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Beschluss

14 L 1063/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:0628.14L1063.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. 3. Der Beschluss soll den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit vorab per Telefax übermittelt werden. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung des Familienfestes im Schloss C. vom 13. Juli bis zum 15. Juli 2001 mit den Auflagen wie in den Vorjahren zu erteilen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann nur ergehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln besteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (An-ordnungsgrund), (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller kann die begehrte Sondernutzungserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht beanspruchen, weil für die Durchführung des geplanten Festes die Regelungen über eine Sondernutzungserlaubnis nicht einschlägig sind und der Antragsteller folglich an deren Erteilung kein schützenswertes Interesse hat. 5 Das fragliche Vorhaben unterfällt nicht der Erlaubnispflicht nach § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NW -. Zwar stellt die beabsichtigte Benutzung öffentlicher Straßen - hier der T. straße - über den Gemeingebrauch eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf. Dies gilt jedoch dann nicht, sofern eine Erlaubnis nach den insoweit vorrangigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist (§ 21 Satz 1 StrWG NW). Letzteres ist hier, soweit die beabsichtigte Nutzung der T. straße in Rede steht, der Fall (1.). Soweit das Fest neben der T. straße im Bereich des C. Schlossparks sowie der E. -Arena stattfinden soll, bedarf der Antragsteller einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nicht, weil es sich hierbei, soweit den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, nicht um öffentliche Straßen, Wege oder Plätze im Sinne des § 2 Abs. 1 StrWG NW handelt (2.). 6 1. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Das ist nach dessen Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr u.a. wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer eingeschränkt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Inanspruchnahme der Straße mit einem gewissen Aufwand und Umfang verbunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 - NJW 1989, 2411. Um eine in diesem Sinne erlaubnispflichtige Veranstaltung handelt es sich bei der geplanten Festveranstaltung. Diese stellt entgegen der missverständlichen Antragsformulierung kein eigentliches „Familienfest", sondern zufolge der vom Antragsteller in Bezug genommenen Unterlagen aus dem vorangegangenen Jahr ein „Schlossparkfest" (für Familie, Vereine, Sport und Kultur) mit einem umfangreichen Veranstaltungsprogramm und einer erwarteten Teilnehmerzahl von ca. 100.000 Besuchern dar. Angesichts dessen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die T. straße im Bereich des angrenzenden Schlossparks, wie sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial bzw. Veranstaltungsplänen und Besprechungsvermerken ergibt, durch die Aufstellung von Verkaufständen und die zu erwartende Menge der Festbesucher, die die Straße überqueren oder sonst begehen, in ihrer Funktion für den sonstigen Straßenverkehr einschließlich des öffentlichen Personenahverkehrs maßgeblich, wenn nicht sogar vollständig beeinträchtigt wäre. Damit handelt es sich um eine einem Straßen bzw. Stadt- und/oder Volksfest vergleichbare, die Straßennutzung einschränkende Veranstaltung, die - jedenfalls in dem genannten Bereich - dem Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 StVO unterfällt. Vgl. in diesem Sinne auch Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, § 18 StrWG, RdNr. 11. 7 Unerheblich ist, dass das Fest keine zum Straßenverkehr im engeren Sinne gehörende Veranstaltung ist, also nicht der Fortbewegung von Personen und Gütern zur Überwindung von Entfernungen dient. Denn der Begriff der Veranstaltung im Sinne des § 29 Abs. 2 StVO ist weit zu verstehen; er erfasst jegliche, auch „stationäre" und insbesondere auch „verkehrsfremde" Vorgänge, durch die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. BVerwG, Urteil vom 21. April. 1989 - 7 C 50.88 - a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 - 23 B 2027/91 -, betreffend das mit einer Teilbereichssperrung des Dortmunder Ostwalls verbundene sog. Ostwallfest; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 29 StVO, RdNr. 4 m.w.Nw. Ohne Belang ist, dass eine Konstellation wie die vorliegende nicht ausdrücklich von den Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO erfasst sein mag. Diese Regelungen können - wenn überhaupt - nur Indizien, jedoch nicht als maßgebliche Kriterien zur Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen der verschiedenen Erlaubnisarten herangezogen werden. - OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 - 23 B 2027/91 -. 8 Die demgemäß zuständige Straßenverkehrsbehörde hat allerdings im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 StVO erteilt wird, gemäß § 21 Satz 2 StrWG NW vor ihrer Entscheidung die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören, wobei sie gemäß § 21 Satz 3 StrWG NW zwingend - ohne dass ihr insoweit ein eigenes Ermessen eingeräumt wäre - die von der für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde geforderten Bedingungen und Auflagen ohne Abänderung in den straßenverkehrsrechtlichen Bescheid zu übernehmen hat. - OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1991 - 23 B 2027/91 -. 9 Über die Erteilung der danach für die beantragte Nutzung der T. straße allein erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis hat der Antragsgegner - in Verkennung der Rechtslage - bislang nicht entschieden. In Ansehung des hierbei zu beachtenden und zuerst vom Antragsgegner auszufüllenden Ermessensspielraums ist die Kammer - jedenfalls derzeit - an einer vorgreiflichen Entscheidung hierzu - was im Übrigen eine Umdeutung des bei Gericht gestellten Antrages erfordern würde - gehindert. In Bezug auf die von dem Straßenverkehrsamt der Stadt F. in dem Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 2001 angeführten Gründe zur Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NW sei indessen angemerkt, dass durchaus fraglich erscheint, ob diese Ermessenserwägungen tragfähig sind. Zwar werden neben anderen Gründen in diesem Zusammenhang grundsätzlich berücksichtigungsfähige verkehrliche/straßenbezogene Bezüge genannt, die der begehrten Sondernutzungserlaubnis entgegenstehen sollen, nämlich die für die Verkehrsteilnehmer nicht mehr hinnehmbare Sperrung der T. straße für drei Tage und die mit der notwendigen Verlegung des öffentlichen Personennahverkehrs verbundenen Beeinträchtigungen. Es spricht aber vieles dafür, dass diese Gründe lediglich vorgeschoben worden sind, um die aus anderen Erwägungen getroffene Entscheidung mit einer straßenrechtlichen, vermeintlich tragfähigen Begründung zu versehen. Für diese Annahme spricht folgendes: Der Antragsgegner hat trotz vorherigen Ersuchens des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die im Ablehnungsbescheid erwähnten „Beschwerden" betroffener Bürger nicht weiter substantiiert. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs zu den durchgeführten vergleichbaren Veranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 ist eine ausdrückliche Beschwerde eines Anwohners vom August 1999 über die Sperrung der T. straße aktenkundig (Bl. 37 BA 1). Im übrigen ist in einem Vermerk vom 5. April 2001 ohne jede Präzisierung von einer „Anwohnerbeschwerde" die Rede (Bl. 121 BA 1). Allerdings ergibt sich u.a. aus einem Leserbrief (Bl. 33 d.A.) und aus einer Zeitungsveröffentlichung vom 11. Mai 2000, dass es weitere Bürgerbeschwerden über die Durchführung der Feste in den Jahren 1999 und 2000, insbesondere hinsichtlich der Sperrung der T. straße gegeben hat (Bl. 69 Rückseite BA 1), was angesichts der Größenordnung dieser Veranstaltungen auch durchaus nachvollziehbar ist. Trotz dieser Größenordnung ist die Zahl der Beschwerden gleichwohl allem Anschein nach äußerst gering gewesen. Hinzu kommt, dass in der Sitzung der Bezirksvertretung IV vom 13. März 2001 in Bezug auf das anstehende Fest vom anwesenden Verwaltungsbeauftragten erklärt worden ist, seitens der Verwaltung könnte kein zwingender Grund angeführt werden, um die Genehmigung versagen zu können (Bl. 115 Rückseite BA 1). Die Substanz und Richtigkeit dieser Aussage wird durch den Vermerk vom 26. Januar 2001 erhärtet. Danach hat eine Rückfrage bei den beteiligten Ämtern des Antragsgegners (Stadtamt 67 und 66-4-4) sowie bei dem Polizeischutzbereich 3 und der EVAG ergeben, dass „es im Jahre 2000 zu keinerlei Problemen hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung gekommen ist. Gegen die Durchführung der Veranstaltung im Jahre 2001 bestehen keine Bedenken" (Bl. 108 BA 1). Vor diesem Hintergrund ist ohne eine weitere Substantiierung durch den Antragsgegner - die allerdings kaum möglich erscheint - die vorerwähnte Begründung in dem Bescheid vom 18. Mai 2001 nicht nachvollziehbar. Sie erklärt sich allem Anschein nach daraus, dass sich der Antragsgegner gehalten sieht, den in der vorgenannten Sitzung der Bezirksvertretung IV mehrheitlich gefassten Beschluss, die Durchführung des C. Familien-Schlossparkfestes im Schlosspark C. und der Schlosstraße in der Zeit vom 13. Juli bis 15. Juli 2001 abzulehnen, umzusetzen, wie es auch am Ende des Bescheides vom 18. Mai 2001 anklingt und im übrigen durch den Vermerk des Rechtsamtes der Stadt F. vom 19. April 2001 nachdrücklich bestätigt wird (Bl. 135 BA 1). Darin heisst es u.a.: „Nach alle dem verbleibt nur der Ausweg, den Antrag für das Familienfest Schlosspark mit den zur Verfügung stehenden nicht sehr ergiebigen Begründungsmöglichkeiten abzulehnen. In der Niederschrift Nr. 17 über die Sitzung der BV IV vom 13.03.2001 finden sich durchaus einige Anhaltspunkte, vielleicht lassen sich noch weitere finden." Hiernach geben jedenfalls die im Bescheid vom 18. Mai 2001 angeführten straßenbezogenen Ablehnungsgründe, die grundsätzlich bei einer Prüfung nach § 18 StrWG zu berücksichtigen sein könnten, nicht die tatsächliche Einschätzung des Antragsgegners wieder. Ob die im übrigen genannten überwiegend „ökologischen" Gesichtspunkte in einem anderen Zusammenhang außerhalb des Straßen(verkehrs)rechts tragfähig sein können (vgl., das offenbar verneinend, die in den C. Nachrichten vom 31. Mai 2001 zitierte Äußerung der Umweltdezernentin der Stadt F. , Bl. 70 d.A. einerseits und den eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Landschaftschutzverordnung ablehnenden Bescheid der Unteren Landschaftschutzbehörde vom 22. Mai 2001, gegen den der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat, andererseits), ist vorliegend nicht zu entscheiden. 10 2. Soweit das Schlossfest außerhalb der T. straße verlaufen soll, insbesondere im Bereich des C. Schlossparks, bedarf der Antragsteller ebenfalls keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NW. Der Schlosspark unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Straßen- und Wegegesetzes, weil es sich nicht um ein um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 StrWG NW handelt. Danach sind öffentliche Straßen - nur - diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Ein Anhalt dafür, dass der Schlosspark „dem öffentlichen Verkehr" gewidmet ist (§ 2 Abs. 1 StrWG NW), ist nicht ersichtlich. Dem vagen und auch in den Verwaltungsvorgängen nicht weiter belegten Hinweis des Antragsgegners in dem Bescheid vom 18. Mai 2001, die Grünanlagen des Schlossparks seien „faktisch öffentlich gewidmet", lässt sich nichts dafür entnehmen, dass eine förmliche Widmung gemäß § 6 StrWG erfolgt ist oder die Voraussetzungen des § 60 StrWG erfüllt sein könnten. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Schlosspark wie andere der Verschönerung des Ortsbildes dienende Plätze und Grünflächen keine öffentliche Straße im straßenrechtlichen Sinne ist. Vgl. Fickert a.a.O. § 3, RdNr. 2. 11 Der Antragsgegner geht im übrigen selbst davon aus, dass es sich bei dem Schlosspark um eine öffentliche Einrichtung gemäß § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) handelt (vgl. den Vermerk vom 19. April 2001, Bl. 135 BA 1). Hiernach wäre über die Benutzung des Schlossparks - gleiches dürfte auch für die E. -Arena gelten, über deren rechtlichen Status den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nichts zu entnehmen ist - nach den rechtlichen Vorgaben zu entscheiden, die im Rahmen der Nutzung kommunaler Einrichtungen zu beachten sind. Diese sind indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ob eine Ablehnung der Bewilligung des Schlossparkfestes jedenfalls in diesem Zusammenhang rechtlich bedenkenfrei auf den die bisherige Entscheidung des Antragsgegners letztlich prägenden Beschluss der Bezirksvertretung IV der Stadt F. vom 13. März 2001 gestützt werden kann, ist deshalb vorliegend nicht zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Zurverfügungstellung des Schlossparks wird der Antragsgegner zu berücksichtigen haben, dass die Durchführung des Festes maßgeblich von der Nutzungsmöglichkeit des Schlossparks abhängen dürfte, während der straßenverkehrsrechtliche Aspekt in Bezug auf die T. straße nachrangig erscheint. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 5 VwGO; sie berücksichtigt, dass der Antragsgegner den vorstehenden Sachverhalt fälschlich unter § 18 StrWG NW subsumiert und den Antragsteller so zu dem erfolglosen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung veranlasst hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 i. V. m. 13 Abs. 1 Satz 2 GKG wobei im Hinblick darauf, dass vorliegend noch keine Vorwegnahme der Hauptsache in Rede steht, der Betrag auf die Hälfte zu reduzieren war. 13