Beschluss
2 A 1571/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem 1943 ausgestellten sowjetischen Inlandspass eingetragener nichtdeutscher Nationalitätseintrag stellt dann kein rechtlich relevantes Gegenbekenntnis zur deutschen Nationalität dar, wenn ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität in der damaligen Lage unzumutbar war.
• Bei Unzumutbarkeit eines früheren Bekenntnisses sind an ein späteres erstmaliges Bekenntnis keine strengeren Anforderungen zu stellen als an ein ursprüngliches Bekenntnis bei Erstausstellung des Passes.
• Für die Annahme der Unzumutbarkeit sind die zur Zeit der Eintragung herrschenden Gefahren für Leib und Leben oder schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile zu berücksichtigen; allgemeine Erkenntnisse über die Lage können dies begründen, sofern Einwände des Einzelfalls nicht substantiiert dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit früheren Bekenntnisses begründet fehlendes Gegenbekenntnis • Ein in einem 1943 ausgestellten sowjetischen Inlandspass eingetragener nichtdeutscher Nationalitätseintrag stellt dann kein rechtlich relevantes Gegenbekenntnis zur deutschen Nationalität dar, wenn ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität in der damaligen Lage unzumutbar war. • Bei Unzumutbarkeit eines früheren Bekenntnisses sind an ein späteres erstmaliges Bekenntnis keine strengeren Anforderungen zu stellen als an ein ursprüngliches Bekenntnis bei Erstausstellung des Passes. • Für die Annahme der Unzumutbarkeit sind die zur Zeit der Eintragung herrschenden Gefahren für Leib und Leben oder schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile zu berücksichtigen; allgemeine Erkenntnisse über die Lage können dies begründen, sofern Einwände des Einzelfalls nicht substantiiert dargelegt werden. Die Klägerin, 1926 geboren, stellte 1943 in der ehemaligen Sowjetunion einen Inlandspass mit Eintragung der russischen Nationalität aus. Später ließ sie sich 1997 in einem russischen Inlandspass die deutsche Nationalität eintragen. Mit Klage begehrte sie die Anerkennung dieses Bekenntnisses nach dem BVFG. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und wertete die 1997 erfolgte Eintragung als Bekenntnis zur deutschen Staatsangehörigkeit. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, die frühere Eintragung der russischen Nationalität sei ein Gegenbekenntnis, weil zu jener Zeit ein öffentliches Bekenntnis zur deutschen Nationalität nicht mit Zwangsmaßnahmen hätte rechnen müssen. Das OVG prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. • Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Eintragung der russischen Nationalität 1942/1943 kein Gegenbekenntnis im rechtlichen Sinn ist, weil ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität damals unzumutbar gewesen sei. • Das Gericht stützt sich auf die allgemein bekannte Lage deutscher Volkszugehöriger in der ehemaligen Sowjetunion während des Zweiten Weltkriegs und stellt fest, dass bei offenem Bekenntnis mit sofortiger Deportation zu rechnen war. • Entgegen der Darstellung der Beklagten ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Klägerin im konkreten Einzelfall der allgemeinen Gefahr nicht ausgesetzt gewesen wäre; das bloße Fehlen einer Deportation bei der Klägerin oder ihrer Angehörigen ändert daran nichts, da dies durch andere Umstände erklärbar ist. • Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats führt das Fehlen eines rechtlich relevanten Gegenbekenntnisses dazu, dass an ein späteres erstmaliges Bekenntnis keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als an einen ursprünglichen Eintrag mit Angabe 'deutsch'. • Die Zulassungsanträge enthalten keine konkreten Anhaltspunkte, die eine Abkehr von dieser Rechtsprechung oder eine erneute materielle Überprüfung der Entscheidung rechtfertigen würden; deshalb bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung entsprechen den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die Kammer hält die Eintragung der russischen Nationalität 1943 nicht für ein rechtlich relevantes Gegenbekenntnis, weil ein öffentliches Bekenntnis zur deutschen Nationalität damals unzumutbar gewesen wäre; deshalb ist die 1997 vorgenommene Erklärung als wirksames Bekenntnis zur deutschen Staatsangehörigkeit zu werten. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt. Das Verfahren ist unanfechtbar, das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.