Beschluss
7 L 1464/24.KS
VG Kassel 7. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0916.7L1464.24.KS.00
11Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
In Norwegen droht zurückkehrenden Personen generell keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK und zwar egal ob es sich um Dublin-Rückkehrer, anerkannt Schutzberechtigte, vulnerable oder nicht vulnerable Personen handelt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der am 10.09.2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 7 K 1465/24.KS.A – gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes anzuordnen, über den gem. § 76 Abs. 4 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gem. § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Satz 2 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erhobenen Klage grundsätzlich dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird. I. Die Interessensabwägung fällt hier zuungunsten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsanordnung im mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 28.08.2024 – … – nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzend darstellt (§ 113 Abs. 1 VwGO entsprechend). 1. Die Antragsgegnerin hat die Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen voraussichtlich zu Recht angeordnet. Gemäß § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Unzulässigkeitsentscheidung beruht zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin-III-VO – zuständig ist. a) Vorliegend ist das Königreich Norwegen für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Norwegen hat als Nicht-EU Mitgliedsstaat die Dublin-III-VO ratifiziert und nimmt daher am Dublin-System teil (Kabis in Hofmann [Hg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 29 AsylG, Rn. 10). Die Zuständigkeit Norwegens ergibt sich vorliegend eindeutig daraus, dass Norwegen dem Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 23.07.2024 (Bl. 75 d. BA) mit Schreiben vom 30.07.2024 (Bl. 99 d. BA) zugestimmt hat. Wenn ein am Dublin-System teilnehmender Staat ausdrücklich einem Übernahmeersuchen bzw. einem Wiederaufnahmeersuchen eines anderen Teilnahmestaates zustimmt (Art. 22 Abs. 1, 26 Dublin-III-VO), handelt es sich jedenfalls um eine „konkludente“ Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 03.03.2010 – 15 ZB 10.30005, juris), wodurch der erklärende Staat – unabhängig von den in der Dublin-III-VO sonst enthaltenen Zuständigkeitsregelungen – automatisch zum zuständigen Staat i. S. v. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO wird (vgl. VG München, Urt. v. 29.08.2014 – M 24 K 14.50324, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.06.2015 – 7a K 5475/14.A, juris). b) Es besteht für den Antragsteller kein allgemeines individualschützendes Recht auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Staat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 – 1 C 10.15 – und Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, beide juris). Der Wunsch des Antragstellers in Deutschland bleiben zu wollen, weil er sich hier sicher und gut aufgehoben fühle, ist daher rechtlich irrelevant. c) Verwandtschaftsverhältnisse, die den die nationale Zuständigkeit regelnden Sondervorschriften der Art. 9 - 11 Dublin III-VO unterfielen und die Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Dublin III-VO bestehen nicht. Der Antragsteller hat in seinem Fragebogen zur Erstbefragung Dublin, Eingang beim Bundesamt am 17.07.2024, zunächst angekreuzt, dass Angehörige in Deutschland nicht auf ihn angewiesen seien, dann aber vermerkt „Ja, sie sind auf mich angewiesen.“ Abgesehen davon, dass dies nicht ansatzweise substantiiert genug ist, trägt der Antragsteller auch widersprüchlich vor. Im Fragebogen zur Erstbefragung Dublin hat der Antragsteller lediglich einen Onkel angegeben (Bl. 95 d. BA). In seiner Anhörung zur Zulässigkeit am 22.07.2024 hat er dann angegeben, einen Onkel und einen Cousin väterlicherseits in Deutschland zu haben (S. 4 d. Anhörung zur Zulässigkeit, Bl. 72 d. BA). In seiner Anhörung zur Sache hat er dann angegeben, dass er zu seinem Onkel überhaupt keinen Kontakt habe, dafür aber einen Sohn in Deutschland habe, der hier seit 12 Jahren lebe (S. 5 d. Anhörung, Bl. 63 d. BA). Wie der Onkel, zu dem er keinen Kontakt hat, auf seine Unterstützung angewiesen sein soll, erschließt sich nicht. Wie ein bereits seit 12 Jahren alleine in Deutschland lebender Sohn auf seine Unterstützung angewiesen sein soll, erschließt sich ebenfalls nicht. Dies erscheint vielmehr äußerst fernliegend. Das Gericht hält den gesamten Vortrag des Antragstellers, der insoweit auch von Steigerungen geprägt ist, nach dem Ausgeführten für eine bloße asyltaktische Schutzbehauptung, um nicht nach Norwegen überstellt zu werden. Darüber hinaus und selbständig tragend sind weder das Verwandtschaftsverhältnis zu einem Onkel, noch das zu einem Cousin von Art. 2 g) Dublin III-VO erfasst. Wenn der Sohn bereits seit 12 Jahren in Deutschland lebt, ist nicht davon auszugehen, dass er minderjährig ist, womit er ebenfalls nicht unter Art. 2 g) Dublin III-VO fällt. d) Die Zuständigkeit ist auch nicht gem. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO auf Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift ist eine Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, juris-Rn. 181) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17, juris-Rn. 80ff.), auf dem die Dublin-III-Verordnung beruht, gilt indes die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen am Dublin-System teilnehmender Staat den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt. Systemische Mängel in Norwegen sind aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 3 AsylG) nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Insbesondere ist der Antragsteller als gesunder, junger Mann nicht als besonders vulnerable Person zu qualifizieren. In Norwegen droht zurückkehrenden Personen generell keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK und zwar egal ob es sich um Dublin-Rückkehrer, anerkannt Schutzberechtigte, vulnerable oder nicht vulnerable Personen handelt (vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 02.08.2023 – 22 L 1949/23.A, juris-Rn. 29 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 08.12.2017 – 6 V 3113/17, juris-Rn. 13 f.; vgl. ausführlich zum norwegischen Aufnahmesystem: EUAA, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Norway, 25.04.2023). Gegenteilige Erkenntnisquellen nennt der Antragsteller nicht. Ohne substantiierten Vortrag darf das Gericht wegen des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens von menschenrechtsgemäßen Zuständen in dem jeweiligen Land ausgehen (vgl. EuGH ZAR 2024, 171 (172) Rn. 43 ff.) und ist nicht verpflichtet, Erkenntnisse einzuholen und in das Verfahren einzuführen (Hess. VGH, Beschl. v. 22.04.2024 – 2 A 402/24.Z.A, juris-Rn. 12; VG Kassel, Urt. v. 24.7.2024 – 7 K 2760/18.KS.A, juris-Rn. 25). Soweit der Antragsteller vorträgt, in Deutschland nicht das Gefühl zu haben, dass er nach Somalia zurückgeschickt werden würde, ist dies nicht relevant. Ob er nach Somalia zurückkehren muss, ist im Rahmen der Prüfung seines Asylbegehrens in Norwegen erst noch zu klären. Im Übrigen wäre dies auch bei einer Zuständigkeit Deutschlands erst noch zu klären. 2. Es steht auch fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Eine Abschiebung kann durchgeführt werden, wenn die Abschiebung zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Norwegen ist übernahmebereit. Es hat dem Übernahmeersuchen der Bundesrepublik zugestimmt (s. o.). Der Abschiebung des Antragstellers stehen auch sonst keine zielstaats- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen. Dies gilt nach den obigen Ausführungen insbesondere für familiäre Bindungen. Individuelle – in der Person des Antragstellers liegende – besondere Gründe, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. auf eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schließen lassen, sind nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).