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Beschluss

14 L 928/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2001:0530.14L928.01.00
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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

   Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.000.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.000.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin ist ein im Jahre 1913 gegründetes Unternehmen mit Sitz in Z.. Die Bilanzsumme beläuft sich zum 31.12.2000 auf rd. 000 Mio. DM. Die Antragstellerin besitzt eine Vollbanklizenz. Seit dem 01.01.1994 wird die Antragstellerin in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien geführt. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Y. Beteiligungs-GmbH mit einem Stammkapital von 0 Mio. DM. Kommanditaktionäre sind derzeit überwiegend Unternehmen der T.. Hauptanteilseignerin ist dabei die U. A. Immobilien Anlagen und Vermögensmanagment AG - U. - mit deutlich über 50 % der Anteile. Weiterer Anteilseigner ist mit rd. 18 % der Anteile die T. Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA - XX Holding KGaA -. Im Jahre 1997 geriet die Antragstellerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Unter dem 02.09.1997 ordnete die Antragsgegnerin daraufhin ein auf § 46 a des Gesetzes über das Kreditwesen - KWG - gestütztes Maßnahmenbündel ("Moratorium") an. Nach Zuführung von Kapitalerhöhungsbeträgen und zusätzlichen Eigenmitteln in Höhe von insgesamt 00 Mio. DM wurde das Moratorium mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.10.1997 aufgehoben. Ein vor dem Verwaltungsgericht HX. angestrengtes Eilverfahren wurde mit Beschluss vom 16.12.1997 eingestellt (VG 25 A 260.97). Am 10.09.1998 nahm die Antragstellerin eine weitere Kapitalerhöhung um 00 Mio. DM vor. Die zusätzlichen Anteile wurden in Höhe von jeweils 00 Mio. DM durch die U. und die XX Holding KGaA gezeichnet. Erbracht wurden zunächst von beiden Anteilseignern jeweils 0,0 Mio. DM, so dass zum 31.12.1999 noch insgesamt 00 Mio. DM ausstanden. Am 22.09.1999 schlossen die Antragstellerin und die U. einen "Verlustübernahmevertrag". In diesem Vertrag verpflichtete sich die U., Jahresfehlbeträge des Bankhauses Y. durch Zahlung eines entsprechenden Betrages an das Bankhaus auszugleichen. Die Verpflichtung sollte sich auf mögliche Jahresfehlbeträge für die Geschäftsjahre 1999 bis 2003 beziehen. Der Ausgleichsbetrag sollte sich nach dem im Jahresabschluss der Antragstellerin auszuweisenden Verlust, wie er sich ohne Ausgleichszahlungen der U. ergibt, richten. Des weiteren verpflichtete sich die U. in dem Vertragswerk, im Falle von Liquiditätsengpässen der Antragstellerin verlorene Zuschüsse zu leisten. Am 14.09.1999 ordnete die Antragsgegnerin eine Sonderprüfung bei der Antragstellerin gemäß § 44 KWG an. In ihrem Bericht vom 25.11.1999 kam die F. O. und K. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - F. - zu dem Ergebnis, dass die Bank über kein System zur unterjährigen Quantifizierung der Risikovorsorge, keine einheitliche Regelung zur Behandlung von Zinsneutralstellungen und keine Gesamtquantifizierung struktureller Risiken des Kreditportfolios verfüge. Mit Schreiben an die Antragstellerin vom 27.01.2000 beanstandete die Antragsgegnerin diese Mängel gegenüber der Antragstellerin und forderte ihre Beseitigung binnen eines Jahres. Mit Verfügung vom 07.10.1999 wurden durch die Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Bestehen einer Gefährdungslage im Sinne des § 46 Abs. 1 KWG die Herren Bundesbankamtsräte I. und S. als Aufsichtspersonen für die Antragstellerin bestellt. Unter dem 13.12.1999 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie per Ergebnisrechnung 30.11.1999 einen Verlust in Höhe von 25 % des haftenden Eigenkapitals überschritten habe (Anzeige nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 KWG). Am 30.12.1999 vereinbarte die Antragstellerin mit der U. und der XX Holding KGaG atypische stille Beteiligungen über insgesamt 00 Mio. DM, von denen 0,0 Mio. DM sofort eingezahlt wurden, während die restlichen 0,0 Mio. DM ratenweise im Geschäftsjahr 2000 erbracht werden sollten. Die zum 31.12.1999 erstellte Bilanz der Antragstellerin weist einen Verlustvortrag von rd. 00,0 Mio. DM sowie einen Bilanzverlust per 31.12.1999 von rd. 00,0 Mio. DM aus. Mit Bescheid vom 21.12.1999 untersagte die Antragsgegnerin der U. und der XX Holding KGaA gem. § 2 b Abs. 2 KWG die Ausübung ihrer Stimmrechte für alle von ihnen gehaltenen Aktien an der Antragstellerin. Der Antrag der U. und der XX Holding KGaA auf vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Anordnung hatte vor dem Verwaltungsgericht HX. Erfolg (Beschluss vom 02.06.2000, VG 25 A 16.00). Nachdem sich die Beteiligten indes darauf verständigten, einvernehmlich die Bestellung des Rechtsanwalts W. J.-P. zum 31.10.2000 zum Treuhänder für die Stimmrechte der U. und der XX Holding KGaA zu beantragen, wurde das Verfahren in der Beschwerdeinstanz für erledigt erklärt. In einem weiteren Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht HX. wandten sich die U. und die XX Holding KGaA gegen die auf §§ 44, 44 b KWG gestützte Anordnung der Antragsgegnerin vom 10.07.2000, eine Prüfung dieser Unternehmen als Inhaber bedeutender Beteiligungen vorzunehmen. Die Anträge der U. und der XX Holding KGaA, insoweit die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen bzw. wiederherzustellen, blieben vor dem Verwaltungsgericht HX. ganz überwiegend erfolglos (Beschluss vom 17.10.2000, VG 25 A 152.00). Inzwischen hat die U. eine Abänderung dieser Eilentscheidung beantragt. Mit gleichlautenden Schreiben vom 07.11.2000 zeigten die XX Holding KGaA und die U. gem. § 2 b Abs. 4 KWG an, dass sie beabsichtigten, ihre bedeutende Beteiligung an der Antragstellerin vollständig aufzugeben. Unter dem 23.11.2000 erklärte die U. die außerordentliche Kündigung des Verlustübernahmevertrages vom 22.09.1999 unter Hinweis auf die Veränderungen der tatsächlichen und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Einsetzung des Treuhänders gemäß § 2 b KWG. Die Antragstellerin widersprach der Kündigung des Verlustübernahmevertrages mit Schreiben vom 05.12.2000. Nach Durchführung einer Einlagensicherungsprüfung zum Stichtag 30.06.2000 kam der Prüfungsverband Deutscher Banken e.V. - Prüfungsverband - mit Prüfungsbericht vom 27.11.2000 zu dem Ergebnis, dass ein zusätzlicher Wertberichtigungsbedarf von gut 00 Mio. DM bestehe. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin unter dem 30.11.2000 ein Kreditvergabeverbot für Kredite von mehr als 000.000,00 DM sowie ein Verbot, denjenigen Kreditnehmern, bei denen der Prüfungsverband zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf festgestellt hatte, weitere Kredite einzuräumen. Mit Verfügung vom 04.12.2000 ordnete die Antragsgegnerin zudem eine Sonderprüfung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin nach § 44 Abs. 1 KWG durch die F. an. Am 18.12.2000 fand die ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin statt. Hierbei wurde der mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss 1999 festgestellt. Des weiteren wurde die XXX Deutsche HM. AG XB. - XXX - zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2000 gewählt. Mit Schreiben vom 20.12.2000 wandte sich die Antragstellerin an die U. und erklärte, es seien Zahlungen der U. in Höhe von 0,0 Mio. DM auf die atypische stille Beteiligung sowie rd. 00,0 Mio. DM aufgrund des Verlustübernahmevertrages fällig. Den Gesamtbetrag von DM 00.000.000,00 erwarte sie unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.12.2000. Mit Verfügung vom 22.12.2000 setzte die Antragsgegnerin einen Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3 b KWG in Höhe von 0.000.000,00 DM auf das haftende Eigenkapital der Antragstellerin fest. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Mit Verfügung vom 18.01.2001 setzte die Antragsgegnerin einen weiteren Korrekturposten auf das haftende Eigenkapital der Antragstellerin in Höhe von 0.000.000,00 DM fest. Durch die in den beiden Korrekturposten erfasste Summe von insgesamt TDM 00.000 sollte der bis zum 31.12.2000 angefallene Jahresfehlbetrag erfasst werden. Nachdem die F. in einem Entwurf ihres Sonderprüfungsberichtes zum Stichtag 30.11.2000 einen erheblichen Wertberichtigungsbedarf festgestellt hatte, kam es am 29.01.2001 zu einer Besprechung beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - BAKred -, bei der von Vertretern der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sowie der verschiedenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der erforderliche Wertberichtigungsbedarf diskutiert wurde. Bei der Besprechung wurde die Höhe des durch die F. festgestellten Einzelwertberichtigungsbedarfs durch die Antragstellerin bestritten. Zudem wurden Zahlungen der Anteilseigner, insbesondere der U. angekündigt, die zum Teil durch die Abtretung eines Forderungsvolumens von 00 bzw. 000 Mio. DM gegenüber stillen Gesellschaftern der U. geleistet werden sollten. Mit Verfügung von demselben Tage ordnete die Antragsgegnerin ein "Moratorium" gemäß § 46 a Abs. 1 KWG an. Im einzelnen wurde der Antragstellerin untersagt, Zahlungen zu leisten, zu ihrem Vermögen gehörende Gegenstände zu veräußern oder anderweitig über sie zu verfügen und Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt sind. Darüber hinaus ordnete die Antragsgegnerin an, das Kreditinstitut für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, d.h. am 30.01.2001 nicht wieder zu öffnen. Zur Begründung gab die Antragsgegnerin an, es bestehe Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Antragstellerin gegenüber ihren Gläubigern. Aufgrund des durch die vorhandenen Korrekturposten bereits festgestellten Jahresfehlbetrages 2000 von TDM 00.000, des bereits anerkannten Einzelwertberichtigungsbedarfs von TDM 000 sowie der Berücksichtigung nicht werthaltiger Forderungen gegen die U. in Höhe von TDM 0.000 ergebe sich ein haftendes Eigenkapital von TDM 00.000. Ziehe man von diesem haftenden Eigenkapital den von der F. festgestellten zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf von TDM 00.000 ab, so ergebe sich ein effektives Eigenkapital von nur noch TDM 000. Berücksichtige man nun noch, dass in Höhe von TDM 0.000 Abschreibungen auf Wertpapiere des Anlagevermögens vermieden worden seien, was bei einem Unternehmen in der Situation der Antragstellerin nicht zulässig sei, so komme man wirtschaftlich betrachtet zu einem negativen Eigenkapital in Höhe von TDM 0.000. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass weiterhin ein Betriebsverlust in Höhe von ca. TDM 000 pro Monat entstehe und dass nach dem Ergebnis der durch den Prüfungsverband zum 30.06.2000 durchgeführten Einlagensicherung ein weiterer, pauschalierter Risikovorsorgebetrag auf das Kreditgeschäft der ehemaligen U. Bank AG in Höhe von TDM 0.000 notwendig sei. Demgegenüber hätten die Hauptaktionäre bislang nur einen Betrag von 0 Mio. DM zur Verfügung stellen können. Die sich dadurch ergebende Eigenkapitalbasis reiche nicht aus, um das Institut aus sich heraus überlebensfähig zu machen. Die darüber hinaus bestehenden Forderungen gegen die Hauptaktionäre seien als nicht werthaltig zu beurteilen, da die Hauptaktionäre ihren Zahlungspflichten bislang nur in sehr geringem Umfang nachgekommen seien und sich zudem einer Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Lage durch eine unabhängige Prüfungsgesellschaft verweigert hätten. Angesichts des Umfanges der Überschuldung und der daraus folgenden akut drohenden Gläubigergefährdung sei ein weiterer Aufschub der Maßnahmen nicht vertretbar. Die Antragstellerin legte gegen das Moratorium unter dem 30.01.2001 Widerspruch ein. In den Folgemonaten wurde verschiedene Zahlungen durch die U. und die XX Holding KGaA geleistet. Am 09.02.2001 wurde eine Zahlung von 0 Mio. DM und am 02.03.2001 eine Zahlung von 0 Mio. DM geleistet. Im März 2001 kam es sodann zum Abschluss einer "Vereinbarung zur dinglichen Absicherung von Forderungen" zwischen der U. und der Antragstellerin. Darin wurde zunächst festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die U. Forderungen in Höhe von 00.000.000,00 DM einfordert und dass die U. überdies verpflichtet ist, den Jahresfehlbetrag 2000 in Höhe von DM 00.000.000,00 auszugleichen. Zur Sicherung dieser Verbindlichkeiten bestellte die U. Grundschulden in Höhe von insgesamt 00.000.000,00 DM. Die U. verpflichtete sich darüber hinaus, auf die genannten Verbindlichkeiten Zahlungen in Höhe von monatlich 0 Mio. DM, beginnend im März 2001, zu erbringen. Bei Nichterfüllung dieser Verabredung sollte die Antragstellerin zur Verwertung der bestellten Grundschulden berechtigt sein. In einem Anschreiben an die Antragstellerin vom 12.03.2001 erklärte die U., dass die beschlossene Vereinbarung nicht so verstanden werden dürfe, dass sie die Kündigung des Verlustübernahmevertrages vom 23.11.2000 zurücknehme. Sie halte an der Kündigung ausdrücklich weiterhin fest. Entsprechend der Vereinbarung wurden durch die U. im März, im April und im Mai 2001 jeweils weitere 0 Mio. DM gezahlt. Im Anschluss an das Moratorium vom 29.01.2001 wurde im übrigen eine Vielzahl von Gutachten erstellt, die sich mit der Frage des vorhandenen Wertberichtigungsbedarfs, der Überschuldung der Antragstellerin und den Zukunftsaussichten für eine Fortführung des Geschäfts der Antragstellerin auseinandersetzten. Unter dem 19.03.2001 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin und erklärte, sie beabsichtige, die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften aufzuheben. Die seit dem Moratorium geleisteten Sanierungsbeiträge seien nicht geeignet, die Gefährdungssituation zu beseitigen. Es sei unklar, ob die bisher geleisteten Zahlungen der U. aus anderen Segmenten als dem Anlegersegment 0 stammten, dem die Antragstellerin zuzuordnen sei. In diesem Fall könne die Zahlung anfechtbar sein. Dasselbe gelte für die inzwischen bestellten Grundschulden. Im übrigen könne eine Bewertung dieser Grundschulden nicht vorgenommen werden, da es an aktuellen Bewertungsgutachten durch unabhängige Sachverständige fehle. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass die Zahlungen der Anteilseigner im Falle der Insolvenz der T. der Insolvenzanfechtung unterlägen. Den geleisteten Sanierungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 00 Mio. DM stünden im übrigen neue Abzugsposten in Höhe von TDM 0.000 gegenüber, so dass derzeit nur von einem haftenden Eigenkapital von ca. DM 0,0 Mio. ausgegangen werden könne. Dieses Eigenkapital reiche bei weitem nicht aus, die Eigenkapitalanforderungen und Strukturnormen des KWG zu erfüllen. Überdies seien Verstöße gegen die organisatorischen Vorschriften des § 25 a Abs. 1 KWG sowie gegen die Vorgaben des § 18 KWG bereits angemahnt worden. Diese Verstöße bestünden weiterhin. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.04.2001 gegeben. Am 09.04.2001 fand sodann eine Besprechung zwischen den Beteiligten statt, in welcher die Situation der Antragstellerin erörtert wurde. Dabei wies die Antragstellerin darauf hin, dass die Forderungen gegen die U. aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen und der bestellten Grundschulden jedenfalls in Höhe von 00 Mio. DM werthaltig seien; diese seien bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals einzubeziehen. Mit Verfügung vom 11.04.2001 setzte die Antragsgegnerin einen weiteren Korrekturposten auf das haftende Eigenkapital gemäß § 10 Abs. 3 b KWG in Höhe von DM 00.000.000,00 fest. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Korrekturpostens gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Auf der Grundlage des Berichtes der F. vom 06.02.2001 seien Wertkorrekturen in Höhe von TDM 00.000 vorzunehmen. Zudem habe die Antragstellerin weitere Einzelwertberichtigungen in Höhe von TDM 000 anerkannt, die ebenfalls in dem Korrekturposten berücksichtigt seien. Der Ergänzungsprüfungsbericht der F. vom 21.03.2001 gehe zudem von einem zusätzlichen Risikovorsorgebedarf für das Gruppenkreditgeschäft der ehemaligen U. Bank Antragsgegnerin von TDM 0.000 aus. Schließlich sei der in den Monaten Januar bis März entstandene Fehlbetrag von TDM 0.000 in den Korrekturposten einbezogen worden. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Forderungen gegen die U. könnten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht werthaltig seien. Auch die vorgelegte Vereinbarung über die dingliche Absicherung der Forderungen sei nicht berücksichtigungsfähig, da Nachweise für die Werthaltigkeit der Besicherung fehlten. Mit Verfügung vom 23.04.2001 ersuchte die Antragsgegnerin die Antragstellerin, den Geschäftsleiter des Kreditinstituts, Herrn V., unverzüglich abzuberufen. Diese Verfügung ist Gegenstand des Eilverfahrens 14 L 1063/01. Mit Verfügung vom 27.04.2001 hob die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis, Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und Nr. 6 bis 12 KWG sowie Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1 a KWG zu betreiben, mit sofortiger Wirkung auf. Darüber hinaus ordnete die Antragsgegnerin an, die Antragstellerin abzuwickeln und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, es bestehe eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Antragstellerin gegenüber ihren Gläubigern und die Gefahr könne nicht durch andere Maßnahmen nach dem KWG abgewendet werden, (§ 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG). Die Gefahr bestehe, weil ein Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 KWG maßgebenden haftenden Eigenkapitals eingetreten sei. Bei der Berechnung des Eigenkapitals seien derzeit das eingezahlte Grundkapital in Höhe von TDM 000.000, offene Rücklagen in Höhe von TDM 00.000 und Einlagen stiller Gesellschafter in Höhe von TDM 0.000 zu berücksichtigen, so dass sich eine Zwischensumme von TDM 000.000 ergebe. Von dieser Summe seien als Abzugspositionen der Verlustvortrag bis einschließlich 1999 in Höhe von TDM 00.000 vermindert um den tatsächlich geleisteten Sanierungsbeitrag in Höhe von TDM 000, immaterielle Vermögensgegenstände in Höhe von TDM 000 sowie die Korrekturposten vom 22.12.2000 und 18.01.2001 in Höhe von insgesamt TDM 00.000 abzuziehen. Damit ergebe sich ein haftendes Eigenkapital von TDM 00.000. Ziehe man nun den Korrekturposten vom 11.04.2001 in Höhe von TDM 00.000 sowie nicht werthaltige Forderungen gegen die Gesellschafter in Höhe von TDM 0.000 ab, so ergebe sich ein materielles haftendes Eigenkapital von nur noch TDM 00.000. Damit sei ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des haftenden Eigenkapitals entstanden. Das vorhandene haftende Eigenkapital reiche im übrigen auch nicht aus, um die Eigenkapitalanforderungen und Strukturnormen des KWG zu erfüllen. Bei einem Bestand an Risikoaktiva in Höhe von gut TDM 000.000 sei nach dem Grundsatz I ein Mindestkapital in Höhe von TDM 00.000 erforderlich. Damit fehlten bereits ohne Berücksichtigung des weiter anlaufenden monatlichen Verlustes mindestens rd. 00 Mio. DM zur Erfüllung bankaufsichtlicher Normen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei der im Jahre 1999 entstandene Verlust als solcher zu berücksichtigen, da der möglicherweise zugleich entstandene Verlustausgleichsanspruch in der Bilanz 1999 noch nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Die insoweit von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.1999 (BGHZ 142, 382) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich nicht um einen Unternehmensvertrag im Sinne des § 302 Aktiengesetz handele. Dasselbe gelte für den im Jahre 2000 entstanden Verlust. Dieser sei zu Recht in die Korrekturposten vom 22.12.2000 und 18.01.2001 eingeflossen. Im übrigen seien Ansprüche gegen die U. nicht werthaltig. Es bestünden genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Anteilseigner nicht mehr zahlungsfähig seien. Verschiedene Forderungen der Antragstellerin habe die U. bislang gar nicht oder nur sehr schleppend ausgeglichen. Selbst auf die Anhörung vom März 2001, in welcher weitere bankaufsichtliche Maßnahmen einschließlich der Aufhebung der Bankenerlaubnis angekündigt worden seien, hätten die Anteilseigner keine nennenswerten finanziellen Stützungsaktionen durchzuführen vermocht. Der Jahresabschluss 1999 der U. weise einen Fehlbetrag von DM 000,0 Mio. auf. Eine erfolgreiche Sanierung setze im übrigen voraus, dass für die Fortführung der Bank die nach Aufhebung des Moratoriums erforderliche Liquidität sichergestellt sei. Die Antragstellerin müsse indes für den Fall der Aufhebung des Moratoriums damit rechnen, dass alle fälligen Guthaben abgezogen und darüber hinaus weitere, bislang noch fristgebundene Anlagen, etwa durch Ausnutzung eines Rechts zur außerordentlichen Kündigung abgezogen werden. Das Volumen der Zahlungsverpflichtungen betrage mindestens TDM 000.000. Diesen fälligen Verbindlichkeiten stünden liquide Zahlungsmittel in Höhe von TDM 000.000 gegenüber. Schließlich sei auch das vorgelegte Unternehmenskonzept nicht geeignet, zu belegen, dass die Bank in absehbarer Zeit aus sich selbst heraus lebensfähig sein könne. Es sei nicht ersichtlich, wie es der nunmehr zum zweiten Mal durch ein Moratorium betroffenen Antragstellerin gelingen solle, auf dem hartumkämpften Geschäftsbereich der provisionsabhängigen Geschäfte Erfolg zu haben. Zudem verfüge die Antragstellerin nach etlichen Kündigungen in der ersten Jahreshälfte 2001 faktisch über keine zweite Führungsebene mehr. Die Bankerlaubnis sei im übrigen auch aufzuheben, weil Tatsachen bekannt seien, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG). Die Antragstellerin verfüge nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25 a KWG. Zwar seien inzwischen erste Anweisungen zur Verbesserung der besonderen organisatorischen Pflichten des § 25 a Abs. 1 KWG erlassen worden. Diese seien jedoch in verschiedener Hinsicht zu beanstanden und erfassten überdies nicht alle Bereiche, in denen die Geschäftsorganisation verbessert werden müsse. Im übrigen befinde sich die Kreditbearbeitung in einem desolaten Zustand, was insbesondere zur Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 18 KWG in mehreren Fällen geführt habe. Aufgrund der organisatorischen Mängel sei auch der Aufhebungsgrund des § 35 Abs. 2 Nr. 6 KWG gegeben. Die durch den Eigenkapitalverlust eingetretene Gefahr könne auch nicht durch andere Maßnahmen nach dem KWG abgewendet werden. Mit der Bestellung der Aufsichtsperson, dem Verbot, Kredite in Höhe von mehr als TDM 000 auszureichen sowie dem Moratorium seien bereits umfangreiche Maßnahmen ergriffen worden. Diese Maßnahmen hätten nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Insbesondere sei es den Anteilseignern nicht gelungen, während der Dauer des Moratoriums erfolgreiche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen oder zumindest ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept aufzustellen. Allein die inzwischen erfolgte Abberufung des Geschäftsleiters verspreche angesichts der schlechten Kapitalausstattung sowie der organisatorischen und personellen Mängel keine wirksame Gefahrenbeseitigung. Die Anordnung der Abwicklung sei geboten, denn eine ordnungsgemäße Abwicklung durch das Institut sei nicht sichergestellt. Es habe sich gezeigt, dass eine Durchsetzung der Forderungen der Antragstellerin gegenüber ihren Anteilseignern durch ihre Geschäftsleiter mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Anteilseigner hätten durch die Vereinbarung der Sicherungsabrede zu ihren Gunsten eine Stundungswirkung erzielt, obwohl das Bankhaus existenziell auf die unverzügliche Begleichung seiner Forderungen angewiesen sei. Es gelte eine Verzögerung der Abwicklung auszuschließen. In einer weiteren Verfügung vom 27.04.2001 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage unmittelbar zusammenhingen, nicht in der Lage sei, Einlagen zurückzuzahlen und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung bestehe (Entschädigungsfall). Diese auf § 5 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG - gestützte Feststellung begründete die Antragsgegnerin wie folgt: Das Institut sei nicht in der Lage, die Einlagen zurückzuzahlen. Die Bilanzstatistik weise zum 31.03. bei einer Bilanzsumme von TDM 000.000 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten von TDM 00.000 und Verbindlichkeiten gegenüber Kunden von TDM 000.000 aus. Das Volumen der sofort fälligen Zahlungsverpflichtungen betrage mindestens TDM 000.000. Diese fälligen Verbindlichkeiten könnten aus den sofort verfügbaren Aktiva nicht bedient werden. Es stünden nur liquide Mittel in Höhe von TDM 000.000 zur Verfügung. Eine Kreditlinie bei einer Bank in Höhe der zu erwartenden Liquiditätslücke stehe der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Es bestehe auch keine Aussicht auf spätere Rückzahlung der Einlagen. Es seien lediglich Zahlungen in Höhe von 0 Mio. DM monatlich durch die Anteilseigner zu erwarten. Durch diese Zahlungen werde die Liquiditätslücke nicht geschlossen. Die Antragstellerin legte gegen beide Verfügungen vom 27.04. unter dem 28.04.2001 Widerspruch ein. Ebenfalls am 28.04.2001 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, die Verwaltungsakte vom 29.01.2001 und vom 27.04.2001 seien rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 und des § 46 a KWG seien nicht gegeben. Insbesondere sei kein Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 KWG maßgebenden haftenden Eigenkapitals eingetreten. Ihr Kernkapital betrage unstreitig TDM 000.000 (000.000 TDM eingezahltes Grundkapital, 00.000 TDM offene Rücklagen, 0.000 TDM Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter). Von dieser Summe seien die immateriellen Vermögensgegenstände (TDM 000) sowie der bis einschließlich 1998 entstandene Bilanzverlust (TDM 00.000) zu subtrahieren. Nicht abzuziehen sei demgegenüber der Bilanzverlust 1999 in Höhe von TDM 00.000, da dieser durch den Verlustübernahmeanspruch gegen die U. ausgeglichen werde. Dieser Anspruch habe bereits in der Bilanz 1999 aktiviert werden müssen. Aus den gleichen Überlegungen seien auch die Korrekturposten vom 22.12.2000 und vom 18.01.2001 rechtswidrig; ein Verlust in der durch die Korrekturposten festgestellten Höhe von TDM 00.000 im Jahre 2000 sei tatsächlich nicht eingetreten, da den entstandenen Verlusten ein Verlustausgleichsanspruch gegen die U. gegenüberstehe. Nach alledem belaufe sich das Kernkapital gem. § 10 Abs. 2 a KWG auf insgesamt TDM 00.000. Auch wenn man von der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Berechnung des Eigenkapitals ausgehe, sei ein Verlust in Höhe der Hälfte dieses Betrages nicht festzustellen. Der Korrekturposten vom 11.04.2001 über TDM 00.000 sei überhöht. Vor allem hätten werthaltige Forderungen gegen die U. in Höhe von 00 Mio. DM berücksichtigt werden müssen. Soweit die Antragsgegnerin ihre These, die Forderungen seien nicht werthaltig, damit begründet, dass die U. zahlungsunfähig sei, sei dies nicht begründet. Die U. habe in den Monaten Februar bis April insgesamt über 00 Mio. DM an sie gezahlt. Die Analyse ihrer Kapitalflussrechnungen habe ergeben, dass in den Jahren 2000 und 2001 die Zahlungsfähigkeit jeder Zeit gegeben war. Die U. sei überdies durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R. D. und Partner als überdurchschnittlich ertragreich beurteilt worden. Der U. würden überdies in den kommenden Jahren noch über 0,0 Mrd. DM an ausstehenden Einlagen atypischer stiller Gesellschafter zufließen. Schließlich seien die Forderungen der Antragstellerin durch die Abtretung von Grundschulden in einem Wert von über 00 Mio. DM abgesichert. Die Forderungen gegen die U. würden daher durch die Gutachter mit einem Betrag von zwischen 00 und 00 Mio. DM als werthaltig betrachtet. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes liege ein Verlust in Höhe der Hälfte des haftenden Eigenkapitals nicht vor. Diesen Überlegungen könne auch nicht der Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung gem. § 10 Abs. 1 Satz 7 KWG entgegengehalten werden, da dieser ausschließlich für die Erbringung der Einlagen auf die Komponenten des haftenden Eigenkapitals gelte, nicht aber für die gesamten Vermögenskomponenten des Institutes. Es liege auch keine Insolvenznähe vor. Selbst im Falle der Abwicklung des Geschäftsbetriebes nach § 38 KWG würde unter Berücksichtigung der Abwicklungskosten keine Überschuldung eintreten. Bei Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes sei auch eine Illiquidität der Antragstellerin nicht zu befürchten. Soweit die Antragsgegnerin auf bestehende organisatorische Mängel verweise, sei dies für die Aufhebung der Erlaubnis nicht hinreichend. Kein Kreditinstitut in Deutschland habe die Vorschrift des § 25 a Abs. 1 KWG vollständig umgesetzt. Es fehlten bislang jegliche Konkretisierungsvorgaben durch die Antragsgegnerin. Dasselbe gelte auch für § 18 KWG. Beide Vorschriften würden derzeit nur von wenigen Banken in Deutschland in jedem Fall eingehalten. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung des Entschädigungsfalles nach § 5 ESAEG lägen nicht vor. Dazu müsse nämlich ein Zahlungsstopp des Instituts eingetreten sein, die drohende oder lediglich denkbare Zahlungsunfähigkeit reiche für die Feststellung des Entschädigungsfalles nicht aus. Insgesamt sei auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges der angeordneten Maßnahme nicht erkennbar. Es seien existenzielle Interessen der Antragstellerin, namentlich ein Eingriff in die Gewerbefreiheit nach Art. 12 GG vorhanden. Demgegenüber bestehe keine Gefahr, dass die Gläubiger der Bank Vermögensverluste erlitten, da die Gläubiger durch die angeordneten Maßnahmen hinreichend geschützt seien. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28.04.2001 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin gem. § 35 KWG vom 27.04.2001 (Az.: X 0-000/0/0000) hinsichtlich der dort unter Ziff. I verfügten Maßnahmen anzuordnen und hinsichtlich der unter Ziff. II verfügten Maßnahme wiederherzustellen, 2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28.04.2001 gegen die Feststellung des Entschädigungsfalles nach § 5 ESAEG vom 27.04.2001 (Az.: XXX 0 (000000) 000) anzuordnen, 3. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.01.2001 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin gem. § 46 a KWG vom 29.01.2001 (Az.: XXX 0 (000000) 000) hinsichtlich der unter Ziff. 1 verfügten Maßnahmen anzuordnen und hinsichtlich der unter Ziff. 2 verfügten Zwangsgeldandrohung wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung wiederholt sie die Argumentation aus den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Sie gehe nach wie vor davon aus, dass die Ansprüche gegen die U. nicht als werthaltig betrachtet werden könnten. Soweit sich aus den durch die Antragstellerin vorgelegten Gutachten anderes ergebe, sei darauf hinzuweisen, dass keiner der Gutachter die wirtschaftliche Situation der U. durch eigene Prüfungshandlungen durchleuchtet habe. Die Gutachter seien auf Zahlenmaterial angewiesen gewesen, welches ihnen seitens der U. oder seitens der Antragstellerin vorgegeben worden sei. Indiz für die Prüfungsunwilligkeit der U. und der XX Holding KGaA sei überdies, dass beide erklärt hätten, keine Prüfungshandlungen zulassen zu wollen und inzwischen ein erneuter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Prüfungsanordnung eingelegt worden sei. An ihrer Berechnung des haftenden Eigenkapitals der Antragstellerin hält die Antragsgegnerin fest. Der Verlust des Jahres 1999 sei schon deshalb zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen, weil er in der festgestellten Jahresbilanz ausgewiesen sei. Im übrigen halte sie an ihrer Auffassung fest, dass der Verlustausgleichsanspruch gegen die U. nicht in der Jahresbilanz 1999 hätte aktiviert werden müssen, sondern erst im Folgejahr. Soweit ein Verlust für das Jahr 2000 zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt worden sei, sei dies nach wie vor richtig, da der Verlustausgleichsanspruch gegen die U. schon nach der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung gar nicht entstanden sei. An ihrem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der U. halte sie im übrigen fest. Das Ausbleiben jeglicher substantieller Hilfe in der gegenwärtigen, existenzbedrohenden Lage, lasse sich nur mit dem Fehlen der zur Sanierung des Bankhauses erforderlichen Mittel erklären. Auch die Bestellung der Grundschulden zur Absicherung der betreffenden Forderungen führe nicht zu deren Werthaltigkeit. Aktuelle Bewertungsgutachten unabhängiger Sachverständiger lägen für die betreffenden Grundstücke nicht vor. Auch der Gutachter W. CV. habe seine Aussage über die Werthaltigkeit der Grundsicherheiten in Höhe von 00 Mio. DM unter dem Vorbehalt getroffen, dass die Bank übliche Überprüfungen nachholen werde und die Valutierungsbestätigungen und Zweckbestimmungserklärungen zu den vorrangigen Grundschulen eingeholt würden. Hinreichende Revalutierungsverzichtserklärungen lägen nach wie vor nicht vor. Desweiteren stehe bislang nicht mit Gewissheit fest, dass die bislang erbrachten Sanierungsbeiträge der Antragstellerin dauerhaft einredefrei zur Verfügung stünden. Sowohl die Ungewissheit, ob die Bestellung der Sicherheiten mit der segmentweisen Aufteilung der U. vereinbar sei als auch die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der U. ließen eine Anfechtbarkeit der Zahlungen möglich erscheinen. Nach wie vor gehe sie davon aus, dass im Falle der Aufhebung des Moratoriums die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichten, um die sofort fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Bei einer Interessenabwägung sei die gesetzgeberische Wertung des § 49 KW sowie des § 5 Abs. 1 Satz 3 ESAEG zu berücksichtigen. Allein die möglichst zügige Bewältigung der Krisensituation sei geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in das Bankwesen zu erhalten. Den Interessen der Kunden kleinerer Privatbanken sei Rechnung zu tragen, weil anderenfalls das Vertrauen in kleine Privatbanken schlechthin Schaden leiden könne. Den Interessen der Antragstellerin sowie deren Anteilseignern sei in der Vergangenheit ausreichend Raum eingeräumt worden. Trotz der verschiedenen Maßnahmen sei eine überzeugende Sanierungskonzeption nicht entstanden. Am 28.04.2001 hat die Bereitschaftskammer des erkennenden Gerichts entschieden, dass die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügungen vom 27.04.2001 solange ausgesetzt wird, bis die Kammer eine Entscheidung im vorläufigen Verfahren trifft. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Inhalts der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. Rechtsgrundlage der angegriffenen Maßnahmen sind die §§ 35, 38 und 46a des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.1999 (BGBl. I S. 2384) - KWG - sowie § 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16.07.1998 (BGBl. I S. 1842) - ESAEG -. Nach § 49 KWG und § 5 Abs. 1 S. 3 ESAEG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 35 Abs. 2 Nrn. 2-4 KWG, § 46 a Abs. 1 KWG und § 5 Abs. 1 S. 1 ESAEG keine aufschiebende Wirkung. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht demnach generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidungen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt insbesondere dann der Vorrang zu, wenn ihr Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist, als ihr Unterliegen. Dabei kann die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache angesichts des Charakters einer Eilentscheidung grundsätzlich nur eine summarische sein. Vorliegend sind insoweit allerdings die erheblichen Auswirkungen der Entscheidung zu berücksichtigen, aus der möglicherweise irreversible Folgen erwachsen können. Eine nach diesen Maßstäben vorgenommene Prüfung ergibt, dass die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind. A. Der Bescheid vom 29.01.2001 („Moratorium“) ist nach der allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 46a KWG, dem zufolge das Bundesaufsichtsamt zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens bestimmte Maßnahmen ergreifen kann, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 S. 1 KWG vorliegen, namentlich wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Institutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte besteht. Die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte kann - auch ohne Liquiditätsschwierigkeiten - gefährdet sein, wenn sich die Eigenmittel so verringert haben, dass eine Überschuldung zu befürchten ist, Lindemann, in Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, Kommentar, 2000, § 46 Rn. 6. Diesbezüglich kann - auch im Rahmen der §§ 46, 46a KWG - die Regelung des § 35 Abs. 2 Nr. 4a KWG herangezogen werden. Danach liegt eine Gefahr in dem dargelegten Sinne insbesondere dann vor, wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 maßgebenden haftenden Eigenkapitals eingetreten ist. Der Gesetzgeber hat hier eine gesetzliche Vermutung aufgestellt mit der Folge, dass das Bundesaufsichtsamt sich im Zweifel auf die vorliegenden Zahlen berufen kann und das betreffende Kreditinstitut den Verdacht einer Gläubigergefährdung ausräumen muss, vgl. Beck/Samm, KWG, Kommentar, Loseblatt, Stand: Dezember 2000, § 35 Rn. 48; Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, Kommentar, 6. Aufl. 1997, § 35 Rn. 4. Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin, ein solcher Verlust in Höhe der Hälfte des haftenden Eigenkapitals sei gegeben, bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Unabhängig von den zwischen den Parteien diskutierten Problemen stellt sich allerdings zunächst die Frage, auf welche Weise das „haftende Eigenkapital“ und der „Verlust“ zu bestimmen sind und auf welchen Zeitpunkt dabei jeweils abzustellen ist, um der Regelungskonzeption der §§ 35 Abs. 2 Nr. 4, 46, 46a KWG gerecht zu werden. Die Kammer geht insoweit von folgenden Überlegungen aus: Bei Inkrafttreten des heutigen § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG am 01.05.1976 waren die genannten Fragen eindeutig geregelt. In § 10 Abs. 5 KWG fand sich seinerzeit die Vorgabe, dass für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals „die letzte für den Schluss eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz“ maßgebend ist. Der Gesetzgeber verwies in seiner Begründung zu § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG ausdrücklich auf diese Regelung und fügte hinzu, die Erlaubnis könne in diesem Fall auch schon vor Ablauf eines Geschäftsjahres zurückgenommen werden, wenn dem Bundesaufsichtsamt ein derartig hoher Verlust bekannt werde, Regierungsentwurf, BT-Drucks. 7/3657, S. 15 f. Nach dieser Konzeption war also von dem Stand des haftenden Eigenkapitals zum Stichtag der letzten festgestellten Bilanz auszugehen und das auf diesen Stichtag bestimmte Eigenkapital mit dem im Laufe des sich anschließenden Geschäftsjahres sich entwickelnden Verlust zu vergleichen. Eine Erhöhung des haftenden Eigenkapitals konnte dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Mit der sechsten KWG-Novelle (1998) hat der Gesetzgeber indes von dem Bilanzstichtagsprinzip Abstand genommen und die entsprechende Regelung des § 10 Abs. 5 KWG (inzwischen § 10 Abs. 7 S. 1 KWG) entfernt. Die Mehrzahl der Komponenten des haftenden Eigenkapitals ist nunmehr als „dynamisch“ zu betrachten, kann sich also laufend verändern, vgl. dazu ausführlich Boos, in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG § 10 Rn. 5 ff.; Kokemoor, in: Beck/Samm, KWG, § 10 Rn. 37 ff. Dieser Abkehr von einer statischen Eigenkapitalkonstruktion entspricht es, dass die Parteien vorliegend bei ihrer Berechnung die Veränderungen des haftenden Eigenkapitals nach dem letzten Bilanzstichtag, also dem 31.12.1999, berücksichtigen. Dennoch dürfte das von beiden Parteien zugrunde gelegte Berechnungsschema unzutreffend sein. Die Parteien berechnen nämlich zunächst das haftende Eigenkapital zum Zeitpunkt des Korrekturpostens vom 11.04.2001 und setzen dann diesen Korrekturposten als „Verlust“ in Relation zu dem haftenden Eigenkapital, wobei die Antragsgegnerin zu einem mehr als hälftigen, die Antragstellerin zu einem weniger als hälftigen Verlust kommt. Die Richtigkeit dieses Vorgehens ist vor allem deshalb zweifelhaft, weil die Korrekturposten vom 22.12.2000 und vom 18.01.2001 als Abzugsposten i.S.v. § 10 Abs. 2a S. 2 Nr. 3 KWG bei der Bestimmung des haftenden Eigenkapitals berücksichtigt werden, der Korrekturposten vom 11.04.2001 jedoch für die Bestimmung des Verlustes herangezogen wird. Für die Frage, ob der dem Korrekturposten zugrunde liegende Verlust ein solcher in Höhe von 50% des haftenden Eigenkapitals ist, soll also offenbar der Zustand des haftenden Eigenkapitals maßgebend sein, der eine logische Sekunde vor der Festsetzung des Korrekturpostens bestand. Dies kann indes nicht richtig sein, da es bei dieser Rechnung allein darauf ankäme, wann das Bundesaufsichtsamt welchen Korrekturposten festsetzt. Hätte das Amt statt des Korrekturpostens vom 11.04.2001 i.H.v. rund 00,0 Mio. DM über die Monate März und April verteilt zehn Korrekturposten von je 0,00 Mio. DM erlassen, was angesichts der sukzessive anwachsenden bzw. bekannt werdenden Verluste ohne weiteres möglich gewesen wäre, so hätte keiner dieser Korrekturposten einen Verlust in Höhe der Hälfte des zum jeweiligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller vorangegangenen Korrekturposten bestehenden haftenden Eigenkapitals bedeutet. Das Entstehen der „Gefahrenlage“ läge bei dieser Berechnungsweise also allein in den Händen des Bundesaufsichtsamtes. Das Vorgehen der Parteien lässt sich auch nicht durch den Hinweis darauf rechtfertigen, dass die beiden ersten Korrekturposten einen im Jahr 2000 angefallenen Verlust abdecken und derjenige vom 11.04.2001 den im Jahr 2001 angefallenen. In dem Korrekturposten vom 11.04.2001 ist nämlich auch Einzelwertberichtigungsbedarf enthalten, den die F. zum 30.11.2000 festgestellt hat; dem entsprechend hat die Antragstellerin den Wertberichtigungsbedarf, soweit sie ihn anerkennt, in ihrer vorläufigen Bilanz zum 31.12.2000 berücksichtigt. Um die Neukonzeption der dynamischen Eigenkapitalbestimmung nach § 10 KWG mit der Regelung des § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG zu verbinden, hält die Kammer den folgenden Weg für richtig: Nach wie vor ist von dem Stand des Eigenkapitals zum letzten Bilanzstichtag auszugehen. Entsprechend dem „dynamisierten Eigenkapitalbegriff“ sollte der Zuwachs an Eigenkapital, der in dem sich anschließenden Geschäftsjahr (bis zur Feststellung des nächsten Jahresabschlusses) eintritt, berücksichtigt werden. Dem auf diese Weise berechneten Eigenkapital sollte – wie bisher - die Summe aller seit dem letzten Bilanzstichtag eingetretenen Verluste gegenüber gestellt werden. Ergibt sich hierbei ein Verlust, der die Hälfte des zu demselben Zeitpunkt bestehenden Eigenkapitals erreicht, ist der Tatbestand der gesetzlichen Vermutung des § 35 Abs. 2 Nr. 4a KWG erfüllt. Für diese Berechnungsweise spricht, dass sie die neue Konzeption des dynamischen Eigenkapitalbegriffs aufnimmt, dass sie aber andererseits an der herkömmlichen, auf das Geschäftsjahr abstellenden Betrachtung festhält. Die beiden Vermutungen des § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG beruhen auf der Überlegung, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Instituts besteht, wenn sich ein rapider Verlust innerhalb eines Geschäftsjahres (Nr. 4a) oder ein langsamer, aber stetiger Verlust über drei Geschäftsjahre (Nr. 4b) ergibt. Will man nach der sechsten KWG-Novelle an diesen Vermutungen festhalten, so muss man an dieser auf die Zeitspanne des Geschäftsjahres abstellenden Sichtweise festhalten. Alle Verluste seit dem Stichtag der letzten festgestellten Bilanz sind demnach zu addieren und dem haftenden Eigenkapital gegenüber zu stellen. Dass man bei der Bestimmung des haftenden Eigenkapitals die Zuwächse zugunsten des Kreditinstitutes berücksichtigt, ist durchaus nicht zwingend, wird aber von der Kammer angenommen, weil die damit verbundene Privilegierung des Kreditinstitutes letztlich wohl den Zielen der sechsten KWG-Novelle entspricht. Unter Anwendung der vorstehend skizzierten Berechnungsmethode ergibt sich sowohl zum 29.01.2001 als auch zum heutigen Zeitpunkt ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des haftenden Eigenkapitals. Die Betrachtung der Situation zum 29.01.2001 neben der für die Entscheidung des Widerspruchs und damit auch des vorliegenden Verfahrens maßgeblichen aktuellen Situation beruht auf der Andeutung der Antragstellerin, es sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie erst durch die unrechtmäßige Verhängung des Moratoriums am 29.01.2001 in die jetzige Situation geraten sei, was bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit, insbesondere der Verhältnismäßigkeit aller Maßnahmen zu berücksichtigen sei. 1. Legt man die dargestellte Art der Berechnung zugrunde, so ergibt sich zum 29.01.2001 ein haftendes Eigenkapital von 00.000 TDM . Dabei sind die zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Einlagen (00.000 TDM), die offenen Rücklagen (00.000 TDM) und die eingezahlten Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter (0.000 TDM) als positive Komponenten und der Bilanzverlust bis zum 31.12.1999 (00.000 TDM, davon 00.000 TDM Jahresfehlbetrag 1999) sowie die immateriellen Vermögenswerte (000 TDM) als Abzugsposten berücksichtigt. Der am 29.01.2001 angebotene Scheck in Höhe von 0.000 TDM ist hingegen noch nicht berücksichtigt, da insoweit der Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung entgegensteht. Dasselbe gilt auch für die erst nach dem 29.01.2001 geleisteten Zahlungen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Jahresfehlbetrag 1999 von 00.000 TDM sei nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen, weil die zum 31.12.1999 erstellte Bilanz insoweit „materiell fehlerhaft“ sei, ist dem nicht zu folgen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Bilanz festgestellt und testiert ist. Die umfangreichen Regelungen des KWG zum Jahresabschluss und zu der Prüfung desselben - §§ 26 ff. KWG - belegen, dass der festgestellte und testierte Abschluss das wichtigste Informationsmittel der Bankenaufsicht ist, so auch Braun, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG § 26 Rn. 2; Beck/Samm, KWG, § 24 Rn. 37. Dementsprechend ist auch bei der Anwendung des Vermutungstatbestandes des § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG die testierte Bilanz maßgebend; die Antragsgegnerin kann sich auf die testierten Zahlen verlassen. Auch der Gutachter Prof. W. G. führt zwar aus, warum der Verlustausgleichsanspruch 1999 seiner Ansicht nach bei der Bilanz 1999 hätte aktiviert werden müssen; er vermag aber nicht zu begründen, warum die festgestellte und testierte Bilanz bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals - entgegen der eindeutigen Regelung des § 10 Abs. 2a S. 2 Nr. KWG - außer Betracht bleiben sollte. In seiner Stellungnahme vom 13.05.2001 nimmt Prof. W. G. zwar zu dieser Frage Stellung, erklärt jedoch, die Unrichtigkeit der Bilanz sei bei der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Dies ändert nichts daran, dass bei dem Vermutungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 KWG auf die festgestellte Bilanz zurückgegriffen werden darf und sollte. Auch Prof. W. C. (Gutachten vom 11.05.2001) nimmt zwar zu dieser Frage Stellung, bezieht sich mit seinen Ausführungen aber offenbar auf „fehlerhafte und als solche erkannte“ bzw. „evident unrichtige“ Bilanzierungen (z.B. S. 24, S. 25); dass die Fehlerhaftigkeit der Bilanz 1999 evident wäre, kann angesichts der zahlreichen Streitfragen um die Verlustausgleichsforderung und ihre Werthaltigkeit aber gerade nicht angenommen werden. In einem solchen Zweifelsfall muss sich das Bundesaufsichtsamt auf die festgestellte Bilanz verlassen dürfen. Zudem hat die Antragstellerin lange Zeit keinerlei Schritte unternommen, um eine Änderung der ihrer Ansicht nach falschen Bilanz herbeizuführen. Bereits mit Schreiben an das Bundesaufsichtsamt vom 29.01.2001 hat die Antragstellerin angekündigt, der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 1999 solle unverzüglich beauftragt werden, eine Nachtragsprüfung vorzunehmen und den Jahresabschluss zu korrigieren; dies werde bis wahrscheinlich zum 15.02.2001 abgeschlossen sein (Schreiben vom 29.01.2001, S. 13). Trotz dieser Ankündigung hat die Antragstellerin offenbar erst vor wenigen Tagen, nämlich ab dem 15.05.2001, erste Schritte unternommen, um eine entsprechende Korrektur herbeizuführen. Selbst wenn man im übrigen der Ansicht folgte, dass der Verlustausgleichsanspruch gegen die U. bereits in der Bilanz 1999 zu aktivieren ist, spräche viel dafür, ihn bei der Bestimmung des haftenden Eigenkapitals zugleich wieder in Abzug zu bringen, weil es sich bei der von der Antragstellerin vorgenommenen Stundung des Anspruchs um eine nicht marktübliche Kreditgewährung an einen Hauptgesellschafter im Sinne von § 10 Abs. 2a S. 2 Nr. 4 KWG handeln dürfte. Nicht marktüblich ist ein Kredit vor allem dann, wenn er nicht verzinst wird und wenn er auf unbestimmte oder auf unverhältnismäßig lange Zeit eingeräumt wird, Kokemoor, in: Beck/Samm, KWG, § 10 Rn. 102. Beides dürfte hier der Fall sein. Dass die Antragstellerin den Ausgleich trotz der angespannten Situation über etliche Monate zinslos durch Nichtgeltendmachen gestundet hat, dürfte einen Abzugsposten in der entsprechenden Höhe nahe legen. Dem auf diese Weise bestimmten haftenden Eigenkapital zum 29.01.2001 i.H.v. 00.000 TDM steht nach Ansicht der Antragsgegnerin, der die Kammer sich weitgehend anschließt, ein bis zu demselben Zeitpunkt eingetretener Verlust in Höhe von 00.000 TDM gegenüber. Dies bedeutet einen Verlust von rund 90% des haftenden Eigenkapitals. Der Verlust setzt sich aus den Korrekturposten vom 22.12.2000 und vom 18.01.2001 i.H.v. insgesamt 00.000 TDM, dem „bereits anerkannten Einzelwertberichtigungsbedarf i.H.v. 000 TDM“ (Moratorium, S. 4) und dem von der Antragsgegnerin angenommenen zusätzlichen Einzelwertberichtigungsbedarf in Höhe von 00.000 TDM zusammen. Die übrigen von der Antragsgegnerin angeführten Positionen werden zunächst außer Acht gelassen. Die beiden Korrekturposten sind der Höhe nach - soweit ersichtlich – unstreitig, jedenfalls aber sofort vollziehbar und daher bei der Bestimmung des Verlustes zum 29.01.2001 zu berücksichtigen. Die Antragstellerin will die Korrekturposten allerdings nicht berücksichtigen, weil sie einen Verlustausgleichsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen die U. habe. Dem ist jedoch - unabhängig von der Werthaltigkeit des Anspruchs gegen die U. - bei der Prüfung der Voraussetzung „hälftiger Eigenkapitalverlust“ nicht zu folgen. Zwar ist unter „Verlust“ ein Überhang an Aufwendungen gegenüber den Erträgen zu verstehen, s. etwa Beck/Samm, KWG, § 24 Rn. 40, so dass es grundsätzlich möglich erscheint, einen Ertrag aus Verlustübernahme verlustmindernd zu berücksichtigen. Dies entspräche jedoch nicht dem Sinn der in § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG aufgestellten Vermutung. Diese beruht auf der Überlegung, dass eine Gefahr für die dem Institut anvertrauten Gelder besteht, wenn das Geschäftsergebnis in einer bestimmten Höhe negativ ist. Für diese Vermutung ist zunächst unerheblich, ob der Verlust (teilweise) durch externe Ertragszuschüsse kompensiert wird, denn allein aufgrund externer Zuschüsse bei anhaltend negativem Geschäftsergebnis dürfte kein Kreditinstitut auf Dauer lebensfähig sein. Dem entsprechend wird auch in der Literatur teilweise angenommen, externe Ertragszuschüsse seien bei der Ermittlung des Verlustes i.S.d. §§ 24 Abs. 1 Nr. 5 , 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG außer Betracht zu lassen, so Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, § 24 Rn. 14. Auch Braun, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 24 Rn. 59, der sich gegen die völlige Ausblendung externer Ertragszuschüsse wendet, will diese offenbar nur verlustmindernd berücksichtigen, wenn sie vor dem Entstehen des Verlustes geleistet worden, also tatsächlich geflossen sind. Dies dürfte dem Zweck der §§ 24 Abs. 1 Nr. 5 und 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG entsprechen, dem Bundesaufsichtsamt bestimmte typische Situationen vorzugeben, in welchen von einer Gefahr auszugehen ist. Tritt die Situation ein, so kann das Amt von dem Vorliegen einer Gefahr ausgehen und das Kreditinstitut hat die Aspekte, die gegen eine Gefährdung sprechen, etwa das Vorliegen werthaltiger, zeitnah fälliger Verlustausgleichsansprüche darzutun. Soweit die Gutachter Prof. W. G. und Prof. W. C. den Verlustausgleichsanspruch verlustmindernd berücksichtigen wollen, lassen sie außer Acht, dass der Verlustausgleichsanspruch 2000 nach dem eindeutigen Wortlaut des Verlustübernahmevertrages bis zur Feststellung der Bilanz 2000 gar nicht fällig werden kann. Auch die Antragstellerin selbst beruft sich insoweit auf das „Anerkenntnis“ in der Vereinbarung vom 07.03.2001, nicht aber auf den Verlustübernahmeanspruch selbst, zumal sie die Kündigung des Verlustausgleichsvertrages angesichts ihrer Bilanz 2000 vom 22.05.2001, in der sie erneut einen Jahresfehlbetrag ausweist, offenbar für wirksam hält (dazu auch unten 4.). Die Streitfrage der Anrechenbarkeit externer Ertragszuschüsse bei den Vermutungsregelungen der §§ 24, 35 KWG haben die Gutachter nicht erörtert. Auch die Höhe des zum 29.01.2001 von der Antragsgegnerin angenommenen Einzelwertberichtigungsbedarfs wird von der Antragstellerin bestritten. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sich auch bei dem von der Antragstellerin für zutreffend erachteten Wertberichtigungsbedarf von 00 Mio. DM zusammen mit den vorstehend diskutierten 00.000 TDM ein Verlust i.H.v. 00.000 TDM und damit von rund 53% des haftenden Eigenkapitals ergibt. Einen Verlust dieser Größenordnung hat die Antragstellerin selbst in ihre unter dem 28.03.2001 zum 31.12.2000 erstellten Bilanz als Jahresfehlbetrag 2000 eingestellt. Zwar hat sie diese Ausweisung inzwischen korrigiert und kommt in ihrer unter dem 22.05.2001 neu aufgestellten Bilanz 2000 nur zu einem Jahresfehlbetrag i.H.v. rund 00 Mio. DM. Dies beruht jedoch auf der Aktivierung des Verlustübernahmeanspruchs 2000 i.H.v. 00.000 TDM; dieses Vorgehen kann im Rahmen der Anwendung der Vermutung des § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG – wie vorstehend gesehen - nicht überzeugen. Im übrigen bestehen gegen den von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 29.1.2001 zugrunde gelegten Risikovorsorgebedarf von insgesamt 00.000 TDM keine im vorläufigen Verfahren durchgreifenden Bedenken. Bei der im vorläufigen Verfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung der Tatsachenfeststellungen und Wertungen spricht vieles für eine richtige Erhebung und Bewertung des Risikovorsorgebedarfs durch die Antragsgegnerin. Diese basieren auf den Feststellungen, die von der F. auf Grund ihrer von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Prüfungen der Antragstellerin in ihren Gutachten vom 06.02.2001, 21.03.2001 und 24.04.2001 zu den Kreditrisiken getroffen worden sind. Der Vergleich ihrer Prüfergebnisse mit denen der anderen Gutachter weist deutlich auf die Richtigkeit insbesondere der Feststellungen im Gutachten vom 06.02.2001 hin, dessen Vorentwurf Grundlage des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29.01.2001 war. Dies gilt vor allem für die Bewertung der 15 namentlich benannten und 104 nicht namentlich benannten Kreditengagements im F.-Gutachten vom 06.02.2001, die den hohen Wertberichtigungsbedarf ergaben. Diese Kredite weisen einen zusätzlichen Risikovorsorgebedarf von ca. 00.000 TDM auf, den die Antragstellerin bis dahin nicht berücksichtigt hatte. Die Analyse der Kredite basiert auf einer sorgfältigen und differenzierten Bewertung der von der Antragstellerin vorgelegten Kreditakten und den Auskünften der von ihr autorisierten Auskunftspersonen. Der hohe Risikovorsorgebedarf, den das F.-Gutachten vom 06.02.2001 ermittelt, beruht dabei auf einer zurückhaltenderen Bewertung der Risiken als sie der Prüfungsverband deutscher Banken e.V. - AP. - im Rahmen seiner Einlagensicherungsprüfung zum 30.6.2000 vorgenommen hatte, der diese Risiken mit TDM 00.000 (TDM 00.000 für namentlich benannte und TDM 0.000 für namentlich nicht benannte Engagements) beziffert hatte. Der Vergleich zwischen dem von der Antragstellerin angesetzten Vorsorgebedarf von TDM .000 (0.000 + 0.000 laut Anlage 1 und 2 AP. abgeheftet bei L.-Gutachten vom 21.12.2000) mit der von F. für erforderlich gehaltenen Summe von 00.000 TDM (TDM 00.000 + TDM 0.000) zeigt jedoch deutlich, dass beide Gutachten in der grundsätzlichen Einschätzung der Größenordnung der Risiken übereinstimmen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin wird diese Größenordnung der Risiken durch das von den Mehrheitsgesellschaftern der Antragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten der L. Q. AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - L. - vom 21.12.2000 weitgehend bestätigt. Dies wird besonders deutlich, wenn man die Bewertung der namentlich genannten Kreditengagements in beiden Gutachten vergleicht. Während das F.-Gutachten vom 6.2.2001 für 15 namentlich benannte Kredite einen zusätzlichen Vorsorgebedarf von 00.000 TDM (S.10 Nr. 29) benennt, kommt das L.-Gutachten vom 21.12.2000 (S.37) für 18 namentlich benannte Kredite sogar zu einem zusätzlichen Bedarf von TDM 00.000. Auch bei einem Vergleich der Risiken der Kreditnehmer, die von beiden Gutachtern bewertet wurden, kommen beide Gutachter bei Verschiebungen in Einzelpositionen zu einem fast identischen Ergebnis von 00.000 TDM (F.) bzw. 00.000 TDM (L.): N. 2.465 4.166 M. 4.339 2.380 E. 5.000 5.800 H. 4.000 3.500 B. 3.000 3.200 JZ. 1.628 1.500 AM. 159 615 VM. 78 0 VU. 261 0 BY. 271 90 BJ. 445 430 IR. 274 230 TI. 115 0 Durch das zweite L.-Gutachten vom 26.01.2001, in welchem die Ansätze des Gutachtens vom 21.12.2000 zum Teil korrigiert werden, wird für die wesentlichen risikobehafteten Engagements kein geringerer Wertberichtigungsbedarf hinreichend plausibel dargelegt. Dabei ist zunächst auffallend, dass die „Korrektur“ schon kurz nach der ersten Begutachtung erfolgte, wobei es sich nur zum Teil um eine echte Korrektur des Wertberichtigungsbedarfs handelt, im übrigen hingegen um vage Hoffnungen, dass sich das Risiko später vermindern lässt. Weiter ist bemerkenswert, dass die Gutachter im L.-Gutachten vom 26.1.2001, aber auch bei ihren anderen Gutachten auf die mögliche Lückenhaftigkeit der ihnen vorgelegten Kreditakten verweisen und vermuten, dass sich weitere Nebenakten bei Kreditsachbearbeitern und den für die Abteilung zuständigen Vorständen befanden (Gutachten vom 26.01.2001, S. 2, aber auch Gutachten vom 21.12.2000 S. 2). Dies mindert die Aussagekraft dieser Gutachten nicht unwesentlich. Demgegenüber sind den F.-Gutachten vom 06.02.2001 und 21.03.2001 Vollständigkeitserklärungen der Antragstellerin hinsichtlich der Unterlagen und Auskünfte beigefügt. Dieser Unterschied schlägt sich teilweise in der Qualität der gutachterlichen Bewertung nieder. So beruht die Bewertung der Erfolgsaussichten einer möglichen Minderung des Risikobedarfs um 0.000 TDM bei dem Kreditengagement TN. (L. 26.1.2001 S. 24 - 26, 39) im wesentlichen auf einer Höherbewertung eines Grundstücks im UL., wobei den Gutachtern eine niedrigere Schätzung einer UV. Immobilienfirma, an der die Sparkasse UL. beteiligt ist, nicht inhaltlich bekannt ist (L. vom 21.12.2000 S. 25 oben), während das F.-Gutachten vom 06.02.2001 (Anlage 3,3) die Gründe für die schwere Verwertbarkeit des Grundstücks nennt. Die ebenfalls wohl als risikomindernd erwähnte Bürgschaft gibt keinen Anlass für eine Minderung des Vorsorgebedarfs. Zum einen ist ungeklärt, ob die Bürgschaft zurückgegeben wurde, zum anderen ist die Bonität des ausländischen Bürgen und die Durchsetzbarkeit von Forderungen ihm gegenüber fraglich. Entscheidender für die Bewertung der Gutachten ist jedoch, dass die neuen Bewertungen bei L. auf Vermutungen und im wesentlichen nicht hinreichend gesicherten Zukunftserwartungen beruhen. So ist etwa die Möglichkeit der Aufhebung der Risikovorsorge für den ZW.-Kredit (L. 26.1.2001, S. 21 - 24, 39) in Höhe von TDM 0.000 nicht belegt. Diese Annahme von L. basiert auf der grundsätzlich anderen Bewertung der Grundsicherheiten auf sog. Filetgrundstücken (vgl. L. 21.12.2000, S. 7). Inwieweit diese Überlegungen überhaupt mit banküblichen Bewertungsgrundsätzen vereinbar sind - insoweit ist der Umstand, dass dieser Gutachter (wie in der Antragserwiderung bislang unwidersprochen vorgetragen) bisher nicht bei der Prüfung von Banken tätig war, nicht ohne Bedeutung -, kann dahinstehen; denn zum einen ist der Ausnahmecharakter des Grundstücks, auf dem eine erstrangige Grundschuld von TDM 0.000 zugunsten der Antragstellerin ruht, durch nichts belegt. Vor allem aber ist der für die Auffassung des Gutachters maßgebliche Umstand für das hier streitige Grundstück nicht ermittelt, dass Bodenrichtwerte (hier: TDM 0.000) in Innenstadtlagen wegen des nicht ausreichenden Grundstücksverkehrs nicht aussagekräftig seien. Das Grundstück in QN.-JT. ist nämlich kein Innenstadtgrundstück. Hinzu kommt, dass das Grundstück von der Eigentümerin selbst in der Bilanz nur mit TDM 0.000 – vielleicht aus Abschreibungsgründen - bewertet wird, obwohl es noch an einer Bank fehlt, die den noch zu erstellenden und mit Baugenehmigung vom 06.10.1999 genehmigten Bau finanzieren (L. 26.1.2001, S. 24) soll. Daher sind auch die weiteren Ausführungen des Gutachters zu den Gewinnmöglichkeiten aus diesem Projekt für den Schuldner, dessen wirtschaftliche Lage angespannt ist, und dem - nicht näher belegten - Verkauf einer Wohneinheit nicht geeignet, das Fehlen eines Risikos zu begründen. Die Möglichkeit der Reduzierung des Risikovorsorgebedarfs bei der E. um TDM 0.000 (L. v. 26.1.2001 S. 8, 9, 39) wird in keiner Weise näher belegt, zumal in dem Vorgutachten (L. 21.12.2000, S. 29 - 31) ein Wertberichtigungsbedarf in noch ungewisser Höhe nur bei entsprechendem „Nachfassen“ (S. 31) durch die Antragstellerin als widerlegbar angesehen wird und der Gutachter im Vergleich zum AP. eine Reduktion des Wertberichtigungsbedarfs nicht vornimmt. Dieses Nachfassen ist jedoch in der Zwischenzeit gerade nicht erfolgt, sodass sogar eine möglicherweise frei gewordene Sicherheit (so L. 26.1.2001, S. 8/9) für die Antragstellerin nicht mehr zur Verfügung stand. Lediglich hinsichtlich des Einzelwertberichtigungsbedarfs bei der B. um 0.000 TDM ist eine Reduktion denkbar, wenn es der Antragstellerin angesichts der geringeren Valutierung der Vorlasten gelingt, eine Revalutierungsverzichtserklärung der vorrangig gesicherten Bank zu Gunsten der Grundschuld der Antragstellerin zu erreichen. Dies ist aber in dem Schreiben der FV. vom 26.1.2001 nicht angeboten worden. Insgesamt sind die Änderungen der Bewertung durch L. so kaum nachvollziehbar und sprechen eher dafür, dass man ein anderes Ergebnis unbedingt erreichen wollte. Es ist daher verständlich, dass die Antragsgegnerin auch die weiteren L.-Gutachten sehr kritisch bewertet. Dieser Bewertung der Gutachten zu dem Einzelwertberichtigungsbedarf entspricht auch weitgehend die Einschätzung in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Rechtsanwalts W. CV. vom 14.3.2001 (S. 24 Ziffer 74 ff), der mit Ausnahme des B. -Kredits den Wertungen des AP. folgt. Seine Korrektur hinsichtlich dieses Kredites erfolgt jedoch weniger unter dem Aspekt der banküblichen Beurteilung des Korrekturbedarfs als der Bewertung der Chancen der Antragstellerin, die Risiken zu mindern. Auch hinsichtlich der Bewertung der Risiken der 104 namentlich nicht benannten Kredite wird der von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 29.01.2001 genannte Risikobedarf von TDM 0.000 durch das F.-Gutachten vom 06.02.2001 hinreichend belegt. Soweit der Vorbericht, der dem angegriffenen Bescheid vom 29.1.2001 zugrunde liegt und das endgültige Gutachten voneinander abweichen, ergibt sich dies aus geringfügigen Korrekturen und dem Hinweis des F.-Gutachtens, dass der ermittelte Risikobedarf von 0.000 TDM bei Berücksichtigung einer Ablösezusage der U., auf die bislang aber nur 00 TDM eingegangen seien, ein Risikobetrag von 0.000 TDM statt von 0.000 TDM angesetzt werden könne (F. vom 06.02.2001, S.22 Ziff. 73, S. 38). Diese Feststellungen weichen nur unwesentlich von den Feststellungen des AP. (Anlage 2/5 im L.-Gutachten vom 21.12.2000) für den zusätzlichen Bedarf in Höhe von 0.000 TDM ab. Sie basieren auf einer eingehenden Analyse der Kundenverhältnisse (F. v. 06.02.2001, S.12 Ziffer 38) und der Entwicklung der Kredite, die teilweise seit Jahren bestehen ( F. v. 06.02.2001 S.11 ff. Ziffer 36,39,41). Die Analyse des L.-Gutachtens vom 26.1.2001 (S.41) kommt demgegenüber nur zu einem zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf von 000 TDM. Dies basiert jedoch, wie die Gutachter selbst ausführen, auf der Annahme von zeitnahen und konsequenten Kreditverfolgungs- und Verwertungsmaßnahmen durch die Antragstellerin. Dies ist aber nach den übereinstimmenden Aussagen der Gutachter selbst bei bedeutenden Krediten bisher nicht erfolgt. Die wenigen von L. beispielhaft aufgeführten Kreditfälle (S. 27-37) zeigen jedoch, dass auch bei zügiger Bearbeitung der Kredite die Erwartung von L. wenig fundiert ist; denn diese Kreditfälle sind weitgehend sehr ungeklärt (vgl. Ziff. 2.2.2; 2.2.6; 2.2.8; 2.2.9;) oder rechtfertigen nur geringe Hoffnungen (vgl. S. 27 ff Ziffer 2.2.1; 2.2.5; 2.2.10) bzw. sehr vage Hoffnungen (S.30 f Ziff. 2.2.3; 2.2.4; 2.2.11) auf Rückzahlung der Kredite oder erfolgreiche Verwertung der Sicherheiten. Aus diesen Gründen kann dieses Gutachten zumindest bei der im vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung die übrigen gutachterlichen Feststellungen nicht erschüttern. Dass die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 29.1.2001 die oben angesprochene Ablösezusage der U. hinsichtlich einiger Gruppenkredite, welche Kapitalanlageprodukte der A.-Gruppe und Kredite der ehemaligen U. Bank AG betreffen, und die Ausfallbürgschaft gegen die U. aus dem sog. Komplex SFR-Fonds in Höhe von TDM 0.000 nicht berücksichtigt hat, ist mangels Werthaltigkeit der Forderungen gegen die U. jedenfalls nach dem Erkenntnisstand vom 29.01.2001 nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insoweit zutreffend in ihrem Bescheid vom 27.4.2001 auf Seite 8 f. auf die fehlenden, bzw. schleppenden Zahlungen der hohen Außenstände bei der Antragstellerin verwiesen. Selbst als die Antragstellerin in der akuten Notlage Ende 2000 die U. AG mit Schreiben vom 29.11.2000 zur Bezahlung der Außenstände bis zum 31.12.2000 aufforderte, erfolgten keine Zahlungen. Auch die Behandlung der Ansprüche der Antragstellerin gegen die U. AG deutet daraufhin, dass sie selbst die Forderungen nicht als werthaltig ansah; denn die Ablöseansprüche der Antragstellerin wurden lange konditionslos stillschweigend durch Nichtgeltendmachen kreditiert. Auf die Aufstellung der gekündigten und fälliggestellten Kredite aus dem Jahre 1998 (000 TDM), 1999 (000 TDM) und 23.3.2000 (000 TDM) wurden im Jahre 1999 nur 00 TDM gezahlt (F.-Gutachten vom 06.02.2001 S. 17,18 Ziffer 57,60,61), ohne dass die Antragstellerin bankübliche Maßnahmen gegen säumige Schuldner eingeleitet hätte. Die ausführlichen Ausführungen im F.-Gutachten vom 26.01.2001 (S.22 ff Ziffer 74 ff) zur Nichterfüllung der Pflichten aus der Ausfallbürgschaft durch die U. (Ziffer 81 und 82) zeigen, dass auch diese Forderungen aus der Ausfallbürgschaft nicht beglichen wurden, obwohl die Existenz der Antragstellerin akut gefährdet war. Die von der Antragstellerin nun geltend gemachte Zahlungsunwilligkeit, die die U. bei einem ihrer wesentlichen Engagements nachhaltig gezeigt hat, spricht nicht für eine Werthaltigkeit dieser Forderungen. Selbst das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten W. CV. vom 14.3.2001 geht (S.39 (110)) für diesen Zeitpunkt nur davon aus, dass zu erwarten sei, dass die U. AG in der Lage sein werde, durch Mobilisierung ihrer Vermögenswerte die offen stehenden Verbindlichkeiten - wenn auch mit Verzögerung - zu erfüllen. Wie prekär aber diese Bewertung ist, zeigt das Schreiben von W. CV. vom 13.3.2001 (Beiakte 18 S.3-5), wonach er die Bewertung der Forderungen der Antragstellerin gegen die U. AG überdenken müsse, wenn die Sicherungsgeschäfte nicht bis zum folgenden Tage vollzogen seien. Dann müsse er empfehlen, bei der Antragsgegnerin den Insolvenzantrag zu stellen. Den zur Unterlegung der Ausfallbürgschaft zedierten nachrangigen Grundschulden in Höhe von TDM 0.000, die nach einer Ergänzungsvereinbarung auch die Forderungen aus den Ablöseansprüchen der Antragstellerin absichern sollen, hat das F.-Gutachten vom 06.02.2001 zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 29.01.2001 nur eine Werthaltigkeit von insgesamt 000 TDM zugemessen. Dabei fällt auch bei den im vorläufigen Verfahren eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Bewertung der Grundschulden bereits auf, dass statt der vereinbarten Grundschulden von 0.000 TDM nur Grundschulden in Höhe von 0.000 TDM und dies auch noch in anderer Aufteilung bestellt wurden (F.-Gutachten von 06.02.2001 S.25 Ziffer 82,83). Dies deutet auf sehr begrenzte wirtschaftliche Handlungsspielräume der U. hin. Hinsichtlich der Grundschuld an dem Objekt HX.-XU. in Höhe von 0.000 TDM fehlten der Antragstellerin nach den Feststellungen des F.-Gutachtens (S.26 Ziffer 84 ff) zudem wesentliche für die Bewertung der Grundschuld erforderliche Unterlagen, wie aktueller Vermietungsstand und Revalutierungsverzichtserklärungen, die schon in einem Vorgutachten angemahnt worden waren. Die Feststellung einer Werthaltigkeit der Grundschuld in Höhe von nur 000 TDM kann daher auf dieser Erkenntnisbasis nicht als fehlerhaft angesehen werden. Auch dem L.-Gutachten vom 15. Mai 2001, das sich unter anderem mit der Werthaltigkeit der mit Vereinbarung vom 07.03.2001 abgetretenen Grundstücke befasst (S.51 Ziffer 4.53.), ist nichts anderes zu entnehmen. Im Rahmen dieser Vereinbarung ist eine weitere, nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück HX.-XU. in Höhe von 0.000 TDM der Antragstellerin abgetreten worden. Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass das Wertgutachten aus dem Jahre 1998 aktualisiert worden ist, obwohl das Mietpreisniveau gesunken ist (so F. 06.02.2001 S.27 Ziffer 88). Außerdem hat sich nun ergeben, dass Querhaftungsvereinbarungen vorliegen (L.-Gutachten vom 15.5.2001 S.53). Nach dem am 24.04.2001 erstellten F.-Gutachten lagen neuere Bewertungsunterlagen der Antragstellerin noch nicht vor; dies wird durch das Gutachten R., D. & Partner - HH&P - vom 17. Mai 2001 bestätigt, das auch nur das alte Wertgutachten von 1998 erwähnt (Seite 22). Hinsichtlich der weiteren Grundschuld auf einem Objekt in ZG. in Höhe von TDM 0.000 hat das F.-Gutachten vom 06.02.2001 ( S.27 Ziffer 89 ff) keine Werthaltigkeit feststellen können, weil wegen Fehlens eines aktuellen Wertgutachtens der von den Gutachtern ermittelte Ertragswert von TDM 00.000 keine Werthaltigkeit der nachrangigen Grundschuld ergibt, weil Vorlasten in Höhe von 00.000 TDM wegen Fehlens von Revalutierungsverzichtserklärungen zu beachten waren. Dass die Antragsgegnerin unter diesen Umständen die Grundschuld nicht als Absicherung der Ausfallbürgschaft angesehen hat, kann nicht beanstandet werden. Insgesamt ergibt sich demnach zum 29.01.2001 ein Verlust in Höhe von 53% des haftenden Eigenkapitals, wenn man den Ausführungen der Antragstellerin zu den Einzelwertberichtigungen folgt und von 90% des haftenden Eigenkapitals, wenn man den Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Einzelwertberichtigungen folgt, was die Kammer - wie vorstehend erläutert - tut. Die Vermutung des § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG war demnach zu diesem Zeitpunkt erfüllt. 2. Auch zum jetzigen Zeitpunkt liegt ein Verlust in Höhe der Hälfte des haftenden Eigenkapitals vor. Das haftende Eigenkapital beträgt inzwischen 00.000 TDM . Dabei sind zunächst unter Berücksichtigung aller seit dem 31.12.1999 erfolgten Zahlungen das eingezahlte Grundkapital i.H.v. 000.000 TDM, die offenen Rücklagen in Höhe von 00.000 TDM und die Einlagen stiller Gesellschafter i.H.v. 0.000 TDM in Ansatz zu bringen, so dass sich – zwischen den Parteien unstreitig - ein Kernkapital von insgesamt 000.000 TDM ergibt. Von dieser Summe ist neben immateriellen Vermögenswerten i.H.v. 000 TDM der Bilanzverlust zum 31.12.1999 gemäß § 10 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 KWG in Abzug zu bringen. Dieser beträgt insgesamt 00.000 TDM. Hinsichtlich des Jahresfehlbetrages 1999 i.H.v. 00.000 TDM gilt das Gesagte; da er in der festgestellten Bilanz enthalten ist, ist er vorliegend als Abzugsposten i.S.d. § 10 Abs. 2a S. 2 Nr. 1 KWG zu berücksichtigen. Der seit dem 31.12.1999 entstandene Verlust beträgt derzeit 00.000 TDM , also rund 73% des haftenden Eigenkapitals. Er setzt sich zusammen aus den Korrekturposten vom 22.12.2000, vom 18.01.2001 und vom 11.04.2001 (insgesamt 00.000 TDM) sowie dem im April 2001 angefallenen Fehlbetrag von 000 TDM abzüglich der durch die U. tatsächlich geleisteten Zahlungen von 000 TDM (April 2001) und 0.000 TDM (Mai 2001). Außer Betracht bleiben dabei die von der Antragsgegnerin geltend gemachte weitere Verlustposition der nicht werthaltigen Forderungen gegen die Gesellschafter i.H.v. 0.000 TDM. Hinsichtlich der Argumentation der Antragstellerin hinsichtlich des Verlustausgleichsanspruchs in Höhe von 00.000 TDM gilt das Gesagte; er ist bei der Anwendung der Vermutung des § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Korrekturpostens i.H.v. 00.000 TDM folgt die Kammer den Ausführungen der Antragsgegnerin. Soweit die Antragsgegnerin dem Korrekturposten den in den Monaten Januar bis März 2001 entstandenen Verlust i.H.v. 0.000 TDM zugrunde gelegt hat, sind Bedenken von vornherein nicht ersichtlich; diese Summe ist von der Antragstellerin selbst ausgewiesen worden. Hinsichtlich des durch die Antragsgegnerin auf der Grundlage des F.-Gutachtens vom 06.02.2001 angesetzten Einzelwertberichtigungsbedarfs i.H.v. 00.000 TDM kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden; der Einzelwertberichtigungsbedarf ist durch die L. nicht überzeugend widerlegt worden. Soweit schließlich der von der F. unter dem 21.03.2001 ermittelte zusätzliche Einzelwertberichtigungsbedarf für den übernommenen Kreditbestand der ehemaligen U. Bank AG i.H.v. 0.000 TDM in den Korrekturposten eingeflossen ist, ist dies nach der im Verfahren der vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Die F. hat sich auf die stichprobenweise Überprüfung der betreffenden Kreditengagements beschränkt, kommt aber zu plausiblen Schlussfolgerungen hinsichtlich des zusätzlichen Vorsorgebedarfs. Hinsichtlich der Bewertung des Kreditrisikos im Rahmen des Gruppenkreditgeschäftes ergeben sich zwar in der Bewertung durch AP. und F. größere Unterschiede; während der AP. einen Zusatzbedarf von TDM 0.000 annimmt, kommt das F.-Gutachten vom 21.3.2001 nur auf einen zusätzlichen Bedarf von ca. TDM 0.000. Diese Unterschiede sind aber nicht so erheblich, dass sich hieraus eine wesentliche Änderung in der Bewertung ergibt. Dem Gutachten von L. vom 28.1.2002, das nur einen weiteren Berichtigungsbedarf von TDM 0.000 (S. 13) sieht, kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden; denn die Gutachter des L.-Gutachtens haben für dieses Gutachten keine weiteren Kreditakten analysiert (L. S.11), während F. weitere 110 Kreditfälle neben den schon früher bewerteten (S.9 f) geprüft und damit die Einschätzungsbasis vergrößert hat. Der Vorwurf von L. gegenüber AP. (L. S. 11) greift somit gegenüber F. nicht, vielmehr eher gegen ihre eigene Schätzung. 3. Auch wenn man die von den Parteien gewählte Berechnungsweise zugrunde legt, ergibt sich im übrigen ein mehr als hälftiger Verlust. Danach wäre nämlich von einem haftenden Eigenkapital von 00.000 TDM auszugehen, der sich aus dem aktuellen Kernkapital von 000.000 TDM abzüglich der immateriellen Vermögensgegenstände (000 TDM), dem Bilanzverlust bis zum 31.12.1999 (00.000 TDM) und den Korrekturposten vom 22.12.2000 und vom 18.01.2001 (00.000 TDM) zusammensetzt. Zu der Argumentation der Antragstellerin hinsichtlich des tatsächlich nicht vorliegenden Jahresfehlbetrages 1999 i.H.v. 00.000 TDM und der tatsächlich „unrichtigen“ Korrekturposten i.H.v. 00.000 TDM gilt das Gesagte: Da der Jahresfehlbetrag 1999 in der festgestellten und testierten Bilanz 1999 enthalten ist und die beiden Korrekturposten für sofort vollziehbar erklärt sind, ist für die Anwendung der Vermutung des § 35 Abs. 2 Nr. 4a KWG von den entsprechenden Zahlen auszugehen. Allein durch den Korrekturposten vom 11.04.2001 steht dem haftenden Eigenkapital ein Verlust i.H.v. 00.000 TDM , also rund 70% gegenüber. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Korrekturposten vom 11.04.2001 für sofort vollziehbar erklärt ist, so dass nach der Konzeption des Gesetzes, welches durch den Korrekturposten gerade Rechtssicherheit schaffen will, von einem Verlust in der genannten Höhe auszugehen ist. 4. Liegt somit nach allen denkbaren Berechnungsmethoden die gesetzliche Vermutung für eine Gefährdung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin nach § 35 Abs. 2 Nr. 4a KWG vor, so stellt sich die Frage, ob es der Antragstellerin gelungen ist, die – widerlegliche – Vermutung zu entkräften, so dass trotz der Erfüllung der in dem Vermutungstatbestand genannten Merkmale nicht von einer Gefahr auszugehen ist. Dies hat die Antragstellerin indes nach Ansicht der Kammer nicht mit der für eine Aussetzung der Vollziehung erforderlichen Sicherheit vermocht. Dabei spricht gegen die Antragstellerin bereits die Tatsache, dass es ihr in den vier Monaten nach dem 29.01.2001 nicht gelungen ist, das Verhältnis zwischen den aufgelaufenen Verlusten und dem haftenden Eigenkapital substanziell zu verbessern. Die durch den Gesetzgeber als gefährlich eingestufte Vermögenssituation dauert inzwischen schon vier Monate an. a) Die Antragstellerin beruft sich im wesentlichen darauf, die in den Korrekturposten enthaltenen Verluste seien „materiell“ gar nicht angefallen, da ihr gegen die U. Ansprüche zustünden, welche sie in Höhe von 00 bis 00 Mio. DM als werthaltig betrachte. Dieses Vorbringen überzeugt im Ergebnis nicht. Die gegen die U. bestehenden Ansprüche vermögen die Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin nicht auszuräumen. Derzeit bestehen noch ein Anspruch auf Verlustübernahme i.H.v. 00.000 TDM für das Geschäftsjahr 1999, der sich durch die Zahlungen der U. im April 2001 (000 TDM) und im Mai 2001 (0.000 TDM) inzwischen auf 0.000 TDM reduziert hat, ein Anspruch auf Verlustausgleich 2000 in Höhe von 00.000 TDM aus dem Anerkenntnis der U. vom 12.03.2001, das zugunsten der Antragstellerin als wirksam unterstellt wird, sowie Ansprüche aus dem SFR 16-Komplex (0.000 TDM) und dem Gruppenkreditgeschäft (000 TDM), insgesamt also 00.000 TDM, von denen noch 00.000 TDM offen sind. Weitere Ansprüche aus dem Verlustübernahmevertrag vom 22.09.1999 (vgl. Gutachten CV. v. 14.03.2001, S. 36 f.) können derzeit nicht berücksichtigt werden. Der Verlustübernahmevertrag ist durch die U. mit Schreiben vom 23.11.2000 gekündigt worden. Ob diese Kündigung, der die Antragstellerin widersprochen hat, wirksam ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls schafft sie hinsichtlich des Verlustausgleichsanspruchs ein starkes Moment der Unsicherheit, welches die Werthaltigkeit des Anspruchs in Frage stellt, zumal die U. in ihrem Schreiben an die Antragstellerin vom 12.03.2001 ausdrücklich an der Kündigung festhält. Vor allem aber scheint auch die Antragstellerin von der Wirksamkeit der Kündigung auszugehen, da sie in ihrer überarbeiteten Bilanz 2000 vom 22.05.2001 einen Jahresfehlbetrag i.H.v. 00 Mio. DM ausweist. Glaubte sie an einen weiterhin bestehenden Verlustübernahmevertrag, so hätte sie nach der von ihr unter Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.10.1999 vertretenen Auffassung einen Verlustübernahmeanspruch in der gleichen Höhe aktivieren müssen. Fraglich ist auch die Werthaltigkeit der Ansprüche gegen die U.. Dass bei Erlass des Moratoriums vom 29.01.2001 von einer Werthaltigkeit der Forderungen nicht ausgegangen werden konnte, ist oben bereits erläutert worden. Auch zum jetzigen Zeitpunkt ist die Werthaltigkeit indes nicht ohne weiteres anzunehmen. Dass die U. offensichtlich nicht in der Lage ist, die Forderungen ad hoc zu begleichen, liegt auf der Hand; dies wird u.a. auch durch den Gutachter W. CV. angenommen (Gutachten vom 14.03.2001, S. 38). So hat die U. etwa auf die mit einer Zahlungsfrist zum 31.12.2000 versehene Zahlungsaufforderung der Antragstellerin vom 20.12.2000 zunächst keinerlei Zahlungen geleistet. Trotz der erkennbar angespannten Lage der Antragstellerin hat die U. vielmehr bis zum 29.01.2001 jegliche Zahlungen verweigert. In den Folgewochen hat die U. zwar - ebenso wie die XX Holding KGaA - Zahlungen geleistet. Auch hierbei handelte es sich indes nur um Teilzahlungen. Zugleich wirkte sie auf die Vereinbarung einer Stundung hin, um die noch ausstehenden Ansprüche ratierlich begleichen zu können. Selbst die von der U. vorgelegte Stundungsvereinbarung vom Februar 2000 enthielt in Teil II § 2 die Passage: „Das Bankhaus Y. verpflichtet sich, aus der ... Zwangsvollstreckungsunterwerfung gegen die U. AG und die T. Holding bis zum 31. Mai 2002 nicht zu vollstrecken.“ Die Anteilseigner waren sich also offenbar durchaus nicht sicher, die vereinbarten Raten begleichen zu können. Nach alledem sind die Forderungen gegen die U. mit einem erheblichen Risiko versehen, so dass die Werthaltigkeit deutlich unter 100% liegen muss. Soweit in den durch die Antragstellerin vorgelegten Gutachten auf die Unterlegung der Forderungen mit Grundschulden hingewiesen wird und daraus die Werthaltigkeit der Forderungen in Höhe von 00,0 bis 00,0 Mio. DM abgeleitet wird (Gutachten CV. v. 14.03.2001, S. 41 ff.: 00.000 TDM; Gutachten L. v. 15.05.2001 S. 51 ff.: 00.000 TDM, Gutachten HHP vom 17.05.2001, S. 20 ff.: 00.000 TDM), ist festzustellen, dass die Gutachter diese Summen zum Teil ohne das Vorliegen maßgeblicher Unterlagen genannt haben. So weist der Gutachter CV. ausdrücklich darauf hin, seine Bewertung stehe unter dem Vorbehalt, dass die bankübliche Überprüfung der Werthaltigkeit durch die Antragstellerin nachgeholt (!) werde (Gutachten W. CV. vom 14.03.2001, S. 41). Mit dieser Einschränkung ist der „Bewertung“ durch den Gutachter W. CV. praktisch keine für die Antragstellerin positive Bedeutung beizumessen. Auch im übrigen sind die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Bewertung der abgetretenen Grundschulden durch die Antragsgegnerin nachvollziehbar, und sie werden durch die dem Gericht von der Antragstellerin überreichten Gutachten und Unterlagen nicht ausgeräumt. Auch die von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten von L. vom 15. Mai 2001 (S.51-57) und HH&P vom 17. Mai 2001 (S. 22) weisen diesen Grundschulden nur eine Werthaltigkeit vom insgesamt TDM 00.000 (S. 57) bzw. TDM 00.000 (S.22) zu. Dies entspricht aber nur etwa der Hälfte der nominellen Grundschuldwerte, die selbst wiederum nicht einmal alle bei Abschluss der Vereinbarung fälligen Forderungen der Antragstellerin unterlegten. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung des L.-Gutachtens vom 15.5.2001 (S.57) insgesamt die Einstufung dieser Grundschulden durch die Antragsgegnerin und die Skepsis von F. (Gutachten vom 24.4.2001, S.14), dass die Grundschulden derzeit nicht als werthaltig angesehen werden können, weitgehend nachvollziehbar. Die Annahme der Werthaltigkeit der Grundschulden bedarf nach dem Gesamtbild der für die Bewertung maßgeblichen Unterlagen einer näheren Begründung. Hinsichtlich der Grundschuld von TDM 0.000 auf dem Grundstück HX.-XU. kann auf die obigen Ausführungen zu der im Rang vorhergehenden Grundschuld von TDM 0.000 der Antragstellerin verwiesen werden. An dem Fehlen ausreichender Bewertungsunterlagen für dieses Grundstück hat sich trotz des schon früher von F. angemahnten Bedarfs zwischenzeitlich nichts geändert. Der pauschalen Bewertung der Grundschuld in dem Gutachten HH&P vom 17. Mai 2001 (Seite 22), die keine näheren nachprüfbaren konkreten Angaben enthält, kann daher nicht gefolgt werden. Auf das nach der Bewertung 1998 gesunkene Mietpreisniveau geht dies Gutachten ebenso wie L. im Gutachten vom 15. Mai 2001 (Seite 34,35, 1-57, und Anlage 6) nicht ein. Hier wäre es Sache der Gutachter zu belegen, warum diese Einschätzung von F. nicht aufrechtzuhalten ist. Dass die Aktualität der Bewertungen gerade für Grundstücke in HX. und in den neuen Bundesländern besondere Bedeutung hat, wird durch die neuesten Berichte (vgl. etwa SH. CF., in KD. vom 00.0.2001, Nr. 122, Seite 23) zur Bankgesellschaft HX. bestätigt. Die Entgegennahme einer Sicherheit ohne aktuelle Bewertungen ist keine bankübliche Verfahrensweise, auf deren Einhaltung aber gerade bei der Beurteilung der Werthaltigkeit von Forderungen gegen Gesellschaftern besonderer Wert zu legen ist, wie der Gesetzgeber in den Regeln des § 10 Abs. 2 a Satz 2 Ziffer 4 und 5 und Abs. 4 a KWG zum Ausdruck gebracht hat. Die Bedenken gegen die Werthaltigkeit der Grundschulden wegen einer nicht zeitnahen Bewertung des Verkehrswertes treffen auch hinsichtlich der Grundschulden auf den Grundstücken GS. (letzte Bewertung 1992), WQ. (Bewertung 1993) LZ. (Bewertung 1994 ), MY. (Bewertung 1994), HX. -EF. (Bewertung 1998) und auch NN. (Bewertung 1998 oder 1999) zu. Lediglich für JI. liegt eine Bewertung aus dem Jahre 2001 vor. Diese Grundschuld beträgt jedoch nur TDM 0.000, und hinsichtlich der Vorlasten besteht eine Querhaftung mit den Grundstücken in MY. und LZ.. Für die Grundstücke in MY., LZ. und NN., die nach dem angegebenen Verkehrswert bedeutende Immobilien der U. sein sollen, gilt neben dem erheblichen Alter der Verkehrswertgutachten für MY. und LZ. das Problem der Bewertung von Grundstücken in den neuen Bundesländern, in denen die Grundstücksbewertung ungesicherter ist als in den alten (s.o.). Hinzu kommt, dass nicht alle Fragen der Revalutierungsverzichtserklärung geklärt sind. Zum einen bestehen bis auf das Grundstück in GS. Querhaftungen bei allen Grundstücken, zum anderen haften die vorrangigen Grundschulden auf dem Grundstück in GS. für alle Forderungen der Hypothekenbank in CC. (L. v.15.5.2002 S. 54); ähnlich ist die Situation bei den Grundstücken in HX.-EF. und NN.. Darüber hinaus sind die Revalutierungsverzichtserklärungen bisher nur gegenüber der U. erklärt worden, obwohl die Antragstellerin selbst in ihrem Schreiben vom 27.4.2001 an F. (Gerichtsakte Bl. 233) ausführt, sie habe veranlasst, dass diese Erklärungen auch ihr gegenüber abgegeben werden. Derartige Erklärungen gegenüber der Antragstellerin sind bisher dem Gericht nicht vorgelegt worden. Während die Erklärungen der OF. Deutsche Industriebank vom 1.3.2001 (Beiakte 20 am Ende) die Kenntnis von einer Abtretungserklärung durch die U. AG an die Antragstellerin erkennen lässt, enthält die Erklärung der Deutsche HYP vom 20.4.2001 (Beiakte 20 am Ende) den deutlichen Hinweis, dass ein Dritter die Rechte aus der Verzichtserklärung schriftlich nachweisen muss, wenn er sie geltend machen will. Die Vereinbarung vom 7.3.2001 (Gerichtsakte S.212) enthält keine Regelung über die Behandlung der Revalutierungsverzichtserklärungen, die nur gegenüber der U. abgegeben werden. Ausdrückliche Abtretungserklärungen der U. sind von der Antragstellerin trotz der von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken nicht vorgelegt oder deren Existenz behauptet worden. Schließlich haben die Gutachter HH&P (S. 21,22)und L. (S. 51-57) sich - soweit dies die zur Verfügung gestellten Unterlagen erkennen lassen - auch nicht mit der Bedeutung der von F. im Gutachten vom 24.4.2001 (Anlage 8) angeführten Leerstände in den Immobilien für die Bewertung auseinandergesetzt. Diese sind teilweise nicht unerheblich. Die Relation von Nutzfläche zur nichtvermieteten Fläche sieht bei den Grundstücken in etwa wie folgt aus(F. Anlage 8): GS. 13.445 qm Nutzfläche zu ca. 1.445, WQ. 22.690 qm zu ca.11.990, MY. 4.578 qm zu ca. 578 B.-EF. 1.558 qm Wohnfläche zu ca. 383 Hinsichtlich des Hotels, das auf der Immobilie NN. von der U. AG betrieben wird, hat F. (Anlage 8) für das Jahr 2000 auf ein negatives Betriebsergebnis von TDM 0.000 verwiesen. Auch die Aufstellung der Verkehrswerte in der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1999 Anl. 3/7 des Prüfberichts YL.-Partner (Beiakte 21) lässt für die hier streitigen Grundstücke keine gesicherten Bewertungsgrundlagen erkennen, zudem sind diese Angaben für einen anderen Zeitraum maßgeblich. Die Annahme einer fehlenden, zumindest aber einer nicht erheblichen Werthaltigkeit kann angesichts der Summe der Bedenken gegen die Bewertungen durch die Antragstellerin und ihre Gutachter nicht hinreichend für dieses Verfahren ausgeräumt werden. Dies schließt nicht aus, dass für einige Grundstücke noch eine Werthaltigkeit der Grundschulden nachgewiesen werden kann. Der nun kurzfristig dem Gericht vorgelegte Vertrag vom 29.5.2001 über die Abtretung von Forderungen spricht allerdings dafür, dass die U. sich nicht in der Lage gesehen hat, die nun schon seit Ende April 2001 und teilweise schon länger bekannten Bedenken fundiert auszuräumen. Hinsichtlich der Werthaltigkeit der bestellten Grundschulden, die anderen Segmenten des Anlagegeschäftes der U. zuzuordnen sind, haben nach alledem die von den Parteien angesprochen Fragen der Zulässigkeit von Verschiebungen von Anlegergeldern zwischen den Segmenten keine entscheidende Bedeutung. Ist somit schon die Werthaltigkeit der Ansprüche gegen die U. deutlich niedriger als von der Antragstellerin angenommen - ohne die Grundschulden liegt die Werthaltigkeit auch nach den Vorstellungen der Antragstellerin bei lediglich 00.000 TDM -, so ist hinsichtlich der Frage, ob die Forderungen geeignet sind, die gesetzliche Vermutung eines Verdachts für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin auszuräumen, vor allem folgendes zu berücksichtigen. Die Ansprüche gegen die U. werden erst im Laufe der nächsten sechs bis sieben Monate beglichen werden. Vorher ist auch eine Befriedigung aus den abgetretenen Grundschulden nicht möglich, da diese nur die Ratenzahlungsverpflichtung absichern. In dieser Zeit werden indes weitere Verluste entstehen. Legt man den in den Jahren 1999 und 2000, also vor Verhängung des Moratoriums entstandenen Verlust zugrunde, so ist ein Fehlbetrag von durchschnittlich (00.000 + 00.000 : 24 =) 0.000 TDM pro Monat zu erwarten. Legt man hingegen den tatsächlich entstandenen Verlust in den ersten vier Monaten dieses Jahres zugrunde, so wäre ein monatlicher Fehlbetrag von (0.000 : 4 =) 000 TDM zu erwarten. Die von der U. bis Dezember 2001 zu erwartenden Zahlungen werden also durch den in demselben Zeitraum entstehenden Verlust in Höhe von mindestens einem Drittel aufgezehrt. Sie können daher die Gefahr der Überschuldung nicht ausräumen. In einem halben Jahr wird die Marke eines hälftigen Eigenkapitalverlusts auch bei vollständiger Erfüllung der Forderungen i.H.v. 00.000 TDM bestenfalls knapp unterschritten werden können. Zugleich werden aber - soweit ersichtlich - keine weiteren Zahlungen der U. und der XX Holding KGaA zu erwarten sein. Die U. hat ihren Gesellschaftern bereits mitgeteilt, dass die anhaltenden Zahlungen an die Antragstellerin auslaufen (vgl. T. Newsletter März 2001, S. 1 f.). Die Gefahr einer Überschuldung der Antragstellerin ist damit nicht ausgeräumt. Auch die am 30.05.2001 noch vorgelegte Vereinbarung zwischen der U. und der Antragstellerin vom 29.05.2001 über die Abtretung von Forderungen in Höhe von rund 000 Mio. DM kann die gesetzliche Vermutung für eine Gefährdung der der Antragstellerin anvertrauten Vermögenswerte nicht ausräumen. Die Kammer vermag dieser Vereinbarung im Rahmen des vorliegenden Beschlusses schon deshalb keine Bedeutung beizumessen, weil die Vereinbarung bislang unwirksam ist. Sie wird nämlich erst wirksam, wenn das Bundesaufsichtsamt und der Aufsichtsrat der Antragstellerin die Vereinbarung genehmigen. Das Bundesaufsichtsamt hat mit Telefax vom 30.05.2001 erklärt, dass es die Vereinbarung für nicht zustimmungsfähig halte. Wann der Aufsichtsrat der Antragstellerin sich mit der Vereinbarung befassen wird und ob bereits im Vorfeld Kontakt mit seinen Mitgliedern hergestellt worden ist, um ein zügiges Vorgehen sicherzustellen, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Unabhängig von den durch das Bundesaufsichtsamt vorgetragenen Argumenten ist anzunehmen, dass die Prüfung der Vereinbarung, insbesondere der abzutretenden Forderungen, sowohl durch das Amt als auch durch den Aufsichtsrat einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Da die Antragstellerin die Vereinbarung schon vor Wochen hätte herbeiführen und einreichen können, besteht kein Anlass, die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens entsprechend hinauszuzögern. Selbst wenn man die Abtretungsvereinbarung jedoch als wirksam unterstellte, wäre sie nicht geeignet, die Gefahrenvermutung auszuräumen, weil auch nach dem nunmehr vereinbarten Vorgehen keine höheren Zuflüsse als 0 Mio. DM pro Monat zu erwarten sind. Ein solches sukzessives Zuführen von Mitteln ist - wie oben bereits ausgeführt worden ist - zur Entkräftung der derzeit bestehenden Gefahrenvermutung nicht geeignet. Auf die Gutachten zum Vermögen der U. zum 31.12.1998 (HH&P, Prof. GM.) und zur Zahlungsfähigkeit der U. im Jahre 2000 (Prof. W. KW.) braucht nach den vorstehenden Ausführungen nicht näher eingegangen zu werden. b) Die aufgrund des hälftigen Eigenkapitalverlusts bestehende gesetzliche Vermutung einer Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber ihren Gläubigern ist im übrigen auch deshalb nicht durch die Antragstellerin ausgeräumt worden, weil das zur Erfüllung des nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG aufgestellten „Grundsatzes I“ erforderliche Eigenkapital von 8% der gewichteten Risikoaktiva nicht vorhanden ist und in unmittelbarer Zukunft auch nicht vorhanden sein wird. Das haftende Eigenkapital der Antragstellerin stellt sich derzeit wie folgt dar: eingezahltes Grundkapital 000.000 TDM + offene Rücklagen 00.000 TDM + Vermögenseinl. stiller Gesellsch. 0.000 TDM Zwischensumme 000.000 TDM - immaterielle Vermögensgegenstände 000 TDM - Bilanzverlust bis 31.12.1999 00.000 TDM - Korrekturposten 22.12.2000/18.01.2001 00.0000 TDM - Korrekturposten 11.04.2001 00.000 TDM Ergebnis 00.000 TDM Die von der Antragstellerin geltend gemachten Argumente greifen bei der täglich vorzunehmenden Berechnung des Grundsatzes I (§ 2 Abs. 1 des Grundsatzes I) von vornherein nicht durch, da für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach der Konzeption des § 10 KWG die letzte festgestellte Bilanz ebenso zugrunde zu legen ist, wie die nachfolgend erlassenen sofort vollziehbaren Korrekturposten. Die Zweifel der Antragstellerin an der „materiellen Richtigkeit“ der Bilanz 1999 und der Korrekturposten greifen daher nicht durch. Soweit allerdings die Antragsgegnerin bei der Bestimmung des haftenden Eigenkapitals noch weitere 0.000 TDM für „nicht werthaltige Forderungen gegen Gesellschafter“ abzieht, dürfte ihr nicht zu folgen sein. Unterjährige Verluste dürfen bei der Berechnung des aktuellen haftenden Eigenkapitals nur berücksichtigt werden, wenn sie in einen Korrekturposten eingeflossen sind. Eben dies ist die Funktion des mit der sechsten KWG-Novelle eingeführten Korrekturpostens (etwas anderes gilt für die Bestimmung des Verlusts i.S.d. § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG; hier sind auch solche Verluste berücksichtigungsfähig, die nicht in einem Korrekturposten festgestellt worden sind, s.o.). Bei - unstreitig vorliegenden - gewichteten Risikoaktiva in Höhe von rund 000.000 TDM wäre ein Eigenkapital in Höhe von rund 00.000 TDM angemessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG. Selbst wenn man die inzwischen erfolgten Zahlungen in Höhe von 0.000 TDM berücksichtigt, ist das erforderliche Eigenkapital nicht vorhanden. Bei weiteren Zahlungen der U. in Höhe von 0.000 TDM monatlich und weiteren Verlusten in Höhe von etwa 0.000 TDM monatlich (einschließlich Mai 2001) wird das Verhältnis frühestens im September 2001 wieder angemessen sein, wobei zugunsten der Antragstellerin angenommen wird, dass der entsprechende Vermögenszuwachs durch die Aufhebung oder Änderung eines Korrekturpostens eigenkapitalwirksam wird. Es liegt somit eine Verfehlung des Grundsatzes I über mehrere Monate hinweg vor. Eine Unterschreitung des nach dem Grundsatz I erforderlichen haftenden Eigenkapitals untermauert den Verdacht einer Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Grundsätze über die angemessene Eigenmittelausstattung zu bilden, geschaffen, um eine Unterkapitalisierung bei Kreditinstituten zu verhindern. c) Das von der Antragstellerin vorgestellte Konzept für ihre weitere Tätigkeit ist ebenfalls nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer Gefahr für Erfüllung der Verbindlichkeiten auszuräumen. Das vorgestellte Konzept erscheint übermäßig optimistisch. Dass es der Antragstellerin gelingt, bei Auslaufen der Zuschüsse ihrer Anteilseigner (Kündigung des Verlustübernahmevertrages) und mit einem völlig neuen Geschäftskonzept binnen kürzester Zeit Gewinne zu verbuchen, nachdem sie jahrelang in ihrem angestammten Geschäft Fehlbeträge erwirtschaftet hat, ist kaum anzunehmen. Es dürften vielmehr weitere (Anlauf-) Verluste zu erwarten sein. Dabei ist - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - u.a. auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin einen erheblichen Teil ihres bisherigen, also eingearbeiteten Personals verloren hat. Bereits der Vermerk des ehemaligen Geschäftsleiters LY. vom 14.03.2001 weist auf die hohe Zahl von Kündigungen hin (Beiakte 17 Bl. 153). In dem Vermerk des Herrn I. vom 12.04.2001 (Beiakte 12 Bl. 1) werden 53 (von 103) Mitarbeitern aufgeführt, die zum bis zum 30.06.2001 die Antragstellerin verlassen werden. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, es existiere ein Interessent, der das Kreditinstitut übernehmen wolle. Indes hat sie bislang keinerlei Angaben darüber gemacht, ob mit der Übernahme ein Zufluss an Eigenkapital oder eine sonstige Verbesserung der Vermögenssituation verbunden ist. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, die Antragstellerin werde in naher Zukunft durch einen neuen Hauptanteilseigner übernommen, nicht geeignet, die Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten auszuräumen. 5. Neben der Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes ist im Rahmen des § 46a KWG nach teilweise geäußerter Auffassung eine gewisse „Insolvenznähe“ erforderlich, vgl. VG HX., Beschluss v. 16.12.1997 - 25 A 260.97 -, Beck/Samm, KWG, § 46a Rn. 11, Reischauer/Kleinhans, KWG, § 46a Rn. 3; anderer Ansicht Lindemann in: Boos/Fischer/ Schulte-Mattler, § 46a Rn. 6. Auch wenn man dem § 46a KWG ein solches weiteres Tatbestandsmerkmal entnimmt, liegen indes die Voraussetzungen eines Moratoriums vor. Angesichts der anhaltenden Knappheit der Eigenmittelausstattung, verbunden mit den in der Vergangenheit bereits eingetretenen Krisen (Moratorium 1997) und einer Zahlungsfähigkeit, die derzeit davon abhängt, wie viele Einleger trotz der medienwirksamen und belastenden Einschränkungen durch zwei Moratoria von einer Geltendmachung ihrer Verbindlichkeiten Abstand nehmen (näher dazu unten C), ist die „Nähe“ der Insolvenz gegeben. Hohe Anforderungen wird man insoweit nicht zu stellen haben, da die Maßnahmen des § 46a KWG nach dessen eindeutigem Wortlaut gerade der Vermeidung des Insolvenzverfahrens dienen sollen; sie müssen daher so frühzeitig ergriffen werden, dass eine Sanierung noch möglich ist. 6. Die Ausübung des Ermessens durch das Bundesamt ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Das Bundesaufsichtsamt hat eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den - gewichtigen - Interessen der Antragstellerin und den im Mittelpunkt der §§ 46 ff. KWG stehenden Gesichtspunkten des Gläubigerschutzes vorgenommen. Seine Maßnahmen halten sich in dem durch § 46a Abs. 1 KWG vorgegebenen Rahmen. Mildere Mittel nach dem KWG werden verneint, was nach den vielfältigen, in der Vergangenheit bereits angeordneten Maßnahmen ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die angeordneten Maßnahmen ließen hinreichenden Raum für entsprechende Sanierungsbemühungen der Antragstellerin. Mit zunehmendem Fortschritt der Abwicklung werden die durch das Moratorium angeordneten Einschränkungen unnötig bzw. hinderlich werden; der Kammer geht davon aus, dass das Bundesaufsichtsamt sie sukzessive aufheben wird. Bedenken gegen die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 00.000,00 DM für Zuwiderhandlungen gegen die Verfügung vom 29.01.2001 sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. B. Der Bescheid vom 27.04.2001 (Aufhebung der Bankenerlaubnis und Anordnung der Abwicklung) ist rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bankenerlaubnis ist § 35 Abs. 2, Nr. 3, 4 und 6 KWG. Hinsichtlich des Tatbestandes der Nr. 6 ist allerdings zu berücksichtigen, dass insoweit der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, da § 35 Abs. 2 Nr. 6 in § 49 KWG nicht erwähnt ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass deshalb der gesamte Bescheid nicht sofort vollziehbar ist, so aber offenbar Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, § 35 Rn. 4 und Beck/Samm, KWG, § 35 Rn. 20 - beide unter Hinweis auf OVG HX., Beschl. v. 19.05.1976 - I S 75/76 -, NJW 1976, 2141 . Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit bestimmter Tatbestände des § 35 Abs. 2 KWG bewirken, dass in diesen von ihm als besonders dringlich betrachteten Fällen ein unmittelbarer Verlust der Bankenerlaubnis eintritt. Warum diese Folge nicht eintreten soll, wenn das Bundesaufsichtsamt noch einen anderen Erlaubnisaufhebungstatbestand herangezogen hat, ohne zugleich die sofortige Vollziehung anzuordnen, ist nicht ersichtlich. Auch das OVG HX. hat in seiner Entscheidung vom 19.5.1976 nicht anderes ausgeführt; es hat lediglich erklärt, dass das Gericht in einem entsprechenden Fall bei der Abwägung der Interessen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes denjenigen Aufhebungstatbestand, hinsichtlich dessen die aufschiebende Wirkung eingetreten ist, unberücksichtigt lassen muss. Der Erlaubnisaufhebungstatbestand des § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG ist vorliegend gegeben. Es liegt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Antragstellerin gegenüber ihren Gläubigern vor. Dies ist oben bereits eingehend begründet worden. Die Gefahr kann auch nicht durch andere Maßnahmen nach dem KWG abgewendet werden. Die Antragsgegnerin hat bereits umfangreich von dem durch das KWG bereitgestellten Instrumentarium Gebrauch gemacht. Nach dem im September 1997 angeordneten und wenig später nach entsprechenden Kapitalzuflüssen wieder aufgehobenen Moratorium hat die Antragsgegnerin im Herbst 1999 eine Sonderprüfung nach § 44 KWG angeordnet. Ebenfalls noch 1999 hat sie eine Aufsichtsperson nach § 46 KWG bestellt. Im Januar 2000 hat die Antragsgegnerin die infolge der Sonderprüfung festgestellten Mängel gegenüber der Antragstellerin gerügt und Abhilfe binnen eines Jahres gefordert. Im Oktober 2000 ist sodann einvernehmlich ein Treuhänder für die den Hauptanteilseignern zustehenden Stimmrechte gemäß § 2b KWG bestellt worden. Im November 2000 hat die Antragsgegnerin gemäß § 46 KWG die Ausreichung bestimmter Kredite für die Zukunft vorläufig untersagt. Am 04.12.2000 wurde die F. mit einer weiteren Sonderprüfung gemäß § 44 KWG beauftragt. Am 29.01.2001 ist schließlich das Moratorium verhängt worden. Trotz aller Maßnahmen ist – wie oben gesehen – die Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht ausgeräumt worden. Weitere Maßnahmen sind nicht ersichtlich und ein weiteres Fortdauern der bestehenden Beschränkungen den Kunden der Antragstellerin nicht weiter zuzumuten. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Erlaubnis vor. Die Konkretisierung des Gefahrenbegriffs durch die in § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG aufgenommene gesetzliche Vermutung sollte gerade dazu führen, dass das Bundesaufsichtsamt mit der Erlaubnisaufhebung nicht mehr warten muss, bis ein Kreditinstitut sein Kapital vollständig verwirtschaftet hat, das Amt sollte vielmehr bereits früher einschreiten und so den Schaden für die Gläubiger des Kreditinstitutes bzw. für die Einlagensicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angeschlossen ist, gering halten können, so zutreffend Assmann, Novellierung des Gesetzes über das Kreditwesen, Betriebs-Berater 1976, S. 579 (584). Ermessensfehler des Bundesamtes sind nicht ersichtlich. Dabei hat das Bundesaufsichtsamt zu Recht die Überlegung in den Mittelpunkt gestellt, dass die Anteilseigner trotz des Moratoriums keine hinreichenden Sanierungsbemühungen ergriffen haben, um die Situation der Antragstellerin substanziell und vor allem zeitnah zu verbessern. Dass trotz der prekären Lage und der Ankündigung der Erlaubnisaufhebung (19.03.2001) die Forderungen der Antragstellerin nicht beglichen, sondern über einen erheblichen Zeitraum hinweg gestundet wurden und derzeit weiterhin faktisch gestundet werden, bietet nicht den Eindruck, eines uneingeschränkten Einsatzes für das Überleben der Antragstellerin. Ein weiteres Abwarten bei sukzessiver Zufuhr der gestundeten Mittel wäre unter dem Aspekt der Überschuldungsgefahr allenfalls bei weiterem Festhalten an dem Moratorium vertretbar. Ein solches Vorgehen kommt jedoch nicht in Betracht, weil - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - ein weiteres Andauern der Beschränkungen den Kunden der Antragstellerin nicht zuzumuten ist. Auch der Gesetzgeber ging bei Einführung des § 46a KWG davon aus, das ein Moratorium im äußersten Falle sechs Monate andauert, vgl. die Ausführungen zu § 46a KWG in dem Bericht der Abgeordneten W. Sprung und Rapp, BT-Drucks. 7/4631. Bei einem umfassenden Moratorium wie dem vorliegenden, das eine Schalterschließung beinhaltet, dürfte eine kürzere Zeitspanne angemessen sein. Unter Einbeziehung der genannten Belange der Bankkunden ist die Ermessensentscheidung für eine Aufhebung der Erlaubnis auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes der der Antragstellerin zustehenden Rechte, namentlich der Gewerbefreiheit, nicht unvertretbar. Dass das Bundesaufsichtsamt die Entscheidung lange Zeit offen gehalten und Alternativen zu der ultima ratio der Erlaubnisaufhebung im Blick behalten hat, lässt sich den Verwaltungsvorgängen, etwa dem Vermerk vom 05.04.2001 (BA 11 Bl. 63), in welchem Alternativen diskutiert werden, entnehmen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bleibt der von der Antragsgegnerin zusätzlich geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG außer Betracht, obwohl sich aus praktisch allen vorgelegten Gutachten Anhaltspunkte für die der Antragstellerin vorgeworfenen Organisationsmängel ergeben. Die auf § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG gestützten Ausführungen in dem Bescheid vom 27.04.2001 vermögen diesen allein zu tragen. 2. Die Anordnung der Abwicklung beruht auf § 38 KWG. Insoweit besteht keine sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes; die Antragsgegnerin hat indes die sofortige Vollziehung in dem Bescheid vom 27.04.2001 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Anordnung ist auch im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Zwar ist der Begründungssatz äußerst knapp und allgemein formuliert. Liest man ihn mit den vorangegangenen Ausführungen zusammen, so wird aber doch deutlich, was mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer zügigen Abwicklung gemeint ist. Die Abwicklungsanordnung selbst ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG kann das Bundesaufsichtsamt, wenn es die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften aufhebt und es sich bei dem Träger der Erlaubnis um eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft handelt, die Abwicklung anordnen. Vorliegend sind beide Voraussetzungen gegeben, so dass allein noch die Ermessensausübung durch das Bundesaufsichtsamt zu überprüfen ist. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass eine Abwicklung grundsätzlich auch ohne die ausdrückliche Anordnung des Bundesaufsichtsamtes stattfinden kann; eine Abwicklungsanordnung wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn wegen Wegfalls des Inhabers oder aus sonstigen Gründen die notwendigen Initiativen zur Abwicklung unterbleiben, vgl. Fischer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 38 Rn. 10. Dies hat das Bundesaufsichtsamt hinsichtlich der Antragstellerin plausibel dargelegt, indem es auf das Ausscheiden des einen Geschäftsleiters, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Abwicklungsanordnung sofort vollziehbare Abberufung des letzten verbliebenen Geschäftsleiters und die in der Vergangenheit erkennbar gewordenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Forderungen gegen Unternehmen der T. hingewiesen hat. Dass die zuletzt genannten Schwierigkeiten bestehen, ist oben bereits erörtert worden. Eigenständige Einwände gegen die Abwicklungsanordnung hat die Antragstellerin im übrigen nicht vorgetragen. C. Der Bescheid vom 27.04.2001 (Feststellung des Entschädigungsfalles) ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG -. Danach hat das Bundesaufsichtsamt den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, nachdem es davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Voraussetzung ist zunächst, dass ein „Entschädigungsfall“ vorliegt, d.h. dass ein Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf spätere Rückzahlung besteht (§ 1 Abs. 5 ESAEG). Ein Entschädigungsfall in diesem Sinne liegt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung vor. Die Antragstellerin ist derzeit nicht in der Lage, die fällig werdenden Einlagen an ihre Kunden zurückzuzahlen. Solange das Moratorium fortbesteht, ergibt sich dies bereits aus dessen Rechtswirkungen. Aber auch wenn das Moratorium sofort aufgehoben würde, würden die liquiden Mittel hinter der Summe der sofort fälligen Verpflichtungen zurückbleiben. Soweit der Gutachter W. CV. in seiner Stellungnahme vom 12.04.2001 zu dem Ergebnis kommt, eine Zahlungsunfähigkeit werde nicht eintreten, beruht dies auf der Annahme, die Antragstellerin werde Kundenguthaben in Höhe von 00.000 TDM „festhalten“ können, da diesen Forderungen gegen die Kunden gegenüber stünden. Diese Annahme wird schon durch den Gutachter selbst als „eher aus praktischer Sicht erlaubt“ bezeichnet (Gutachten W. CV. vom 12.04.2001, S. 24). Tatsächlich erscheint eine solche Annahme kaum haltbar, da die Bank nicht berechtigt sein dürfte, ein entsprechendes Zurückbehaltungsbegehren durchzusetzen. Ohne diese Annahme kommt indes auch der Gutachter W. CV. zu einer baldigen Unterdeckung. Letztlich braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, da der Gutachter W. CV. selbst darauf hinweist, dass sein Gutachten auf der Annahme beruht, dass das Moratorium um die Monatsmitte April 2001 aufgehoben und der Antragstellerin das Betreiben von Bankgeschäften weiterhin erlaubt werde (S. 21 f.). Für den Fall einer Schließung der Bank sei mit dem Abzug aller Einlagen zum jeweiligen Fälligkeitsdatum zu rechnen (S. 22). Dies entspricht der Annahme der Antragsgegnerin und einer realistischen Betrachtungsweise. Nimmt man jedoch statt der durch den Gutachter W. CV. (S. 24 f.) zugrunde gelegten Annahme eines Abflusses von 75% nunmehr einen Abfluss von 100% an, so ergibt sich auch nach seinem Gutachten innerhalb kürzester Zeit eine deutliche Unterdeckung. Auch ohne die durch das Bundesaufsichtsamt einbezogene Annahme eines außerordentlichen Kündigungsrechts, für deren Richtigkeit allerdings einiges spricht, vgl. zur außerordentlichen Kündigung von Darlehensverträgen Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl. 1999, § 609 Rn. 13 ff., muss daher von einer binnen kürzester Zeit eintretenden Unterdeckung ausgegangen werden. Die im Februar erstellten Stellungnahmen und Gutachten zum Überschuldungsstatus der Antragstellerin (W. OO., Prof. W. KW.) sind vorstehend ohne Bedeutung, da sie die aktuelle Situation, namentlich die Aufhebung der Bankenerlaubnis und den Fortbestand des Moratoriums nicht berücksichtigen konnten. Für die Annahme eines Entschädigungsfalles in dem genannten Sinne ist nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich fällige Zahlungen ausgeblieben sind. Ein solches Verständnis könnte allerdings mit Blick auf die dem ESAEG zugrunde liegende Einlagensicherungsrichtlinie (vom 30.05.1994, 94/19/EG) nahe liegen. Dort ist nämlich der den Entschädigungsfall auslösende Begriff der „nichtverfügbaren Einlage“ definiert als „Einlage, die ... zwar fällig und von dem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde , wobei ...“. Dieses Element einer bereits tatsächlich ausgebliebenen Zahlung findet jedoch im deutschen ESAEG keine Entsprechung. Gerade der vorliegende Fall belegt, dass ein derartiges Verständnis des Entschädigungsfalles nicht sinnvoll ist. Der Ablauf dürfte für eine nach dem KWG behandelte Krisensituation durchaus typisch sein - einschließlich der zunehmenden Einschränkungen bis hin zum Moratorium. Wollte man für den Entschädigungsfall das tatsächliche Ausbleiben (mindestens) einer Zahlung verlangen, so müsste in einer Situation wie der vorliegenden zunächst das Moratorium aufgehoben werden. Erst nach dem Ausbleiben einer fälligen Zahlung wäre der Entschädigungsfall festzustellen. Dies wäre wenig sinnvoll und kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben. Zu einem entsprechenden Verständnis zwingt auch nicht das Gebot einer richtlinienkonformen Auslegung. Die Einlagensicherungsrichtlinie wollte dem nationalen Gesetzgeber erkennbar Spielraum bei der Regelung des Entschädigungsverfahrens gewähren, vgl. Richtlinie v. 30.05.1994, 94/19/EG, Abl. EG v. 31.05.1994, L 135, S. 5, Präambel, Absätze 8 ff. Der der Richtlinie zugrunde liegende Harmonisierungsbedarf wurde ausweislich der Präambel auch nicht vorrangig bei Verfahrensfragen gesehen. Im Mittelpunkt stand vielmehr das Schutzbedürfnis der Einleger. Ihnen dürfte jedoch allein mit der vorstehend begründeten Auslegung gedient sein. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Bundesaufsichtsamt verhalte sich widersprüchlich, da es selbst angegeben habe, die Feststellung des Entschädigungsfalles könne nur bei Vorliegen der Insolvenz erfolgen, ein Insolvenzantrag bislang aber nicht gestellt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Stellen eines Insolvenzantrages durch § 46b in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesaufsichtsamtes gestellt ist, vgl. Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 46b Rn. 9. Dass das Bundesaufsichtsamt vorliegend den Entschädigungsfall festgestellt hat, den Insolvenzantrag aber nicht gestellt hat, kann sich demnach durchaus im Bereich zulässiger Ermessensausübung bewegen. Auch die übrigen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalles i.S.d. § 1 Abs. 5 ESAEG liegen vor. Die Unfähigkeit, fällige Einlagen zurückzugewähren, beruht auf Gründen, die mit der Finanzlage des Institutes unmittelbar zusammenhängen. Angesichts der verfügten Maßnahmen, namentlich der Aufhebung der Bankenerlaubnis einschließlich Abwicklungsanordnung, ist auch eine spätere Rückgewähr aller Einlagen durch die Antragstellerin nicht ersichtlich. D. Sonstige Erwägungen, die im Rahmen der durch § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung für eine Aussetzung der Vollziehung sprechen, liegen nicht vor. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Sofortvollzug der betreffenden Maßnahmen die Existenz der Antragstellerin ernsthaft in Frage stellt. Damit sind gewichtige und grundrechtliche geschützte Interessen betroffen. Es überwiegen jedoch die Belange, die für einen Sofortvollzug sprechen. Der Gesetzgeber, dessen Wertungen auch bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung heranzuziehen sind, hat sich in den §§ 35, 46 und 46a KWG dafür entschieden, ein frühzeitiges Eingreifen des Bundesaufsichtsamtes zu forcieren, um Vermögensverluste, die durch ein verspätetes Eingreifen entstehen, zu verhindern. Dies kommt gerade in der Einführung der Regelungen über das Vorgehen bei einem Verlust in Höhe von 25% (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 KWG) und bei einem Verlust in Höhe von 50% (§ 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG) des haftenden Eigenkapitals zum Ausdruck, die unter dem Eindruck des „Herstatt-Vorfalles“ (1974) geschaffen worden sind. Ein frühzeitiges und dem Gebot der Vorsicht entsprechendes Einschreiten entspricht auch den Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes, Missständen im Kreditwesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können (§ 6 Abs. 2 KWG). Will man diesen Zielen gerecht werden, so wäre eine Suspendierung der Aufhebung der Bankenerlaubnis und der Feststellung des Entschädigungsfalles allenfalls unter der Voraussetzung denkbar, dass das Moratorium vorläufig fortbesteht, denn solange die restlichen, durch die U. zuzuführenden Sanierungsmittel nicht tatsächlich geflossen sind und auch die Vorgaben des Grundsatzes I formal wieder erfüllt werden, erscheint eine unbeschränkte Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nicht vertretbar. Einem weiteren Aufrechterhalten des Moratoriums stehen indes die Interesse der Gläubiger und Kunden zwingend entgegen, welche seit inzwischen rund vier Monaten auf die Auszahlung ihrer Gelder warten. Auch hier stehen Existenzen auf dem Spiel, wie sich den zahlreichen Eingaben von Privatpersonen sowie von kleineren und mittleren Unternehmen in den Verwaltungsvorgängen des Bundesaufsichtsamtes entnehmen lässt. Nachdem der Antragstellerin nunmehr zu Lasten dieser Personengruppe vier Monate lang Zeit eingeräumt worden ist, hinreichende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, ist eine weitere Verzögerung ihr gegenüber nicht vertretbar. Mit dem vorliegenden Beschluss ist der Beschluss der Bereitschaftskammer vom 28.04.2001 gegenstandslos geworden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes auf 2.000.000,- DM beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei wurde hinsichtlich der Erlaubnisaufhebung einschließlich der Abwicklungsanordnung der von der Antragstellerin in ihrer Planrechnung für die Geschäftsjahre 2002 bis 2005 erwartete Jahresüberschuss von durchschnittlich 0.000 TDM zugrunde gelegt. Wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens wurde dieser Wert auf 0.000 TDM reduziert. Für die übrigen Anordnungen wurden keine zusätzlichen, eigenständigen Summen angesetzt, da die Aufhebung der Bankenerlaubnis als zentrale Maßnahme letztlich das Interesse der Antragstellerin an dem Verfahren bestimmt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Beschluss von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu stellen. Der Antrag muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen. Der Antrag kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.