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Beschluss

1 TG 4087/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1220.1TG4087.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte ( Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind a u ch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Im Falle des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Anordnungsanspruch das behauptete materielle Recht (der Hauptsacheanspruch), dessen Verwirklichung auf dem Spiele steht. Anordnungsgrund ist insoweit die Gefährdung dieses Rechts. Demgegenüber dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO weniger der künftigen Verwirklichung eines Anspruchs als der Sicherung des Rechtsfriedens durch vorläufige Regelung. Sie setzt kein Recht im Sinne eines Anspruchs auf Individualleistung, sondern ein Rechtsverhältnis voraus. Anordnungsgrund ist insoweit die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller eine Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, denn er macht einen Anspruch auf Übertragung weiterer Leitungsfunktionen geltend, dessen Verwirklichung durch die vom Antragsgegner getroffene Organisationsänderung gegenwärtig vereitelt wird und der bei einem Obsiegen in der Hauptsache nur noch für die Zukunft und nicht mehr für die Vergangenheit erfüllt werden kann. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn einem Beamten ist es grundsätzlich nicht zumutbar, auf Dauer völlig unterwertig beschäftigt zu werden. Dem steht nicht entgegen, daß die vorläufige Verurteilung des Antragsgegners gemäß dem Anordnungsanspruch jedenfalls zeitweise die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. Dies ist nämlich ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Antragsteller Rechtsschutz nicht auf andere Weise erreichen kann und dies für ihn zu schlechthin unzumutbaren Folgen führt. Dies ist dann der Fall, wenn ohne den Erlaß der einstweiligen Anordnung ein irreparabler Zustand geschaffen würde, der praktisch zur Rechtsverweigerung führte. Andererseits dürfen aber auch dem Antragsgegner nicht ohne zwingenden Grund irreparable Nachteile zugemutet werden. In jedem Fall sind die Belange des Antragstellers und die vom Antragsgegner zu vertretenden öffentlichen Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen und strenge Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch zu stellen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß ohne den Erlaß der begehrten Anordnung ihm das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung vorenthalten wird. Denn unstreitig beabsichtigt der Antragsgegner nicht, der Abteilung des Antragstellers künftig weitere Aufgaben zuzuweisen. Die die Abteilung V des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik betreffende Organisationsstruktur soll mit ihren gegenwärtigen Auswirkungen auf die dienstrechtliche Stellung des Antragstellers beibehalten werden. Angesichts der bekannten langen Verfahrensdauer in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten ist mit einer zweitinstanzlichen Entscheidung erst in etwa vier Jahren zu rechnen. Die sich für den Antragsteller aus der Organisationsmaßnahme während dieser Zeit ergebenden unzumutbaren Folgen sind zwar für die Zukunft, jedoch nicht für die Vergangenheit behebbar, so daß ein Anordnungsgrund zu bejahen ist. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn er wird gegenwärtig offensichtlich nicht amtsangemessen, sondern unterwertig beschäftigt. Aufgrund seines statusrechtlichen Amtes, des Amtes eines Ministerialdirigenten im hessischen Landesdienst hat er einen Anspruch auf Übertragung der Leitung einer großen oder bedeutenden Abteilung bzw. einer Hauptabteilung bei einer obersten Landesbehörde. Dies folgt aus dem bei der Besoldungsgruppe B 6 BBesO ausgebrachten Funktionszusatz beim Amt des Ministerialdirigenten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt grundsätzlich der Gesetzgeber den Amtsinhalt der statusrechtlichen Ämter. Zum Teil geschieht dies schon im Besoldungsgesetz (abschließend z.B. durch Amtsbezeichnungen wie "Direktor der/des ...", "Präsident der/des ...") oder durch nähere Erläuterungen (Funktionszusätze) in den Besoldungsordnungen, wie z. B. bei den Lehrern. Im übrigen konkretisiert der Haushaltsgesetzgeber den vorgegebenen Rahmen durch die Einrichtung von Planstellen (BVerwG, U. v. 2. 4. 1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 81, 315 = DÖD 81, 279) . Ist - wie hier - bei einem bestimmten Amt in der Besoldungsordnung ein Funktionszusatz ausgebracht, dann ist es nicht Sache der Exekutive, sondern Aufgabe des Haushaltsgesetzgebers, durch die Ausweisung von Planstellen in sachgerechter Bewertung abschließend festzulegen, ob die Merkmale der Funktionszusätze von Dienstposten in der Verwaltung erfüllt werden oder nicht , ob also eine Abteilung - bezogen auf den vorliegenden Fall - als groß und bedeutend im Sinne der das statusrechtliche Amt kennzeichnenden betreffenden Besoldungsgruppe anzusehen ist (BVerwG, U. v. 24. 1. 1985 - 2 C 39.82 -, RiA 35, 163 = ZBR 85, 195 = DÖD 85, 194 = DVBl 85, 746). Demzufolge ist es zunächst (vorrangig) Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Verwaltung zu prüfen und zu entscheiden, ab ein bestimmter Aufgabenbereich die Merkmale eines Funktionszusatzes erfüllt. Allerdings wird hierdurch nicht die Organisationsstruktur der Behörde festgelegt, vielmehr liegt es, soweit der Dienstherr den vom Haushaltsgesetzgeber gezogenen Rahmen beachtet, innerhalb seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit, den einzelnen Dienstposten wertend Ämter zuzuordnen, also Aufgabenbereiche mit den im Stellenplan ausgewiesenen Ämtern zu verbinden. Bei seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit braucht der Dienstherr allein Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses zu beachten, wobei es die Rechtsstellung des mit den Aufgaben betrauten Beamten nicht berührt, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind oder ob gar die zweckmäßigste Lösung gefunden wurde (BVerwG, U. v. 24. 1. 1985 - 2 C 4.83 -, NVwZ 85, 416 = DÖD 85, 132 = RiA 85, 162 = ZBR 85, 223) Nach diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist die Organisationsentscheidung allerdings dann gegenüber dem von ihr betroffenen Beamten rechtsfehlerhaft, wenn sie sich als Mißbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit, also als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellt, wenn der Dienstherr sich mithin nicht von sachbezogenen organisatorischen Erwägungen hat leiten lassen, sondern solche vorgeschoben hat, um den Beamten im Gegensatz zu seinem statusrechtlichen Amt auf einem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheit nicht die diesem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimißt, den er somit nicht zur Wahrnehmung durch einen statusrechtlich vergleichbaren Beamten vorgesehen hätte und vorsehen würde, wenn nicht gerade die Unterbringung oder Beschäftigung des betroffenen Beamten hätte ermöglicht werden sollen. Ausgehend von den vorstehenden Darlegungen hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, daß die streitbefangene Organisationsmaßnahme fehlerhaft ist und ihn in seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners wurde zwar für die als wichtig erkannte neue Schwerpunktaufgabe "Technologiebewertung" vor einiger Zeit als erster Schritt in der Abteilung IV das Referat IV c 4 geschaffen; personell wurde das Referat jedoch weder mit einem Referenten noch mit einem Sachbearbeiter ausgestattet, weil Stellen noch nicht bewilligt worden waren. Das heißt, aus der Sicht des in erster Linie für die Ämterbewertung zuständigen Haushaltsgesetzgebers handelte es sich also um eine so unbedeutende und untergeordnete Aufgabe, daß er es nicht für erforderlich hielt, für einen Referenten oder Sachbearbeiter Planstellen im Stellenplan bereitzustellen. Aber auch der Antragsgegner selbst ist bisher offensichtlich davon ausgegangen, daß es sich bei der Technologiebewertung um ein Aufgabengebiet handelt, dem keine besondere Bedeutung beizumessen ist. Denn nur so ist es zu erklären, daß er nicht schon vor Erlaß der hier streitigen Organisationsmaßnahme vom 3. 5. 1988 im Wege einer Umorganisation des Ministeriums für Wirtschaft und Technik das frühere Referat IV c 4 wenigstens mit einem Referenten ausgestattet hat. Da der Antragsgegner bereits zum 1. 10. 1987 nicht unwesentliche Organisationsänderungen in den Abteilungen IV und V des Ministeriums für Wirtschaft und Technik vorgenommen hatte, hätte es nahegelegen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Aufgabengebiet "Technologiebewertung" mit den erforderlichen personellen und sächlichen Mitteln auszustatten, wenn es sich tatsächlich um eine so bedeutende Aufgabe handelte, die es nunmehr rechtfertigen soll, allein für sie eine "bedeutende Abteilung'' im Ministerium einzurichten. Auch wenn der Antragsgegner nunmehr behauptet, daß es sich bei der Technologiebewertung um eine bedeutende Schwerpunktaufgabe des Ministeriums für Wirtschaft und Technik handelt, die organisatorische Veränderungen erfordert, so rechtfertigt dies bei sachgerechter Bewertung es doch nicht, dieses bloße Teilgebiet aus dem Bereich "Technik", ein bisher personell nicht ausgestattetes Referat, das zwei Stufen unterhalb der Abteilungsleitung angesiedelt ist, gleichsam aus dem Stand zu einer eigenständigen "bedeutenden" Abteilung zu machen. Der Antragsgegner verkennt in diesem Zusammenhang, daß der beim Amt des Ministerialdirigenten in B 6 ausgebrachte Funktionszusatz "... bedeutenden Abteilung ... " nicht gleichbedeutend mit "einer bedeutenden Aufgabe" ist, denn bei einer "bedeutenden Abteilung" einer obersten Landesbehörde sind nach der vom Haushaltsgesetzgeber vorgegebenen Ämterbewertung eine Vielzahl bedeutender Aufgaben zusammenzufassen. Anderenfalls wäre die Anzahl der für die einzelnen Ministerien ausgewiesenen B 6 -Stellen erheblich größer. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, daß die streitbefangene Organisationsmaßnahme das Ziel verfolgt, dem Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - sein bisheriges Aufgabengebiet zu nehmen und ihn von der Leitung einer anderen großen oder bedeutenden Abteilung auszuschließen. Dies ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Die Fassung der Entscheidungsformel beruht auf der Überlegung, daß der Antragsteller grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung der Leitung einer bestimmten großen oder bedeutenden Abteilung hat, so daß der Antragsgegner derzeit berechtigt ist, durch eine erneute Organisationsänderung dem Antragsteller einen anderen, seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenbereich zuzuweisen. Bis dahin müssen jedoch durch die vorliegende Entscheidung die vor dem 3. 5. 1988 bestehenden Verhältnisse hergestellt werden, da nur so dem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen werden kann, ohne zugleich in die Organisationsfreiheit des Antragsgegners eingreifen zu müssen. Der Antragsgegner hat als unterlegener Teil die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen ( § 154 Abs. 1 VwGO ). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).