Beschluss
10 K 8316/97
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schulorganisatorische Gründe einer Schule (z. B. volle Klassen) schließen den Besuch dieser räumlich nächstgelegenen Schule im Sinn von § 9 Abs. 3 SchfkVO aus.
• Bei Verweis auf die nächstgelegene Schule kommt es nicht darauf an, wer die organisatorischen Hinderungsgründe verschuldet hat.
• Versäumte Anmeldefristen führen nicht automatisch zu einem Ausschluss vom Schulbesuch für das laufende Schuljahr; entscheidend ist das Vorhandensein freier Plätze.
Entscheidungsgründe
Schulorganisatorische Ablehnung macht räumlich nächstgelegene Schule nicht „nächstgelegen“ • Schulorganisatorische Gründe einer Schule (z. B. volle Klassen) schließen den Besuch dieser räumlich nächstgelegenen Schule im Sinn von § 9 Abs. 3 SchfkVO aus. • Bei Verweis auf die nächstgelegene Schule kommt es nicht darauf an, wer die organisatorischen Hinderungsgründe verschuldet hat. • Versäumte Anmeldefristen führen nicht automatisch zu einem Ausschluss vom Schulbesuch für das laufende Schuljahr; entscheidend ist das Vorhandensein freier Plätze. Die Kläger begehrten die Erstattung von Fahrkosten für den Schulbesuch ihres Sohnes E. im Schuljahr 1997/98 zum F.-W.-Gymnasium. Der Beklagte verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, das nächstgelegene Gymnasium sei die Schaurtestraße; nur hierfür bestünde ein Anspruch. Die Kläger wiesen demgegenüber nach, dass das Gymnasium Schaurtestraße aus Kapazitätsgründen keine Aufnahme in Jahrgangsstufe 5 vornehmen konnte und legten hierzu eine Bescheinigung vor. Der Beklagte hielt dem entgegen, die Kläger hätten die Anmeldefrist versäumt, weshalb die Kapazitätsbescheinigung unbeachtlich sei. Die Kläger begehrten gerichtliche Feststellung und Erstattung der entstandenen Fahrkosten für den Besuch des F.-W.-Gymnasiums. • Anwendbare Rechtsgrundlage sind §§ 1,2 Abs.1,4,5 Abs.1 sowie §§ 5,7,9 SchfkVO in Verbindung mit § 84 VwGO und § 113 Abs.5 VwGO für die Rechtswidrigkeit des Bescheids. • Nach §§ 5 Abs.2,7 Abs.1 SchfkVO werden Fahrkosten nur für den kürzesten Weg zur nächstgelegenen Schule übernommen, bei Schülern der Sekundarstufe I ab einer einfachen Entfernung von mehr als 3,5 km. • § 9 Abs.3 SchfkVO bestimmt, dass die nächstgelegene Schule diejenige ist, die mit dem geringsten Kosten- und zumutbaren Zeitaufwand erreichbar ist und deren Besuch nicht durch schulorganisatorische Gründe verhindert wird. • Schulorganisatorische Gründe umfassen Entscheidungen der Schulträger oder Schulleitungen über Klassenanzahl und Schülerzahlen sowie die Nichtaufnahme wegen fehlender Kapazität; eine von der Schulleitung bestätigte Ablehnung wegen voller Klassen verhindert daher den Besuch dieser Schule. • Es kommt nicht darauf an, wer die organisatorischen Gründe verschuldet hat; somit ist die Kapazitätslage der Schaurtestraße im September 1997 maßgeblich. • Die versäumte Anmeldefrist entbindet die Schule nicht generell von einer nachträglichen Aufnahme, soweit Plätze vorhanden sind; deshalb ist die Fristversäumnis der Kläger nicht entscheidend. • Da die Schaurtestraße nach vorliegender Bescheinigung im relevanten Zeitpunkt keine Aufnahme ermöglichte, war das F.-W.-Gymnasium als nächstgelegene Schule im Sinn des § 9 Abs.3 SchfkVO anzusehen. • Folglich bestand ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der vollen Schülerfahrkosten für das besuchte Gymnasium. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid des Beklagten vom 07.08.1997 nebst Widerspruchsbescheid vom 01.09.1997 ist aufzuheben; die Kläger haben Anspruch auf Erstattung der im Schuljahr 1997/98 angefallenen Fahrkosten für den Schulweg ihres Sohnes zum F.-W.-Gymnasium. Begründet wurde dies damit, dass das räumlich näher gelegene Gymnasium Schaurtestraße aus schulorganisatorischen Gründen (ausgewiesene Erschöpfung der Klassenkapazitäten) keine Aufnahme ermöglichte und damit nicht als „nächstgelegene Schule“ im Sinne der SchfkVO galt. Eine versäumte Anmeldefrist der Kläger führte nicht zum Ausschluss von einer nachträglichen Aufnahme, sodass dies die Kostentragung nicht verhindert. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten.