Beschluss
2 O 115/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Ein Anspruch auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung besteht nicht ohne Nachweis eines besonderen Härtefalls nach der Prüfungsordnung.
• Bei Berufung auf unerkannte Prüfungsunfähigkeit sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen; insbesondere kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
• Die Anforderungen dienen dem Gebot der Chancengleichheit; nachträgliche Atteste müssen glaubhaft machen, dass die Prüfungsunfähigkeit bereits während der Prüfung bestand.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe für Klage auf zweite Wiederholungsprüfung wegen fehlender Erfolgsaussicht • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Anspruch auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung besteht nicht ohne Nachweis eines besonderen Härtefalls nach der Prüfungsordnung. • Bei Berufung auf unerkannte Prüfungsunfähigkeit sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen; insbesondere kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. • Die Anforderungen dienen dem Gebot der Chancengleichheit; nachträgliche Atteste müssen glaubhaft machen, dass die Prüfungsunfähigkeit bereits während der Prüfung bestand. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung in den Fächern Wirtschaftsmathematik und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre durchsetzen wollte. Die Prüfungen hatte er bereits wiederholt, nunmehr beruft er sich auf unerkannt eingetretene Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Nach der Prüfungsordnung wäre eine zweite Wiederholung nur bei Vorliegen besonderer Härtefälle möglich. Der Kläger legte ärztliche beziehungsweise psychotherapeutische Bescheinigungen vor, reichte jedoch kein amtsärztliches Attest ein, das nach der Prüfungsordnung für einen Rücktritt verlangt wird. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, die vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. • Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, weil die Prüfungsordnung keinen Anspruch auf eine zweite Wiederholungsprüfung ohne besonderes Vorliegen eines Härtefalls gewährt. • Bei Berufung auf unerkannte Prüfungsunfähigkeit gelten hinsichtlich der Glaubhaftmachung nicht geringere Anforderungen als bei einem krankheitsbedingten Rücktritt; vielmehr sind erhöhte Anforderungen geboten, um Chancengleichheit zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 GG). • Die Prüfungsordnung verlangt für die in Rede stehenden Wiederholungsprüfungen ein amtsärztliches Attest nach § 10 Abs. 3 Satz 2 PrüfO; dieses wurde nicht unverzüglich oder überhaupt vorgelegt, sodass die behauptete Prüfungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht ist. • Ein nachträglicher Rücktritt ist möglich, aber die spätere Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit unterliegt verschärften Anforderungen und kann nicht allein durch vorgelegte psychotherapeutische Bescheinigungen gestützt werden, soweit diese nicht eindeutig eine bereits während der Prüfung bestehende Unfähigkeit belegen. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17.09.2009 wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhält keine Prozesskostenhilfe, weil seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Er hat keinen besonderen Härtefall nach der Prüfungsordnung glaubhaft gemacht und das vorgeschriebene amtsärztliche Attest nicht vorgelegt. Die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer nachträglich geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit dienen dem Schutz der Chancengleichheit und wurden hier nicht erfüllt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.