Beschluss
14 L 1960/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:1103.14L1960.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstim- mend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e I. Die Antragstellerin ist ein Transportunternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie setzt in ihrem Betrieb Fahrzeuge ein, die von der am 31.08.2003 beginnenden streckenbe- zogenen Mautpflicht für schwere Nutzfahrzeuge erfasst sind. Grundlage für die Mauterhebung ist die aufgrund § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung von stre- ckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 05.04.2002, BGBl. I S. 1234 (ABMG) ergangene Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut vom 24.06.2003, BGBl. I S. 1003 (LKW-MautV). Die Maut beträgt nach § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahr- zeuge (Mauthöheverordnung - MautHV) vom 24.06.2003, BGBl. I S. 1001 - abhängig von Achszahl und Emissionsklasse des Fahrzeugs - durchschnittlich 12,4 Cent/km. Nach § 4 LKW-MautV kann der Mautschuldner die Maut wahlweise durch eine ma- nuelle Einbuchung an einem Zahlstellenterminal, durch eine Interneteinbuchung oder ein automatisches Mauterhebungssysytem entrichten. Die Teilnahme am automati- schen Mauterhebungssystem erfordert den Einbau eines Fahrzeuggerätes vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. Das Fahrzeuggerät (sog. On Board Unit - OBU -) ist eine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird, auf welchem mautpflichti- gen Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. Die Antragstellerin beantragte bei der Betreiberin des Mauterhebungssystems, der Toll Collect GmbH (TC), den Einbau solcher Fahrzeuggeräte, erhielt aber bisher nicht alle beantragten Geräte. Den Be- ginn der Mauterhebung, der nach § 2 LKW-MautV am 31.08.2003, 0.00 Uhr vorge- sehen ist, verschob die Antragsgegnerin zunächst auf den 02.11.2003 und nunmehr auf einen unbestimmten Zeitpunkt. 2 Am 29.07.2003 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag nach § 123 VwGO gestellt, mit dem sie die vorläufige Feststellung begehrt, dass sie bis zur Ent- scheidung in der Hauptsache - jedenfalls aber solange bis sie nicht die von ihr bean- tragten Fahrzeuggeräte erhalten hat - nicht zur Mautentrichtung verpflichtet ist. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Maut deutsche Spediteure und Transportunter- nehmer in verfassungswidriger Weise belaste. Die Maut lasse die im Vergleich zu ausländischen Unternehmen höhere Steuer- und Abgabenbelastung deutscher Transportunternehmen unberücksichtigt. Bei Erhebung der Maut seien deutsche Spediteure gegenüber ausländischen Unternehmen nicht mehr konkurrenzfähig. Für den Fall, dass ihre Fahrzeuge nicht rechtzeitig mit den Fahrzeuggeräten (OBUs) ausgestattet würden, sei sie auf das zeitaufwendigere und weniger flexible manuelle Einbuchungssystem angewiesen. Dadurch drohten ihr finanzielle Einbußen, weil sie gegenüber Konkurrenten, die über Fahrzeuggeräte verfügten, nicht konkurrenzfähig sei. Das vom Betreiber TC praktizierte Vergabesystem für die Fahrzeuggeräte sei sachwidrig und nicht transparent. Die TC habe niederländische Fuhrunternehmen und im Rahmen eines angeblichen Testbetriebs auch eine Reihe deutscher Fuhrun- ternehmen willkürlich mit Fahrzeuggeräten ausgestattet. 3 Die Beteiligten haben den Antrag zu 1) für die Zeit vom 31.08.2003 bis zum 02.11.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt. 4 Die Antragstellerin beantragt nunmehr, 5 1. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass ab dem 03.11.2003 durch die LKW-MautV und die MautHV kein Rechtsverhältnis dahingehend zwischen der Antragstellerin und der An- tragsgegnerin - inter partes - begründet wird, welches zu einer Mautpflich- tigkeit der Antragstellerin führt, ohne dass insoweit die Vorschriften der Mautverordnungen generell für unwirksam erklärt werden, 6 2. hilfsweise, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzu- stellen, dass die LKW-MautV im Verhältnis zur Antragstellerin keine An- wendung findet, solange und soweit nicht alle beantragten automatischen Mauterfassungsgeräte für die Fahrzeuge der Antragstellerin zur Verfügung stehen, 3. hilfsweise zu dem Antrag zu 2), vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen und ein geeignetes Risikomanagement zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragstellerin bei der Mautentrichtung zu treffen, insbesondere die Maut nicht einzuführen, bevor ein geeignetes Mautsystem vorhanden ist, welches eine diskriminierungsfreie Mautentrichtung ermöglicht. 7 Die Antragsgegnerin beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Ihrer Auffassung nach wird die Antragstellerin durch die Maut nicht in verfassungswidriger Weise belastet. Die Maut sei für alle Autobahnbenutzer gleich und orientiere sich an den tatsächlichen Wegekosten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mautschuldners sei für die Bemessung der Maut nicht maßgeblich. Die Umverteilung von Einkommen sei dem Steuerrecht vorbehalten. Die Höhe einer Gebühr orientiere sich am Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. 11 II. 12 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Antrag im Übrigen hat keinen Erfolg. 13 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht hat. 14 Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Nur ausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes zulässig. Mit ihrem Antrag erstrebt die Antragstellerin eine teilweise Vorwegnahme der von ihr zu erhebenden vorbeugenden Feststellungsklage. Bei Stattgabe ihrer Anträge wäre sie faktisch so gestellt, als hätte sie bereits jetzt mit der von ihr zu erhebenden Feststellungsklage obsiegt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, 15 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 123 Rdnr. 13 ff.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 123 Rdnr. 14; Schoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 141. 16 Sind wirtschaftliche Nachteile betroffen, ist dies in der Regel nur dann anzunehmen, wenn es um existentielle Belange geht und der Antragsteller ohne Erlass der begehrten Anordnung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre, 17 vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1992 - 9 TG 2795/91, NVwZ-RR 1993, 145(146); OVG NRW, Beschluss vom 02.06.1992 - 19 B 358/92 - NWVBl 1993, 58. 18 Neben dem Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit setzt eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung weiter voraus, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht. 19 Die Antragstellerin nimmt mit dem vorliegenden Antrag weiterhin vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch. Dieser ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein qualifiziertes, gerade ein auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse hat. Dieses setzt voraus, dass der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Prozessordnung grundsätzlich als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann, weil mit dem Abwarten der befürchteten Maßnahme für ihn - auch unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes - nicht wiedergutzumachende Nachteile verbunden sind, 20 Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 43 Rn. 24. 21 Hiervon ausgehend hat der noch anhängige Antrag insgesamt keinen Erfolg. 22 1. Mit dem Antrag zu 1) macht die Antragstellerin zwar ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO geltend. Sie begehrt die Feststellung des Nichtbestehens einer sich aufgrund einer Rechtsnorm ergebenden Pflichtenbeziehung zu der Antragsgegnerin. Der Antrag zu 1) ist sinngemäß auf die Feststellung gerichtet, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ab dem 03.11.2003 nicht aufgrund der LKW-MautV und der MautHV zur Entrichtung der Maut verpflichtet ist. 23 Es kann offen bleiben, ob in Bezug auf dieses Rechtsverhältnis der notwendige Anordnungsgrund dargelegt ist. Insoweit bestehen schon erhebliche Zweifel, weil aufgrund der mehrfachen Hinausschiebung des Beginns der Mauterhebung unklar ist, unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen die Mauterhebung letztendlich erfolgen wird. Selbst wenn derzeit erhebliche Wettbewerbsnachteile für deutsche Transportunternehmer bestehen sollten, ist nicht sicher, dass die Mauterhebung für sie erdrosselnde Wirkung haben wird. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 3 ABMG die Möglichkeit eröffnet, die Maut zwecks Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zu ermäßigen. Die Antragsgegnerin hat es damit in der Hand, ungleiche Vorbedingungen im Wettbewerb durch eine Mautermäßigung zu korrigieren, entweder noch vor Erhebung der Maut oder nach den ersten Erfahrungen mit ihren Auswirkungen. Im Übrigen beabsichtigt die Antragsgegnerin, eine Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen durch eine Erstattung der in Deutschland entrichteten Mineralölsteuer in einem Volumen von 600 Mio. Euro zu erreichen. Auch wenn unsicher ist, ob dies mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot vereinbar ist, so zeugen die gesetzliche Ermächtigung des § 3 Abs. 3 ABMG und das Harmonisierungsvorhaben der Bundesregierung doch davon, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Schaffung gleicher Wettbewerbsverhältnisse im Gütertransportgewerbe problembewusst ist. 24 Die Antragstellerin hat jedenfalls den erforderlichen Anodnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund der LKW-MautV nicht zur Mautentrichtung verpflichtet ist. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass die Bestimmungen der LKW- MautV und der MautHV verfassungswidrig sind. 25 Die auf der Grundlage der LKW-MautV und der MautHV erfolgende Mauterhebung steht zunächst nicht offensichtlich in Widerspruch zu Art. 12 GG, der die Berufsfreiheit gewährleistet. Zwar beinhalten die Regelungen der LKW-MautV und der MautHV aller Voraussicht einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt, 26 vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/96 u.a. -, BVerfGE 98, 106. Eine solche berufsregelnde Tendenz haben die LKW-MautV und der MautHV. Sie regeln die Mauterhebung für die Benutzung von Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht zwölf Tonnen oder mehr beträgt (vgl. § 1 Abs. 1 ABMG). Sie nehmen damit Einfluss auf die Art und Weise der Berufsausübung von Transportunternehmern und Spediteuren und sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Die LKW-MautV und die MautHV erfüllen die für reine Berufsausübungsregelungen geltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen. Sie sind durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Mit ihnen verfolgt der Verordnungsgeber das sachgerechte Ziel, Verkehrswege nicht mehr allein durch Haushaltsmittel, sondern auch durch Benutzungsentgelte zu finanzieren. Mit dem für die Höhe der Maut maßgeblichen Differenzierungskriterium der Emissionsklasse des Fahrzeugs soll zudem im Interesse des Umweltschutzes ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass Fuhrunternehmen möglichst schadstoffarme Transportfahrzeuge im Güterkraftverkehr einsetzen. Dass die Antragstellerin durch die LKW-Maut unangemessen belastet wird, ist nicht offensichtlich. Die Höhe der LKW-Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit der mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Wegekosten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG). Die durchschnittliche Maut von 12,4 Cent/km liegt derzeit noch unter der Mauthöhe von 15 Cent/km, die Sachverständige im Auftrag der Antragsgegnerin als durchschnittliche Wegekosten ermittelt haben. Dass die Mauterhebung für die Antragstellerin "erdrosselnde" Wirkung in dem Sinne haben wird, dass ihr die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unmöglich gemacht wird, kann mit den dem Gericht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur beschränkt zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsermittlung nicht festgestellt werden. Ob der Maut die von der Antrag- stellerin behauptete erdrosselnde Wirkung tatsächlich zukommen wird, hängt maßgeblich davon ab, ob die Antragstellerin in der Lage sein wird, die Maut an ihre Kunden weiterzugeben. Dies ist abhängig von der Wettbewerbssituation des Gütertransportgewerbes insgesamt, die von zahlreichen anderen Bedingungen bestimmt wird und im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden kann. Dessen ungeachtet ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auszuschließen, dass die Maut von der Antragstellerin an ihre Kunden weitergegeben werden kann. Die Mauthöhe ist für alle Transportunternehmer - ob in- oder ausländische - gleich und stellt für das gesamte Transportgewerbe eine einheitliche Erhöhung ihrer Transportkosten dar. Der unter Hinweis auf das von ihr eingereichte Gutachten von Prof. Dr. L. vorgetragene Einwand der Antragstellerin, dass die Weitergabe der Maut am Markt u.a. deshalb nicht durchsetzbar sein werde, weil ausländische Unternehmen wegen ihrer im Vergleich zu deutschen Unternehmen größeren Gewinnmarge eher in der Lage sein würden, die durch die Maut verursachte Kostensteigerung zu verkraften, ist nicht geeignet, eine "er- drosselnde" Wirkung der Maut für wirtschaftlich gesunde Transportunternehmen zu belegen. Selbst wenn ausländische Unternehmen den von der Antragstellerin behaupteten Wettbewerbsvorteil besitzen, ist ihr Marktverhalten bezüglich der Weitergabe der Maut nicht hinreichend sicher abzuschätzen. Es ist ebenso denkbar, dass auch sie die Maut an ihre Kunden weitergeben werden, um ihre bisherige Gewinnmarge aufrechterhalten zu können. Den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, dass ihre Kunden nicht zur Zahlung der durch die Maut verursachten Mehrkosten bereit seien, kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Sie geben lediglich das Interesse der Kunden wieder, nicht mit weiteren Kosten belastet zu werden. Ob die Kunden dieses Interesse durchsetzen können, hängt letztlich davon ab, ob sie ein anderes Tranportunternehmen finden, das auf die Weitergabe der Maut verzichtet. Dass ihnen das gelingen wird, ist angesichts der hier nicht abschließend beurteilbaren Wettbewerbssituation des Gütertransportgewerbes ungewiss. 27 Die LKW-MautV und die MautHV verstoßen aller Voraussicht auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieses verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte gleich und im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch die Mauterhebung im Vergleich zu anderen Mautschuldnern ungleich behandelt wird. Die Maut ist für alle Mautschuldner gleich hoch. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die LKW-MautV und die MautHV der höheren Steuer- und Abgabenbelastung deutscher Transportunternehmen nicht ausreichend Rechnung tragen, verkennt sie, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mautschuldner bei der Bemessung der Mauthöhe keine entscheidende Rolle spielen darf. Die Maut ist eine Benutzungsgebühr, deren Höhe sich entscheidend am Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, hier der öffentlichen Verkehrswege zu orientieren hat. Ausnahmen von dem an dem Maß der Inanspruchnahme orientierten Bemessungsgrundsatz sind dem Normgeber wegen des für Gebühren geltenden Grundsatzes der (formalen) Gleichheit der Gebührenbelastung nur in engen Grenzen erlaubt. Demgegenüber hat der Norm- geber einen weiten Gestaltungsspielraum, andere Kriterien als das Maß der Inan- spruchnahme nicht zu berücksichtigen, 28 BayVerfGH, Beschluss vom 08.11.2002 - Vf.3-V-00 -, BayVBl. 2003, 333 = ZUM-RD, 2003, 9. 29 Selbst wenn die von der Antragstellerin behauptete höhere Steuer- und Abgabenbelastung deutscher Transportunternehmen tatsächlich gegeben sein sollte, hält der Verordnungsgeber sich innerhalb des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes, diese höhere Belastung deutscher Unternehmen bei der Bemessung der Maut nicht zu berücksichtigen. Er durfte davon ausgehen, dass dieser ungleichen Steuer- und Abgabenbelastung nicht durch eine unterschiedliche Bemessung der Maut, sondern vornehmlich durch eine Reduzierung und Harmonisierung der Steuer- und Abgabenlast selbst Rechnung zu tragen ist, wenn die Notwendigkeit für eine derartige Maßnahme sich ergibt. 30 2. Der Hilfsantrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zwar einen Anspruch darauf, dass sie die Maut mit allen nach der LKW-MautV vorgesehenen Mauterhebungssystemen und damit auch im Wege des automatischen Mauterhebungssystems gem. § 6 LKW-MautV entrichten kann. Sie hat die Zuteilung von Fahrzeuggeräten (OBU) rechtzeitig vor dem nach § 2 LKW- MautV für den 31.08.2003 vorgesehenen Beginn der Mauterhebung beantragt. Zur Sicherung dieses Anspruchs bedarf es aber zur Zeit der von der Antragstellerin begehrten gerichtlichen einstweiligen Regelung nicht mehr. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Anspruch auf Zugang zum automatischen Mauterhebungssystem vor Beginn der Mauterhebung versagt. Den technischen Schwierigkeiten bei der Installation des Mauterhebungssystems und der Auslieferung der Fahrzeuggeräte (OBUs) hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie den Beginn der Mauterhebung mehrfach, zuletzt auf einen noch unbestimmten Zeitpunkt verschoben hat. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin mit der Mauterhebung beginnt, ohne dass sie allen Mautschuldnern, die wie die Antragstellerin rechtzeitig vor Beginn der Mauterhebung die Zuteilung von Fahrzeuggeräten beantragt haben, die beantragten Geräte nicht zur Verfügung stellt. Die Antragsgegnerin hat nämlich inzwischen aufgrund der aufgetretenen Probleme die erforderliche Kontrolle und Beaufsichtigung der Betreiberin TC bei der Organisation und Vorbereitung der Mauterhebung verstärkt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren mehrfach betont, dass ein Start des Mautsystems erst erfolgen soll, wenn es eine dikriminierungsfreie Mautentrichtung für alle Mautschuldner ermöglicht. Der Einwand der Antragstellerin, dass die TC, die Betreiberin des Mautsystems, die Fahrzeuggeräte willkürlich an die Mautschuldner verteilt, greift nicht durch. Ob die Verteilung der Geräte an die Mautschuldner bisher nach sachwidrigen Kriterien erfolgte, ist unerheblich, solange alle Mautschuldner, die rechtzeitig vor Beginn deren Zuteilung beantragt haben, im Zeitpunkt des Beginns der Mauterhebung mit den notwendigen Geräten ausgestattet sind. Aus den zuvor genannten Gründen ist es nicht wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin mit der Mauterhebung beginnt, ohne die Antragstellerin mit den von ihr beantragten Fahrzeuggeräten ausgestattet zu ha- ben. 31 3. Auch der Hilfsantrag zu 3) bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob dieser Hilfsantrag bestimmt genug ist. Hieran bestehen Zweifel, weil er wegen seiner vagen Formulierungen "geeignete Maßnahmen" und "geeignetes Risikomanagement" keine konkreten Verpflichtungen der Antragsgegnerin enthält, die durch die gerichtliche Regelung festgestellt werden sollen. Unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 31.10.2003 erfolgten Konkretisierung und der Begründung des Antrags zielt er erkennbar auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin - solange nicht alle nach der LKW-MautV vorgesehenen Mautentrichtungssyteme technisch funktionsfähig sind - verpflichtet ist, eine diskriminierungsfreie Mautententrichtung durch geeignete Maßnahmen - etwa durch einen vermehrten Personaleinsatz bei der manuellen Einbuchung an Zahlstellenterminals, durch die Nichtsanktionierung nicht erfolgter Mautentrichtungen oder durch die Nichterhebung der Maut - zu gewährleisten. Ob der so verstandene Hilfsantrag zu 3) bestimmt genug ist, kann dahinstehen. Er ist jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat auch für den Hilfsantrag zu 3 ) einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die unter Ziff. 2 gemachten Ausführungen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, der Antragstellerin die Kosten auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen. Die Antragstellerin wäre mit ihrem Hauptantrag auch hinsichtlich des Zeitraums vom 31.08.2003 bis zum 02.11.2003 aus den Gründen zu 1. unterlegen. 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die Kammer für jedes Fahrzeug der Antragstellerin, das der Mautpflicht unterliegt, 1.000,00 Euro zugrundegelegt. Wegen der Besonderheiten des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer diesen Betrag auf 500,00 Euro reduziert. 34