Urteil
7 E 3797/96.A
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2002:1212.7E3797.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG -; Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG bestehen ebenfalls nicht. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 02,071980 - 1 BvR 147/80 u. a. -‚ BVerfGE 54, 341). Wird nicht die physische Freiheit, sondern werden andere Grundfreiheiten gefährdet wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen - also die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben - und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftslandes aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -‚ BVerfGE 76,143 ). Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 -2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ). Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus; die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 -2BvR 9O2/85u. a.-, BVerfGE 83 216; BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 85/87-, BVerwGE 79, 79). Die erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden im Rückkehrfalle bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum miteinbeziehen muss (BVerwG, Urteil vom 03.121985 -9 C 22/85-, NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber der bereits vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr dagegen nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d. h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen; insofern gilt für die erforderliche Prognose ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, a. a.O.). Aufgrund der eindeutigen Auskunftslage droht den Klägern mit hinreichender Sicherheit bei einer Rückkehr nach Angola keine asylerhebliche politische Verfolgung. Eine gezielte Diskriminierung oder gar Verfolgung bestimmter Volksgruppen lässt sich in Angola nicht feststellen. Repressionen Dritter, die die angolanische Regierung anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt, sind ebenfalls nicht feststellbar (AA, Lagebericht v. 18.12.2001). Soweit die Kläger bei Asylantragstellung die Befürchtung äußerten, sie würden in "Sippenhaft" für ihre Eltern, die vor der Ausreise Propaganda für die UNITA betrieben hätten, verfolgt, erscheint dies jedenfalls seit dem am 04.04.2002 im Parlament von Luanda verkündeten Waffenstillstand zwischen UNITA und der angolanischen Regierung (hierauf wird an anderer Stelle noch näher einzugehen sein) und aufgrund des gleichzeitig erlassenen Amnestiegesetzes ausgeschlossen. Auch die Asylantragstellung und ein unerlaubt langer Auslandsaufenthalt der Kläger lösen keine als politische Verfolgung zu bewertenden Maßnahmen des angolanischen Staates bei Rückkehr aus. Dem Auswärtigen Amt sind bislang keine Fälle von staatlichen Repressalien gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten Angolanern bekannt geworden. Gleiches gilt auch für Rückkehrer aus anderen EU-Staaten. Nach Berichten von Augenzeugen behandeln die angolanischen Behörden die Rückkehrer bei der Einreise im allgemeinen korrekt (AA, Lagebericht v. 18.12.2001). Es liegt auch kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG vor. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16 a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 504.93-, BVerwGE 96, 24). Damit kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden. In den Personen der Kläger sind auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gegeben. Den Abschiebungshindemissen nach § 53 AuslG ist gemein, dass die Feststellung ihres Vorliegens eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende erhebliche individuell-konkrete Gefahr der Folter (Abs. 1) oder der Todesstrafe (Abs. 2) oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Abs. 4) oder des Eingriffs in Leben, Leib oder Freiheit des Abzuschiebenden (Abs. 6 Satz 1) voraussetzt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26.06.1995 - 10 UE 1282/95 -). Der im Asylrecht für die Fälle politischer Verfolgung entwickelte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht anwendbar (vgl. Hess. VGH, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 31.05.1994-2 BvR 1193/93-, NJW 1994, 2893). Eine die Kläger konkret treffende Gefahr, bei Rückkehr der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, ist weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst für das Gericht ersichtlich. In Angola wird die Todesstrafe nicht verhängt (AA, Lagebericht v. 18.12.2001). Ebenso wenig ist für das Gericht ersichtlich, dass die Kläger im Rückkehrfalle der konkreten Gefahr ausgesetzt sein könnten von staatlichen Stellen gefoltert zu werden. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist grundsätzlich nur eine von staatlichen Organen des Heimatstaates des Abzuschiebenden oder eines Drittstaates ausgehende Behandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95-, NVwZ 1996, 476; Urteil vom 18.04.1996 - 9 C 77.95-, NVwZ-Beilage 1996, 55; Hess. VGH, Urteil vom 29.07.1996 -13 UE 2387/96 -). Die Beschränkung des Schutzes des Art. 3 EMRK auf den Abschiebenden erwartende staatliche Maßnahmen folgt aus dem Zweck der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Missbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen und den der Herrschaftsgewalt des Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen. Nur Verletzungen der sich aus der Konvention für die Vertragsstaaten ergebenden Verpflichtungen können daher als Verstöße gegen die Konventionen in Betracht kommen. Als unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK sind also grundsätzlich nur Misshandlungen durch staatliche Organe anzusehen. Ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte eine unmenschliche Behandlung darstellen, sofern sie dem Staat zugerechnet werden können. Das ist der Fall, wenn er sie veranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Dem Staat gleichstehen können dabei staatsähnliche Organisationen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktionen ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt innehaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 und vom 18.04.1996, aaO.). Nach diesen Vorgaben ist ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in den Personen der Kläger nicht feststellbar. Denn Anhaltspunkte, nach denen den Klägern konkret Verfolgungsmaßnahmen des angolanischen Staates oder dem angolanischen Staat zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen Dritter drohen, sind nicht erkennbar. Jedoch droht den Klägern im Falle einer Abschiebung bzw. freiwilligen Rückkehr nach Angola eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die humanitäre Lage in Angola war geprägt durch den seit Jahren herrschenden Bürgerkrieg der UNITA unter der Leitung von Jonas Savimbi gegen die legal gewählte Regierung unter Präsident Dos Santos. Nach zwischenzeitlicher Beruhigung der Lage kam es ab Anfang Dezember 1998 wieder zu einer akuten Kampfphase. Während zunächst die UNITA Erfolge verbuchen konnte und zeitweise bis zu 70 % des gesamten Territoriums kontrollierte, gelang der Regierung im Herbst 1999 ein Gegenschlag, bei dem zahlreiche Stützpunkte der UNITA zurückerobert wurden und die Regierungstruppen den größten Teil der Waffen und militärischen Ausrüstung der UNITA vernichten konnten. Die Regierung kontrollierte das Küstengebiet, den größten Teil des Südens, alle Provinzhauptstädte und die wichtigsten Diamantenfördergebiete. Die UNITA kontrollierte ihrerseits zwar kaum noch Gebiete in Angola dauerhaft, bewirkte jedoch mit ihrer Guerilla-Taktik, dass weite Teile des Landes de facto auf dem Landweg unpassierbar und damit bis auf die Versorgung aus der Luft abgeschnitten waren. Bei UNITA--Überfällen waren schwere Menschenrechtsverletzungen wie gezielte und willkürliche Tötungen, Vergewaltigungen, Misshandlungen und Verschleppungen an der Tagesordnung. Grausamkeit wurde bewusst als Teil der Strategie der Guerilla-Kriegsführung praktiziert. Typisch waren Angriffe von kleinen Gruppen von UNITA-Soldaten auf Dörfer bzw. kleine Ortschaften, die meist nachts durchgeführt wurden. Häufig kam es dabei zu willkürlichen Exekutionen von Dorfbewohnern durch die Angreifer, physischen Misshandlungen, Zerstörung von Häusern und Fahrzeugen, Plünderungen, Entführung von Mädchen für Arbeitsdienste und Zwangsprostitution sowie von männlichen Jugendlichen, aber auch Kindern, die als Träger oder Soldaten zwangsrekrutiert wurden (AA, Lagebericht v. 18.12.2001). Durch den Bürgerkrieg ist es - u.a. wegen der Verminung landwirtschaftlich bedeutsamer Flächen und Wege - in Angola zu einer erheblichen Nahrungsmittelknappheit gekommen. Unmittelbar vom Krieg betroffen war etwa ein Drittel der Bevölkerung des Landes, von denen wiederum etwa die Hälfte auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen war. In Luanda arbeiteten bis zu 150 Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen auf dem Gebiet der Lebensmittelversorgung, darunter auch zahlreiche Agenturen der Vereinten Nationen. Dennoch war die Versorgungslage keineswegs gesichert, sondern wurde vom Auswärtigen Amt (Lagebericht v. 18.12.2001) als ”prekär" bezeichnet. Erschwerend kam hinzu, dass die angolanischen Behörden zum Teil erhebliche Schwierigkeiten bereiteten, importierte Güter auch an die Bedürftigen zu verteilen. So wurde beispielsweise berichtet, dass einzelne Hilfsorganisationen mehrere Wochen auf eine Fluggenehmigung warten mussten. Nur in den vom Bürgerkrieg nicht betroffenen Landesteilen war eine Grundversorgung der Bevölkerung auf niedrigem Niveau gesichert. Aus der UNHCR-Position zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylsuchender nach Angola vom 04.07.2000 ist zu entnehmen, dass der größte Teil der betroffenen Bevölkerung von den Nothilfeprogrammen humanitärer Organisationen nicht erreicht werden könne, da es nicht möglich sei, die breite Masse der Bevölkerung vollständig zu versorgen. Die Hilfsorganisationen verteilten die knappen Lebensmittel vorwiegend an besonders Bedürftige, Schwache und Alte. Dennoch seien die Überlebenschancen für diese Bevölkerungsgruppen als gering einzustufen. Insgesamt hänge das Überleben in Angola sehr von der Durchsetzungskraft des Einzelnen sowie der Einbindung in einen Familienclan ab. Alleinstehende Frauen und Kinder ohne familiären Rückhalt dürften kaum über die notwendigen Ressourcen verfügen, um ihr Überleben zu sichern. Lt. medico international an OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.12.1999, UNHCR, Ergänzende Position zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylsuchender nach Angola vom 04.07.2000 und Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2000 starb Schätzungen zufolge jedes dritte angolanische Kind vor dem Erreichen des 5. Lebensjahres, das durchschnittliche Lebensalter lag bei 42 Jahren. Die Kleinkindersterblichkeit (Anzahl der Todesfälle pro 1000 Lebendgeburten) lag 1999 bei 191, die Säuglingssterblichkeit bei 126. Auch die medizinische Versorgung ist sehr angespannt. Ein Gesundheitswesen existiert nur in minimalen Ansätzen, größere Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt Luanda. Aufwändige Behandlungen können überhaupt nicht durchgeführt werden. Verschärft wird die Lage durch die allgemeine gesundheitliche Anfälligkeit der Bevölkerung die ihre Ursache in der mangelhaften Ernährung hat. Infektionskrankheiten wie beispielsweise Malaria bereiten sich vermehrt aus. Die staatlichen Gesundheitsversorgungseinrichtungen sind im Prinzip kostenlos, in der Praxis ist die staatliche Bezahlung des Pflegepersonals und der Ärztinnen und Ärzte jedoch so minimal und ungesichert, dass auch hier der Zugang und die Behandlung von Patienten nur gegen zusätzliche Barzahlung stattfinden. Eine regelmäßige, kontinuierliche ärztliche Betreuung übersteigt daher die finanziellen Möglichkeiten vieler ärmerer Angolaner, die bereits mit einer hohen Inflation konfrontiert sind. Über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen nur wenige Angolaner, der überwiegende Teil ist auf Unterstützung durch Großfamilien angewiesen, die für die meisten Angolaner die einzigen funktionierenden Sicherungssysteme im Krankheitsfall darstellen (medico international an OVG Nordrhein-Westfalen v. 13.12.1999; BMI an SPD-Bundestagsfraktion v. 08.03.2000). Allerdings wurde der über Jahrzehnte andauernde Bürgerkrieg in Angola durch den Tod des UNITA-Anführers Savimbi im Februar 2002 beendet, da die UNITA daraufhin ihren bewaffneten Kampf aufgegeben und mit der Regierung einen Waffenstillstand geschlossen hat, der am 04.04.2002 im Parlament von Luanda verkündet und soweit ersichtlich seitdem auch eingehalten wurde. Dies hat aber nicht dazu geführt, dass sich die humanitäre Lage in Angola, die sich 2001 nochmals dramatisch verschlechtert hatte, kurzfristig gebessert hat. Um die während des Bürgerkriegs gerade im Bereich der Landwirtschaft und sonstigen Nahrungsmittelproduktion weitgehend zerstörte Infrastruktur wieder aufzubauen, bedarf es eines längeren Prozesses, so dass Angola gegenwärtig sowie in absehbarer Zukunft weiterhin auf humanitäre Hilfe von außen angewiesen sein wird. Die ca. 4,5 Millionen Binnenvertriebenen sind vorläufig noch weitgehend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Soweit die UNITA in den von ihr beherrschten Gebieten eine (bescheidene) Versorgungsstruktur aufgebaut hatte, ist diese mit der Auflösung der UNITA zusammengebrochen, und es entsteht hier ein zusätzlicher Bedarf an humanitärer Hilfe und Versorgung. Beeinträchtigt wird der Wiederaufbau gerade im landwirtschaftlichen Bereich auch durch die rund 10 Millionen Anti-Personen-Minen, die im Laufe des Bürgerkriegs verlegt wurden und eine permanente Gefahr für die Zivilbevölkerung darstellen (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Lagebericht Angola vom 26.06.2002). So bezeichnet das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 26.06.2002 die Lebensbedingungen für alleinstehende Frauen und Kinder ohne familiären Rückhalt weiterhin als "bedenklich". Sowohl hinsichtlich der Lebensmittelversorgung als auch in Bezug auf die medizinische Versorgung hat sich die Lage in Angola somit durch das Ende des Bürgerkriegs im Frühjahr 2002 zunächst nicht gebessert, sondern muss weiterhin als "prekär" angesehen. Dies zwingt jedoch nicht zu der Annahme eines generellen Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 AusIG für alle angolanischen Staatsangehörigen. Vielmehr ergibt sich aus den beigezogenen Auskünften, dass nicht allgemein gesagt werden kann, ob jemand in Angola sehenden Auges dem sicheren Tode überantwortet wird oder Überlebenschancen hat. Vielmehr kann dies nur im jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wobei angesichts der schwierigen Lage in Angola eine besonders sorgfältige Prüfung angezeigt ist (ebenso Nds. OVG, Urteile v. 01.03.2001, - 1 L 762/00‚ 1 L 649/00 und 1 L 761/00 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. 21.09.2000, -1 A5615/96.A - ). Bei den Klägern ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass für sie im Falle einer jetzigen Rückkehr nach Angola eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG droht. Dabei geht das Gericht allerdings davon aus, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr von ihren Eltern begleitet werden (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 01.11.1993, -12 UE 680/93- ; Hess. VGH, Urt. v. 27.11.1995, - 12 UE 2722/95 - ), da beide Elternteile keinen gesicherten Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland haben. Das Gericht kommt aufgrund der vorliegend zitierten Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass für alleinstehende Frauen mit Kleinkindern, die nicht Schutz und Hilfe in einem Familienverband finden können, eine zum Überleben ausreichende Versorgung nicht gesichert ist. Bei alleinstehenden jungen Männern, die sich zudem während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnisse aneignen konnten (Lesen, Schreiben, deutsche Sprache), die weit über das angolanische Bildungsniveau hinausgehen, sieht das Gericht dagegen gute Voraussetzungen dafür, dass diese in Luanda bzw. den angrenzenden Gebieten ihren Lebensunterhalt sichern können. Ausgehend von dieser Einschätzung erscheint dem Gericht der Lebensunterhalt der Kläger nicht gesichert, da ihr Vater im Falle einer Rückkehr allenfalls für sich allein sorgen, aber nicht den Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie sicherstellen könnte. Das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG führt sodann auch zur Aufhebung der unter Nr. 4. des Entscheidungstenors der Bescheide vom 04.09.1996 und 23.06.1998 ergangenen Abschiebungsandrohungen, obwohl die Voraussetzungen für ihren Erlass vom Wortlaut des § 34 AsylVfG her an sich gegeben sind, weil die Kläger nicht als Asylberechtigte anerkannt werden und auch keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Außerdem steht gemäß § 50 Abs. 3, Satz 1 AuslG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach den §§ 51 und 53 dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Zwar muss nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG dann, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vorliegen, in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Da § 53 Abs. 6 AuslG hier nicht erwähnt ist, wird die Auffassung vertreten, dass bei Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG dem Ausländer gleichwohl die Abschiebung in denjenigen Staat angedroht werden darf, in welchem ihm eine Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 6 AuslG droht, weil dem Ausländer bei Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG gemäß § 55 Abs. 2 AuslG nur eine Duldung erteilt wird, die nach § 56 Abs. 2 AuslG befristet ist, so dass die angedrohte Abschiebung nach Ablauf dieser Frist wieder möglich ist, sofern die Duldung nicht verlängert wird. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt jedoch in seinem Urteil vom 19.11.1996 (- 1 C 6.95 - BVerwGE 102, S. 249ff. = NVwZ 1997, S. 685 ff = DVBl. 1997, S. 902ff. = InfAuslR 1997, S. 193 ff.) die Auffassung, der sich der erkennende Einzelrichter nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung anschließt, dass eine Abschiebungsandrohung der Aufhebung unterliegt, wenn und soweit in ihr trotz eines zwingenden Abschiebungshindernisses die Abschiebung in einen bestimmten Staat angedroht wird, und dies deshalb über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus auch in denjenigen Fällen des § 53 Abs. 6 AuslG gilt, in denen das der Behörde in § 53 Abs. 6 AuslG eingeräumte Ermessen aufgrund vorrangigen Rechts ausnahmsweise gebunden und die Abschiebung deshalb nach § 53 Abs. 6 AuslG zwingend auszusetzen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das VG Kassel bewertet in ständiger Rechtsprechung das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AusIG, das nur ein zeitweiliges Verbot der Abschiebung bewirkt, mit einem Anteil von 1/6 am gesamten Asylstreitverfahren. Das Verfahren ist gern. § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. Die 1996 bzw. 1998 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger sind angolanische Staatsangehörige. Der Vater der Kläger reiste 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zwei von ihm 1990 bzw. 1993 eingeleitete Asylverfahren blieben erfolglos und wurden jeweils durch rechtskräftige klageabweisende Urteile (VG Karlsruhe vom 19.11.1992, VG Kassel vom 14.03.2000) abgeschlossen. Der Asylantrag der Mutter der Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.10.1995 abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Klage hin hat das Verwaltungsgericht Gießen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu der Feststellung verpflichtet, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG besteht, und die Klage im übrigen abgewiesen. Über die gegen den stattgebenden Teil des Urteils durch den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten eingelegte und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung ist bisher noch nicht entschieden worden. Die Anerkennung der Klägerin zu 1. als Asylberechtigte wurde am 08.08.1996 beantragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.1996 wurde der Asylantrag der Klägerin zu 1. abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, die Klägerin zu 1. wurde zur Ausreise binnen Monatsfrist nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung nach Angola angedroht. Der Bescheid wurde am 06.11.1996 per Einschreiben zur Post gegeben. Am 13.11.1996 wurde beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Die Anerkennung des Klägers zu 2. als Asylberechtigter wurde am 16.06.1998 beantragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.06.1998 wurde der Asylantrag des Klägers zu 2. abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, der Kläger zu 2. wurde zur Ausreise binnen Monatsfrist nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung nach Angola angedroht. Der Bescheid wurde am 30.06.1998 zugestellt. Am 14.07.1998 wurde beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Beide Verfahren wurden mit Beschluss vom 21.07.1998 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bundesamtes vom 04.09.1996 und 23.06.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass in den Personen der Kläger die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.11.2002 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und, unter Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs im übrigen, Prozesskostenhilfe bezüglich der Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (2 Bände) sowie die Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Asylverfahren der Kläger (2 Heftstreifen), die zum Verfahren beigezogen wurden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.