Beschluss
9 TG 2795/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0609.9TG2795.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der angefochtene Beschluß zunächst nicht aus formellen Gründen aufzuheben. Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht gegen das Gebot, dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren, verstoßen hat. Denn dieser hatte jedenfalls im Laufe des Beschwerdeverfahrens hinreichend Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen. Auch gebieten keine sonstigen verfahrensrechtlichen Gründe die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. - Da der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ausdrücklich im Namen des Minderjährigen gestellt war, erscheint es zwar zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht berechtigt war, aufgrund einer bloßen telefonischen Mitteilung des Bevollmächtigten der Antragstellerseite das Jugendamt der Stadt Bonn als Antragsteller anzunehmen. Dadurch, daß die Bevollmächtigten der Antragstellerseite aber schriftlich beantragt haben, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen, haben sie die telefonische Erklärung des Wechsels auf der Antragstellerseite schriftlich bestätigt. Dieser Wechsel ist auch sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die erstrebten Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz nach Art. 1 § 27 des Gesetzes dem Personensorgeberechtigten zustehen. Der angefochtene Beschluß ist auch nicht aus materiellen Gründen aufzuheben; denn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Es ist ein Sachverhalt glaubhaft gemacht, aufgrund dessen der Antragsgegner die erstrebten Leistungen zu erbringen hat. Allerdings sind die Leistungen nach § 43 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) als vorläufige Leistungen zu erbringen. Nach dem Sachverhalt, wie er sich gegenwärtig darstellt, besteht ein Anspruch darauf, daß die Kosten für den Aufenthalt und die Betreuung des Minderjährigen in der Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft in als Sozialleistung übernommen werden, wobei im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I unter mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. In Betracht kommen einmal Leistungen der Jugendhilfe nach Art. I § 27 in Verbindung mit § 34 KJHG und zum anderen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 39 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Zwar ist in Art. 11 KJHG bestimmt, daß für den Personenkreis der seelisch wesentlich Behinderten oder von einer solchen Behinderung Bedrohten, der für den Minderjährigen hier allein in Betracht kommt, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz den Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vorgehen. Dies schließt jedoch die Anwendung des § 43 SGB I nicht aus, wenn - wie hier - der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger der Sozialhilfe bereits zum Ausdruck gebracht hat, daß er Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht für geboten hält. Der Schutzzweck des § 43 SGB I, einen Streit über die Zuständigkeit nicht zu Lasten des Hilfesuchenden auszutragen, gebietet es in diesem Falle, trotz des in Art. 11 KJHG normierten Vorrangs der Eingliederungshilfe die Vorschrift des § 43 SGB I anzuwenden. Der Anwendung des § 43 SGB I steht auch nicht entgegen, daß die Leistungen der Jugendhilfe nach Art. 1 § 27 KJHG dem Personensorgeberechtigten zu gewähren sind, während bei der Eingliederungshilfe der Behinderte oder von einer Behinderung Bedrohte selbst Inhaber des Anspruchs ist. Denn nach § 43 SGB I kommt es entscheidend auf die Sozialleistungen an, also darauf, ob von den unterschiedlichen Leistungsträgern in der Sache im wesentlichen das Gleiche zu erbringen ist. Diese Voraussetzung ist bei den hier streitigen Leistungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe erfüllt. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I liegen nach dem Sachverhalt, wie er sich gegenwärtig darstellt, vor. Der Antragsteller hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er die Leistungen von dem Antragsgegner als dem zuerst angegangenen Leistungsträger begehrt, nachdem zwischenzeitlich andere Leistungsträger ihre Zuständigkeit verneint hatten. Gegenüber dem Anspruch auf vorläufige Leistungen kann der Antragsgegner sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei weder der sachlich noch der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe. Denn es ist der Zweck des § 43 SGB I, auch zu verhindern, daß ein solcher Streit zu Lasten des Hilfesuchenden ausgetragen wird. Zwar dürfte ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I gegenüber einem Leistungsträger ausscheiden, der offensichtlich nicht zuständig ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr sprechen durchaus Gründe für eine sachliche und örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners, soweit es um Leistungen der Jugendhilfe geht. Dies ist hier aber nicht zu vertiefen, da es der Zweck des § 43 SGB I ist, die Zuständigkeitsfragen auf den Streit über die Erstattung zu verlagern. Obwohl der Antragsgegner als Leistungspflichtiger nach § 43 Abs. 1 SGB I den Umfang der vorläufigen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen hat, ist hier ein Anspruch auf die konkreten in dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts genannten Leistungen - allerdings als vorläufige Leistungen - zu bejahen. Denn das Ermessen kann hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles rechtmäßig nur in der Weise ausgeübt werden, daß eine Kostenzusage erteilt wird und die von der Einrichtung für den Aufenthalt und die Betreuung des Minderjährigen in Rechnung gestellten Kosten übernommen werden. Mit der einstweiligen Anordnung, diese vorläufigen Leistungen zu erbringen, wird die Entscheidung in der Hauptsache nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Zum einen steht die einstweilige Anordnung unter dem Vorbehalt der Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren. Dies hat zur Folge, daß der Antragsteller dem Antragsgegner nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO schadensersatzpflichtig ist, wenn er im Hauptsacheverfahren unterliegt. Zum anderen ist in sozialrechtlichen Verfahren eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, wenn es - wie hier - um existentielle Belange geht. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners besteht gegenwärtig noch kein Anlaß, den von der einstweiligen Anordnung erfaßten Zeitraum - abgesehen von der dargestellten Begrenzung durch die Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren - zu beschränken. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Betreuung des Minderjährigen in der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft nicht mehr erforderlich ist. Dem Antragsgegner steht es frei, zu gegebener Zeit eine Änderung der einstweiligen Anordnung entsprechend § 927 ZPO wegen veränderter Umstände zu beantragen. Der Antragsteller ist Amtsvormund des minderjährigen K A der am 18. April 1975 geboren ist. Der Minderjährige war im März 1990 wegen seiner Drogenabhängigkeit in die Therapeutische Einrichtung Eppenhain aufgenommen worden. Hier erfolgte eine Therapie, deren Kosten im wesentlichen von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wurden. Für einen Teil der Kosten kam zeitweise der Landschaftsverband Rheinland als Landesjugendamt auf. Nach dieser Therapie sollte der Minderjährige ab November 1991 in der "Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft" in N leben. Der Antragsteller beantragte deshalb mit Schreiben vom 18. Oktober und 13. November 1991 bei dem Antragsgegner, die Kosten für die Unterbringung des Minderjährigen in dieser Wohngemeinschaft zu übernehmen. Da der Antragsgegner diesem Antrag nicht entsprach, hat der Antragsteller am 18. November 1991 im Namen des Minderjährigen bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Anordnung beantragt. Das Verwaltungsgericht sah den Antragsteller als leistungsberechtigt im Sinne von Art. 1 § 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) an und gab dem Antragsgegner mit Beschluß vom 21. November 1991 im Wege der einstweiligen Anordnung auf, die Kosten für die Unterbringung des Jugendlichen K A in der Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft in zu übernehmen und eine entsprechende Kostenzusage gegenüber dieser Einrichtung zu erteilen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner am 29. November 1991 Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen und den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts.