Beschluss
1 B 9/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wird.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt darzulegende, substantiiert belegte Umstände voraus; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird dem Kläger zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
• Ein Rechtsanwalt muss organisatorisch sicherstellen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig eingehen; für besondere Fristen wie die Nichtzulassungsbeschwerde ist besondere Sorgfalt und eine eindeutige Feststellung des Zustellungszeitpunkts erforderlich.
Entscheidungsgründe
Versäumte Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde; kein Wiedereinsetzung wegen Organisationsmängeln • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wird. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt darzulegende, substantiiert belegte Umstände voraus; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird dem Kläger zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). • Ein Rechtsanwalt muss organisatorisch sicherstellen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig eingehen; für besondere Fristen wie die Nichtzulassungsbeschwerde ist besondere Sorgfalt und eine eindeutige Feststellung des Zustellungszeitpunkts erforderlich. Der Kläger legte gegen einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Beschluss mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde dem Prozessbevollmächtigten zugestellt; das Empfangsbekenntnis trägt das Datum 01.02.2011, der Eingangsstempel des Gerichts dokumentiert den 02.02.2011. Die Begründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begann damit zu laufen und endete am 01.04.2011. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ging erst am 04.04.2011 beim Berufungsgericht ein. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung unter Verweis auf eine interne Abweichung zwischen Empfangsbekenntnis und Kanzleistempel; er machte organisatorische Erklärungen zum Ablauf in seiner Kanzlei geltend. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO versäumt wurde; maßgeblich war der Eingangsstempel des Gerichts vom 02.02.2011, Fristablauf 01.04.2011. • Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die erforderlichen Umstände der Fristversäumnis nicht substantiiert und rechtzeitig innerhalb der Antragsfrist dargelegt wurden; die Anforderungen an die Darlegung sind hoch und verlangen schlüssige, zeitnahe Angaben. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Gründe in der Kanzleiorganisation rechtfertigen nur dann Wiedereinsetzung, wenn sie konkret und belegt sind. • Ein Rechtsanwalt muss organisatorische Vorkehrungen treffen, damit fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig erstellt und eingereicht werden; für die besondere Frist der Nichtzulassungsbeschwerde ist besondere Sorgfalt geboten (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). • Die geschilderte Kanzleipraxis genügt nicht den Sorgfaltsanforderungen: Es fehlt an einer eindeutigen, zweifelsfreien Dokumentation des Zustellungszeitpunkts in den Handakten und an stichprobenartigen Kontrollen; der Eingangsstempel der Kanzlei ersetzt keinen gesonderten Vermerk zur Zustellung. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde verworfen, weil die Begründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO versäumt wurde und eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO nicht gewährt werden kann. Dem Kläger ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen; dessen organisatorische Ausführungen genügten nicht zur Entlastung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Damit bleibt der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Sache wirksam und die Rechtsmittelfristversäumnis führt zum endgültigen Scheitern der Beschwerde.