Beschluss
7 G 1803/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:1014.7G1803.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der mit Schreiben vom 07.08.2003, eingegangen bei Gericht am 11.08.2003, sinngemäß gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller und seiner Ehefrau höhere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen, insbesondere für den Antragsteller den Regelsatz für den Haushaltsvorstand und für seine Ehefrau einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung anzuerkennen, sowie darüber hinaus kein Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen, ist zulässig und in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Im übrigen ist der Antrag unbegründet und war daher abzulehnen. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 123 Rn. 14 und 24; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, Az.: 1 WB 112.78, E 63, S. 112 ff.). Soweit der Antragsteller für seine Ehefrau, die in dem angegriffenen Bescheid vom 22.07.2003 mitberücksichtigt ist, einen Mehrbedarf nach § 23 Abs.1 Nr. 2 BSHG wegen Schwerbehinderung begehrt, fehlt es an einem Anordnungsanspruch, so dass insoweit der Antrag abzulehnen war. Zwar ist hinsichtlich Frau A. ausweislich des Bescheides des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Gießen - Versorgungsamt - vom 17.02.2003 der Grad der Behinderung mit 50 festgestellt worden. Weiterhin liegen nach diesem Bescheid auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen für das Merkzeichen G vor. Der Antragsteller hat aber bislang nicht den Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX bei dem Antragsgegner vorgelegt. § 23 Abs. Abs. 1 Nr. 2 BSHG setzt als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal jedoch den Besitz eines solchen Ausweises als Voraussetzung für die Bewilligung des Mehrbedarfs voraus (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 16.07.2001 -12 PA 2413/01-, FEVS 53, 445 ff.). Der Gesetzgeber hat seit der Änderung des § 23 BSHG durch Gesetz zur Reform des Sozialhilferechtes (vom 23.07.1996; BGBl. I 1088) die Gewährung eines Mehrbedarfs ausdrücklich vom Besitz des Ausweises abhängig gemacht. Damit sollte in Abgrenzung zu § 5 BSHG, wonach im Regelfall ein Anspruch auf Hilfeleistungen bereits dann besteht, wenn dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen, für die Bewilligung des Mehrbedarfs klargestellt werden, dass eine rückwirkende Bewilligung ab der Stellung des Antrags nicht möglich ist. Der Gesetzgeber hat auch ausdrücklich nicht als Bewilligungsvoraussetzung auf das Datum und die Vorlage eines entsprechenden Bescheides abgestellt, sondern auf den Besitz des Ausweises, der in der Regel erst später ausgestellt wird. Zwar ist sich die Kammer darüber bewusst, dass die Entscheidung des Versorgungsamtes -vorliegend der Bescheid vom 17.02.2003, Bl. 143 Behördenakte)- für den Träger der Sozialhilfe bindend ist und dem Antragsteller sicherlich der Ausweis auch ausgestellt werden wird, hierauf ist er ja auch bereits in dem Bescheid des Versorgungsamtes hingewiesen. Die Vorlage des Bescheides ist jedoch von dem Gesetzgeber gerade nicht als Tatbestandsmerkmal in § 23 BSHG aufgenommen worden. Erst der Ausweis dient auch gegenüber anderen Behörden als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft und der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Hinzu kommt, dass es für den Antragsteller bzw. seine Ehefrau ein leichtes ist, einen solchen Ausweis zu erhalten. Er braucht nämlich lediglich ein Passbild mit dem Aktenzeichen des Bescheides des Versorgungsamtes dort einzureichen und der Ausweis wird ausgestellt. Hierauf ist der Antragsteller auch bereits mehrfach, u.a. in dem Bescheid des Versorgungsamtes und in einem Widerspruchverfahren bei dem Beklagten hingewiesen worden. Wenn der Antragsteller solchen einfachen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachkommt, haben er und seine Ehefrau solange keinen Anspruch auf den Mehrbedarf. Die Kammer sieht angesichts des eindeutigen Wortlautes des Gesetztes keine Veranlassung, die Vorlage des Bescheides des Versorgungsamtes mit dem Besitz und der Vorlage des Ausweises gleichzustellen. Insoweit war daher der Antrag abzulehnen. Unbegründet ist der Antrag auch, soweit der Antragsteller begehrt, dass das Kindergeld, welches an die volljährige, in B-Stadt lebende und dort studierende Tochter, Bettina A. ausgezahlt wird, nicht als Einkommen bedarfsmindernd abgesetzt wird. Zu der Frage, als wessen Einkommen das Kindergeld anzusehen ist, liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung vor, die auch der Antragsgegner richtig wiedergibt. Kindergeld ist danach Einkommen des Kindergeldberechtigten im Sinne von § 76 BSHG und dient demselben Zweck wie die Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies galt nicht nur für das aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes geleistete Kindergeld, sondern gilt in gleicher Weise auch für das nunmehr im Wege des Familienleistungsausgleichs gem. § 31 EStG ausgezahlte Kindergeld. Das Kindergeld ist grundsätzlich zunächst Einkommen des Kindergeldberechtigten, das sind im Regelfall die Eltern, denen es ausgezahlt wird. Somit wird es auch bei ihnen als Einkommen angerechnet. Das Kindergeld kann jedoch auch als Einkommen der Kinder berücksichtigt werden, wenn und soweit es an die Kinder durch einen feststellbaren, zweckorientierten gesonderten Zuwendungsakt an das Kind weitergegeben wird (OVG Münster, Urt. vom 29.05.2001, -16 A 455/01- zitiert nach juris mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen; VGH Kassel Beschl. vom 17.02.2000, - 1 TG 444/00- zitiert nach juris). Der Antragsteller hat im Rahmen einer Anhörung und mit dem vorliegenden Antrag vorgetragen, dass das Kindergeld direkt von der Kindergeldkasse an die Tochter ausbezahlt wird, was auch von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogen wird. Das Kindergeld wäre aber nach Auffassung der Kammer nur dann als das Einkommen der Tochter zu berücksichtigen, wenn diese auch kindergeldberechtigt wäre. Das Kindergeld kann nämlich gem. § 67 Satz 2 EStG auch von den Kindern selber bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Das ist zumindest dann anzunehmen, wenn das Kind gegenüber dem ansonsten Kindergeldberechtigten - im Regelfall den Eltern - einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch hat und dieser nicht erfüllt wird. Wie § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG zeigt, ist eine Abzweigung des Kindergeldes an das Kind aber auch dann möglich, wenn der an sich kindergeldberechtigte Unterhaltspflichtige mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (vgl. auch § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB I ). Damit soll sichergestellt werden, dass auch ohne Verletzung einer Unterhaltspflicht das Kindergeld nicht dem Unterhalt der Eltern dient, sondern auch dem Kind zugute kommen soll (BFH, Urt. vom 16.04.2002, -VIII R 50/01- zitiert nach juris). Wird in diesen Fällen das Kindergeld unmittelbar an das Kind ausgezahlt, so ist es als dessen Einkommen zu betrachten. Vorliegend ist jedoch nach Information der Kindergeldkasse B-Stadt, die telefonisch über das Rechtsamt des Antragsgegners von der Berichterstatterin eingeholt wurde, der Antragsteller kindergeldberechtigt, da eine offizielle Abzweigung im Sinne des EStG bislang nicht erfolgt ist (Vermerk der Berichterstatterin vom 13.10.2003, Bl. 71 R der Gerichtsakte). Wie aus dem übrigen Akteninhalt ersichtlich ist, fließen auch andere Leistungen, u.a. die dem Antragsteller und seiner Ehefrau bislang bewilligten Sozialhilfeleistungen auf Wunsch des Antragstellers auf ein Konto der Tochter bei der Volksbank (siehe Bl. 55 der Behördenakte). Soweit dann auch das Kindergeld auf dieses oder ggf. noch auf ein anderes Konto der Tochter fließt, ist damit von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass das Kindergeld der Tochter auch als Kindergeldberechtigte zufließt. Es handelt sich lediglich um eine Zahlungsmodalität, wobei auch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht ist, inwieweit der Antragsteller Zugriff auf das Konto seiner Tochter hat. Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und einer Stellungnahme seiner Tochter vom 07.10.2002 (Bl. 67 Behördenakte), dass diese das Kindergeld im Einverständnis mit ihren Eltern für ihren Lebensunterhalt verbraucht und damit auch ein Zuwendungsakt seitens des Antragstellers in Bezug auf das Kindergeld feststellbar sein dürfte, der auch von dem Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen wird. Im Streitfall ist aber das Kindergeld dennoch als Einkommen der Eltern zu betrachten, da die Frage, als wessen Einkommen es zu werten ist, nicht losgelöst von der Bedarfssituation des Kindergeldberechtigten und des Kindes beantwortet werden kann. Vor dem Hintergrund des in § 2 BSHG normierten Nachranggrundsatzes, wird nämlich grundsätzlich von jedem Hilfesuchenden erwartet, dass er sein Einkommen zunächst für seinen eigenen Lebensunterhalt einsetzt. Vor diesem Hintergrund muss auch von Eltern, die selbst hilfebedürftig sind, erwartet werden, dass sie das Kindergeld, solange sie kindergeldberechtigt sind, zunächst für ihr eigenes Einkommen verwenden und es nicht ohne rechtliche Verpflichtung an die Kinder weitergegeben. Aus der Vorschrift des § 74 Abs.1 Satz 3 EStG kann nämlich nicht hergeleitet werden, dass der Kindergeldberechtigte verpflichtet ist, das Kindergeld an das Kind weiterzugeben, wenn er selbst dadurch sozialhilfebedürftig wird, da die unterhaltsrechtliche Leistungspflicht deutlich über der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit liegt (OVG Münster, Urt. vom 29.05.2001 aaO.). Zwar dient das Kindergeld in erster Linie der Absicherung des Existenzminimums der Kinder, es ist den kindergeldberechtigten Eltern jedoch dann als ihr eigenes Einkommen zu belassen, wenn sie dadurch selber hilfebedürftig werden. Im Streitfall kommt noch hinzu, dass die Tochter des Antragstellers Bafög erhält und damit, wenn auch darlehensweise, ihr notwendiger Lebensunterhalt während der Ausbildung abgesichert ist. Mit dem Nachranggrundsatz ist es daher nicht zu vereinbaren, wenn der Antragsteller und seine Ehefrau das Kindergeld der nicht hilfebedürftigen Tochter zuwenden und es nicht vorrangig zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts verwenden. Dem Antragsteller und seiner Tochter dürfte es aber unbenommen bleiben, die Tochter als Kindergeldberechtigte im Sinne von § 74 Abs. 1 EStG einzusetzen und entsprechende Anträge bei der Kindergeldstelle zu stellen. Mithin erweist sich bei summarischer Prüfung die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Eltern im Streitfall als rechtmäßig, so dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, dass das Kindergeld als Einkommen der Tochter im Rahmen der für ihn und seine Ehefrau zu bewilligenden Hilfeleistungen außer Betracht zu bleiben hat. Soweit allerdings der Antragsgegner sowohl für den Antragsteller als auch für dessen Ehefrau lediglich den Regelsatz in Höhe von 238 EUR für einen Haushaltsangehörigen zugrundelegt und nicht dem Antragsteller oder seiner Ehefrau den Regelsatz für den Haushaltsvorstand gewährt, hat der Antragsteller insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm bzw. seiner Ehefrau stehen daher als Haushaltsvorstand 297 EUR statt 238 EUR zu. Lässt sich nicht näher feststellen, ob der Antragsteller oder seine Frau als Haushaltsvorstand angesehen werden kann, so muss der Antragsgegner für beide einen Mischregelsatz bilden und die Differenz des Regelsatzes zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsanghörigem zu gleichen Teilen verteilen. Insgesamt führt dies jedoch zu einer Mehrleistung von 59 EUR (Differenz zwischen Regelsatz Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigem). § 2 der Durchführungsverordnung zu § 22 BSHG (im folgenden RSVO ) bestimmt, dass Regelsätze für den Haushaltsvorstand und die Haushaltsangehörigen festzusetzen sind. Die Regelvermutung besagt, dass Haushaltsvorstand im Sinne von § 2 Abs. 1 RSVO dasjenige Haushaltsmitglied ist, das nach seiner Stellung in der Haushaltsgemeinschaft die "Generalunkosten" des Haushalts, das sind die zur allgemeinen Haushaltsführung gehörenden Aufwendungen, trägt. Dieses Kriteriums ist auch nach der Streichung des § 2 Abs. 2 RSVO a.F. weiterhin gültig (vgl. nur OVG Lüneburg, Urt. vom 24.06.1996, -4 L 3002794- zit. nach juris; Schellhorn, BSHG 6. Aufl. § 2 RegelsatzVO Rn. 6). Zu diesen durch den Eckregelsatz des Haushaltsvorstandes gehörenden Aufwendungen gehören gewisse Gesamtbedürfnisse der Familie, die zur allgemeinen Haushaltsführung gehören, wie z.B. das Halten einer Tageszeitung und der nicht einzeln ermittelbare hauswirtschaftliche Bedarf, der auch in der Anlage des Bedarfsbemessungssystems berücksichtigt (Vgl. im Einzelnen Schellhorn, aaO. § 1 Rn. 17). Vorliegend ist für die Kammer, insbesondere aufgrund des am 06.11.2002 (vgl. Bl 88/89 Behördenakte) durchgeführten Hausbesuchs nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner die Schwiegereltern des Antragstellers, in deren Haus der Antragsteller und seine Ehefrau eine Dachwohnung von ca. 25 qm, allerdings ohne eigene Küche und Bad bewohnen, als Haushaltsvorstand ansieht. Abzustellen ist auf die Haushaltsgemeinschaft, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Zusammenleben unter dem Zwang der Verhältnisse etwa unfreiwillig erfolgt. Dabei sind jedoch typische Merkmale für eine Haushaltsgemeinschaft das gemeinsame Wohnen, die gemeinsame Wirtschaftsführung und gemeinsames Familienleben (Schellhorn, aaO. § 2 Rn. 5). Solche Merkmale hätte der Antragsteller bei seinem Hausbesuch feststellen müssen, um die Schwiegereltern des Antragstellers als Haushaltsvorstand ansehen zu können. Sie liegen jedoch nach den Ermittlungen des Antragsgegners nicht vor. Zum einen sind der Antragsteller und seine Ehefrau, die auch bereits erwachsene Kinder haben, in einem Alter, in dem normalerweise eine gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern eher unüblich ist. Zum anderen hat der Mitarbeiter des Sozialamtes anlässlich seines Hausbesuchs festgestellt, dass die Eheleute A. eine strikte getrennte Vorratshaltung von Lebensmitteln getrennt von den Schwiegereltern in einem separaten Keller mit eigenem Kühlschrank haben. Sie kochen in ihrer Wohnung auf einer Doppelkochplatte. Wegen des gespannten Verhältnisses zu den Schwiegereltern des Antragstellers wird deren Küche nur benutzt, wenn die Schwiegereltern aus dem Haus sind. Dabei ist aber davon auszugehen, dass Lebensmittel der Schwiegereltern nicht verwendet werden. Der Antragsteller hat ein eigenes Kartentelefon (vgl. Bl. 44 Gerichtsakte) und kauft auch z.B. sonstigen Haushaltsbedarf für sich und seine Frau getrennt von deren Eltern ein (vgl. die Einkaufsbelege Bl. 36 ff. der Gerichtsakte, die von dem Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen wurden). Bei dem Hausbesuch ist nicht konkret festgestellt worden, inwieweit eine gemeinsame Haushaltsführung trotz der beengten Verhältnisse, in denen der Antragsteller mit seiner Ehefrau im Haus seiner Schwiegereltern leben, vorliegen soll. Allein der Umstand, dass teilweise die Küche benutzt wird und offenbar eine gemeinsame Benutzung des Bades vorliegt, reichen zur Überzeugung der Kammer nicht aus, um bei den im Übrigen festgestellten Verhältnissen eine gemeinsame Wirtschaftsführung und gemeinsames Familienleben feststellen zu können. Auch der Antragsgegner selbst führt in dem am 05.08.2003 erlassenen Widerspruchsbescheid, in dem es auch um die Frage der Haushaltsgemeinschaft ging und zu dem das Verfahren 7 E 2013/03 anhängig ist, nicht konkret aus, warum angesichts der festgestellten Umstände dennoch eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen soll (Bl. 220 ff. Behördenakte). Worin die finanzielle Entlastung des Antragstellers durch die Schwiegereltern liegen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Dabei spielen das mietfreie Wohnen und die Nebenkosten sowie die teilweise bereits vorhandene Möblierung der Zimmer keine Rolle, denn die Unterkunftskosten gehören ebenso wenig wie der Hausrat zu dem Bedarf, der durch die Regelsätze abgegolten wird. Auch spielt keine Rolle, dass die Wohnung nicht räumlich total abgeschlossen ist und aus Sicht des Antragstellers auch lediglich als vorübergehende Notlösung angesehen wird. Insgesamt ergibt sich daher für den Antragsteller und seine Ehefrau ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 115,89 EUR ausgehend von dem Regelsatz für den Antragsteller als Haushaltsvorstand in Höhe von 297 EUR sowie für seine Frau als Haushaltsangehörige in Höhe von 238 EUR zuzüglich nicht im Streit stehender Unterkunftskosten von 56,69 EUR. Dies ergibt einen Bedarf von 591,69 EUR, welcher um die Einkünfte in Höhe von 475,80 EUR (Rente und Kindergeld ) zu mindern ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach fallen dem Antragsteller die Kosten des Verfahren zu ¾ und dem Antragsgegner zu ¼ zur Last. Der Antragsteller begehrt insgesamt eine über die bereits bewilligten Leistungen hinausgehende Mehrleistung von 257,05 EUR (Kindergeld, Mehrbedarf in Höhe von 47,60 EUR und 59 EUR erhöhter Regelsatz für den Haushaltsvorstand). Er ist mit dem Antrag jedoch lediglich erfolgreich, soweit es um den Regelsatz für den Haushaltsvorstand geht, was im Verhältnis zum Antragsbegehren ¼ entspricht. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.