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Beschluss

2 L 937/18.KO

VG Koblenz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2018:1113.2L937.18.00
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Leitsätze
Die tierschutzrechtliche Anordnung, die Tiere innerhalb einer bestimmten Frist an einen geeigneten Tierhalter abzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG (Abgrenzung zu § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG)(Rn.11) (Rn.20)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die tierschutzrechtliche Anordnung, die Tiere innerhalb einer bestimmten Frist an einen geeigneten Tierhalter abzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG (Abgrenzung zu § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG)(Rn.11) (Rn.20) Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 € festgesetzt. Die sinngemäß gestellten Anträge (vgl. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots (Ziffer 3) und der Verpflichtung zur Abgabe ihrer Hühner (Ziffer 4) in den Bescheiden des Antragsgegners vom 22. August 2018 wiederherzustellen (I.), sowie die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die in denselben Bescheiden enthaltenen Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 6) anzuordnen (II.), bleiben erfolglos. I. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots sowie der Abgabeverpflichtung hinsichtlich der Hühner ist formell (1.) und materiell (2.) nicht zu beanstanden. 1. Die Vollzugsanordnung ist in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Hiernach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheides schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss auf den konkreten Einzelfall abgestellt sein und darf nicht lediglich formelhaft sein (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 84 ff.). Hingegen ist es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unerheblich, ob die Begründung der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung diese auch inhaltlich rechtfertigen kann. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner hinreichend Rechnung getragen. Die Begründung des Sofortvollzugs beschränkt sich nicht auf den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Formulierungen, sondern enthält eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Abwägung auf die konkreten Haltungsbedingungen der Hündin „A.“ und der Hühner, auf die Leiden der Hündin „A.“ und auf die sich aus den eklatanten Tierschutzverstößen ergebende fehlende Fähigkeit und Zuverlässigkeit der Antragsteller zur artgerechten Betreuung und Versorgung von Tieren abgestellt und dem Vollzugsinteresse hieran den Vorrang gegenüber dem privaten Verschonungsinteresse der Antragsteller eingeräumt. 2. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs des unbefristeten Tierhaltungs- und Betreuungsverbots sowie der Abgabeverpflichtung für die Hühner ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus, hinter dem das private Interesse, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Denn nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung werden die angefochtenen Bescheide sich im Hauptsacheverfahren insoweit mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen und darüber hinaus ist ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben. a) Zunächst bestehen gegen die Bescheide keine formell-rechtlichen Bedenken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hätte zwar nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Anhörung der Antragsteller vor Erlass der Anordnung durch den Antragsgegner erfolgen müssen, die bisher unterblieben ist. Dies beeinträchtigt die Erfolgsaussichten in der Hauptsache aber nicht, weil eine Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. b) Darüber hinaus war die Antragstellerin zu 2) auch die richtige Adressatin der Verfügung. Entgegen ihrer Ansicht muss sie nicht Halterin der Tiere sein, um Adressatin einer tierschutzrechtlichen Verfügung sein zu können. Eine Verfügung gemäß § 16a Tierschutzgesetz (TierSchG) kann gegen denjenigen ergehen, der die Aufgaben aus § 2 TierSchG nicht erfüllt. § 2 TierSchG gibt demjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres auf und verbietet ihm, dem Tier die Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung so einzuschränken, dass dem Tier Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Vorliegend war auch die Antragstellerin zu 2) zumindest Betreuerin des Hundes und der Hühner, weil sie im Sinne eines tatsächlichen Obsorgeverhältnisses dazu verpflichtet war, den Aufgaben nach § 2 TierSchG – insbesondere zur Ernährung und Versorgung der Tiere – jedenfalls dann nachzukommen, wenn der Antragsteller zu 1) tagsüber berufsbedingt abwesend war. Denn Betreuer im Sinne des § 2 TierSchG ist auch eine Person, die eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihr die Aufgaben des § 2 zwangsläufig zuwachsen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 7). Dagegen kann auch der Hinweis der Antragstellerin zu 2), dass der Antragsgegner zu Zeiten der Geflügelpest im Jahr 2016 sich nur an den Antragsteller zu 1) als Hühnerhalter gewendet habe, nicht durchgreifen. c) Auch materiell-rechtlich sind das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot (aa) und die Abgabeverpflichtung hinsichtlich der Hühner (bb) offensichtlich rechtmäßig. aa) Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot hat seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde unter anderem demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen für die Anordnung, das Halten und Betreuen von Tieren aller Art zu verbieten, zu Recht bejaht. Denn die Antragsteller haben der Vorschrift des § 2 TierSchG im Hinblick auf die Hündin „A.“ und die Hühner grob und über einen längeren Zeitraum hinweg zuwidergehandelt und den Tieren dadurch erhebliche und länger andauernde Schmerzen oder Leiden bzw. erhebliche Schäden zugefügt. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Hündin und die Hühner wurden weder angemessen ernährt und gepflegt noch waren sie verhaltensgerecht untergebracht. Nach den in der Verwaltungsakte dokumentierten Tierschutzanzeigen von Nachbarn und Passanten sowie den Kontrollberichten der Amtstierärzte haben die Antragsteller die Hündin, insbesondere in den sehr heißen Sommermonaten des Jahres 2018, nicht ausreichend mit Wasser versorgt (Bl. 18 f., 36, 48 Verwaltungsakte). Auch haben die Amtstierärzte mehrfach auf nicht adäquates und teilweise verdorbenes Futter sowie Dreck (insbesondere Kot) im Zwinger der Hündin hingewiesen. Bei der Wegnahme der Hündin am 26. Juli 2018 war ihr Allgemeinzustand stark reduziert; sie hechelte stark und zitterte. Bei der Hühnerhaltung stellten die Amtstierärzte ebenfalls Mängel in der Wasser- und Futterversorgung fest (Bl. 74 Verwaltungsakte). Zahlreiche Hühner wiesen Gefiederschäden auf, was die Amtstierärztin auf Federpicken in Folge von Futtermangel zurückgeführt hat; einige Tiere lahmten, im Stall war keine Einstreu vorhanden. Der schlechte Allgemeinzustand der Hühner ist durch die Schilderung und die beigefügten Fotos (B. 82-86 d. Verwaltungsakte) durch den Antragsgegner zur Überzeugung der Kammer dargetan. Die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 2), mit der diese deutlich bessere Haltungsbedingungen bei den Hühnern beschreibt, kann diese Überzeugung nicht erschüttern, zumal sie insofern widersprüchlich ist, als die Antragstellerin zu 2) angibt, mit der Hühnerhaltung nichts zu tun zu haben, dann aber doch eine artgerechte Haltung beobachtet haben will. Die Antragsteller haben auch entgegen § 2 Nr. 2 TierSchG die Möglichkeit ihrer Tiere zu artgemäßer Bewegung so eingeschränkt, dass diesen vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt wurden. Denn die Hündin wurde isoliert im Zwinger oder an einer Kette im Hof gehalten, die teilweise nur 1 m lang war, so dass sie sich nicht bewegen konnte. Außerdem erfolgte die Anbindung auch in den Sommermonaten, wodurch sie bei Temperaturen von um die 40 Grad Celsius im Zwinger dem Sonnenlicht nicht ausweichen konnte und so teilweise der prallen Sonne ausgesetzt war. Darüber hinaus war ihr natürlicher Bewegungs- und Erkundungsdrang durch die Anbindungs- und Kettenhaltung stark eingeschränkt. Das hat nicht nur zu Leiden der Hündin geführt, sondern auch zu Schäden, die sich in ihrem Verhalten gezeigt haben. Mit ihrem häufigen und lang andauernden Jaulen und Bellen versuchte sie, ihre Isolation zu überwinden und Kontakt zu Bezugspersonen herzustellen. Auch versuchte sie, ihren Bewegungs- und Erkundungsdrang zu stillen, indem sie mehrfach vom Grundstück weglief. Auch die Hühner werden ausweislich der amtsärztlichen Berichte mit zu wenig Nestern und Sitzgelegenheiten gehalten, was es ihnen erschwert, ihr Grundbedürfnis nach geschützter Eiablage und geschütztem Aufenthalt in der Dunkelheit zu stillen. Hieraus ergeben sich vermeidbare Leiden für die Hühner. Die Antragsteller verfügen entgegen § 2 Nr. 3 TierSchG auch nicht über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Neben den bereits dargelegten Defiziten, die sich an der falschen Ernährung und der fehlenden Wasserversorgung der Tiere zeigen, wird etwa das Weglaufen der Hündin durch die Antragstellerin zu 2) fälschlicherweise als Gefährlichkeit gedeutet; es handelt sich aber um den natürlichen Bewegungs- und Erkundungsdrang des Tieres, der sich auch deshalb so massiv äußert, weil das Tier in diesen Grundbedürfnissen durch die Antragsteller grob eingeschränkt war. Die Antragsteller haben die Zuwiderhandlungen auch wiederholt im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG begangen. Sowohl die nicht ausreichende Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter als auch die Anbindungshaltung der Hündin wurden mehrfach festgestellt. Die Antragsteller haben durch ihre unzureichende Tierhaltung bei den Tieren auch erhebliche oder länger andauernde Schmerzen verursacht. Dazu reicht es aus, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 24.4.2006, 11 TG 677/06). Überzeugend ergibt sich aus den ausführlichen Darlegungen in den Bescheiden vom 22. August 2018 (Bl. 11-13 Gerichtsakte), dass die Antragsteller insbesondere der Hündin erhebliche und länger andauernde Schmerzen zugefügt haben. Die Prognose des Antragsgegners in Bezug auf die Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen der Antragsteller gegen die Tierhaltungsvorschriften ist nicht zu beanstanden. Er hat diese Prognose auf tragfähige Tatsachen gestützt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden. Er hat der Prognose das Ausmaß und die Schwere der Verstöße sowie das Verhalten der Antragsteller zugrunde gelegt. Allein der Umstand, dass die Tiere offensichtlich über längere Zeit nicht mit ausreichend Futter und Wasser versorgt waren, ist ein deutliches Indiz für die fehlende Eignung der Antragsteller, Tiere ordnungsgemäß zu halten oder zu betreuen. Ihr fehlendes Verantwortungsbewusstsein für ihnen überlassene Tiere ist ebenfalls ein starkes Indiz für ihre Ungeeignetheit zur Tierhaltung; es zeigt sich schon darin, dass sie die amtstierärztlichen Hinweise, mit dem Hund eine Hundeschule zu besuchen, um die für eine angemessene Hundehaltung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, ignoriert haben. Auch kamen sie den Anordnungen, den Zwinger regelmäßig zu reinigen sowie dem Hund Sozialkontakt zu ermöglichen, nicht nach. Trotz zahlreicher Kontrollen verschlechterte sich der Allgemeinzustand der Hündin immer mehr, so dass sie sich schließlich in einer lebensgefährlichen Lage befand, aus der sie nur durch behördliche Wegnahme befreit werden konnte. Die Anordnung des Haltungs- und Betreuungsverbots von Tieren leidet auch nicht an Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat seinen Ermessenspielraum erkannt und entsprechend dem Zweck des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG, Verstöße gegen das TierSchG zu beseitigen, ausgeübt. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde gewahrt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragstellern die Haltung von Tieren aller Art und ohne zeitliche Befristung verboten hat. Die Antragsteller haben sich insgesamt als unzuverlässig für das Halten von Tieren erwiesen, wie sich an den Haltungsbedingungen des Hundes und der Hühner gezeigt hat. Hierbei ist auch zu bedenken, dass ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art kein unabänderliches Verbot bedeutet. Vielmehr sieht – worauf der Antragsgegner in den Bescheiden vom 22. August 2018 auch hingewiesen hat – § 16a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG ausdrücklich vor, dass das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. bb) Auch die Verpflichtung zur Abgabe der Hühner an einen geeigneten Tierhalter hat Bestand. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2011 – 1 B 9/11 Rn. 15; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 52). Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Vorliegend war die in Rede stehende Anordnung notwendig, um dem mit Sofortvollzug versehenen Tierhalteverbot Geltung zu verschaffen und die bereits andauernden tierschutzwidrigen Haltebedingungen der Hühner zeitnah zu beenden. Die Antragsteller binnen einer bestimmten Frist zur Abgabe der Tiere an einen geeigneten Tierhalter zu verpflichten, ist in diesem Fall ein milderes Mittel als die Anordnung der (sofortigen) Wegnahme nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Dies ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall in Bezug auf die Hühner vertretbar, weil bei diesen nach Aktenlage trotz der festgestellten tierschutzwidrigen Haltebedingungen – anders als bei der Hündin – noch keine aktuell lebensbedrohliche oder aus sonstigen Gründen nicht mehr länger hinnehmbare Situation bestand. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Anordnung auch nicht zu unbestimmt, weil klar ist, dass alle bei den Antragstellern vorhandenen Hühner abgegeben werden müssen. Die für die Abgabe gewährte Frist bis zum 7. September 2018 ist mit 2 Wochen angemessen. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG konnte den Antragstellern auch aufgegeben werden, dem Veterinäramt einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht, den Hühnerbestand abzugeben, zu erbringen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 52). Schließlich besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs, hinter dem das private Interesse der Antragsteller, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, zurücktritt. Denn die sofortige Vollziehung des in den streitgegenständlichen Bescheiden angeordneten unbefristeten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes sowie der Hühner-Abgabeverpflichtung ist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Zu Recht hat der Antragsgegner im Rahmen der Interessenabwägung auf die Schwere und Dauer der festgestellten Verstöße gegen § 2 TierSchG sowie das Risiko zukünftiger schwerwiegender Verstöße – auch schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens – abgestellt. Das rein private Interesse der Antragsteller an einer Tierhaltung hat insbesondere auch mit Blick auf ihre mangelnde Fähigkeit und Zuverlässigkeit hinter dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des im Grundgesetz verankerten Tierschutzes (Art. 20a GG) zurückzutreten. II. Für die Zwangsgeldandrohung fällt die vorzunehmende Interessenabwägung ebenfalls zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. Nach summarischer Prüfung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung noch hätte die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, durch überwiegende öffentliche Interessen nicht gebotene Härte zur Folge (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 der Bescheide vom 22. August 2018 zur Durchsetzung der Pflicht zur Abgabe der Hühner hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 62 Abs. 1 Nr. 2, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Sie erweist sich als rechtmäßig. Das Zwangsgeld wurde gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG schriftlich angedroht und nach § 66 Abs. 6 LVwVG zugestellt. Darüber hinaus bestehen gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500,00 € im Hinblick auf § 64 Abs. 2 LVwVG keine Bedenken, zumal sich dieses im unteren Bereich des vorgesehenen Rahmens bewegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei wurde für jeden angegriffenen Bescheid in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169 ff) jeweils die Hälfte des Regelstreitwerts angesetzt.