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Urteil

19 K 5589/94

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ist möglich, wenn deutsche Volkszugehörigkeit, Sprachkenntnisse und Herkunftstatbestände nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. vorliegen. • Der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 1 d) BVFG n.F. greift nur, wenn (a) eine herausgehobene Stellung bestand, (b) eine besondere Bindung an das totalitäre System nachgewiesen ist und (c) diese Bindung kausal für die Stellung war. • Alle drei Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d), 1. Alternative BVFG n.F. müssen materiell von der Behörde bewiesen werden; bloße berufliche Funktionen genügen nicht ohne Nachweis kausaler Systembindung. • Beruflicher Aufstieg kann regelmäßig durch fachliche Qualifikation erklärt sein; bei Fachspezialisten ist die kausale Bedeutung einer Systembindung nicht ohne weiteres anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Spätaussiedlerrecht: Kein Ausschluss nach §5 Nr.1 d) BVFG ohne kausale Systembindung • Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ist möglich, wenn deutsche Volkszugehörigkeit, Sprachkenntnisse und Herkunftstatbestände nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. vorliegen. • Der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 1 d) BVFG n.F. greift nur, wenn (a) eine herausgehobene Stellung bestand, (b) eine besondere Bindung an das totalitäre System nachgewiesen ist und (c) diese Bindung kausal für die Stellung war. • Alle drei Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d), 1. Alternative BVFG n.F. müssen materiell von der Behörde bewiesen werden; bloße berufliche Funktionen genügen nicht ohne Nachweis kausaler Systembindung. • Beruflicher Aufstieg kann regelmäßig durch fachliche Qualifikation erklärt sein; bei Fachspezialisten ist die kausale Bedeutung einer Systembindung nicht ohne weiteres anzunehmen. Der 1942 in der ehemaligen UdSSR geborene Kläger beantragte 1993 gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG. Der Kläger gab deutsche Volkszugehörigkeit, Deutsch als Muttersprache und evangelische Religionszugehörigkeit an; seine Ehefrau ist russisch/ukrainischer Abstammung. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Erteilung des Aufnahmebescheids ab mit der Begründung, der Kläger könne wegen § 5 Nr. 1 d) BVFG n.F. die Spätaussiedlereigenschaft nicht erwerben. Das Gericht ließ umfangreiche Beweise, Gutachten und eine persönliche Anhörung des Klägers durchführen, insbesondere zu seiner Sprachkompetenz, Herkunft und beruflichen Laufbahn in leitenden Positionen in Sowjetzeiten. Streitpunkt war, ob die beruflichen Funktionen des Klägers eine "herausgehobene Stellung" darstellen und ob diese Stellung kausal auf einer besonderen Anbindung an das totalitäre System beruhte. • Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen eines deutschen Volkszugehörigen nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. aufgrund Abstammung, Selbstbekundung und der Feststellung seiner deutschen Sprachbeherrschung in der Anhörung. • Die Ablehnung durch das BVA wegen § 5 Nr. 1 d), 1. Alternative BVFG n.F. setzt dreifache Feststellungen voraus: tatsächliche herausgehobene Stellung, besondere Bindung an das totalitäre System und Kausalität dieser Bindung für die Stellung. • Beweisaufnahme und drei eingeholte Gutachten ergaben, dass die beruflichen Stellungen des Klägers (u. a. Sowchosedirektor, Rayon-Funktionen, 1. Sekretär der KPdSU) zwar herausgehoben waren, aber überwiegend durch fachliche Qualifikation zu erklären sind. • Die Gutachten sowie die Anhörung zeigten keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in einem Ausmaß in das Privilegiensystem der Nomenklatura eingebunden war oder seine Funktionen vornehmlich aufgrund einer besonderen Systembindung erhielt. • Mangels Nachweises der kausalen Verbindung zwischen besonderer Systembindung und beruflichem Aufstieg greift der Ausschluss nach § 5 Nr. 1 d), 1. Alternative BVFG n.F. nicht. • Somit ist der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG n.F. gegeben und die Ehefrau als Angehörige nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. einzubeziehen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage ist erfolgreich; die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 16.09.1993 und 10.06.1994 werden aufgehoben. Das Gericht verpflichtet die Behörde, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG n.F. zu erteilen und die Ehefrau gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. einzubeziehen. Der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 1 d), 1. Alternative BVFG n.F. greift nicht, weil keine ausreichende besondere Bindung an das totalitäre System nachgewiesen und keine kausale Verknüpfung zwischen einer solchen Bindung und dem Erreichen der herausgehobenen Stellungen dargelegt wurde. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten; vorläufige Vollstreckbarkeit ist angeordnet.