Beschluss
12 PA 2413/01
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG ist auf den Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 SchwbG mit dem Merkzeichen G abzustellen.
• Eine rückwirkende Gewährung des Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG zum Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers ist ausgeschlossen, weil die Vorschrift den Besitz des Ausweises ausdrücklich voraussetzt.
• Die Bindungswirkung von Statusentscheidungen der Versorgungsämter ändert nichts an der Gewährungsfrist; maßgeblich bleibt der Besitz des entsprechenden Ausweises.
Entscheidungsgründe
Mehrbedarf nach §23 Abs.1 Satz1 Nr.2 BSHG erfordert Ausweis mit Merkzeichen G • Für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG ist auf den Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 SchwbG mit dem Merkzeichen G abzustellen. • Eine rückwirkende Gewährung des Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG zum Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers ist ausgeschlossen, weil die Vorschrift den Besitz des Ausweises ausdrücklich voraussetzt. • Die Bindungswirkung von Statusentscheidungen der Versorgungsämter ändert nichts an der Gewährungsfrist; maßgeblich bleibt der Besitz des entsprechenden Ausweises. Die Klägerin begehrte die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Schwerbehinderteneigenschaft mit dem Merkzeichen G war zwar gegeben, der entsprechende Ausweis wurde jedoch erst nachträglich ausgestellt. Die Klägerin machte geltend, der Mehrbedarf sei bereits ab dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem dem Sozialhilfeträger die maßgeblichen Umstände durch Antragstellung bekannt wurden, und verwies auf Bindungswirkungen von Versorgungsamtsentscheidungen. Das Verwaltungsgericht lehnte die rückwirkende Gewährung ab. Die Klägerin wandte ein, die allgemeine Regelung des § 5 BSHG spreche für Leistungsansprüche ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die geänderte Fassung des § 23 BSHG eine rückwirkende Gewährung ausschließt. • Die geänderte Fassung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG macht die Gewährung des Mehrbedarfs ausdrücklich vom Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 SchwbG mit dem Merkzeichen G abhängig. • § 5 BSHG enthält die allgemeine Regel, dass Sozialhilfeleistungen im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers zu gewähren sind; diese Generalklausel wird durch die spezielle Regel des § 23 modifiziert. • Wäre eine rückwirkende Gewährung gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber dies in § 23 ausdrücklich geregelt; die Wortlautentscheidung zeigt, dass der Gesetzgeber gerade auf den Besitz des Ausweises abstellen wollte. • Die praktische Verzögerung bei der Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen durch die Behörden rechtfertigt keine andere Auslegung der gesetzlichen Regelung. • Die Bindungswirkung der Statusentscheidungen der Versorgungsämter verpflichtet die Sozialhilfeträger nicht dazu, den Mehrbedarf rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren; sie ändert nichts an der Ausweisgebundenheit der Leistungsgewährung. Die Klage bzw. der Zulassungsantrag hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG der tatsächliche Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G maßgeblich ist. Eine rückwirkende Leistungsgewährung ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Sozialhilfeträger die Anspruchsvoraussetzungen bekannt wurden oder ein Antrag gestellt wurde, kommt nicht in Betracht. Die Bindungswirkung von Feststellungen der Versorgungsämter führt nicht zu einer anderen Rechtsfolge; maßgeblich bleibt die Existenz des physischen Ausweises zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung.