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Urteil

6 E 3885/99

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0226.6E3885.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Spielapparatesteuerbescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 4 der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Frankenberg vom 20.12.1991 - SpApStS - in der Fassung der rückwirkend zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Änderungsatzung vom 22.12.1995. Danach beträgt ab 1994 die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten 50,-DM und in Spielhallen 130,-DM je Kalendermonat und Gerät. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten wird in Gaststätten eine Steuer von 40,- DM und in Spielhallen eine Steuer von 60,-DM erhoben. Gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der Satzung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt zunächst für die Änderungssatzung vom 22.12.1995, mit der rückwirkend ab dem 1.1.1992 differenzierte Steuersätze für in Spielhallen und in Gaststätten aufgestellte Spielapparate eingeführt wurden. Insbesondere verstößt die Satzung nicht gegen § 3 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG -. Danach kann eine Abgabensatzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelnde Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Dabei kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Sie darf aber nicht über den Verjährungszeitraum hinausgehen und nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabesatzung erstreckt werden, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung. Hier überschreitet die Rückwirkungsanordnung in der Änderungsatzung nicht den Vier-Jahres-Zeitraum des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 169 Abgabenordnung. Die Satzung verstößt auch nicht gegen das sogenannte "Schlechterstellungsverbot", wobei es dabei nicht auf die Abgabenlast des Einzelnen ankommt- was im übrigen im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu einer Schlechterstellung führen würde, weil die Ursprungssatzung für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 1994 für das Aufstellen von Geräten mit Gewinnmöglichkeiten undifferenziert einen Steuersatz von 130,- DM pro Gerät und Kalendermonat festlegte, sondern darauf, dass es durch die Satzungsänderung nicht zu Mehreinnahmen der Gemeinde für den Rückwirkungszeitraum kommen darf (Urteil vom 25. März 1993 - 5 UE 953/90 -, NVwZ-RR 1994, 112 ff.). Dies ist hier nicht der Fall, denn durch die Reduzierung der Steuersätze für das Aufstellen von Spielapparaten in Gaststätten gegenüber der Aufstellung in Spielhallen kommt es zu Mindereinnahmen, weil zuvor für beide Aufstellorte der gleiche Steuersatz von 130,- DM ( ab 1994 ) galt. Die Spielapparatsteuersatzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen Art. 33 der Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 - RL 77/388/EWG - (ABl. Nr. L 145/1) - 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 - RL 91/680/EWG - (ABl. Nr. L 376/1). Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 23. 4.1997 - Az: 5 TG 4306/96 - ( NVwZ-RR 1998, 673-674). Darin ist ausgeführt: ”Nach Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie in der genannten Fassung hindern unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbssteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Die hier streitige Spielapparatesteuer ist weder mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden, noch hat sie den Charakter einer Umsatzsteuer. Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Bestimmung bzw. zur entsprechenden Vorgängerregelung in der ursprünglichen Fassung des Art. 33 RL 77/388/EWG. Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, vor allem festzustellen, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfaßt (EuGH, Urteil vom 27. November 1985 - Rs. 295/84 -, EuGHE 1985, 37, 59). Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht dabei gemäß Art. 2 Abs. 1 der 1. Mehrwertsteuerrichtlinie auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchssteuer anzuwenden ist. Dies wird durch Art. 17 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie insofern gesichert, als die Steuerpflichtigen jeweils von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abziehen können, mit der die Gegenstände bereits vorher belastet waren (vgl. EuGH, Urteil vom 1. April 1982 - Rs. 89/81 -, EuGHE 1982, 1277; Urteil vom 19. März 1991 - Rs. C-109/90 -, EuGHE 1991, I-1385, Rdnr. 12). Im Einzelnen hat der Europäische Gerichtshof zu Steuern auf Spielapparate entschieden, dass eine Abgabe, die lediglich auf die Bereitstellung eines Gegenstandes für die Öffentlichkeit gelegt wird, ohne dass die durch diese Bereitstellung zu erzielenden Einnahmen tatsächlich berücksichtigt werden, nicht als Steuer angesehen werden kann, die den Charakter einer Umsatzsteuer auf den Preis der Dienstleistungen hat. Zwar kann eine Steuer zu einem festen Satz unter bestimmten Voraussetzungen als eine pauschale Besteuerung der Einnahmen betrachtet werden, wenn der Steuersatz aufgrund einer objektiven Bewertung der Einnahmen festgelegt wurde, die anhand der Zahl der zu erbringenden möglichen Dienstleistungen und ihres Preises voraussehbar sind, und wenn außerdem nachgewiesen wird, dass die Steuer auf den Preis dieser Dienstleistungen abgewälzt werden kann, damit sie letztendlich vom Verbraucher getragen wird (Urteile vom 18. September 1986 - Rs. 252/86 -, EuGHE 1986, 1343 und vom 15. März 1989 - Rs. 317/86, 48, 49, 285 und 363 bis 367/87, 65 und 78 bis 80/88 -, EuGHE 1989, 787, Rdnr. 2). Bestätigt hat der Europäische Gerichtshof diese Rechtsprechung auch für eine besondere kommunale Vergnügungssteuer, nach der jeder, der gewöhnlich oder gelegentlich im Gemeindegebiet öffentliche Darbietungen oder Vergnügungen veranstaltet und dafür ein Eintrittsgeld verlangt, eine besondere Steuer auf den Bruttoertrag aller Einnahmen schuldet (Urteil vom 19. März 1991, a.a.O). Auch diese Steuer ist der Umsatzsteuer nicht gleichartig. Für die hier streitige Spielapparatesteuer als besondere Vergnügungssteuer folgt aus dem Vorhergehenden, dass sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie aufweist, denn sie knüpft nicht als pauschale Besteuerung an die Einnahmen an. Sie ist von diesen unabhängig und wird nach dem Steuertatbestand allein durch das Aufstellen des Geräts ausgelöst. Zudem findet sie nur auf eine begrenzte Gruppe von Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung, ist also keine allgemeine Steuer und bezieht sich auch nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 1991, a.a.O. Rdnr. 14). Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie scheidet somit aus (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9. September 1992 - 8 B 70.92 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 2 S 193/95 -, DÖV 1996, 610). Gleichfalls scheidet eine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie durch die streitige Spielapparatesteuer aus. Auch dies ist gerügt worden. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass es sich, wenn in der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie auf verbrauchssteuerpflichtige Waren Bezug genommen wird, um die in den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen definierten Waren, Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren handelt. Schon nach dem Wortlaut enthält diese Vorschrift damit kein Verbot irgendeiner Steuererhebung. Vielmehr definiert sie den Begriff der verbrauchssteuerpflichtigen Waren innerhalb der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Somit kann hier offenbleiben, ob die streitige Spielapparatesteuer überhaupt als Verbrauchssteuer in diesem Zusammenhang anzusehen wäre. Bundesverfassungsrechtlich gilt sie als Aufwandsteuer (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997, a.a.O.; vgl. auch zu Art. 33 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie: Sächsisches OVG, a.a.O.). Zudem lässt gerade Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, wie oben dargelegt, die Erhebung von - unter anderem - Verbrauchssteuern, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, zu. Ausdrücklich ist dies außerdem in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1992 - RL 92/12/EWG - (ABl. Nr. L 76/1) hervorgehoben, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten Steuern auf andere als die in Abs. 1 genannten Waren - das sind wiederum Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren - einführen oder beibehalten können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.” Das Gericht folgt dieser, vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.12.1999 - 11 CN 3/99 - bestätigten Rechtsauffassung. Auch der in der Satzung der Beklagten verwendete Stückzahlmaßstab als Bemessungsgrundlage für die Spielapparatesteuerfestsetzung begegnet jedenfalls in dem im vorliegenden Verfahren streitigen Kalendervierteljahren III/94 bis IV/96 keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum das Einspielergebnis des Gerätes als Bemessungsgrundlage in ihrer Satzung festzusetzen. Soweit in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des OVG Schleswig vom 22.4.1998 - 2 K 3/95 - die Erhebung der Spielapparatesteuer nach dem Stückzahlmaßstab erstmals unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig erklärt wird, weil ab dem 1.1.1997 die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung eines umsatzorientierten Maßstabes vorliegen würden, beruht dies auf einer 1990 geschlossenen selbstverpflichtenden Vereinbarung zwischen den Herstellern von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeiten und den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits und dem Bundesministerium für Wirtschaft sowie dem damaligen Bundesministerium für Jugend und Familie, Frauen und Gesundheit anderseits. Danach konnten bis zum 1.1.1993 zugelassene Spielgeräte ohne manipulationssichere Zählwerke für 48 Monate und damit bis zum 31.12.96 aufgestellt und betrieben werden. Ab dem 1.1.1997 durften danach Geräte mit Gewinnmöglichkeiten nur mit manipulationssicherem Zählwerk Verwendung finden. Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob dies zwingend zur Folge hatte, dass damit auch die Verwendung des Stückzahlmaßstabes in Spielapparatesteuersatzungen unzulässig geworden ist oder dem Satzungsgeber Anpassungsfristen zuzubilligen sind oder er möglicherweise überhaupt nicht verpflichtet ist, auf die Verwendung des Stückzahlmaßstabes zu verzichten ( vgl. BVerwG, B.v. 13.1.1999 - 8 B 104/98 - und BVerwG, U.v. 22.12.1999 - 11 CN 3/99), denn diese Problematik stellt sich nicht für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum bis zum 31.12.1996. Bis dahin war die Anwendung des Stückzahlmaßstabes auf jeden Fall zulässig. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass in Anwendung der maßgeblichen Satzungsbestimmungen die Höhe der Spielapparatesteuer falsch berechnet worden ist, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen Spielapparatesteuerbescheide der Beklagten. Mit insgesamt 10 Bescheiden für die Kalendervierteljahre III/94 bis einschließlich IV/96 zog die Beklagte die Klägerin zu Spielapparatesteuern für die Aufstellung von Spielapparaten in ihrem Gemeindegebiet in unterschiedlicher Höhe ( von 120 DM/Vierteljahr bis 780 DM/Vierteljahr ) heran. Die jeweils dagegen von der Klägerin eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9.12.1999 zurück. Die Klägerin hat am 29.12.1999 Klage erhoben und sich zur Begründung im wesentlichen gegen den der Steuerberechnung zugrunde liegenden Stückzahlmaßstab gewandt. Die Klägerin beantragt, die Heranziehung zur Spielapparatesteuer für den Erhebungszeitraum 1.7.1994 bis 31.12.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.12.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 12.1.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit ihren Schriftsätzen vom 19.2.01 und 22.2.01 ihre Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte der Beklagten ( 1 Hefter ), die Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen.