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Urteil

1 L 762/00

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn keine landesweite extreme Gefährdung besteht, die für jeden Abgeschobenen das unmittelbare Risiko von Tod oder schwersten Verletzungen in erheblichem Maße begründet. • Bei der Prüfung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen; nur die zielstaatsbezogenen Hindernisse sind von der zuständigen Behörde zu prüfen. • Mehrere für sich nicht ausreichende Gefährdungsgründe dürfen nicht einfach addiert werden; für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gilt ein erhöhter Wahrscheinlichkeitserfordernis gegenüber dem allgemeinen Asylprognosemaßstab. • Sozial- und Versorgungsdefizite sowie erhöhte Kriminalität in Teilen des Zielstaates begründen allein nicht die Annahme, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liege vor, wenn schutzbietende Landesteile erreichbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine landesweite extreme Gefährdung nach §53 Abs.6 Satz1 AuslG bei Rückkehr nach Angola • Kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn keine landesweite extreme Gefährdung besteht, die für jeden Abgeschobenen das unmittelbare Risiko von Tod oder schwersten Verletzungen in erheblichem Maße begründet. • Bei der Prüfung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen; nur die zielstaatsbezogenen Hindernisse sind von der zuständigen Behörde zu prüfen. • Mehrere für sich nicht ausreichende Gefährdungsgründe dürfen nicht einfach addiert werden; für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gilt ein erhöhter Wahrscheinlichkeitserfordernis gegenüber dem allgemeinen Asylprognosemaßstab. • Sozial- und Versorgungsdefizite sowie erhöhte Kriminalität in Teilen des Zielstaates begründen allein nicht die Annahme, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liege vor, wenn schutzbietende Landesteile erreichbar sind. Die Klägerin ist angolanische Staatsangehörige, kam 1997 nach Deutschland und stellte Asyl; sie hat zwei in Deutschland geborene Kinder und ist verheiratet mit einem seit längerem in Deutschland verbleibenden Mann. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ab und ordnete die Ausreise an; das Verwaltungsgericht stellte dagegen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fest. Der beteiligte Bundesbeauftragte legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob für die Klägerin bei einer Abschiebung nach Angola eine derart extreme, landesweite Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit besteht, dass Abschiebung unzumutbar wäre. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf Ernährungslage, Gesundheitsvorsorge und Sicherheitslage. Der Senat hat unter Berücksichtigung aktueller Lageberichte und der tatsächlichen Rückkehrperspektive der Klägerin geprüft. • Rechtlicher Maßstab: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt Abschiebungsschutz nur bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, bei der der Abgeschobene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde; hierfür ist ein erhöhter Wahrscheinlichkeitserfordernis maßgeblich (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Rückkehrsituation: Grundlage ist eine realitätsnahe Prognose. Die Klägerin würde voraussichtlich allein mit ihrem 1997 geborenen Sohn nach Angola zurückkehren; Ehemann und jüngere Tochter verbleiben in Deutschland. Daher ist nicht von einer Rückkehr mit kompletter familiärer Unterstützung auszugehen. • Regionale Unterschiede: Erkenntnismittel zeigen, dass Kampfhandlungen und Versorgungsengpässe nicht landesweit in gleicher Intensität erfolgen; Regierungskontrollierte Gebiete (z. B. Luanda) sind erreichbar und werden von Hilfsorganisationen versorgt. • Versorgungs- und Gesundheitslage: Zwar ist die Ernährungslage und medizinische Versorgung in Angola prekär und die Hilfsversorgung eingeschränkt, doch bestehen in den erreichbaren Landesteilen noch rudimentäre Versorgungsmöglichkeiten durch internationale Organisationen und lokale Strukturen. • Individuelle Überlebenschancen: Die Klägerin ist körperlich nicht beeinträchtigt, verfügt über Markt- und Handelserfahrung und damit Erwerbsmöglichkeiten; Sprach- und Integrationsdefizite sowie fehlende familiäre Bindungen in Luanda schmälern die Chancen, begründen aber nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit den sicheren Tod. • Kriminalität und Sicherheitsrisiken: Erhöhte Kriminalität in Luanda liegt vor, doch reicht dies nicht aus, um mit hoher Wahrscheinlichkeit Tod oder schwerste Verletzungen bei der Klägerin anzunehmen. • Additionsverbot: Nicht ausreichende Einzelgefahren dürfen nicht einfach addiert werden, um die extrem hohe Schwelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erreichen. • Asylgründe: Die individuellen asylbezogenen Verfolgungsgründe der Klägerin rechtfertigen ebenfalls keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; das Bundesamt hatte diese Erwägungen bereits überzeugend dargelegt. Die Berufung des Beteiligten ist erfolgreich; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Das OVG hebt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf, weil die vorliegenden Erkenntnismittel keine landesweit so extreme Gefährdung ergeben, dass der Klägerin bei Abschiebung nach Angola mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod oder schwerste Verletzungen drohten. Maßgeblich war die realitätsnahe Annahme der Rückkehrsituation (Rückkehr allein mit dem 1997 geborenen Sohn nach Luanda), die erreichbaren, wenn auch nur eingeschränkt funktionierenden Versorgungsmöglichkeiten in den Regierungskontrollierten Gebieten sowie die fehlende konkrete persönliche Evidenz einer gesteigerten Gefährdung. Die Kostenentscheidung und die Unzulässigkeit der Revision wurden ebenfalls geregelt.