn ein derartiges Verständnis hat bei Erlass des Bescheides keinen für den Beklagten - der bei der Abgabenberechnung gemäß § 4 AbwAG an die Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides gebunden ist - erkennbaren Ausdruck gefunden, wie es nunmehr in Form eines entsprechenden (erläuternden) Zusatzes in der Neufassung von Ziff. 4.1 durch den 1. Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2003 geschehen ist. Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist nämlich ebenso wie bei der Interpretation von Willenserklärungen nicht der innere Wille des Bearbeiters, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene einschließlich eines Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus nach den Umständen des Einzelfalles bei verständiger Würdigung verstehen konnte (sog. objektiver Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB). Daher ist selbst der gemeinsame innere Wille von erlassender Behörde und Adressat hinsichtlich des Inhalts eines Verwaltungsaktes bedeutungslos, wenn dieser Wille nicht für einen betroffenen Dritten bei Erlass des Verwaltungsaktes erkennbar zum Ausdruck gebracht wurde. 23 Vgl. hierzu: Stelkens / Bonk / Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 43ff. m.w.N.. 24 Im Übrigen würde die von dem Kläger vorgenommene Auslegung von Ziff. 4.1 u. 6.3.1 des Erlaubnisbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. April 1997 dazu führen, dass sich die Messtoleranz von 10% unter Umständen zweifach zu seinen Gunsten auswirkt. Denn zum einen könnte das eingesetzte Messgerät - im Rahmen der zulässigen Messtoleranz - einen gegenüber dem tatsächlichen Höchstwasserabflusswert um 10% zu niedrigen Wert anzeigen und zum anderen wären von dem gemessenen Wert (noch einmal) 10% in Abzug zu bringen. Damit würde bei einer zulässigen Messtoleranz von 10% der Bescheidwert noch eingehalten, wenn der tatsächliche Wert um 19% über dem Bescheidwert läge. Dies würde jedoch zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Relativierung der Bescheidwerte führen. 25 Davon abgesehen müsste in Konsequenz der klägerischen Auffassung auch bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten anhand der (Nicht-) Einhaltung der Überwachungswerte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG von dem für den jeweiligen Schadstoff-Parameter im Rahmen der staatlichen Überwachung gemessenen Wert die den entsprechenden Analysen- und Messverfahren immanente zulässige Fehlertoleranz (noch einmal) abgezogen werden. Dies hat aber selbst der Kläger nicht geltend gemacht und würde auch die wasserrechtliche Erlaubnis angesichts der Verschiedenenheit und jederzeit möglichen Änderung der Fehlertoleranzen bei den einzelnenen Analysen- und Messverfahren zu unbestimmt werden lassen. 26 Vgl. zu der vorstehenden Argumentation der Kammer bereits: VG Köln, Urt. v. 11.6.1999 - 14 K 9134/97 -, vollinhaltlich bestätigt durch OVG NRW, Beschl. v. 11.8.1999 - 9 A 3414/99 -. 27 Der vorstehenden Argumentation der Kammer steht nicht die von dem Kläger angeführte - rechtskräftige - Entscheidung des 28 OVG RP, Urt. v. 13.4.2000 - 12 A 12160/99 -, ZfW 2002, S. 107ff., 29 entgegen. Denn der darin aufgestellte Grundsatz, die für die Erhebung der Abwasserabgabe zuständige Behörde sei nach den allgemeinen Beweisregeln dafür beweis-pflichtig, dass die tatsächliche Schadstoffkonzentration der Abwasserprobe den nach dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid maßgeblichen Überwachungswert überschritten hat, lässt außer Acht, dass bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten anhand der (Nicht-) Einhaltung der Überwachungswerte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG nicht auf die in der Abwasserprobe nachweisbar tatsächlich enthaltene Schadstoffkonzentration, sondern auf den im Rahmen der staatlichen Überwachung (ord-nungsgemäß) gemessenen Wert abzustellen ist. Ebenso ist eine Überschreitung der in einem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid festgelegten in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Abwassermenge i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG schon unter Heranziehung der im Rahmen der staatlichen Überwachung (ordnungsgemäß) gemessenen und nicht erst der nachweisbar tatsächlich durchgeflossenen Abwassermenge anzunehmen. Dies folgt zunächst aus dem systematischen Zusammenhang von § 4 Abs. 4 Satz 6 u. 7 AbwAG mit § 4 Abs. 4 Satz 1 - 3 AbwAG, wonach die Einhaltung des Bescheides i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG "im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen" zu kontrollieren ist und sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach den dabei "gemessene[n] Einzelwert[en]" (Hervorhebung durch das Gericht) richtet. 30 So schon: OVG NRW, Beschl. v. 11.8.1999 - 9 A 3414/99 - . 31 Gleiches ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG, demzufolge bei Nichterfüllung der Verpflichtung aus Satz 1 durch den Einleiter der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste "Messergebnis aus der behördlichen Überwachung" (Hervorhebung durch das Gericht) zugrunde zu legen ist. Der Gesetzgeber hat sich daher dafür entschieden, dass ein im Rahmen der staatlichen Überwachung nach den Vorgaben zu den Analysen- und Messverfahren in Teil B. der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes und der Anlage zu § 4 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 21. März 1997 (Abwasserverordnung - AbwV) in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. der jeweiligen DIN (Messung des Abwasservolumenstroms entsprechend DIN 19559, Teil 1 u. 2, Ausgabe Juli 1983) ermittelter Wert auch dann für die Einhaltung des jeweils maßgeblichen Bescheidwertes zu berücksichtigen ist, wenn es nach dem Analysevorgang technisch nicht möglich ist, eine exakt wertgenaue Messung vorzunehmen. Dies entspricht der Praktikabilität und führt auch zu keiner unver- hältnismäßigen Belastung des Abgabenpflichtigen, weil sich die Toleranzen nicht einseitig zu seinen Lasten auswirken, sondern gleichermaßen nach beiden Seiten des gefundenen Ergebnisses bestehen können, so dass von einem Ausgleich der Messungenauigkeiten im Laufe der Zeit auszugehen ist. 32 Vgl. hierzu: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 6.11.1998 - 19 K 8664/95 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.8.1997 - 8 B 170/97 -, NVwZ 1998, S. 408 (410) u. Urt. v. 12.2.1988 - 4 C 24/85 -, NVwZ 1988, S. 1029 (1031). 33 Weiterhin greift auch der von dem Kläger angeführte Vergleich mit dem Abzug von Fehlertoleranzen bei Geschwindigkeitsmessungen der Polizei im Straßenverkehr nicht durch. Die Feststellung eines Verstoßes gegen § 3 der Straßenverkehrsordnung setzt nämlich voraus, dass sich dem Betroffenen die gefahrene Geschwindigkeit tatsächlich nachweisen lässt; nur diese tatsächlich nachweisbare Geschwindigkeit ist mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu vergleichen. 34 Vgl. hierzu: Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, § 3 StVO Rdnr. 57 (Beweisfragen). 35 Demgegenüber stellen §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 AbwAG jedoch - wie zuvor aufgezeigt - auf den im Rahmen der staatlichen Überwachung gemessenen Wert ab, der dann mit dem im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid festgelegten Wert zu vergleichen ist. 36 Schließlich gilt vorliegend der in dem Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22. April 1997 festgelegte absolute Höchstwasserabfluss von 478 l/s auch nicht trotz der am 25. April 2001 im Rahmen der staatlichen Überwachung gemessenen Überschreitung der Abwassermenge in Höhe von 480 l/s aufgrund einer direkten oder analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 AbwV in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 29. Mai 2000 als eingehalten. Denn zum einen scheitert eine direkte Anwendung dieser Vorschrift daran, dass schon nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut ("... ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert ...") die Abwasserverordnung nur für die Überwachungswerte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG und nicht ebenfalls für die festgelegte in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG gilt. 37 So ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 15.1.2002 - 9 C 4/01 -, DVBl 2002, S. 487 (490). 38 Zum anderen ist aber auch eine analoge Anwendung in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke ausgeschlossen. 39 A.A. ohne Prüfung aller Analogievoraussetzungen im Einzelnen: Köhler, Kommentar zum Abwasserabgabengesetz, 1999, § 4 Rdnr. 161. 40 Denn es besteht für die Wasserbehörden die abwasserabgabenrechtliche Möglichkeit, in den entsprechenden Erlaubnisbescheid auch hinsichtlich der dort festgelegten in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Abwassermenge i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG eine "gilt als eingehalten"-Regelung aufzunehmen. 41 Offen insoweit wohl: BVerwG, Urt. v. 15.1.2002 - 9 C 4/01 -, DVBl 2002, S. 487 (490). 42 Zwar spricht § 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG - anders als Satz 2 der Vorschrift ("eingehalten gilt") - bloß davon, dass die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten "wird". Allerdings hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG ("... oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt ...") deutlich zu erkennen gegeben, dass in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG im Hinblick auf die festgelegte in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG gleichfalls eine "gilt als eingehalten"-Regelung in abwasserabgabenrechtlich zulässiger Weise getroffen werden kann. Von dieser Möglichkeit hat die Bezirksregierung Köln als zuständige Erlaubnisbehörde in den Verfahren 14 K 188/03, 14 K 476/03 und 14 K 9371/03 auch tatsächlich Gebrauch gemacht. 43 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Berufung und die Sprungrevision waren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das vorliegende Urteil - der oben angeführten bisherigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW folgend - von der zuvor ebenfalls zitierten späteren - rechtskräftigen - Entscheidung des OVG RP abweicht und auf dieser Abweichung beruht.