Beschluss
16 L 2199/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:1210.16L2199.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1999,82 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag ist unzulässig. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem Begehren der Antragstelle- rin, dass "entgegen dem Ablehnungsbescheid vom 16.08.2001 das Pflegewohngeld zunächst weiter zu zahlen ist" um einen Antrag nach § 123 Abs. 5 der Verwaltungs- gerichtsordnung - VwGO - oder um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO handeln würde, da für beide Antragsarten eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO Voraussetzung ist. Eine solche Antragsbefugnis steht der Antragstellerin je- doch nach der in einem Eilverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Ü- berprüfung nicht zu. 3 Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Antragstellerin nicht Adressatin des angegriffenen Bescheides des Antragsgegners vom 16.08.2001 ist, mit dem die Zahlung des Pflegewohngeldes ab dem 01. September 2001 eingestellt worden ist. Gerichtet ist der Bescheid vielmehr an die Krankenanstalten N. in A. . 4 Auch ein Dritter, der von einem nicht an ihn gerichteten Bescheid nachteilig be- troffen wird, kann jedoch unter besonderen Voraussetzungen eine Verletzung eige- ner Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen. Um eine Popularklage auszuschließen und einer Ausuferung von verwaltungsgerichtlichen Prozessen vor- zubeugen, wird nach der in der Rechtspraxis vorherrschenden Schutznormtheo- rie, 5 - vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297 (307); BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - BVerwG 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, 230 (233); BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - BVerwG 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (334), - 6 aber verlangt, dass sich der Dritte auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die auch seinen Individualinteressen zu dienen bestimmt ist; sie muss "dritt- schützend" sein. Drittschutz vermitteln dabei nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. Eine solche drittschützende Wirkung kommt § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege- Versicherungsgesetzes - Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) - vom 19. März 1996 nicht zu. 7 Zunächst spricht schon der Wortlaut der Norm gegen den gesetzgeberischen Willen, auch die Interessen der Pflegebedürftigen mit in den Regelungsbereich der Norm einzubeziehen. So heißt es in § 14 Abs. 1 PfG NW, dass die Pflegeeinrichtung selbst - und nicht der Pflegebedürftige - unter den entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch gegen den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe etc. auf Ge- währung eines Aufwendungszuschusses für Investitionskosten im Sinne des § 82 SGB XI hat. Deshalb wird auch das Pflegewohngeld in der Überschrift des § 14 PfG NW als "bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss vollstationärer Pflegeeinrich- tungen" definiert. Klarstellend wird dementsprechend in § 14 Abs. 3 PfG NW formuliert, dass der ge- währte Aufwendungszuschuss kein Einkommen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und des § 25 des Bundes- versorgungsgesetzes ist. Dieser Klarstellung bedurfte es nach der Gesetzesbegründung deshalb, weil der Aufwendungszuschuss für Investitionskosten ein Leistungsanspruch der Pflegeein- richtung, nicht jedoch der Heimbewohner oder des Heimbewohners ist. Die Einkom- menssituation ist hiernach lediglich die auslösende Voraussetzung zur Realisierung der Leistungsansprüche der betreffenden Einrichtung, 8 vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum Landespflegegesetz zu § 14 Abs. 3 PfG NW, abgedruckt in: " Das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, Rechtsverordnungen, Materialien", herausgegeben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 127. 9 Neben dem Wortlaut spricht aber auch Sinn und Zweck des Gesetzes gegen einen beabsichtigten Drittschutz der Pflegebedürftigen selbst. So ist es gemäß § 1 PfG NW Ziel des Gesetzes, eine leistungsfähige, bedarfsgerechte und wirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und komplementäre Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen sind dabei nur Orientierungspunkte für diese Angebotsstruktur. Das Gesetz wendet sich damit nicht an den Pflegebedürftigen selbst, sondern an den öffentlichen Träger, der die pflegerische Versorgung sicherstellen soll. Diese Zielsetzung des Gesetzes ergibt sich im Übrigen auch aus § 9 SGB XI, auf dem das Landespflegegesetz beruht. Diese Vorschrift spricht nur von Vorhaltung einer zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur, Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen als Aufgaben der Länder. Auch hier wird keine Zielrichtung des - nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB XI durch die Länder zu schaffenden - Gesetzes, die individuellen Belange der Pflegebedürftigen selbst zu regeln, erkennbar. Dementsprechend wird auch in der Gesetzesbegründung zum Landespflegegesetz zunächst die Förderung der Schaffung von Plätzen und Einrichtungen im Pflegebereich allein in den Blick genommen, 10 vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, Allgemeiner Teil, a.a.O., S. 111 ff; aber auch zu § 14 PfG NW, S. 126 f.. 11 Soweit in der Gesetzesbegründung daneben auch die gezielte Reduzierung des Anteils der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der Kriegsopferfürsorge in den Blick genommen wird, was für einen Drittschutz der Norm bezogen auf diesen Personenkreis sprechen könnte, wird diese mögliche weitere Zielrichtung dadurch relativiert, dass auch in diesem Zusammenhang schließlich nur von einem "bewohnerorientierten Zuschuss der vollstationären Pflegeeinrichtung zur Deckung der gesondert berechneten Aufwendungen für Investitionskosten" gesprochen wird, der die Pflegeeinrichtung selbst als alleinigen Anspruchsberechtigten nennt, 12 vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Allgemeiner Teil, a.a.O. S. 114. 13 Auch diese Verknüpfung spricht demnach mehr für die Absicht des Gesetzgebers, die Sozialhilfekassen zu entlasten, als dafür einen individuellen Anspruch des Pflegebedürftigen begründen zu wollen. Dass diese "Umschichtung" öffentlicher Mittel gleichfalls vorrangiges Anliegen des Gesetzgebers ist, zeigt sich insbesondere auch dadurch, dass "die Finanzierung der Aufwendungen für Investitionen nach diesem Gesetz aus den Einsparungen (erfolgt), die den Trägern der Sozialhilfe durch die Leistungen des Pflegeversicherungsgesetzes entstehen, 14 vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Allgemeiner Teil, a.a.O. S. 115 oben. 15 Auch der Umstand, dass nach dem Wortlaut des § 14 PfG NW die Zahlung des Investitionskostenzuschusses davon abhängig gemacht wird, ob die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach bestimmten Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erhalten bzw. erhalten würden, kann nicht als Indiz für den Drittschutz der Norm gewertet werden. Die Bedürftigkeit der Heimbewohner ist nämlich lediglich die auslösende Voraussetzung zur Realisierung entsprechender Bezuschussung. Es soll unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Heimbewohner eine sozialpolitisch differenzierte und verantwortbare Investitionskostenregelung verwirklicht werden, 16 vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, zu § 14 PfG NW, S. 126. 17 Schließlich spricht auch das in § 3 der Verordnung über Pflegewohngeld (Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO -) vom 04.06.1996 geregelte Antragsverfahren nicht gegen das hier gefundene Ergebnis der mangelnden Antragsbefugnis der Pflegebedürftigen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Zwar wird in § 3 Abs. 1 Satz 2 PfGWGVO dem Pflegebedürftigen selbst ein Antragsrecht auf Gewährung von Pflegegeld eingeräumt, wenn der Einrichtungsträger keinen Antrag stellt. Dieses durch die Verordnung eingeräumte Ersatzantragsrecht bedeutet aber nicht, dass der Pflegebedürftige nunmehr die entsprechenden Leistungen an sich selbst fordern dürfte. Vielmehr kann er stets nur die Zahlung an die Pflegeeinrichtung verlangen. So heißt es dann auch in der Einzelbegründung zu § 3 PFGWGVO, dass "anders als bei Leistungen der Sozialhilfe aus § 14 PfG NW (folgt), dass Pflegewohngeld als bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Investitionskosten dem Einrichtungsträger als An- spruchsberechtigtem zusteht", 18 vgl. Begründung des Verordnungsentwurfs in: Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen, a.a.O., S. 71 f.. 19 Dass der Pflegebedürftige mithin trotz einer ihm eingeräumten Ersatzantragsbefugnis keine Zahlung an sich selbst fordern kann, spricht deutlich gegen die Absicht des Pflegegesetzgebers, auch die Interessen der Pflege- bedürftigen wahren zu wollen. Aus der weiteren Begründung zu § 3, insbesondere dem Hinweis auf die Mitwirkungspflichten des Pflegebedürftigen, kann darüber hinaus entnommen werden, dass diese "Ersatzantragsbefugnis" vor allem deswegen eingeführt worden ist, um auch dann einen Investititionskostenzuschuss an die Pflegeeinrichtung zu ermöglichen, wenn der Heimbewohner seine persönlichen Daten der Pflegeeinrichtung gegenüber nicht offenbaren will. 20 Ein Drittschutz im oben dargelegten Sinne kann dementsprechend § 14 PfG NW nicht entnommen werden. Der Umstand, dass sich die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Pflegewohngeld faktisch auf den Pflegebedürftigen dahingehend auswirken kann, dass der Pflegebedürftige bei Nichtzahlung an die Pflegeeinrichtung seitens der Sozialbehörde selbst für die Zahlungen aufzukommen hat, ist als bloßer sog. Rechtsreflex einzuordnen, der aber nicht mit einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geforderten möglichen Verletzung in eigenen Rechten gleichgesetzt werden kann. Allein die Schwere einer tatsächlichen Belastung bzw. Begünstigung ist im Übrigen für sich kein Indiz für den drittschützenden Charakter einer Norm. Auch die Rechtsschutzgewährung des Art. 19 Abs. 4 GG fordert hier keine andere Lösung. Denn wenn - wie im vorliegenden Fall - die Pflegeeinrichtung untätig bleibt, steht es dem Pflegebedürftigen offen, gegen seine Heranziehung zur Zahlung des Pflegewohngeldes den zivilrechtlichen Rechtsweg zu bestreiten. Die Zahlung der Investi- tionskosten in Höhe von 33,14 DM täglich ist gemäß § 4 des mit der Antragstellerin geschlossenen Heimvertrages Teil des privatrechtlich vereinbarten Leistungsent- geltes. 21 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG und entspricht der Hälfte der strittigen Geldleistung. 23