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Urteil

4 K 196/22.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0926.4K196.22.KO.00
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Kontrolle der einer Gebührensatzung zu Grunde liegenden Kalkulation ist nur gerechtfertigt, soweit konkrete Anhaltspunkte für Kalkulationsfehler substantiiert dargelegt werden.(Rn.22) 2. Private Blogeinträge genügen regelmäßig nicht, um stichhaltige Einwände gegen eine Gebührenkalkulation zu begründen.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Kontrolle der einer Gebührensatzung zu Grunde liegenden Kalkulation ist nur gerechtfertigt, soweit konkrete Anhaltspunkte für Kalkulationsfehler substantiiert dargelegt werden.(Rn.22) 2. Private Blogeinträge genügen regelmäßig nicht, um stichhaltige Einwände gegen eine Gebührenkalkulation zu begründen.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nicht verlangen; diese halten der gerichtlichen Überprüfung stand und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger unterliegt dem Grunde nach der Pflicht, für die in seinem Miteigentum stehenden Grundstücke Abfallentsorgungsgebühren zu entrichten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angegriffenen Widerspruchsbescheide Bezug genommen; die Kammer macht sich die dortigen Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen und deren Anwendung auf die Grundstücke des Klägers zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 2. Die vom Beklagten für die Grundstücke des Klägers festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die festgelegten Beträge entsprechen den Gebührensätzen nach § 5 Abs. 1, 2 AGS. In Bezug auf deren Höhe sind keine Kalkulationsfehler in einer Weise dargelegt worden, die eine gerichtliche Überprüfung und Beanstandung rechtfertigen könnten. a) Die Verwaltungsgerichte sind nicht berechtigt und verpflichtet, jedwedem Einwand gegen eine Gebührenkalkulation nachzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit mehrfach gemahnt, die Tatsachengerichte sollten sich nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche begeben. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Gebührensatzungen sei es in aller Regel sachgerecht, die zu Grunde liegende Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188 = juris Rn. 43 f.). Beruft sich eine Prozesspartei auf etwaige Kalkulationsfehler, obliegt es ihr, einen entsprechend substantiierten Vortrag zu leisten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2010 – 4 L 199/09 –, juris, Rn. 8). Aus dem Vorbringen müssen sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gebührenkalkulation fehlerhaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 1 B 2.15 –, juris, Rn. 4). Für Normenkontrollverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht betont, die Gerichte seien nicht verpflichtet, jedem möglichen Fehler nachzugehen; diese Verfahren dienten nicht der umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren Gesichtspunkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 – 4 BN 40.13 –, juris, Rn. 12). Diese Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren, in dem der Sache nach eine inzidente Kontrolle der durch Satzung festgelegten Gebührensätze begehrt wird. Die Kammer schließt sich den bundes- und obergerichtlichen Ausführungen zur Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung von Gebührenkalkulationen an. Sie hält die darin zum Ausdruck kommende Zurückhaltung angesichts des Gewaltenteilungsprinzips für angezeigt. b) Zu beachten ist ferner, ob sich die angeblichen Kalkulationsfehler in relevanter Weise auf die Gebühren auswirken können. Denn nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) bleiben Kosten für Leistungen, die nicht den Gebührenschuldnern zu Gute kommen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten (nur) außer Ansatz, soweit sie erheblich sind. Folglich rechtfertigen von einer Kalkulation nicht erfasste Mehrkosten die Beanstandung von Gebührensätzen nur dann, wenn sie erheblich sind (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 9. Juni 2009 – 7 K 1166/08. KO –, n.v.). Schließlich ist zu bedenken, dass ein Satzungsgeber bei der Festlegung von Gebühren nicht ausschließlich von empirisch ermittelten Fakten ausgehen muss; er kann sich auf ähnliche Maßstäbe anderer Kommunen oder auf Empfehlungen kommunaler Spitzenverbände beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 7 BN 6.07 –, juris, Rn. 11). c) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen gibt das Vorbringen des Klägers keinen Anlass für eine gerichtliche Kontrolle der Kalkulation, die den Abfallentsorgungsgebühren für seine Grundstücke zu Grunde liegt. Das Vorbringen des Klägers ist nicht ausreichend substantiiert, um eine solche Kontrolle zu rechtfertigen. Seinen Darlegungen lassen sich keine konkreten und stichhaltigen Anhaltspunkte für Kalkulationsfehler entnehmen, die sich erheblich auf die für seine Grundstücke festgesetzten Gebühren auswirken könnten. aa) So geht der Kläger auf die Gebührenkalkulation des Beklagten schon nicht dezidiert und im Einzelnen ein. Er benennt weder einen konkreten Kalkulationsfaktor, den der Beklagte fehlerhaft behandelt haben soll, noch stellt er nachvollziehbar dar, wie und in welchem Umfang sich dieser Fehler auf die Berechnungen des Beklagten ausgewirkt haben könnte. Der Sache nach rügt der Kläger insoweit lediglich, die Gesamtabfallmenge sei größer als vom Beklagten veranschlagt. Er zeigt indes nicht auf, wie dieser Faktor in der Kalkulation des Beklagten berücksichtigt wurde, und auch nicht, ob überhaupt und wie sich eine Erhöhung des Faktors auswirken könnte. Der Kläger behauptet lediglich, es müsse von einer um 20 % höheren Abfallmenge ausgegangen werden. Er leitet daraus ab, die Abfallentsorgungsgebühren seien um denselben Prozentsatz zu hoch. Diese Schlussfolgerung ist jedoch schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Abfallentsorgungsgebühren nicht linearer zur Abfallmenge steigen sollen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG)). bb) Dem Vorbringen des Klägers lassen sich zudem keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beklagte von einer unzutreffend niedrigen Gesamtabfallmenge ausgegangen wäre. Sämtliche diesbezüglichen Einwände des Klägers betreffen Zeiträume, die für die der Abfallgebührensatzung vom 30. November 2020 zu Grunde liegende Kalkulation ohne Bedeutung sind, oder sind zu vage, um weitere Ermittlungen zu rechtfertigen. Herausgegriffen seien die folgenden Einwände. Zu vage ist etwa die Behauptung, die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren sei seit Jahrzehnten in der Kritik. Davon abgesehen, dass diese Behauptung nicht belegt wurde, ist nicht nachvollziehbar, auf welche Berechnungsfaktoren sich die Kritik bezogen haben soll. Damit bleibt unklar, ob und in welchem Umfang die Kritikpunkte für die aktuelle Gebührenkalkulation überhaupt relevant sein könnten. Zeitlich überholt ist der Hinweis des Klägers, der Landesrechnungshof habe 1996 die Verschwendung von Gebührengeldern aufgedeckt. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sich die finanziellen und haushaltsrechtlichen Folgen dieser Beanstandung nach ca. 24 Jahren noch bemerkbar auswirken. Insoweit bleibt der Kläger eine nachvollziehbare Darlegung dazu schuldig, dass das von ihm genannte Defizit in der Zwischenzeit nicht ausgeglichen wurde. Im Ergebnis gleiches gilt für die Berichte der Detektei F. vom 1. bzw. 10. Juni 2017. Sie betreffen im Kern Ermittlungstätigkeiten von Oktober 2016 bis Januar 2017, nehmen allerdings auch Entwicklungen bis Ende Mai 2017 in den Blick. Es fehlt an einer Darlegung des Klägers, weshalb sich die von der Detektei in diesem Zeitraum festgestellten Missstände auf die aktuelle Gebührenkalkulation des Beklagten auswirken sollten. Neben dem schieren Zeitablauf spricht gegen die Annahme, die Missstände hätten fortbestanden und weiter Bedeutung, die Umstrukturierung der Abfallentsorgung im Raum C.. Die Berichte der Detektei bezogen sich auf die Stadt C. und enthalten nur am Rande Ausführungen zum Abfallwirtschaftsbetrieb des Beklagten. Zu beachten ist ferner, dass derartige Berichte nur stichhaltig sind, soweit sie der Beauftragung entsprechen. Der Auftrag der sogenannten Mülldetektive bezog sich jedoch nur auf das Stadtgebiet. Die Entsorgung des dort anfallenden Abfalls wurde zum 1. Januar 2018 bzw. 2019 auf den Beklagten übertragen. Die zuvor festgestellten Mängel bei der Behandlung von überfüllten Tonnen und Beistellungen können dem Beklagten folglich nicht ohne weiteres unterstellt werden. Dies gilt erst recht, wenn man die von der Detektei außerhalb ihres Auftrags festgehaltenen Beobachtungen zur Tätigkeit des Beklagten näher betrachtet. So lobt die Detektei an einer Stelle ausdrücklich die Zusammenarbeit mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Beklagten. Sie stellt ferner fest, allen Beteiligten sei bekannt gewesen, dass dieser Müllgefäße vor der Abfuhr kontrolliere und ggf. nicht abfahre; die Detektei moniert lediglich die Anzahl der Kontrolleure. Insgesamt ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass der F. das Verhalten des Beklagten in Bezug auf überfüllte Tonnen und Beistellungen anders bewertet als dasjenige des Bauhofs der Stadt C., der vor der Umstrukturierung für die Abfallabfuhr zuständig war. Selbst wenn man annehmen wollte, die von der Detektei festgestellten Missstände hätten zur Zeit der Gebührenkalkulation fortbestanden, würde dies nicht die Annahme rechtfertigen, diese leide an erheblichen Fehlern. Denn die Missstände in Bezug auf überfüllte Tonnen und Beistellungen wurden für die Kernstadt C. festgestellt. Die dortigen ca. 40.000 Einwohner machen nur etwa ein Fünftel der Einwohner aus, für welche die aktuelle Abfallgebührensatzung gilt (Landkreis und gesamte Stadt C. = ca. 200.000 Einwohner). Damit ist offen, ob die Missstände zu Kalkulationsfehlern führen könnten, welche die Grenze der Erheblichkeit überschreiten. Ausgehend von der Schätzung des Klägers (20% zu hohe Gebühren), die sich auf die Kernstadt beziehen, wären die Gebühren – unter Außerachtlassung der nichtlinearen Staffelung – allenfalls um 4 % zu hoch kalkuliert. Die Blogbeiträge des Beistands des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie sind schon deshalb ungeeignet, die der Abfallgebührensatzung vom 30. November 2020 zu Grunde liegende Kalkulation zu erschüttern, weil sie Feststellungen aus den Jahren 2021 und 2022 zum Inhalt haben. Die dort beschriebenen Missstände konnten also bei der zeitlich früheren Gebührenkalkulation keine Rolle spielen. Der Inhalt der Blogbeiträge liefert überdies keine stichhaltige Grundlage für eine weitere Ermittlung von Amts wegen. Anlass für eine solche Ermittlung können zwar neutrale und objektive Berichte geben. Den hier in Rede stehenden Beiträgen fehlen indes diese Eigenschaften. Sie sind schon auf Grund der prozessualen Rolle des Verfassers als Beistand des Klägers nicht als neutrale Berichte aufzufassen. Ferner enthalten die Texte eine Reihe von subjektive Wertungen, etwa in Form von Suggestivfragen („warum eine derartige Fehlbefüllung keine Konsequenzen hat“). Diese und die Überschriften der Beiträge („So benachteiligt der AWB die ehrlichen Grundstückseigentümer“) zeigen, dass nicht in erster Linie sachlich über Fakten berichtet wird, sondern augenscheinlich versucht werden soll, die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Beiträge dieser Art müssen die Gerichte jedenfalls nicht zwangsläufig zum Anlass für weitere Ermittlungen nehmen. cc) Gegen die Relevanz des klägerischen Vorbringens spricht ein weiterer Gesichtspunkt. Bei der Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren sind die Bestimmungen der Abfallsatzung zu Grunde zu legen. Diese hält Instrumente vor, um auf Über- und Fehlbefüllungen der Abfallgefäße zu reagieren (§ 13 Abs. 2 Unterabs. 8, 9 AS). Bei der Kalkulation ist bis zum Beleg des Gegenteils davon auszugehen, dass diese Möglichkeiten ausreichen, um auf solche Verhaltensweisen zu reagieren und die gebührenfreie Entsorgung von Abfall zu vermeiden. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb diese Instrumente im hier fraglichen Zeitraum bezogen auf das gesamte Einzugsgebiet des Abfallwirtschaftsbetriebs des Beklagten nicht ausreichend sein sollten, um dem von ihm monierten Fehlverhalten zu begegnen. Ferner ist nicht erkennbar, dass die in § 13 Abs. 2 Unterabs. 3 AS angesetzten Werte zur Berechnung der Abfallbehältergrößen zu niedrig wären. Ausgehend von den vom Umweltbundesamt ermittelten und veröffentlichten Pro-Kopf-Abfallmengen (im Jahr 2019: 122 kg Bioabfälle und 156 kg Hausmüll) scheint ein Volumen von 20 l bzw. 10 l pro Woche ausreichend. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 956,86 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren. Er ist Miteigentümer der Grundstücke A.-Straße ... und B.-Straße ... in C. sowie des Grundstücks D. Straße ... in E.. Für sämtliche Grundstücke sind zwei Haushalte gemeldet. Es stehen unterschiedlich große Abfallbehälter bereit: 80 l bzw. 120 l für Restmüll sowie zwischen 80 l und 240 l für Bioabfall. Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Beklagten (AWB) übernahm für den Bereich der Stadt C. die Abfallentsorgung zum 1. Januar 2018 (Papier und Sperrmüll) bzw. zum 1. Januar 2019 (Rest- und Biomüll). Zuvor war der städtische Bauhof als Subunternehmer eines privaten Entsorgungsunternehmens für die Abfallabfuhr im Stadtgebiet zuständig. Mit drei Bescheiden vom 16. April 2021 wurden für die Grundstücke des Klägers Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2021 in Höhe von 343,-- €, 270,78 € und 281,28 € festgesetzt. Neben den an der Zahl der Haushalte ausgerichteten Grundgebühren wurden Gebühren nach den Behältergrößen veranschlagt. Den Bescheiden lagen die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung, AGS) und seine Abfallsatzung (AS) – beide vom 30. November 2020 – zu Grunde. Der Kläger widersprach den Bescheiden binnen Monatsfrist. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 legte er seine Vorstellungen für die weiteren Verfahrensschritte dar und bevollmächtigte unter anderen einen Verfahrensbeistand. Die Widersprüche wurden mit drei Widerspruchsbescheiden vom 1. bzw. 2. Februar 2022 zurückgewiesen. Die Gebührenfestsetzungen seien dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kreisrechtsausschuss habe keine Verwerfungskompetenz im Hinblick auf die Satzungen des Beklagten. Die Widerspruchsbescheide wurden am 3. Februar 2022 zugestellt. Am 28. Februar 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er hat sich zunächst ausschließlich gegen die Widerspruchsbescheide gewandt. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er die Ausgangsbescheide in seine Klage einbezogen. Er macht geltend, die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren sei seit Jahrzehnten massiver Kritik ausgesetzt. Im Jahr 1996 habe der Landesrechnungshof die Verschwendung von Gebührengeldern aufgedeckt; diese Fehler belasteten den Gebührenhaushalt bis heute. Die Stadt C. habe in den Jahren 2016 und 2017 eine Detektei beauftragt, um Missstände zu dokumentieren. Dabei sei festgestellt worden, dass in vielen Fällen ein zu geringes Tonnenvolumen zur Verfügung gestanden habe. Überfüllungen und Beistellungen seien gebührenfrei mitgenommen worden. Auf manchen Grundstücken fehlten Tonnen. Die Missstände bestünden fort. Der gebührenfrei entsorgte Müll mache etwa 20 % der Gesamtmenge aus. Die daraus resultierenden Einnahmeausfälle führten zu einem Mehraufwand von etwa 20 %. Ein weiterer Kalkulationsfehler liege darin, dass in größeren Biomülltonnen sonstiger Abfall entsorgt werde. Die Abfallmenge werde auf ein zu geringes Tonnenvolumen verteilt. Somit fielen die Gebühren für die einzelnen Tonnengrößen zu hoch aus. Der Kläger stützt seinen Vortrag unter anderem auf von ihm wiedergegebene Angaben des früheren Bürgermeisters der Stadt C. und auf Beiträge seines Verfahrensbeistands aus den Jahren 2021 und 2022. Er beantragt, die Gebührenbescheide vom 16. April 2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. bzw. 2. Februar 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und ergänzt, dass die Berichterstattung der Detektei ausschließlich die Stadt C. betreffe. Die Blogbeiträge des Verfahrensbeistands des Klägers seien unzutreffend. Der Kläger hat in der Verhandlung Beweisanträge zur Behandlung von überfüllten Tonnen und Beistellungen und den Folgen für die Gebührenkalkulation gestellt. Die Anträge sind abgelehnt worden; insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen. Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungs- und die Widerspruchsakte Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung.