Urteil
14 K 7256/99
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unterjähriger Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge ist die bisherige Jahresschmutzwassermenge für ihren Geltungszeitraum anteilig zu berücksichtigen.
• Die Wendung "ab sofort" in einem wasserrechtlichen Änderungsbescheid bewirkt die Wirksamkeit ab Zustellung und begründet keine rückwirkende Festlegung für das gesamte Kalenderjahr.
• Ein Teilverzicht des Einleiters auf die im Einleitungsbescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge ist nicht möglich; maßgeblich ist der behördliche Bescheid.
• Die Abwasserabgabe ist danach anteilig für die Zeiträume vor und nach der Bescheidsänderung nach den jeweils geltenden Jahresschmutzwassermengen zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Keine Rückwirkung einer unterjährigen Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge • Bei unterjähriger Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge ist die bisherige Jahresschmutzwassermenge für ihren Geltungszeitraum anteilig zu berücksichtigen. • Die Wendung "ab sofort" in einem wasserrechtlichen Änderungsbescheid bewirkt die Wirksamkeit ab Zustellung und begründet keine rückwirkende Festlegung für das gesamte Kalenderjahr. • Ein Teilverzicht des Einleiters auf die im Einleitungsbescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge ist nicht möglich; maßgeblich ist der behördliche Bescheid. • Die Abwasserabgabe ist danach anteilig für die Zeiträume vor und nach der Bescheidsänderung nach den jeweils geltenden Jahresschmutzwassermengen zu berechnen. Die Klägerin leitet Abwasser über den Summenauslass Y2/S in den Rhein. Ein Erlaubnisbescheid von 1981 setzte die Jahresschmutzwassermenge auf 219.000.000 cbm fest. Mit Änderungsbescheid vom 27.11.1995 setzte die Bezirksregierung die Jahresschmutzwassermenge "ab sofort" auf 189.000.000 cbm; dieser Bescheid wurde der Klägerin am 30.11.1995 zugestellt und bestandskräftig. Der Beklagte setzte die Abwasserabgabe für 1995 unter Zugrundelegung der ursprünglichen Jahresschmutzwassermenge bis 29.11.1995 und der reduzierten Menge ab 30.11.1995 fest. Die Klägerin rügte, die reduzierte Jahresschmutzwassermenge gelte rückwirkend für das gesamte Jahr 1995 und begehrte deshalb eine niedrigere Abgabe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlagen sind §§1,3 Abs.1,4 Abs.1 S.1-2 u.3,9 Abs.1,4 u.5,11 Abs.1 AbwAG sowie die Anlage zu §3 und §69 LWG. • Die Formulierung "ab sofort" in dem 28. Änderungsbescheid bezeichnet den Beginn der inneren Wirksamkeit des Bescheids und ist auf den Zeitpunkt der Zustellung zu beziehen; damit tritt die Neufestsetzung mit Wirkung ab Zustellung (30.11.1995) in Kraft. • Eine rückwirkende Festlegung der Jahresschmutzwassermenge zum Jahresanfang ist mit dem Bescheidsystem des Abwasserabgabengesetzes und dem Prinzip der Zukunftsorientierung der Abgabe nicht vereinbar; eine solche Rückwirkung wäre rechtlich unzulässig. • Der Begriff "Jahresschmutzwassermenge" ist als prognostische, auf das Kalenderjahr bezogene Bezugsgröße zu verstehen; er schließt aber nicht aus, dass bei während des Jahres erfolgender Neufestsetzung die verschiedenen Werte anteilig für ihre Geltungszeiträume umzulegen sind. • Ein (Teil-)Verzicht des Einleiters auf eine im Einleitungsbescheid festgelegte, auch belastende Regelung ist nicht möglich; maßgeblich bleibt die von der Behörde festgesetzte Jahresschmutzwassermenge. • Folglich hat der Beklagte zu Recht für den Zeitraum 1.1.–29.11.1995 die ursprünglich festgesetzte Jahresschmutzwassermenge und diese anteilig umgerechnet berücksichtigt; die weitere Umrechnung auf Tagesbasis erfolgte ordnungsgemäß. • Die Klage ist unbegründet und die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Abwasserabgabefestsetzung des Beklagten für rechtmäßig, weil die Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge durch den Änderungsbescheid erst mit Zustellung wirksam wurde und daher nicht rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr gilt. Bei unterjähriger Änderung sind die unterschiedlichen Jahresschmutzwassermengen anteilig auf ihre jeweiligen Geltungszeiträume zu rechnen; ein individueller Teilverzicht der Klägerin konnte die behördliche Festsetzung nicht ersetzen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.