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Beschluss

4 L 602/20.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2020:0724.4L602.20.KO.00
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Leitsätze
1. Der presserechtliche Auskunftsanspruch aus § 12a Abs. 1 LMG (juris: LMG RP 2018) vermittelt weder einen Anspruch auf Beschaffung bei der Behörde nicht vorhandener Informationen noch auf Bewertung oder Kommentierung von Sachverhalten durch die Behörde.(Rn.9) 2. Angaben zur Dienstunfähigkeit eines Beamten können als der besonders schutzwürdigen Privatspähre unterfallende Informationen zu dessen Gesundheitszustand einzuordnen sein. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der presserechtliche Auskunftsanspruch aus § 12a Abs. 1 LMG (juris: LMG RP 2018) vermittelt weder einen Anspruch auf Beschaffung bei der Behörde nicht vorhandener Informationen noch auf Bewertung oder Kommentierung von Sachverhalten durch die Behörde.(Rn.9) 2. Angaben zur Dienstunfähigkeit eines Beamten können als der besonders schutzwürdigen Privatspähre unterfallende Informationen zu dessen Gesundheitszustand einzuordnen sein. (Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, im Hinblick auf den Übergriff gegenüber den Beschäftigten des Antragsgegners vom 22. Juni 2020, Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: - Wie schwer wurden die Beschäftigten des Antragsgegners – gemessen anhand der Skala leicht, mittel, schwer oder lebensgefährlich – verletzt? - Sind oder waren die betroffenen Beschäftigten dienstunfähig und wenn ja, wie lange dauerte oder dauert deren Dienstunfähigkeit an? Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Nach dem hier einschlägigen § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Geht es – wie hier – nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, welche die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. II. Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller begehrten presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Antragsgegner ist § 12a Abs. 1 des Landesmediengesetzes (LMG). Nach dieser Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei summarischer Prüfung dürften die Voraussetzungen dieser Vorschrift hinsichtlich der beiden Fragen, deren Beantwortung der Antragsteller begehrt, nicht vorliegen. 1. Ein Anspruch des Antragstellers auf Auskunft darüber, wie schwer die Beschäftigten anhand einer Skala leicht – mittel – schwer – lebensgefährlich verletzt wurden, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Der presserechtliche Auskunftsanspruch ist auf die Mitteilung von bei der Behörde vorhandenen Tatsachen gerichtet. Daher besteht kein Anspruch auf eine Bewertung oder Kommentierung von Sachverhalten durch die auskunftspflichtige Behörde (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 –, juris sowie zu § 9a RStV: OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 1 LB 118/19 –, NordÖR 2020, 182). Auch vermittelt der presserechtliche Auskunftsanspruch keinen Anspruch auf Beschaffung bei der Behörde nicht vorhandener Informationen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015, – 1 BvR 1452/13 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. August 2013 – OVG 6 S 27.13 –, juris). Diesen Maßstäben folgend spricht viel dafür, dass die begehrte Information über den Verletzungsgrad der Beschäftigten nicht vom presserechtlichen Auskunftsanspruch erfasst ist. Der Antragsgegner hat dargelegt, über keine Informationen betreffend den Schweregrad der Verletzungen anhand der Skala leicht, mittel, schwer oder lebensgefährlich zu verfügen. Ihm lägen zwar ein ärztlicher Befund und der Polizeibericht zu dem Ereignis vom 22. Juni 2020 vor. Aus beiden Dokumenten ergäbe sich jedoch nicht die gewünschte Einstufung des Schweregrades der Verletzungen. Dies ist auch plausibel: Ärztliche Befundberichte dürften regelmäßig keine solche Einstufung enthalten. Polizeiberichte enthalten zwar teilweise, insbesondere bei Unfällen solche Informationen, zwingend ist dies jedoch nicht. Konkrete Informationen über den Schweregrad der Verletzung anhand der vom Antragsteller mitgeteilten Bewertungsskala dürften beim Antragsgegner mithin nicht vorhanden sein. Eine demnach für die Erteilung der Auskunft erforderliche eigene Einstufung der dem Antragsgegner durch die Befundberichte bekannten Diagnosen in das Bewertungssystem setzt jedoch eine Wertung des Antragsgegners voraus. In welche Kategorie der vom Antragsteller genannten Skala die Verletzungen einzustufen sind, hängt von den jeweiligen Bewertungsmaßstäben ab. Ein allgemeinverbindlicher Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Schweregrads der Verletzungen anhand der genannten Skala dürfte nicht vorliegen. Selbst wenn es einen solchen gäbe, dürfte sich wohl ein Spielraum bei der konkreten Einstufung ergeben. 2. Der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob und wie lange die Beschäftigten dienstunfähig sind oder waren. Hinsichtlich der Dauer der Dienstunfähigkeit ist bereits zweifelhaft, ob sich die Anfrage auf beim Antragsgegner vorhandene Informationen bezieht. Dem Befund dürfte zwar die Dauer einer ersten Krankschreibung zu entnehmen sein. Falls sich hieran weitere Krankschreibungen angeschlossen haben, spricht jedoch einiges dafür, dass der Antragsgegner nicht mehr beurteilen konnte, ob diese ebenfalls ihren Grund in der aus dem Vorfall am 22. Juni 2020 resultierenden Verletzung haben. Denn der Krankschreibung ist regelmäßig kein Grund zu entnehmen, sodass sich eine weitere Krankschreibung auf Folgen des Vorfalls oder andere Krankheiten beziehen kann. Jedenfalls spricht einiges dafür, dass der Antragsgegner die Auskunft nach § 12a Abs. 2 Nr. 4 LMG verweigern durfte. Nach dieser Vorschrift können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Zur Beurteilung, ob die Verletzung eines überwiegenden schutzwürdigen privaten Interesses vorliegt, sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen; im Wege praktischer Konkordanz ist jeweils abzuwägen, ob dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der Pressefreiheit oder einem schützenswerten Interesse betroffener Dritter der Vorzug zu geben ist (BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5/17 –, juris; VG Mainz, Urteil vom 11. Mai 2016, – 3 K 363/15.MZ –, juris; OVG Bremen, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, ). Ein schutzwürdiges privates Interesse i.S.d. Vorschrift ist insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung ist bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist (BVerwG, a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 – OVG 6 S 19.19 –, juris). In der Gewichtung darf außerdem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die behördliche Informationsweitergabe an die Medien gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen ist (OVG Bremen, a.a.O.). Die Verwertung der erbetenen Auskünfte fällt allein in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet (OVG Bremen, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 10 S 33.11 –, juris). Ausgehend hiervon überwiegt das private Geheimhaltungsinteresse der bei dem Vorfall am 22. Juni 2020 verletzten Beamten das öffentliche Informationsinteresse. a. Der in § 12a LMG geregelte Auskunftsanspruch der Presse konkretisiert die grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlichen demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 15 B 457/17 –, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Presse in den Grenzen des Rechts grundsätzlich selbst entscheidet, was sie nach eigenen publizistischen Kriterien des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Das „Ob" und „Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017, a.a.O.) Das zugrunde gelegt hat der Antragsteller ein Interesse der Öffentlichkeit an Informationen, ob und wie lange die Beamten aufgrund des Vorfalls dienstunfähig sind, dargelegt. Das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach vollständiger – auch die Dauer der Dienstunfähigkeit der Betroffenen umfassende Informationen – ergibt sich daraus, dass die von dem Übergriff betroffenen Beamten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse als Beschäftigte des Antragsgegners tätig waren. b. Gegenüber diesem grundrechtlich geschützten Interesse überwiegt das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ebenfalls grundrechtlich geschützte Interesse der betroffenen Beamten an einer Geheimhaltung der Informationen betreffend einer durch den Angriff ausgelösten Dienstunfähigkeit. Die Erteilung und Veröffentlichung der begehrten Informationen betrifft die Beamten in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Beamten können folglich schutzwürdige private Interessen geltend machen. Das Auskunftsbegehren ist auf personenbezogene Daten bezogen. Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 – 1 BvF 2/05 –, juris). Die Auskunft über die – persönliche Verhältnisse betreffende – Dauer der Dienstunfähigkeit bezieht sich zwar nicht auf bestimmte Personen. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Informationen über eine durch den Angriff vom 22. Juni 2020 ausgelöste Dienstunfähigkeit mit Hilfe von Zusatzwissen den betroffenen Beamten zugeordnet werden können, mithin die persönlichen Verhältnisse bestimmbarer Personen betreffen (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 27 L 633.17 –, juris). Dem Antragsteller wurde die Auskunft erteilt, dass es sich bei den Betroffenen um Mitarbeiter des Fachbereichs Gesundheit handle. Auch wurde bereits in dem Artikel aus dem … vom 8. Juli 2020 berichtet, dass die Betroffenen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes seien. Aufgrund der kleinen Größe des Fachbereichs – ausweislich der Homepage des Landkreises Cochem-Zell und der Presseinformation vom 21. März 2020 sind dort lediglich 16 Mitarbeiter beschäftigt – ist eine Zuordnung wahrscheinlich. Das durch die Berichterstattung berührte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Beamten überwiegt das öffentliche Informationsinteresse. Die begehrten Informationen weisen einen hohen Grad an Schutzbedürftigkeit auf. Zwar betreffen die Angaben zur Dienstunfähigkeit auch das berufliche Umfeld der Betroffenen. Sie lassen aber zwangsläufig Rückschlüsse auf deren Verletzungen und damit den Gesundheitszustand zu. Die Angaben sind also, obgleich sie dem beruflichen Bereich zugeordnet sind, als der besonders schutzwürdigen Privatsphäre unterfallende Informationen zum Gesundheitszustand einzuordnen. Diese Einstufung als besonders schutzwürdige Daten wird auch dadurch unterstrichen, dass der Antragsgegner zur Preisgabe dieser Informationen auf die Personalaktendaten zurückgreifen müsste. Diese stuft der Gesetzgeber als besonders geheimhaltungsbedürftig ein, indem Auskunftsansprüche Dritter davon abhängig gemacht hat, dass sie zur Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder zum Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten zwingend erforderlich sind (vgl. § 93 Abs. 2 Landesbeamtengesetz; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 – OVG 6 S 19.19 –, juris). Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei der Angabe über die (Dauer der) Dienstunfähigkeit um eine im Vergleich zu anderen Gesundheitsdaten wie der genauen Diagnose um weniger sensible Daten handelt. Dies mindert das Niveau der Schutzwürdigkeit jedoch nicht in einem solchen Maße, dass dies zu einem Überwiegen des Informationsinteresses der Allgemeinheit führt. Denn im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Betroffenen nicht um Personen des öffentlichen Lebens handelt (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017, a.a.O.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer orientiert sich im Interesse einer einheitlichen Streitwertbemessung dabei an der Empfehlung in Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) und nimmt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert an.