Urteil
4 K 801/22.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2023:0309.4K801.22.KO.00
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Leitsätze
1. Erfolglose Klage auf presserechtliche Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Ausbildung ukrainischer Soldaten an der Artillerieschule in Idar-Oberstein. (Rn.25)
2. Für eine auf Mitteilung von Informationen gerichtete Klage fehlt das Rechtsschutzinteresse insoweit, als diese auf ein Eilverfahren hin bereits erteilt wurden. (Rn.29)
3. Es besteht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch auf die Mitteilung öffentlich zugänglicher Informationen. (Rn.36)
4. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der an der Ausbildungsmission Beteiligten und deren Familien steht der Preisgabe ihrer Namen entgegen. (Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolglose Klage auf presserechtliche Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Ausbildung ukrainischer Soldaten an der Artillerieschule in Idar-Oberstein. (Rn.25) 2. Für eine auf Mitteilung von Informationen gerichtete Klage fehlt das Rechtsschutzinteresse insoweit, als diese auf ein Eilverfahren hin bereits erteilt wurden. (Rn.29) 3. Es besteht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch auf die Mitteilung öffentlich zugänglicher Informationen. (Rn.36) 4. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der an der Ausbildungsmission Beteiligten und deren Familien steht der Preisgabe ihrer Namen entgegen. (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte wurde in der Ladung, die sie ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Empfangsbekenntnisses erhalten hat, auf diese Folge hingewiesen. 1. Die Klage ist teilweise unzulässig. a) Dies betrifft zunächst den unter 1. verfolgten Leistungsantrag, soweit der Kläger mit diesem die Beantwortung der Frage 2, der Frage 3 hinsichtlich der perspektivischen Ausbildung der Soldaten sowie der Frage 4 bezüglich der Nennung der Akteure ohne Namen verfolgt. Hierfür mangelt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt insbesondere, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Vorb. § 40, Rn. 38). Die Beklagte hat diese Fragen, deren Beantwortung ihr durch die Kammer im Eilverfahren aufgegeben worden ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Schreiben vom 21. November 2022 beantwortet. Insoweit vermag die Kammer dem Kläger nicht darin zu folgen, dass diese Antwort unzureichend gewesen sei. b) Der unter 2. gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Bei diesem erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag handelt es sich um eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO, die mangels Sachdienlichkeit und Einwilligung der Beklagten nicht zulässig ist. Die Klageänderung ist nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 91, Rn. 19). Vorliegend handelt es sich bei dem Feststellungsbegehren des Klägers um einen gänzlich neuen Streitgegenstand. Er verlangt nicht nur die Überprüfung seines Informationsverlangens, sondern des gesamten „Umgangs“ der Beklagten mit diesem am Maßstab des Art. 5 GG. Damit begehrt er bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) eine von seinem Informationsanspruch losgelöste Überprüfung des Verwaltungshandelns der Beklagten. Auch wenn bereits fraglich ist, ob die Möglichkeit besteht, dass dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht und damit schon grundsätzliche Zweifel an der Zulässigkeit dieses Antrages bestehen, geht sein Begehren jedenfalls über den bisherigen Streitstoff hinaus. Die Beklagte hat in die Klageänderung auch nicht eingewilligt. 2. Die im Übrigen als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Beantwortung der von ihm gestellten Fragen. a) Dahinstehen kann, ob Grundlage des Auskunftsanspruchs § 12a Abs. 1 des Landesmediengesetzes (LMG) ist oder ob, weil es um Auskünfte von einer Bundesbehörde in Bezug auf Informationen geht, die sich nicht auf die Ausführung von Landesrecht beziehen, unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, BVerwGE 146, 56 = juris, LS 1 und 3; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 12). Der aus dem Grundgesetz abgeleitete Auskunftsanspruch darf hinsichtlich seines Regelungsinhalts im Ergebnis nicht hinter den Informationsansprüchen aus den Landespressegesetzen zurücktreten, sodass ein verfassungsrechtlicher Auskunftsanspruch begründet ist, wenn er auch nach dem Maßstab der landesrechtlichen Regelung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, BVerwGE 166, 303 = juris, Rn. 13; Engel in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 37. Ed. 1. August 2022, LPresseG NRW, § 4, Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall. b) Nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben sowie denen des § 12a Abs. 1 LMG sind Behörden grundsätzlich verpflichtet, der Presse diejenigen Auskünfte zu erteilen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Dabei muss sich das Auskunftsverlangen auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen. Insoweit besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten. Eine Bewertung, Kommentierung oder rechtliche Einordnung von Fakten kann dagegen nicht gefordert werden. Soweit eine Auskunft über innere Tatsachen, d.h. Absichten, Motive und sonstige Überlegungen, verlangt wird, kann die Behörde diese nur erteilen, wenn sie sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Der Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn es an der Manifestation fehlt (vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 85). Die Behörde kann die Mitteilung von Fakten verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Insoweit ist eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall erforderlich. Dem Informationsinteresse der Presse dürfen keine schutzwürdigen Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2022 – 27 L 36/22 –, beck-online, Rn. 7, m.w.N.). c) Gemessen daran besteht hinsichtlich der Fragen 1 und 3, soweit diese sich mit der „aktuellen“ Ausbildung ukrainischer Soldaten befassen, kein Anspruch auf Auskunft. Wie schon im Eilbeschluss im Verfahren 4 L 802/22.KO ausgeführt, ist dieses Begehren dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Erteilung von Auskünften über die Ausbildungsmaßnahme zum Zeitpunkt seines erstmaligen Auskunftsverlangens am 15. Mai 2022 begehrt. Dem steht indes entgegen, dass die begehrten Informationen in ausreichender Weise öffentlich zugänglichen Zeitungsartikeln zu entnehmen sind. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte ihm diese bereits erhältlichen Informationen aufbereitet zur Verfügung stellt (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 11. März 2019 – 4 L 119/19.KO –, BA S. 3, n.v.). Soweit er einwendet, sämtliche Zeitungsartikel gingen auf dieselbe Meldung der dpa zurück, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die begehrten Informationen ohne Weiteres verfügbar waren. d) Soweit der Kläger mit seiner Frage 4 die namentliche Nennung der beteiligten militärischen und politischen Entscheidungsträger verlangt, stehen schützenswerte private Interessen dieser Personen entgegen. Zur Beurteilung, ob bei Auskunftserteilung die Verletzung eines überwiegenden schutzwürdigen privaten Interesses vorliegt, sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen; im Wege praktischer Konkordanz ist jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit oder einem schützenswerten Interesse betroffener Dritter der Vorzug zu geben ist. Ein schutzwürdiges privates Interesse ist insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung ist bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2020 – 4 L 602/20.KO –, n.v., BA S. 6, m.w.N.). In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2022 – 27 L 36/22 –, beck-online, Rn. 19, m.w.N.). Entsprechend dieser Maßstäbe muss hier das Informationsinteresse der Presse hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und deren Familien zurückstehen. Sie haben ein schützenswertes privates Interesse daran, in der Öffentlichkeit nicht namentlich im Zusammenhang mit der Ausbildungsmission genannt zu werden. Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen, dass eine namentliche Nennung eine Gefährdung dieses Personenkreises zur Folge hätte. Darüber hinaus ist dem Informationsinteresse durch die von der Beklagten erfolgte Mitteilung der Funktionen der beteiligten Entscheidungsträger ausreichend Rechnung getragen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger gerade auf deren namentliche Nennung ankommt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Vorliegen eines publizistischen Interesses nur beschränkt bewertet und überprüft werden kann. Denn grundsätzlich kann und darf die Presse selbst entscheiden, welche Informationen sie für relevant und berichtenswert erachtet. Soweit allerdings bei der Frage, ob und in welchem Umfang ein Auskunftsersuchen zu erfüllen ist, – wie hier – widerstreitende Interessen miteinander abzuwägen sind, ist eine Bewertung des Auskunftsanliegens dergestalt vorzunehmen, ob die angefragten Informationen tatsächlich einer „öffentlichen Aufgabe“ dienen bzw. hieran ein publizistisches Interesse bestehen kann (vgl. Engel in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 37. Ed. 1. August 2022, LPresseG NRW, § 4 Rn. 11-13a). Weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dargelegt, dass bzw. weshalb es ihm um die namentliche Nennung der „Akteure“ geht. Soweit er auf die Mitteilung der „Hauptakteure“ abstellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass diejenigen politischen Entscheidungsträger, die sich als Personen des öffentlichen Lebens in geringerem Umfang auf ihre Persönlichkeitsrechte berufen können, öffentlich mit Namen bekannt sind. e) Der Kläger hat ferner keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich seiner Fragen 5 bis 7. Wie oben dargelegt, kann er im Rahmen seiner Auskunftsansprüche nur die Mitteilung von Fakten verlangen. Sein mit der Beantwortung der Fragen 5 bis 7 verfolgtes Begehren ist indes auf die Abgabe von Bewertungen gerichtet. Eine andere Auslegung seiner Fragen kommt – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht in Betracht. Mit Frage 5 verlangt er eine Stellungnahme der Beklagten zur Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zur Frage der potentiellen Kriegsbeteiligung der Bundesrepublik. Mit seinem Hinweis, die Beantwortung der Frage 5 bedürfe keiner besonderen Einarbeitung, man könne sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten, kann der Kläger nicht durchdringen. Denn unabhängig von einem etwaigen Einarbeitungsaufwand handelt es sich bei der geforderten Antwort um eine Bewertung und nicht um die Mitteilung von Fakten. Frage 6 ist zwar bei isolierter Betrachtung auf die Mitteilung von Fakten gerichtet („was wird getan“). Sie ist jedoch mit der in Frage 5 geforderten Einschätzung untrennbar verknüpft und kann deshalb nicht gesondert beantwortet werden. Auch mit Frage 7 verfolgt der Kläger die Abgabe einer Bewertung. Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine rechtliche Würdigung. Darüber hinaus setzt auch sie die in Frage 5 geforderte Einschätzung voraus, ob in der Ausbildungsmaßnahme eine Kriegsbeteiligung zu sehen ist, da die Frage von dieser Beteiligung ausgeht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Herausgabe von Informationen. Er ist freier Mitarbeiter der Zeitschriften „A.“ und „B.“. Mit Schreiben vom 15. Mai 2022 bat er die Beklagte um die Beantwortung eines Fragenkatalogs zur Ausbildung ukrainischer Soldaten an schweren Waffen in der Artillerieschule Idar-Oberstein. Der Fragenkatalog umfasste folgende Fragen: 1. Wie viele ukrainische Soldaten werden in der Artillerieschule Idar-Oberstein aktuell ausgebildet? 2. Wie viele ukrainische Soldaten sollen perspektivisch dort ausgebildet werden? 3. An welchen Waffen werden ukrainische Soldaten aktuell ausgebildet und an welchen Waffen sollen ukrainische Soldaten perspektivisch ausgebildet werden? 4. Welche (nationalen und internationalen) Akteure aus Politik und Militär waren und sind bei der Planung und Durchführung dieser Ausbildungsmaßnahmen beteiligt? 5. Teilen Sie die Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, dass diese Ausbildungsmaßnahmen aus völkerrechtlicher Perspektive als Kriegsbeteiligung bewertet werden könnten? 6. Was tun Sie dafür, dass diese Gefahr ausgeschlossen bzw. minimiert wird? 7. Inwieweit haben Sie bei der Planung dieser Ausbildungsmaßnahmen die Bestimmungen des Friedensgebotes des Grundgesetzes und der UN-Charta hinsichtlich einer Beteiligung an bewaffneten Konflikten berücksichtigt? Unter dem 16. Juni 2022 erinnerte der Kläger die Beklagte an die Beantwortung; eine Reaktion ihrerseits erfolgte nicht. Auf den Antrag des Klägers gab die Kammer der Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 7. Oktober 2022 – 4 L 802/22.KO – auf, dem Kläger folgende Informationen zu übermitteln: 1. Ist derzeit geplant, weitere ukrainische Soldaten in der Artillerieschule Idar-Oberstein auszubilden? Wenn ja, wie viele und an welchen Waffen? 2. Welche politischen und militärischen Entscheidungsträger waren – ohne Nennung von Namen – bei der Planung und Durchführung der im Mai 2022 bekannt gewordenen Ausbildungsmaßnahme in der Artillerieschule in Idar-Oberstein beteiligt? Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Dieser Anordnung kam die Beklagte zwischenzeitlich nach. Der Kläger hat bereits unter dem 15. August 2022 Klage erhoben. Er trägt vor, er werde durch die Nichtbeantwortung seiner Anfrage in seinen Rechten, insbesondere denjenigen aus Art. 5 GG, verletzt. Die von ihm gestellten Auskunftsanträge seien im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtskonform auszulegen. Der Sachverhalt sei von gesellschaftspolitischer Brisanz, denn durch die in Rede stehende Ausbildungsmaßnahme könne Deutschland zu einer Kriegspartei im Ukrainekrieg geworden sein. Die Beklagte sei der einstweiligen Anordnung nicht nachgekommen; die Beantwortung der darin aufgeführten Fragen sei unzureichend. Er beantragt, 1. die Beklagte dazu zu verurteilen, ihm sämtliche Informationen zukommen zu lassen, die er in seiner Presseanfrage vom 15. Mai 2022 erbeten hat, soweit diese noch nicht erbracht worden sind und 2. festzustellen, dass die Beklagte ihn in ihrem Umgang mit der Presseanfrage in seinen Grundrechten aus Art. 5 GG verletzt hat. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die in der Anfrage des Klägers unter 1. bis 3. erbetenen Informationen seien im Mai 2022 bereits umfassend veröffentlicht und dem Kläger zugänglich gewesen. Bezüglich der weiteren Fragen sei die Artillerieschule die falsche Adressatin. Soweit der Kläger die Mitteilung von Namen verlange, sei dies wegen entgegenstehender Rechte der betroffenen Personen nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.