Urteil
26A K 213/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0809.26A.K213.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer- gerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu- treibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe lei- stet. 1 T a t b e s t a n d 2 Am 9. November 1995 beantragte der am 4. Juli 1932 geborene Kläger die Ertei- lung eines Aufnahmebescheides . Ferner beantragten die am 3. Januar 1937 gebo- rene Klägerin zu 2) und die am 12. Juni 1957 geborene Klägerin zu 3) die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides. 3 Zur Begründung machten sie geltend, der Kläger sei deutscher Volkszugehöriger. Er stamme von zwei deutschen Volkszugehörigen ab. Seine Mutter sei die deutsche Volkszugehörige F. U. gewesen. Auch sein Vater sei deutscher Volkszugehö- riger gewesen. Dieser sei allerdings schon vier Monate vor der Geburt des Klägers verstorben. Seine Mutter habe daraufhin vor der Geburt des Klägers einen russi- schen Volkszugehörigen geheiratet, so dass der Kläger als eheliches Kind zur Welt gekommen sei. 4 Im Jahr 1944 sei die Nationalität der Mutter in deren Inlandspass mit russisch eingetragen worden. Bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers im Jahr 1948 sei die Nationalität wegen der Eintragung der Eltern und weil es damals noch nicht leicht gewesen sei, deutsch anzugeben, mit russisch angegeben worden. Ab dem Jahr 1992 habe sich der Kläger bemüht, diese Eintragung ändern zu lassen. Er habe versucht, Unterlagen zu erhalten, die seine deutsche Herkunft bewiesen. Erst am 14. Dezember 1994 sei ein Rechtsspruch erfolgt, der die Behörden zur Aus- stellung eines Inlandspasses mit dem Nationalitätseintrag deutsch" verpflichtet ha- be. Bis zum Jahr 1995 sei er deshalb mit russisch eingetragen worden. Der Kläger hat zum Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit seiner Mutter einen Fragebogen für Abiturienten der Arbeiterfakultät der Hochschule aus dem Jahr 1925 vorgelegt, der Frau F. U. als deutsche Volkszugehörige ausweist. Ferner hat er einen Archivauszug aus dem Protokoll Nr. 48 der Sitzung des Parteikollegium der KPdSU vom 7. April 1933 vorgelegt, der die Anwesenheit der Deutschen F. U. , Vatersname X. , feststellt. Ausweislich der vom Kläger weiter vorgelegten Unterlagen gibt es keinen sonstigen Nachweis mehr über die Nationalität seiner Mutter. Der Kläger hat angegeben, er habe von seiner Mutter deutsch gelernt und auch das deutsche Brauchtum überliefert bekommen. Seine Mutter habe sich bemüht, ihm deutsche Werte wie Ordnung und 5 Pünktlichkeit beizubringen. Bis zum Jahr 1944 sei in der Familie deutsch und rus- sisch gesprochen worden. Im Jahr 1944 sei die Familie in die Stadt Frunse umgezo- gen. Dort sei seine Mutter mit der Nationalität russisch" und dem Namen L. F. X. in ihrem Inlandspass eingetragen worden. Bei dem vom Bundesverwaltungsamt durchgeführten Sprachtest wurde festgestellt, dass der Kläger sehr gut deutsch - ohne Dialektfärbung - spricht. Der Kläger hat an der Hochschule studiert. Er ist Geologe und Bergbauingenieur. Er hat ca. 15 Jahre lang im kasachischen Buntmetallministerium sowie im Verkehrswegeministerium als Abteilungsleiter gearbeitet. Der Kläger hat angegeben, er sei bis zum Jahr 1990 ein- faches Mitglied der KPdSU gewesen. 6 Die Klägerin zu 2) ist russische Volkszugehörige. Sie hat erklärt, seit 1995 be- mühe sie sich, die deutsche Sprache zu erlernen. Bei dem Sprachtest wurden auch bei ihr gute deutsche Sprachkenntnisse festgestellt. 7 Die Klägerin zu 3) war bis zum Jahr 1995 ebenfalls mit russischer Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen. Sie hat angegeben, sie lerne seit 1996 außerhalb ihres Elternhauses deutsch. Bei dem Sprachtest wurden bei ihr gute Deutschkenntnisse bei allerdings noch teil- weise mangelhafter Grammatik festgestellt. 8 Mit Bescheid vom 11. September 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anträge mit der Begründung ab, selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger von einer deutschen Volkszugehörigen abstamme, fehle es jedenfalls an einem Bekennt- nis zum deutschen Volkstum. Denn der Kläger habe im Jahr 1948 bei der Ausstel- lung seines Inlandspasses russisch angegeben. Das Bemühen um die veränderte Passeintragung ab dem Jahr 1992 sei demgegen- über als reines Lippenbekenntnis zu bewerten. Die Klägerinnen zu 2) und 3) hätten dem entsprechend auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides. 9 Hiergegen legten die Kläger am 8. Oktober 1997 Widerspruch ein und machten geltend, aufgrund seines Lebenslaufes habe sich der Kläger immer zum deutschen Volkstum bekannt. Er stamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab und habe bis zum Jahr 1944 auch deutsch gesprochen. Allein um weiteren Repressalien zu entgehen habe seine Mutter im Jahr 1944 ihren Nationalitäteneintrag ändern lassen. Vor der Gorbatschowzeit sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Änderung seiner Nationalität im Inlandspass zu erwirken. In seinem Bemühen um eine Änderung des Passeintrags ab dem Jahr 1992 sei ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu sehen. Dieses Bemühen stehe in keinem Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1998 wies das Bundes- verwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde erneut geltend gemacht, die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers sei etwa deshalb zweifelhaft, weil sie bereits im Jahr 1924 Mitglied der KPdSU gewesen sei. Weiterhin sei offen, ob dem Kläger tatsächlich bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt worden seien. Schließlich fehle es jedenfalls an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Darüber hinaus scheitere die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch an § 5 Nr. 1 d.BVFG ( a. F ). Denn der Kläger habe mit seinen langjährigen Tätigkeiten in verschiedenen Ministerien auch eine herausgehobene berufliche Stellung bekleidet, die eine besondere Systembindung vorausgesetzt habe. 11 Am 11. Januar 1999 haben die Kläger Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und machen ergänzend geltend, der Kläger habe in den von ihm bekleideten beruflichen Positionen dem kommunistischen Herrschaftssystem nicht in erheblichem Umfang Vorschub geleistet. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Beschei- des des Bundesverwaltungsamtes vom 11. September 1997 und des Widerspruchs- bescheides vom 8. Dezember 1998 zu ver- pflichten, dem Kläger einen Aufnahmebe- scheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid ein- zubeziehen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt vor, schon die deutsche Abstammung des Klägers sei nicht nachgewiesen; jedenfalls fehle es aber an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. 17 Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 i. V. m. § 6 BVFG; die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). 21 Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der Kläger von ( mindestens ) einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und ob ihm ein Elternteil bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt hat; denn selbst wenn man dies zugunsten der Kläger unterstellt, fehlt es an der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hätte oder nach dem Recht des Her- kunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. 22 Dabei steht dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht schon allein der im Jahr 1948 bewirkte Nationalitäteneintrag im Inlandspass entgegen. Denn es ist davon auszugehen, dass es dem Kläger im Jahr 1948 aufgrund des russischen Nationalitäteneintrags seiner Mutter und des Ehemannes seiner Mutter, der als Vater des Klägers galt, nicht möglich gewesen wäre, die Eintragung deutsch" zu erhalten. Denn eine Wahlmöglichkeit bestand nur bei volkstumsverschiedenen Eltern. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass es dem Kläger - selbst bei Bestehen einer Wahlmöglichkeit - nicht zumutbar gewesen wäre, im Jahr 1948 deutsch als Nationalität anzugeben 23 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. September 1999, - 2 A 294/97 - ; Beschluss vom 27. Dezember 2000 - 2 A 1571/00 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2001, - 6 S 1366/00 - . 24 Die Erklärung zur russischen Nationalität kann aber vorliegend deshalb nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BVFG als unerheblich angesehen werden, weil hier aufgrund der Gesamtumstände der Wille des Klägers, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nicht unzweifelhaft ist. 25 Dabei geht die Kammer davon aus, dass diese Voraussetzung nicht nur dann erfüllt sein muss, wenn - entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unzumutbar war, sondern dass diese Voraussetzung in gleicher Weise auch zu prüfen ist, wenn darüber hinaus die Erklärung zum deutschen Volks- tums wegen der russischen Passeintragung der Eltern rechtlich nicht möglich war. Denn Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BVFG ist es, denjenigen zu privilegieren, der unzweifelhaft aufgrund erkennbarer Umstände nur der deutschen Volksgruppe angehören wollte und an einer Erklärung zur deutschen Nationalität aufgrund äußerer Umstände gehindert war. Eine Privilegierung von Personen, die eine russische Passeintragung hatten und sich mit der russischen Nationalität in gewissem Umfang arrangiert" hatten, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer lässt sich hier nicht anhand der Gesamtumstände zweifelsfrei feststellen, dass der Kläger nach 1948 allein der deutschen Volksgruppe angehören wollte. Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass in seinem Elternhaus bis 1944 auch deutsch gesprochen worden sei. Dass er selbst in der Zeit von 1944 bis 1995 noch deutsch gesprochen hätte, hat er nicht vorgetragen. Dem entspricht es auch, dass die Klägerin zu 3) anlässlich der Abnahme des Sprachtests erklärt hat, sie habe deutsch außerhalb des Elternhauses erlernt. Zwar hat sie dann auch noch erklärt, sie habe deutsch zuhause gelernt; dass diese Kenntnisse von weitergehender Bedeutung gewesen seien, ist an keiner Stelle vorgetragen. Dem Gericht stellt sich die Situation des Klägers vielmehr wie folgt dar: Bis 1944 hat der Kläger mit seiner Mutter auch deutsch gesprochen, danach nicht mehr; 1944 wurde die Nationalität der Mutter mit russisch eintragen und der Name der Mutter wurde mit russischer Schreibweise angegeben; 1948 wurde auch die Nationalität des Klägers mit russisch eingetragen, wobei der Kläger hierzu erklärt hat, dass es damals nicht leicht gewesen sei, sich als Deutscher eintragen zu lassen. Der Ehemann der Mutter, der als Vater des Klägers galt, war Russe. Der Kläger absolvierte als Russe die Schule, heiratete 1956 eine Russin und wurde im Jahr 26 1961 am polytechnischen Institut in Almalik aufgenommen. Er machte dann als Geologe und Bergingenieur Karriere, wurde u. a. auch Abteilungsleiter in verschiedenen Ministerien. Anhaltspunkte dafür, dass in der Familie des Klägers zwischen 1944 und 1992 noch in nennenswertem Umfang deutsch gesprochen worden wäre oder dass ansonsten das deutsche Brauchtum in nennenswertem Umfang gepflegt worden wäre, bestehen nach den Angaben der Kläger nicht. Der Kläger hat hierzu nur erklärt, er habe von seiner Mutter deutsche Ordnung, Sauberkeit und Pünktlichkeit beigebracht bekommen und habe sich selbst bemüht, seinen Kindern die Liebe zur deutschen Ordnung anzuerziehen. Diese Anhaltspunkte genügen indes nicht, zweifelsfrei festzustellen, dass der Kläger in der Zeit von 1948 bis 1992 - also ca. 44 Jahre lang - den Willen hatte, nur der deutschen Volksgruppe anzugehören. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch nicht vorgetragen, dass er etwa bereits vor 1992 den Versuch unternommen hätte, den Nationalitäteneintrag ändern zu lassen oder sich etwa bei einer Volkszählung oder im Zusammenhang mit der Neuausstellung der Pässe anlässlich der Passreform im Jahr 1974 erfolglos bemüht hätte, eine Änderung zu erwirken. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BVFG nicht erfüllt sind und dass deshalb das Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum als erheblich anzusehen ist. Dieses Gegenbekenntnis bezog sich auch nicht etwa nur auf einen konkreten Zeitpunkt im Jahr 1948. Vielmehr lässt sich für den gesamten Zeitraum von 1948 bis 1992 - also während des gesamten Berufslebens und des ganz überwiegenden Teiles des Erwachsenenlebens des Klägers - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht festellen. 27 Auch die im Jahr 1995 erfolgte Passänderung des Klägers und die davor - ab 1992 - angestrengten Bemühungen um eine Passänderung erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Denn diese Bemühungen stehen zur Überzeugung der erkennenden Kammer sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Beziehung zu dem Aufnahmeantrag. Der Kläger hat nach einem Besuch bei 28 seiner Tochter in der Bundesrepublik Deutschland den Entschluss gefasst, dahin umzusiedeln und hat mit Rücksicht darauf zunächst Recherchen bezüglich der Nationalität seiner Mutter angestellt, die Änderung des Passeintrages erwirkt und sodann den Aufnahmeantrag gestellt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 29 vgl. Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391/94 - 30 zu der Möglichkeit, von einer Erklärung zu einem nichtdeutschen Volkstum abzurücken. Zwar ist dort ausgeführt, dass ausnahmsweise auch ein nachträgliches Abrücken von einem einmal abgegebenen Bekenntnis möglich sei. Allerdings muss damit eine veränderte Lebensführung einhergehen, die nicht durch andere Gründe - wie etwa das Aufnahmeverfahren - motiviert sein darf. In diesem Zusammenhang ist zwar einzuräumen, dass sich der Kläger nach seinem Vorbringen seit dem Jahr 1995 verstärkt mit dem Erlernen der deutschen Sprache beschäftigt und auch der Organisation Wiedergeburt" beigetreten ist. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass dies losgelöst von dem Aufnahmeverfahren gesehen werden könnte. Vielmehr handelt es sich um zielgerichtete Schritte, das Aufnahmeverfahren zu beschleunigen und diesem möglichst zum Erfolg zu verhelfen. Bei dieser Sachlage fehlt es an den Voraussetzungen für ein nachträgliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum 31 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. November 1996, - 9 C 8/96 -. 32 Da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, haben auch die Klägerinnen keinen Anspruch auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V. m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieses einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.