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Urteil

4 K 724/22.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2023:0126.4K724.22.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen für die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs wegen eines besonderen Härtefalls, zu dessen Begründung der Prüfling behauptet, unerkannt prüfungsunfähig gewesen zu sein.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen für die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs wegen eines besonderen Härtefalls, zu dessen Begründung der Prüfling behauptet, unerkannt prüfungsunfähig gewesen zu sein.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Es spricht bereits vieles dafür, dass sie unzulässig ist. Nach derzeitigem Sachstand fehlt dem Kläger für sein Klagebegehren das für jedes Rechtsmittel erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses ist dann zu verneinen, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Rechtssuchenden keinen Vorteil bringen kann. Hier liefe die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger einen weiteren Versuch im Modul Geotechnik 1 zuzubilligen, ins Leere, wenn der Bescheid vom 24. Februar 2022 bestandskräftig geworden wäre. Dann stünde verbindlich fest, dass der Kläger sein Studium nicht mehr mit Erfolg abschließen kann. Legt man den vorgelegten Verwaltungsvorgang zu Grunde, ist von der Bestandskraft dieses Bescheids auszugehen. Denn dort findet sich kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Februar 2022. Widerspruch wurde nach Aktenlage nur gegen den späteren Bescheid vom 4. März 2022 erhoben. Der Schriftverkehr im Widerspruchs- und im Gerichtsverfahren befasst sich zudem ausschließlich mit diesem Bescheid. Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe dem Bescheid vom 24. Februar 2022 widersprochen. Die Kammer sieht davon ab, dem nachzugehen, da die Klage aus den folgenden Gründen unbegründet ist. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch im Modul Geotechnik 1. Deshalb erweisen sich der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2022 als rechtmäßig; beide verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der einschlägigen Prüfungsordnung der Beklagten in den Bachelorstudiengängen Bauwirtschaftsingenieur, Wirtschaftsingenieur-Elektrotechnik, Wirtschaftsingenieur-Maschinenbau vom 30. März 2011 in der Fassung der Änderung vom 9. Mai 2019 (im Folgenden: PO). Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 PO müssen die für einen Rücktritt gelten gemachten Gründe unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Nach dem folgenden Satz 2 ist im Falle einer Krankheit das Attest unverzüglich vorzulegen. Es muss die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 PO). Unverzüglich bedeutet, dass es auf den schnellstmöglichen Zeitpunkt ankommt (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 14. Januar 2014 – 1 A 252/13 –, juris, Rn. 23). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn an die Geltendmachung krankheitsbedingter Rücktrittsgründe hinsichtlich des Zeitrahmens strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1990 – 7 B 48.90 –, juris, LS 1). Soweit sich der Kläger in seinem Antrag vom 4. Februar 2022 darauf beruft, er habe sich nicht ordnungsgemäß auf die Prüfung vorbereiten können, so hat er diesen Grund nicht rechtzeitig geltend gemacht. Defizite im Vorfeld einer Prüfung sind regelmäßig vor Eintritt in die Prüfung geltend zu machen; ein Prüfling kann nicht wählen, ob er sich trotz des Risikos des Nichtbestehens einer Prüfung unterzieht oder von dieser zurücktritt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 10 D 10529/10.OVG – juris, Rn. 4). Der am 4. Februar 2022 vorgebrachte zweite Einwand, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, die Prüfung abzulegen, begründet ebenfalls keinen wirksamen Rücktritt. Grundsätzlich sind Zweifel an der eigenen Prüfungsfähigkeit sofort anzuzeigen; treten sie während der Prüfung auf, muss der Prüfling gegebenenfalls abbrechen (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 14. Januar 2014 – 1 A 252/13 –, juris, Rn. 23). An dieser Stelle kann offenbleiben, ob der Kläger seine angebliche Prüfungsunfähigkeit noch vor Beendigung der Klausur erkannt hat. Selbst wenn man dies zu seinen Gunsten mit der Folge unterstellt, dass er sich noch nachträglich auf Prüfungsunfähigkeit berufen könnte, so hat er diese jedoch nicht rechtzeitig nachgewiesen. In Fällen, in denen sich ein Prüfling auf eine während der Prüfung nicht erkannte Prüfungsunfähigkeit beruft, gelten – gerade in zeitlicher Hinsicht – strenge Maßstäbe, um die nachträglichen Prüfungsrücktritten innewohnende Missbrauchsgefahr mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen gegenüber anderen Prüflingen zu reduzieren (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 14. Januar 2014 – 1 A 252/13 –, juris, Rn. 23). Deshalb ist die unverzügliche Vorlage eines Attestes zu verlangen, welches die Prüfungsunfähigkeit erkennen lässt (s. auch § 16 Abs. 2 Satz 2, 3 PO). Als unverzüglicher ärztlicher Nachweis kommt allein das Attest des Dr. B. vom 4. Februar 2022 in Betracht. Die Stellungnahmen des Dr. C. erfüllen schon auf Grund der zwischen ihnen und der Klausur liegenden Zeiträume – fast 2 bzw. 11 ½ Monate – nicht das Kriterium der Unverzüglichkeit. Das Attest vom 4. Februar 2022 ist kein geeigneter Beleg für eine Prüfungsunfähigkeit des Klägers. Zum einen kann die dortige Feststellung "nicht leistungsfähig" nicht ohne weiteres als Bescheinigung einer – vollständigen – Prüfungsunfähigkeit verstanden werden. Dagegen spricht neben dem unterschiedlichen Wortsinn im konkreten Fall der Umstand, dass der Kläger in der Lage war, in der Klausur vom 4. Februar 2022 fünf von sechs Fragen teilweise zu beantworten. Zum anderen erfüllt das Attest nicht die Anforderungen, die für einen stichhaltigen medizinischen Nachweis zu erfüllen sind. Dazu müssen die krankhafte Beeinträchtigung des Prüflings und ihre Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung so beschrieben werden, dass die Prüfungsbehörde in der Lage ist zu entscheiden, ob ein zureichender Rücktrittsgrund vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. März 2013 – 7 CE 13.181 –, juris, Rn. 15). Das Attest vom 4. Februar 2022 enthält schon keine Beschreibung einer krankhaften Beeinträchtigung. Es ist nicht erkennbar, welches Krankheitsbild mit „häuslicher Problematik“ gemeint sein könnte. Ferner wird nicht angegeben, weshalb, in welcher Weise und in welchem Ausmaß sich diese Problematik auf das Leistungsvermögen des Klägers ausgewirkt haben sollte. Dabei ist zu sehen, dass während der Klausur kognitive Leistungen gefordert waren, auf die sich häusliche Probleme nicht zwingend auswirken. 2. Ein Anspruch des Klägers, ihn erneut für die Klausur im Modul Geotechnik 1 zuzulassen, ergibt sich ferner nicht indirekt daraus, dass die einschlägige Prüfungsordnung um eine Härtefallregelung in seinem Sinne zu ergänzen wäre. Denn die Prüfungsordnung hält auch ohne eine solche Regelung der verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Regelwerke zu Prüfungen, die den Zugang zu einem Beruf steuern, dürfen Vorschriften zur Anzahl der Prüfungsversuche enthalten. Denn sie gibt Aufschluss über die Qualifikation eines Kandidaten. Es hat einen Aussagewert, nach wie vielen Versuchen das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen wird. Die Zahl der benötigten Prüfungsversuche lässt Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten des Kandidaten zu. Dabei beeinträchtigt es die Rechte der Prüflinge auf freien Berufszugang regelmäßig nicht unverhältnismäßig, wenn ihnen nur eine Wiederholungsmöglichkeit zur Verfügung steht (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – 2 A 10054/14.OVG –, juris, Rn. 41, m.w.N.). Hier standen dem Kläger nach § 18 Abs. 1 Satz 1 PO sogar zwei Wiederholungsversuche zu. 3. Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm seitens der Beklagten ein weiterer Prüfungsversuch im Modul Geotechnik 1 außerhalb der Prüfungsordnung wegen eines besonderen Härtefalls zugestanden wird. a) Es ist bereits fraglich, ob die von ihm geschilderten Faktoren die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Die Annahme eines solchen Falls unterliegt engen Voraussetzungen (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25. November 2015 – W 2 K 15.382 –, juris, Rn. 33). Von einer besonderen Härte ist in der Regel nur auszugehen, wenn ihre Folgen nicht mit den Instrumenten der einschlägigen Prüfungsordnung abzuwenden sind (so sinngemäß OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 2 O 115/09 –, juris, Rn. 3) und sie nicht auf veranlagungsbedingten Schwächen – Dauerleiden oder Prüfungsängsten – beruhen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 10 D 10529/10.OVG –, juris, Rn. 4). Hier ist zum einen nicht zu erkennen, weshalb der Kläger seine von ihm behaupteten Beeinträchtigungen während der Prüfungsvorbereitung und in der Prüfung nicht hätte im Wege eines rechtzeitigen Rücktritts geltend machen und die aus ihnen resultierenden – negativen – Folgen abwenden können. Zum anderen handelt es sich bei denen von Dr. C. diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – Anpassungsstörung und phobische Störung – dem Grunde nach um Gesundheitsdefizite, welche die Betroffenen dauerhaft belasten und deshalb zu ihrem durch Prüfungen zu ermittelnden Leistungsbild gehören. b) Der Einwand des Klägers, er habe die Unfähigkeit, sich auf die Prüfung vorzubereiten und sie zu absolvieren, nicht erkannt, führt zu keinem anderen Ergebnis. aa) Zwar kann eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen die Annahme eines Härtefalls begründen, der eine weitere Wiederholung des Prüfungsversuchs eröffnen kann (vgl. OVG Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 2 O 115/09 –, juris, LS). Der Prüfling muss jedoch die Gründe dafür, dass er seine Prüfungsunfähigkeit nicht erkennen konnte, in gleicher Weise glaubhaft machen wie diese selbst (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. März 2013 – 7 CE 13.181 –, juris, Rn. 15). Es bedarf einer ärztlichen Bescheinigung, mit denen eine Erkrankung diagnostiziert wird, die dazu geführt haben soll, dass der Prüfling sich seiner Prüfungsunfähigkeit nicht bewusst war. Die Bescheinigung muss konkrete ärztlich festgestellte Tatsachen bekunden, aus denen nachvollziehbar auf eine derartige Beeinträchtigung geschlossen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2012 – 14 A 2325/11 –, juris, Rn. 16). Atteste zu psychischen Beeinträchtigungen müssen dabei bestimmten Mindestanforderungen genügen. Aus ihnen muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose erstellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 = juris, Rn. 15). Zu bedenken ist dabei, dass die fachärztliche Beurteilung einer länger zurückliegenden Situation zwangsläufig sehr unzuverlässig ist, sofern sie allein auf einer Rückschau beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 – 7 B 139.90 –, juris, Rn. 5). bb) Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind nicht geeignet, sein Begehren zu stützen. Sie genügen den dargelegten Anforderungen nicht. Das Attest von Dr. B. ist nicht verwertbar, da es keine Erkrankung diagnostiziert und keine Angaben zur Schwere der Beeinträchtigung des Klägers enthält. Die Stellungnahme des Dr. C. vom 28. März 2022 ist nicht stichhaltig, weil sie keine Ausführungen zur Schwere der diagnostizierten Anpassungsstörung und zum Verhandlungsverlauf enthält. Ferner wird nicht dargelegt, auf welcher Grundlage der Arzt fast zwei Monate nach der Klausur vom 4. Februar 2022 verlässlich einschätzen konnte, weshalb der Kläger nicht in der Lage war, seine angebliche Prüfungsunfähigkeit zu artikulieren. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Stellungnahme auf nur einer Sitzung beruht und der Arzt die Angaben des Klägers an keiner Stelle auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft hat. Zudem enthält die Stellungnahme vom 28. März 2022 erhebliche Widersprüche. So wird dort einerseits ausgeführt, es lägen keine wesentlichen kognitiven Defizite beim Kläger vor. Andererseits wird behauptet, dieser habe über sein Unvermögen keine Auskunft geben können. Allerdings beruht die Einschätzung, ob eine Prüfungsvorbereitung ausreichend ist, auf kognitiven Erkenntnissen. Der Arzt legt ferner nicht nachvollziehbar einen Ursachenzusammenhang zwischen der vor allem den emotionalen Bereich betreffenden Anpassungsstörung und einer Störung der kognitiven Erfassungsmöglichkeiten dar. Schließlich bleiben in der Stellungnahme Aspekte unberücksichtigt, die für die Einschätzung von Bedeutung sind, ob der Kläger seine vermeintliche Prüfungsunfähigkeit hätte erkennen und benennen können. So beachtet Dr. C. nicht, dass der Kläger am 4. Februar 2022 in der Lage war, eine Reihe der gestellten Fragen teilweise zu beantworten; eine „Prüfblockade“ ist also nicht zu erkennen. Ferner übersieht der Arzt, dass der Kläger bereits wenige Stunden nach der Klausur in der Lage war, einen Arzt aufzusuchen, seine mangelhafte Vorbereitung darzulegen und zu behaupten, er sei nicht in der Lage gewesen, die Prüfung abzulegen. Es hätte einer Erläuterung dazu bedurft, durch welche Faktoren sich der Zustand des Klägers innerhalb kurzer Zeit derart gravierend verändert haben könnte. Ebenso wenig setzt sich der Arzt damit auseinander, dass der Kläger nicht gezwungen war, sich der Klausur zu stellen. Er hat sich freiwillig angemeldet und hätte die Anmeldung unschwer vor Beginn der Klausur durch Nichtabgabe der Einverständniserklärung zur Prüfungsform revidieren können. Eine den psychischen Zustand des Klägers negativ beeinflussen könnende Zwangslage bestand also gerade nicht. Die zweite Stellungnahme des Dr. C. vom 18. Januar 2023 ändert an der fehlenden Belastbarkeit seiner Einschätzungen nichts. Im Kern versucht der Arzt die von der Kammer zuvor aufgezeigten Bedenken an seiner ersten Stellungnahme zu zerstreuen. Dies ist nicht gelungen. So werden die soeben genannten Widersprüche nicht aufgelöst. Ferner setzt sich der Arzt erneut nicht mit Aspekten auseinander, welche die Bedeutung der Angaben des Klägers fraglich erscheinen lassen könnten. Vor allem fehlt eine plausible Erklärung dafür, wie der Arzt etwa zehn Monate nach dem einzigen Termin mit dem Kläger ohne weitere Untersuchung bei diesem eine zusätzliche Störung feststellen konnte. Die Einschränkung, es habe sich bei der Beeinträchtigung des Klägers vor bzw. während der Klausur um ein punktuelles Ereignis gehandelt, weckt Zweifel an der Neutralität des Arztes und damit weitere Zweifel an der Stichhaltigkeit seiner Stellungnahme. Da phobische Störungen – insbesondere Prüfungsangst – und Anpassungsstörungen regelmäßig nicht von kurzer Dauer sind, gehören sie zum natürlichen Leistungsvermögen eines Prüflings und rechtfertigen keinen Rücktritt von einer Prüfung, selbst wenn sie unerkannt wären. Dem versucht Dr. C. augenscheinlich durch die zeitliche Einschränkung zu begegnen, ohne diese diagnostisch zu belegen. cc) Die ärztlichen Bescheinigungen sind überdies inhaltlich nicht geeignet, einen Härtefall wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit zu belegen. Es fehlen konkrete, ärztlich belegte Tatsachen, aus denen nachvollziehbar darauf geschlossen werden könnte, dass der Kläger am 4. Februar 2022 nicht erkennen konnte, ob er prüfungsfähig war. In seinen Stellungnahmen benennt Dr. C. zwar verschiedene, von ihm in Betracht gezogene Ursachen für Störungen beim Kläger. Erwähnt werden Mobbing in der Kinderzeit, der Tod der Großmutter und die Trennung von der Freundin. Damit werden zwar Fakten benannt, es fehlt jedoch eine Prüfung derselben auf Richtigkeit und die Darlegung ihrer Auswirkungen auf den Kläger zum Zeitpunkt der Prüfung. Beides wäre jedoch erforderlich, um aus den Fakten nachvollziehbar eine relevante Beeinträchtigung ableiten zu können. So fehlt etwa eine Analyse dazu, ob und in welcher Schwere sich das Mobbing in der Kindheit auch unter Beachtung der zwischenzeitlichen Schicksalsschläge noch auf die Fähigkeit des Klägers auswirkt, seinen geistigen und seelischen Zustand zu erfassen und zu beschreiben. Stattdessen wird das Mobbing ohne Prüfung als wahr unterstellt und daraus in Zusammenschau mit den weiteren Faktoren geschlossen, der Kläger müsse beeinträchtigt sein. Dabei unterstellt Dr. C. die weiteren Schilderungen des Klägers, insbesondere die zu den Auswirkungen der Schicksalsschläge, als wahr, ohne sie einer Überprüfung und einer nachvollziehbaren Bewertung hinsichtlich ihrer Schwere zu unterziehen. Beides hätte sich im Fall des Klägers aufdrängen müssen. Denn seine Schilderung, er habe sich verstärkt seinem Hobby Fußball zugewandt, lässt eine gravierende Störung seines Sozialverhaltens zumindest diskutabel erscheinen. 4. Die Kammer war nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob beim Kläger zum Zeitpunkt der Klausur am 4. Februar 2022 Beeinträchtigungen der von ihm behaupteten Art vorlagen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen würde es sich bei einer Ermittlung mit dieser Zielrichtung um eine ins Blaue hinein handeln. Denn bisher gibt es schon keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger tatsächlich prüfungsunfähig war. Zudem liefe eine solche Ermittlung den Mitwirkungspflichten des Klägers zuwider. Denn es ist – wie dargelegt – seine Aufgabe, mögliche Rücktrittsgründe unverzüglich dar- und zu belegen. Dasselbe gilt für Härtefallgründe. III. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Wiederholung einer Prüfung wegen eines Härtefalls. Er hat an der Hochschule A. im Fachbereich Bauen-Kunst-Werkstoffe im Bachelor-Studiengang Bauwirtschaftsingenieur studiert. Am 4. Februar 2022 nahm der Kläger freiwillig an einer Klausur im Modul Geotechnik 1 teil. Im Vorfeld hatte er ein Hilfeangebot des Fachbereichs ausgeschlagen. Die Klausur fand in einem virtuellen Raum statt. Der Kläger hatte sich mit dieser Prüfungsform einverstanden erklärt. Er gab seine Klausur um 10:37 Uhr ab; sie wurde später von den Korrektoren mit der Note 5,0 bewertet. Am selben Tag um 12:46 Uhr stellte der Kläger einen „Härtefallantrag für Rücktritt der Prüfungsleistung im Modul Geot-1“. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Prüfung abzulegen. Ebenso habe er sich nicht zu 100 Prozent auf die Prüfung vorbereiten können. Seine Großmutter sei im September verstorben. Die seelische Belastung habe er nicht richtig einstufen können. Deshalb habe er Hilfe abgelehnt. Er fügte eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. vom 4. Februar 2022 bei, wonach er auf Grund einer häuslichen Problematik für die Prüfung nicht leistungsfähig gewesen sei. Mit Bescheid vom 24. Februar 2022 wurde die Prüfungsleistung des Klägers im Fach Geotechnik 1 mit nicht ausreichend gewertet. Zudem wurde festgestellt, dass er damit den Studiengang insgesamt nicht bestanden habe. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid findet sich im vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht. Mit Bescheid vom 4. März 2022 lehnte die Beklagte den Härtefallantrag des Klägers ab; der zuständige Prüfungsausschuss hatte sich zuvor damit befasst. Mit Schriftsatz vom 23. März 2022 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 4. März 2022. Zur Begründung wurde aus einer Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C. vom 28. März 2022 zitiert. Daraus ergebe sich, dass der Kläger an einer Anpassungsstörung leide. Auf Grund einer länger anhaltenden Ausnahmesituation sei er nicht in der Lage gewesen, sich adäquat auf die Prüfung vorzubereiten und dies vor Antritt der Prüfung mitzuteilen. Der Widerspruch wurde nach Befassung des Prüfungsausschusses mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2022 zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht wirksam zurückgetreten. Er habe die Gründe dafür nicht unverzüglich geltend gemacht. Der Kläger hätte sein Einverständnis zu der Fernklausur nicht erteilen müssen. Zudem habe er seine Situation bereits kurze Zeit nach Abgabe der Klausur erkannt. Das Attest vom 28. März 2022 könne keine Aussage zur Situation am Tag der Klausur treffen. Dasjenige vom 4. Februar 2022 sei nicht aussagekräftig. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger weiter einen zusätzlichen Prüfungsversuch. Er behauptet, er sei krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen und habe dies krankheitsbedingt nicht erkannt. Deshalb sei ein Härtefall anzunehmen. Er bezieht sich auf die im Widerspruchsverfahren zitierte Stellungnahme von Dr. C. sowie auf eine Stellungnahme desselben Arztes vom 18. Januar 2023. Danach habe sich der Kläger zum Zeitpunkt der Klausur auf Grund verschiedener Faktoren in einer Ausnahmesituation befunden. Dies habe zu einem dysfunktionalen Verhaltensmuster mit Vertretungs- und Vermeidungsverhalten geführt. Deshalb habe er sich nicht ordnungsgemäß auf die Klausur vorbereiten und dies nicht mitteilen können. Aus denselben Gründen sei die späte Vorstellung bei ihm – Dr. C. – erklärlich. Beim Kläger sei kurz vor der Prüfung zu der Anpassungsstörung eine phobische Störung hinzugekommen. Zu den Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen (Bl. 65 ff., 134 ff. GA) verwiesen. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2022 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Härtefallantrag vom 4. Februar 2022 einen zusätzlichen Prüfungsversuch im Modul Geotechnik 1 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält dem Kläger entgegen, dass ein Rücktritt nicht in Betracht komme, weil die dafür geltend gemachten Gründe erst zwei Stunden nach Ende der Prüfung geltend gemacht worden seien. Ausweislich des Härtefallantrags sei sich der Kläger seiner mangelnden Vorbereitung bewusst gewesen. Diesem Manko hätte er ohne weiteres durch Nichterteilung des Einverständnisses zur Klausur begegnen können; für diese habe kein Teilnahmezwang bestanden. Die vorgelegten Atteste belegten weder eine Prüfungsunfähigkeit noch, dass der Kläger diese nicht habe erkennen können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, nur einmal, am 28. März 2022, bei Dr. C. gewesen zu sein. Er habe nach dem Tod der Großmutter und der Trennung von seiner Freundin intensiv Fußball gespielt und trainiert. Gegen den Bescheid vom 24. Februar 2022 habe er einen Widerspruch geschrieben und das Schreiben bei der Beklagten eingeworfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Zum sonstigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Beide waren Gegenstand der Verhandlung.