Urteil
15 K 2854/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0526.15K2854.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Abordnungsverfügung des Vorstandes der U. vom 07.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2001 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger steht als Leitender Postdirektor (BesGr. B 3 BBesO) in den Diensten der Beklagten. Seit 1990 nahm er die Funktion eines Fachbereichsleiters für die ISDN-Anwendungsförderung und -entwicklung in der Generaldirektion der damaligen U. wahr. Seit April 1994 wurde der Kläger mit der Wahrnehmung von Projekten betraut. 3 Mit Verfügung vom 07.08.2000 wurde der Kläger von der Zentrale der U. AG in Bonn zur Kundenniederlassung Köln/Bonn in Köln abgeordnet und mit der Leitung des Projektes "Optimierung Rufnummernmanagement" betraut. Das Projekt war dem Leiter der Kundenniederlassung direkt zugeordnet. 4 Gegen diese Abordnung wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 22.08.2000, mit welchem er im Wesentlichen geltend machte, hierdurch werde seine schon seit längerer Zeit nicht mehr amtsangemessene Beschäftigung manifestiert. 5 Darüber hinaus beantragte der Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 15 L 2249/00 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Er machte geltend, mit der übertragenen Projektaufgabe sei keinerlei Führungsfunktion verbunden. Überdies sei er dem Niederlassungsleiter unterstellt, welcher nach den internen Bewertungsrichtlinien der U. AG maximal nach BesGr. A 16 BBesO be- soldet werden könne. Berichtspflichtig sei er gegenüber dem Leiter Marketing, des- sen Dienstposten mit BesGr. A 13/14 BBesO bewertet sei. Der Kläger verwies des Weiteren darauf, dass nicht erkennbar sei, inwieweit er für das Projekt durch sein Fachwissen oder seine bisherige Tätigkeit besonders qualifiziert sei. 6 Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid des Vorstandes der U. AG vom 12.03.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die besondere Bedeu- tung des Projektes für die Konzernleitung hingewiesen. Die finanzielle Verantwortung im Rahmen des Projektes in einer Region mit 1,2 Mio. Kunden liege bei 1,5 Mrd. DM Umsatz. Ferner sei die beamten- und organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Klä- gers zu seiner Stammdienststelle dem Grunde nach erhalten geblieben, so dass er weiterhin der Zentrale und nicht der Kundenniederlassung angehöre. Ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung ergebe sich daraus, dass der Kläger wegen seines gu- ten technischen Backgrounds das erforderliche Fachknow-How für das Projekt mit- bringe. Selbst wenn man jedoch eine Unterwertigkeit der Beschäftigung annehme, so sei diese jedenfalls nach § 27 Abs. 2 BBG sowie § 6 PostPersRG gerechtfertigt. 7 Der Kläger hat am 12.04.2001 Klage erhoben, mit welcher er die Feststellung begehrt, dass die Abordnung vom 07.08.2000 rechtswidrig war. Er meint, im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Verlängerung der Abordnung bestehe Wiederholungsge- fahr. Zudem sei ein Rehabilitationsinteresse gegeben. 8 Ferner macht der Kläger geltend, auch im Anschluss an die streitgegenständliche Abordnung seien ihm unterwertige Tätigkeiten übertragen worden und begehrt, amt- sangemessen beschäftigt zu werden. 9 Der Kläger beantragt 10 festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 07.08.2000 ausgesprochene Abordnung für den Zeitraum vom 01.09.2000 bis 28.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2001 rechtswidrig war, 11 sowie die Beklagte zu verpflichten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im einstweiligen Rechts- schutzverfahren und im Widerspruchsbescheid. 15 Mit Beschluss vom 15.11.2000 hat das Gericht dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch im Hinblick auf die gesetzliche Wertung des § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz und den absehbaren Ablauf der Abordnung zum 28.02.2001 nicht entsprochen. 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Akten des Verfahrens 15 L 2249/00 Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich. 19 Sie ist zulässig und begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Abordnungsverfügung vom 07.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2001 rechtswidrig war. 20 Insbesondere fehlt es hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung, dass die am 07.08.2000 verfügte Abordnung zur Kundenniederlassung Köln/Bonn rechtswidrig war, nicht an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -. 21 Ein hinreichendes Interesse an der Verfolgung des Fortsetzungsfeststellungsantrages ist unter anderem gegeben, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, mithin eine Wiederholung ohne die begehrte gerichtliche Entscheidung aus der Perspektive eines verständigen Betrachters hinreichend wahrscheinlich ist. 22 Vorliegend ist es nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen, dass die Beklagte den Kläger auch zukünftig mit vergleichbaren Projekten betraut und ihn zu diesem Zwecke abordnet. Dem Kläger wurde seit der Entbindung von seinen Aufgaben als Fachbereichsleiter 224 und der sodann erfolgten Übertragung des Arbeitspostens GK 221 (Projektleiter) keine dauerhafte Aufgabe übertragen. Ein erneuter Wechsel des Aufgabengebietes ist zum 01.07.2003 absehbar. 23 Die Klage ist hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrages auch begründet. Die Abordnung des Klägers als Leiter des Projektes Optimierung Rufnummernmanagement" in die Kundenniederlassung Köln/Bonn mit Verfügung vom 07.08.2000 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. 24 Nach § 27 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz -BBG- kann ein Beamter, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. 25 Eine Abordnung nach § 27 Abs. 1 BBG kommt damit nur zu einer dem Amt des Beamten entsprechenden, d.h. einer amtsangemessenen Tätigkeit in Betracht. 26 Hierzu muss der übertragene Aufgabenkreis dem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechen, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.1996 -2 C 20.94-, NVwZ 1997, 72 m. z. N. 28 Dabei ist zu beachten, dass mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang sowie Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht werden, 29 BVerwG, Urteil vom 01.06.1996, a.a.O. 30 Dem Dienstherrn - hier der U. AG - obliegt es, unter Beachtung dieses Rahmens den einzelnen Dienstposten wertend die Ämter zuzuordnen, mithin die Aufgabenbereiche mit den ausgewiesenen Ämtern zu verbinden. Hierbei besteht eine weite organisatorische Gestaltungsfreiheit, 31 BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 -2 C 7.89-, DÖD 1992, 237, 238. 32 Im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit besteht auch die Befugnis, wegen einer aus sachlichen Gründen gerechtfertigten Entbindung eines Beamten von seinen bisherigen Aufgaben bei Bedarf einen neuen, entsprechend bewerteten Dienstposten neu zu schaffen, 33 VGH Baden-Württemberg -4 S 2546/95- IÖD 1996, 194 f. 34 Die Organisationsentscheidung ist jedoch dann gegenüber dem vom ihr betroffenen Beamten fehlerhaft, wenn sie sich als Manipulation zum Nachteil des Beamten und damit als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit darstellt, weil der Dienstherr sich nicht von sachbezogenen organisatorischen Erwägungen hat leiten lassen, sondern solche vorschiebt, um den Beamten im Gegensatz zu seinem statusrechtlichen Amt auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheit nicht die diesem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung zumißt, 35 BVerwGE, Urteil vom 24.01.1985 -2 C 4.83-, NVwZ 1985, 416, 417. 36 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 37 vgl. Beschluss vom 21.12.1999 -12 B 1737/99-, 38 mit dem Amt eines Leitenden Postdirektors im statusrechtlichen Sinne nicht zwangsläufig die Erfüllung von Führungsaufgaben verbunden ist, wenngleich nicht verkannt werden soll, dass in der Praxis Dienstposten der Besoldungsgruppe B 3 regelmäßig mit Führungsaufgaben verbunden sind. Die Bezeichnung L e i t e n d e r Postdirektor" weist zwar auf eine hervorgehobene Position hin. Anders als anderen Ämtern der Besoldungsgruppe B 3 (z. B. Leitender Ministerialrat bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung) ist dem Amt jedoch kein Funktionszusatz beigefügt, der die Wahrnehmung von Führungsaufgaben festschreibt, 39 vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 20.12.1988 -1 TG 4087/88-, DÖD 1990, 150. 40 Hinzu kommt, dass sich die U. AG in einem fortdauernden Prozess der Umstrukturierung befindet, der sich daraus ergibt, dass ehemals staatliche Aufgaben der Telekommunikation auf ein Unternehmen übertragen wurden, das ausschließlich unternehmerisch-wirtschaftlich orientiert und dem freien Wettbewerb des Marktes ausgesetzt ist. Dieser Prozess erfordert auch weitreichende Veränderungen in der Personal- und Führungsstruktur, welche durch Rationalisierung und Verschlankung" geprägt sind. Hierbei können auch die in den Aktiengesellschaften tätigen Beamten nicht außen vor bleiben. Nicht jeder Beamte, der bei der C. eine Führungsposition innehatte, kann für sich beanspruchen, weiterhin Führungsaufgaben wahrzunehmen, denn dadurch würde die notwendige Umstrukturierung behindert, 41 so für den Bereich der Deutschen Bahn auch: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.1997 -10 B 13183/96- , NVwZ 1998, 538 f. 42 Deshalb hält es die Kammer grundsätzlich für zulässig, den Kläger, der früher als Fachbereichsleiter Führungsaufgaben wahrgenommen hat, nunmehr mit Projektarbeit zu betrauen. 43 Hierbei muss allerdings das Gepräge und die Wertigkeit seines Amtes der Besoldungsgruppe B 3 Berücksichtigung finden. Ämter dieser Besoldungsgruppe gehören nach der Gesamtstruktur der Besoldungsordnungen zu den Spitzenämtern, die durch hervorgehobene Bedeutung und Verantwortung gekennzeichnet sind. 44 Zunächst muss die Wertigkeit des Amtes Leitender Postdirektor" in der organisatorischen und hierarchischen Anbindung der übertragenen Stelle, ihrer Ausstattung sowie den Kompetenzen des Beamten ihren Niederschlag finden. Der Beamte muss Zugriff auf die für die Bewältigung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen sowie die nötigen Informationen haben. Die übertragenen Aufgaben dürfen dabei grundsätzlich nicht in gleicher Weise erfolgreich von Bediensteten niedrigerer Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen bewältigt werden können. Darüber hinaus müssen sie darauf angelegt sein, die volle Arbeitskraft des Beamten dauerhaft in Anspruch zu nehmen und für das Unternehmen nutzbar zu machen. Ferner ist es nicht zulässig, Projektaufträge nur zu konzipieren, um den Beamten zu beschäftigen, ohne dass damit ein ernsthafter Zweck verfolgt wird, der mit einem nachvollziehbaren Nutzen für das Unternehmen verbunden ist. 45 Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des streitgegenständlichen Projektauftrages erfüllt sind. 46 Maßgeblich für diese Einschätzung ist dabei in erster Linie der Umstand, dass der Projektauftrag dem Niederlassungsleiter zugeordnet ist und dieser nach den internen Bewertungsrichtlinien der U. AG, an denen sich die Beklagte festhalten lassen muss, maximal nach BesGr. A 16 BBesO besoldet werden kann. 47 Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung der Beklagten, wonach die beamten- und organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Klägers zu seiner Stammdienststelle erhalten geblieben sei und er weiterhin der Zentrale und nicht der Kundenniederlassung angehöre. Unbeschadet dessen, dass die Beklagte sich mit dieser Einschätzung in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzt - sie hat den Kläger abgeordnet und nicht lediglich umgesetzt - ist die streitige Maßnahme auch inhaltlich als Abordnung zu qualifizieren: Bei der Kundenniederlassung handelt es sich um eine eigenständige Verwaltungseinheit. 48 Da das Projekt dem Leiter der Kundenniederlassung direkt zugeordnet war, war der Kläger als Projektleiter dem Leiter der Niederlassung fachlich unterstellt. 49 Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen des Projektauftrages nach den unbestrittenen Darlegungen im Eilverfahren gegenüber dem Leiter Marketing berichtspflichtig war, dessen Stelle nach BesGr. A 13/14 BBesO bewertet ist. 50 Diese organisatorische Anbindung macht deutlich, dass die Beklagte dem Projekt nicht eine der Besoldungsgruppe B 3 BBesO entsprechende Bedeutung beimißt. 51 Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, es handele sich um ein Projekt von zentraler Bedeutung, für welches der Kläger aufgrund seines Fachwissens und seines bisherigen beruflichen Werdegangs besonders geeignet sei. 52 Die im Widerspruchsbescheid enthaltene Angabe, die finanzielle Verantwortung im Rahmen des Projektes in einer Region mit 1,2 Mio. Kunden liege bei 1,5 Mrd. Umsatz, dürfte den Umsatz der Niederlassung und damit die finanzielle Verantwortung des Niederlassungsleiters betreffen, nicht jedoch die wirtschaftliche Bedeutung des dem Kläger übertragenen Projektauftrages. 53 Es ist ferner nicht erkennbar, dass der Kläger aufgrund seines Fachwissens sowie seines bisherigen beruflichen Werdegangs für die Wahrnehmung dieser Aufgabe besonders geeignet wäre. Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung erläutert, für diese Aufgabe sei eine Ausbildung als Ingenieur nicht erforderlich gewesen, da es mehr um Prozessabläufe gegangen sei. Schließlich lässt auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Erläuterung des Projekts nicht erkennen, dass es sich um ein Projekt von herausragender Bedeutung gehandelt hat, auch wenn die vom Kläger erstellte Abhandlung sich als anspruchsvolle Arbeit darstellt. 54 Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Projektaufgabe nicht ebenso gut von einem anderen, niedriger besoldeten Mitarbeiter hätte erfolgreich wahrgenommen werden können. 55 Damit stellt sich die Beschäftigung des Klägers im Rahmen des streitgegenständlichen Projektauftrages als nicht amtsangemessen dar. 56 Diese unterwertige Beschäftigung ist auch nicht nach § 27 Abs. 2 BBG sowie § 6 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren C. - PostPersRG - gerechtfertigt. 57 Nach § 27 Absatz 2 BBG kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen vorübergehend auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. § 6 PostPersRG sieht vor, dass ein Beamter vorübergehend unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung verwendet werden kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern. 58 Eine derartige Abordnung gegen den Willen des Beamten darf im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten, vgl. § 27 Abs. 2 Satz 3 BBG. 59 Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist er seit dem 11.04.1994 nicht mehr als Fachbereichsleiter eingesetzt, sondern als Projektleiter ausgewiesen und an den Fachbereich Koordinierung ISDN" angebunden gewesen. Er hat hierzu ausgeführt, er habe stets allein gearbeitet. Es habe Zeiten gegeben, in denen er - teilweise für Monate - gar nichts zu tun gehabt habe. Dies habe dazu geführt, dass er sich Aufgaben teilweise selbst gesucht habe. So habe er z.B. 1996 auf eigene Initiative Herrn C. beim Auftrag Powerprojekt" unterstützt. 1998 habe er einen Auftrag zur Befriedigung der großen ISDN-Nachfrage bei gleichzeitig unzureichenden Kapazitäten der ISDN-Einrichtung in den Haushalten erhalten. Dieser Auftrag habe etwa ein halbes Jahr gedauert. Diesen Darlegungen des Klägers zu seiner vorangegangenen Beschäftigung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. 60 Dieser seit 1994 erfolgte Einsatz des Klägers auf einem Projektleiterdienstposten, bei dem zwar die organisationsrechtliche Anbindung an die Zentrale erhalten geblieben ist, bei welcher er sich aber überwiegend selbst Beschäftigungen gesucht hat bzw. teilweise über Monate ohne Beschäftigung war, stellt sich ebenfalls als unterwertige Beschäftigung dar, denn die Nichtbeschäftigung ist die ausgeprägteste Form der nicht amtsangemessenen Beschäftigung, wobei es der Nichtbeschäftigung zumindest nahe steht, wenn der Kläger sich Aufgaben aus eigener Initiative gesucht hat. Auch die im Jahr 1998 erfolgte Beauftragung mit einem konkreten Projekt im Zusammenhang einer übergroßen ISDN-Nachfrage vermag diese Bewertung nicht zu ändern. Denn nach den Darlegungen des Klägers hat sie seine Arbeitskraft nur für ca. ein halbes Jahr in Anspruch genommen, so dass für die Anschlusszeit wiederum von einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung auszugehen ist. 61 Damit betraf die nicht amtsangemessene Beschäftigung des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren, so dass eine Rechtfertigung nach § 27 Abs. 2 BBG bzw. § 6 PostPersRG nicht in Betracht kommt. 62 Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung vom 07.08.2000 ist damit begründet. 63 Keinen Erfolg hat der Kläger, soweit seine Klage darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Insoweit ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. 64 Für die Entscheidung der Frage, ob der Dienstherr dem grundsätzlichen Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung gerecht wird, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Aufgaben, die dem Beamten zwischenzeitlich übertragen wurden, aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wieder beendet sind und sich damit erledigt haben, sind nicht (mehr) von Belang. 65 Nach Auffassung des Gerichtes handelt es sich beim derzeitigen Einsatz des Klägers als Leiter des Projektes Knowledge Management bei der Implementierung von UMTS im Zentralbereich HRD" bei der U. C. Academy um einen amtsangemessenen Einsatz. 66 Wie oben bereits ausgeführt, hält die Kammer die Betrauung mit Projektaufträgen für grundsätzlich zulässig, solange es sich um ernsthafte und anspruchsvolle, in ihrer Bedeutung dem jeweiligen statusrechtlichen Amt entsprechende Projekte handelt. 67 Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des derzeit vom Kläger wahrgenommenen Projektes zu bejahen. Zunächst ist der Dienstposten des Klägers in der Zentrale angesiedelt. Allein der Zentrale sind mit der BesGr. B 3 BBesO bewertete Dienstposten nach den U. -internen Bewertungsrichtlinien zugeordnet. Auch die organisatorische Einbindung spricht für die Amtsangemessenheit: Der Kläger ist dem Leiter der C. Academy, Herrn Q. , zugeordnet und berichtspflichtig. Dieser untersteht unmittelbar dem Personalvorstand und wird nach der höchsten in Betracht kommenden Vergütungsstufe F5" vergütet. Diese Anbindung ist vergleichbar der Anbindung an den Abteilungsleiter in einem Ministerium und damit für einen nach Besoldungsgruppe B 3 BBesO besoldeten Beamten nicht zu beanstanden. 68 Auch stellt sich das vom Kläger bearbeitete Projekt, bei dem es um die Begleitung der UMTS-Einführung geht, nach den Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung als anspruchsvolles und für die U. AG bedeutsames Projekt dar. Hinzu kommt, dass es um die Einführung einer neuen Großtechnologie geht und der Kläger insofern seine Erfahrungen aus der Einführung der ISDN- Technologie einbringen kann. 69 Letztlich hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er das Projekt als anspruchsvoll erachtet. 70 Er hält es indessen für nicht amtsangemessen, dass er nunmehr seit vielen Jahren mit Projektaufträgen und als Einzelkämpfer" beschäftigt wird. 71 Einen Dienstposten mit Leitungsfunktion bzw. mit Verfügung über einen Haushaltstitel kann der Kläger allerdings nach den obigen Ausführungen nicht verlangen. So mag es nicht wünschenswert sein und auch nicht der üblichen Beschäftigung eines nach BesGr. B 3 BBesO besoldeten Beamten entsprechen, dass er ohne Mitarbeiter arbeitet. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch der Einsatz auf Projektleiterposten nicht alleine deshalb unzulässig, nur weil er sich über viele Jahre hinzieht. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 73 Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da es den Zulassungsgrund des §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) VwGO für gegeben erachtet. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält es die Frage, welche Anforderungen an den amtsangemessenen Einsatz eines Beamten im Hinblick auf Erfordernisse der Umstrukturierung zu stellen sind, zumal sich derartige Fälle in jüngerer Zeit häufen. 74