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Urteil

21 K 4235/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:0517.21K4235.01.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2001 verpflichtet, zu Gunsten des Beigeladenen Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der verstorbenen Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx ab 19. März 2001 bis zum 30. September 2001 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2001 verpflichtet, zu Gunsten des Beigeladenen Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der verstorbenen Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx ab 19. März 2001 bis zum 30. September 2001 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist die Tochter der am xxxxxxxxx 2002 verstorbenen Frau xxxxxxxxx xxxxxxxx. Sie ist eine der Miterben. Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx wurde seit dem 9. Dezember 1990 im Altenheim xxxxxxxxxxxxx des Beigeladenen in xxxxxx gepflegt. Die Parteien streiten um die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx für die Zeit vom 19. März 2001 bis zum 30. September 2001. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1999 bewilligte der Beklagte Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx Pflegewohngeld bis zum 30. Juni 2000. Der Beklagte handelte seinerzeit als beauftragte Behörde des zuständigen Landschaftsverbandes xxxxxxxxx. Er beugte sich der Rechtsauffassung des Landschaftsverbandes, wonach bei der Bewilligung von Pflegewohngeld das Vermögen der Pflegebedürftigen keine Berücksichtigung findet. Mit Schreiben vom 13. März 2001 - bei dem Beklagten eingegangen am 19. des Monats - beantragte das Altenheim xxxxxxxxxxxxx erneut Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Einer Bescheinigung der xxxxxxxxxxxxxxx vom 23. März 2001 ist zu entnehmen, dass Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx zu diesem Zeitpunkt über ein Sparguthaben in Höhe von zusammen 11.396,92 DM verfügte. Den Antrag auf Pflegewohngeld lehnte der Beklagte - nunmehr in eigener Zuständigkeit - mit Bescheid vom 30. März 2001 ab. Zur Begründung führte er aus, Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxxx gehöre nicht zum Kreis der Pflegebedürftigen, für die ein Pflegewohngeld zu zahlen sei, weil sie infolge des Sparguthabens nicht sozialhilfeberechtigt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsbeistand der Klägerin am 19. April 2001 Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2001 als unbegründet zurück. Er richtete den Widerspruchsbescheid an das Altenheim xxxxxxxxxxxxx. Ab dem 1. Oktober 2001 nahm der Beklagte die Zahlung des Pflegewohngeldes für den Heimplatz der Frau xxxxxxxx wieder auf, weil deren Sparguthaben zu diesem Zeitpunkt unter die Grenze des sozialhilferechtlichen Schonvermögens gesunken war. Am 25. Juli 2001 hat Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx die vorliegende Klage erhoben. Nach ihrem Tode hat die Klägerin den Prozess als Erbin fortgeführt. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Bewilligung von Pflegewohngeld habe das Vermögen des Pflegebedürftigen außer Betracht zu bleiben. Für den Heimplatz der verstorbenen Frau xxxxxxxx sei deshalb Pflegewohngeld zu zahlen gewesen, weil ihr Einkommen allein nicht ausgereicht habe, um die Kosten der Heimunterbringung zu decken. Die Heimbewohnerin sei auch berechtigt, den Anspruch auf Pflegewohngeld gerichtlich durchzusetzen. Dieses Recht stehe nicht allein dem Pflegeheim zu. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2001 zu verpflichten, zu Gunsten des Beigeladenen Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Vermögens der verstorbenen Heimbewohnerin ab 19. März 2001 bis zum 30. September 2001 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Der Anspruch auf das Pflegewohngeld stehe nach den gesetzlichen Vorschriften allein der Pflegeeinrichtung zu, nicht aber dem Heimbewohner. Deshalb könne der Heimbewohner den Anspruch nicht selbst gerichtlich durchsetzen, wenn das Pflegeheim einen Ablehnungsbescheid bestandskräftig werden lasse. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht geltend machen kann, durch die angefochtenen Bescheide in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der streitige Anspruch steht nicht ihr, sondern dem Beigeladenen zu. Die Klägerin ist jedoch als Prozessstandschafterin befugt, den Anspruch des Beigeladenen im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Der streitige Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der verstorbenen Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx steht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) der Pflegeeinrichtung zu, also dem Beigeladenen als Träger des Altenheims xxxxxxxxxxxxx, in dem Frau xxxxxxxxx xxxxxxxxx gepflegt wurde. Der Pflegebedürftige hat danach keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld an sich selbst, vgl. ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 16 E 512/00 - ; VG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 16 L 2199/01 -. Nach der Auffassung der Kammer ist der Pflegebedürftige jedoch auf Grund des ihm in § 3 Abs. 1 Satz 4 PfGWGVO eingeräumten subsidiären Antragsrechts befugt, den Anspruch des Pflegeheims nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch gerichtlich durchzusetzen, wenn das Pflegeheim selbst auf eine solche Durchsetzung verzichtet. Es liegt ein Fall der Prozessstandschaft vor. Der Pflegebedürftige macht ein fremdes Recht, nämlich den Anspruch der Pflegeeinrichtung auf Bewilligung des Pflegewohngeldes, im eigenen Namen geltend. Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt die Befugnis, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, nur als Ausnahme. § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO bestimmt insoweit, dass der Kläger einer Verpflichtungsklage die Verletzung eigener Rechte geltend machen können muss, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vorbehalt ermöglicht es dem Normgeber, in Einzelfällen die Prozessstandschaft zuzulassen, d.h. einem Drittbetroffenen die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen zu erlauben. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Ausnahmeregelung auch in Landeskompetenz erlassen werden kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. September 1987 - 4 B 178/87 -, NVwZ 1988, Seite 364. Die Zulässigkeit einer Prozessstandschaft kann dabei nicht nur aus solchen Vorschriften geschlossen werden, die dem Prozessstandschafter ausdrücklich ein Klagerecht einräumen. Vielmehr hat die obergerichtliche Rechtsprechung die Zulässigkeit der Prozessstandschaft auch schon aus solchen Vorschriften geschlossen, die einem Drittbetroffenen lediglich im Verwaltungsverfahren ein eigenes Antragsrecht gewähren und die Frage der gerichtlichen Durchsetzung offen lassen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 99.64 -, BVerwGE 22, Seite 113 ff, zu der Prozessführungsbefugnis des Mieters, eine Steuervergünstigung für den Bauherrn nach § 83 Abs. 1 Satz 2 2. Wohnungsbaugesetz gerichtlich geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund folgert die Kammer aus der subsidiären Antragsbefugnis des Pflegebedürftigen nach § 14 Abs. 4 PfG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 PfGWGVO, dass dieser nicht nur berechtigt ist, das Pflegewohngeld im Verwaltungsverfahren für die Pflegeeinrichtung zu beantragen. Er kann auch gegen eine daraufhin ergehende ablehnende Verwaltungsentscheidung Widerspruch erheben, bzw. den Klageweg beschreiten. Die in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz postulierte Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet ein solches Verständnis der Beteiligtenrechte des Pflegebedürftigen. Sein Antragsrecht im Verwaltungsverfahren wäre entwertet, stünde ihm nicht auch die Prozessführungsbefugnis im Verwaltungsprozess zu. Anderenfalls könnte die ablehnende Entscheidung der Bewilligungsbehörde, die auf einen Antrag des Pflegebedürftigen ergeht, von diesem verwaltungsgerichtlich nicht überprüft werden, und sei sie auch noch so rechtswidrig. Der Träger der Pflegeeinrichtung wird in diesen Fällen oft keine Veranlassung sehen, das Prozessrisiko auf sich zu nehmen, weil er wegen der Investitionskosten einen - oft schon erfüllten - privat-rechtlichen Anspruch gegen den Pflegebedürftigen aus dem Heimvertrag hat. Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund ist dem Pflegebedürftigen in § 14 Abs. 4 PfG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 PfGWGVO ein subsidiäres Antragsrecht eingeräumt. Da er mittelbar von der Bewilligung des Pflegewohngeldes an die Einrichtung profitiert, weil es ihn davon freistellt, aus dem Heimvertrag für die entstandenen Investitionskosten aufzukommen, kann er die Pflegewohngeldansprüche der Einrichtung im eigenen Namen verfolgen, soweit diese auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichtet. Das Antragsrecht des Pflegebedürftigen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 PfGWGVO ist unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG dahingehend zu verstehen, dass dieser in jedem Stadium des Verfahrens berechtigt ist, die Verfolgung des Anspruches auf Pflegewohngeld zu übernehmen. Rechtsbehelfe gegen ablehnende Entscheidungen stehen ihm zu, soweit die Pflegeeinrichtung selbst von einem Rechtsbehelf keinen Gebrauch macht. Der Pflegebedürftige kann den Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld also nicht nur dann als Prozessstandschafter im Verwaltungsprozess geltend machen, wenn er auch schon im Verwaltungsverfahren als Antragsteller aufgetreten ist. Eine Prozessführungsbefugnis besteht auch dann, wenn die Einrichtung zwar das Verwaltungsverfahren durch einen eigenen Antrag in Gang gesetzt hat, auf die Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage aber verzichtet. Ausschlaggebend ist insoweit nicht, ob die Einrichtung oder der Pflegebedürftige Widerspruch gegen die ablehnende Ausgangsentscheidung erhoben hat. Ausgeschlossen wäre eine Prozessstandschaft nur dann, wenn die Pflegeeinrichtung ihren Anspruch selbst im Klagewege verfolgt, vgl. so auch für die Parallele im 2. Wohnungsbaugesetz: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 99.64 -. Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx war demnach bei Erhebung der Klage befugt, den Anspruch des Beigeladenen auf Pflegewohngeld im eigenen Namen als Prozessstandschafterin gerichtlich geltend zu machen, weil der Beigeladene gegen den an ihn gerichteten Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2001 nicht im Klagewege vorgegangen ist. Durch den Tod der Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx ist ihre Prozessführungsbefugnis auf die Erben übergegangen, § 173 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO. Der Einwand des Beklagten, sozialhilferechtliche Ansprüche seien grundsätzlich nicht vererblich, steht dem nicht entgegen. Denn nicht der Anspruch auf Pflegewohngeld ist von Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx vererbt worden, sondern die Befugnis, den Anspruch des Beigeladenen im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen. Die Prozessführungsbefugnis hält das Gericht für vererblich, weil die das subsidiäre Antragsrecht des Pflegebedürftigen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 PfGWGVO rechtfertigende privat-rechtliche Haftung für die Investitionskosten ebenfalls auf die Erben übergeht. Nach dem Erbfall sind die Erben von der Entscheidung über das Pflegewohngeld wirtschaftlich betroffen. Sie können den Prozess des Erblassers fortführen und ebenso wie dieser die Bewilligung des Pflegewohngeldes an die Pflegeeinrichtung verlangen. Die nach alledem zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx für die Zeit vom 19. März 2001 bis zum 30. September 2001 an den Beigeladenen verlangen. Die dies verwehrenden Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Beigeladenen in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Anspruch ergibt sich aus § 1 PfGWGVO. Diese Vorschrift statuiert die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld. Bezuschusst werden über das Pflegewohngeld gesondert berechenbare Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI für Heimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen gem. § 13 PfG NRW, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 PfGWGVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Pflegeheimplatz wurde ferner auch - wie § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit d) PfGWGVO verlangt - von einer Pflegebedürftigen genutzt, die einen Anspruch auf vollstationäre Pflege hatte. § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit a) - c) PfGWGVO bestimmt darüber hinaus, dass Pflegewohngeld nur für solche Heimplätze gewährt wird, welche von Pflegebedürftigen genutzt werden, die Sozialhilfeleistungen oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung der Investitionskosten erhalten würden. § 1 Abs. 2 Satz 1 PfGWGVO präzisiert dies dahingehend, dass Pflegewohngeld gewährt wird, wenn das Einkommen des Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Wie die Kammer bereits entschieden hat, ist aus dem Wortlaut sowie dem Regelungsgefüge der Pflegewohngeldverordnung zu folgern, dass für die Frage, ob ein Pflegebedürftiger die Investitionskosten selbst finanzieren kann, nur auf sein Einkommen und nicht auch auf sein Vermögen abzustellen ist, vgl. Urteil vom 6. Februar 2002 - 21 K 1979/01 -. Diese Auslegung entspricht dem Willen des Verordnungsgebers. Der Begründung des Verordnungsentwurfes ist unzweideutig zu entnehmen, vgl. „Das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, Rechtsverordnungen, Materialien", herausgegeben 2000 vom Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein- Westfalen, S. 71, dass der Verordnungsgeber das Vermögen der Pflegebedürftigen bei der Bewilligung von Pflegewohngeld verschonen wollte. Mit der Berücksichtigung allein des Einkommens der Pflegebedürftigen hat der Verordnungsgeber die ihm in § 14 Abs. 4 PfG NRW eingeräumte gesetzliche Ermächtigung nicht überschritten. Die Vorschrift überlässt ihm nicht nur die Ausgestaltung des Verfahrens, sondern erlaubt es ihm ebenfalls, „das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung" zu regeln. Der Verordnungsgeber hatte demnach die Freiheit, über die Anrechnung des Vermögens der Pflegebedürftigen selbst zu entscheiden. Wie der Umstand zeigt, dass dem Gesetzgeber bei Erlass des Landespflegegesetz der Entwurf der Pflegewohngeldverordnung mit der darin enthaltenen Beschränkung auf die Berücksichtigung des Einkommens bereits bekannt war, findet die Außerachtlassung des Vermögens auch seine Billigung. Demnach hatte der Beklagte bei der Bewilligung von Pflegewohngeld für den von Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx genutzten Heimplatz ihr Sparguthaben, das sich am 23. März 2001 auf insgesamt 11.396,92 DM belief, außer Acht zu lassen. Zu berücksichtigen war allein ihr Einkommen. Dieses reichte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht aus, um die Aufwendungen für Investitionskosten zu finanzieren. Der Beklagte hatte deshalb dem Beigeladenen für den fraglichen Heimplatz für die Zeit vom 19. März 2001 bis 30. September 2001 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dies i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit entspricht, denn der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.