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Beschluss

4 L 430/21.KS

VG Kassel 4. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0317.4L430.21.KS.00
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Leitsätze
1. Eine Aufhebung der Verpflichtung, in einer zugewiesenen Unterkunft zu wohnen, kommt allein in den Fällen in Betracht, in denen die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gem. § 53 Abs. 2 AsylG endete oder erhebliche Gründe für ein Absehen von der Sollvorschrift des § 53 Abs. 1 AsylG sprechen. 2. Für die Frage, ob ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, kommt es nicht auf die Umstände der jeweiligen Unterkunft an. 3. Gründe der öffentlichen Gesundheitsvorsorge können auch bei der Interessensabwägung im Rahmen des § 53 Abs. 1 AsylG relevant sein. Die allgemeine, jeden Menschen treffende Gefahr, sich bei der Benutzung gemeinschaftlicher Räume anzustecken, genügt nicht, um die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, entfallen zu lassen. 4. Zur Auslegung des Begriffs der einen menschenwürdigen Aufenthalt wahrenden Verhältnisse (§ 3 Abs. 1 Hess. LAG) ist auf die Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Wahrung einer Art. 3 EMRK entsprechenden Behandlung abzustellen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aufhebung der Verpflichtung, in einer zugewiesenen Unterkunft zu wohnen, kommt allein in den Fällen in Betracht, in denen die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gem. § 53 Abs. 2 AsylG endete oder erhebliche Gründe für ein Absehen von der Sollvorschrift des § 53 Abs. 1 AsylG sprechen. 2. Für die Frage, ob ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, kommt es nicht auf die Umstände der jeweiligen Unterkunft an. 3. Gründe der öffentlichen Gesundheitsvorsorge können auch bei der Interessensabwägung im Rahmen des § 53 Abs. 1 AsylG relevant sein. Die allgemeine, jeden Menschen treffende Gefahr, sich bei der Benutzung gemeinschaftlicher Räume anzustecken, genügt nicht, um die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, entfallen zu lassen. 4. Zur Auslegung des Begriffs der einen menschenwürdigen Aufenthalt wahrenden Verhältnisse (§ 3 Abs. 1 Hess. LAG) ist auf die Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Wahrung einer Art. 3 EMRK entsprechenden Behandlung abzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Entscheidung ergeht gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter, weil es sich um eine Angelegenheit des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Asylgesetz handelt. Die Nebenbestimmung der Aufenthaltsgestattung der Antragstellerin beruht auf § 60 Abs. 2 AsylG. 1) Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wohnsitzauflage der Antragstellerin insoweit abzuändern, als diese die Antragstellerin zum Bewohnen einer zugewiesenen Unterkunft verpflichtet, ist gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn ihr Antrag richtet sich auf die Vorwegnahme der Hauptsache, ohne die hierfür erforderlichen engen Voraussetzungen zu erfüllen. a) Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist dann auszugehen, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen Entscheidung gleichkäme. Für die Beurteilung, ob mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache nur eine vorläufige Regelung oder die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist also zu unterscheiden, ob eine bloß sichernde oder vorübergehende Maßnahme begehrt wird, oder eine Maßnahme, die die Entscheidung in der Hauptsache – wenn auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum wie die Dauer des Hauptsacheverfahrens – insgesamt endgültig und irreversibel vorwegnimmt. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des über das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, hinausgehenden Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt voraus, dass das Rechtsschutzbegehren auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben wird, also ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als nahezu sicher erscheint. Außerdem muss der jeweilige Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist insbesondere bei einem drohenden endgültigen Rechtsverlust der Fall, bzw. dann, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache aufgrund der Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Dieser besonders strenge Maßstab kann allerdings abzumildern sein, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll und eingeräumt würde, um bis dahin einen irreversiblen Rechtsverlust abzuwenden, hingegen nicht auch über diesen Zeitpunkt hinaus (wirkende) vollendete Tatsachen geschaffen werden, die Rechtsstellung also insoweit nur vorläufig und nicht endgültig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen; die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 10 S 579/16, juris Rn. 12). b) Die Antragstellerin hat indes weder dargetan, dass ihr ohne die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, noch hat sie mit ihrem Antrag nur eine vorübergehende Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren beantragt, sondern deren endgültige. c) Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht glaubhaft gemacht. Nach § 60 Abs. 2 AsylG kann ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht i. S. d. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, unter anderem dazu verpflichtet werden, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen. Für die Ausländer, deren Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 AsylG erloschen und eine Duldung erteilt worden ist, findet sich eine vergleichbare Regelung in § 61 Abs. 1e und Abs. 1f AufenthG. Danach können gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Hierfür gilt, ebenso wie für die Anwendung des § 60 Abs. 2 AsylG, dass für Ausländer, die im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt haben, das behördliche Entschließungsermessen hinsichtlich der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft durch § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG intendiert ist, soweit dieser bestimmt, dass ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden soll. Eine Aufhebung der Verpflichtung, in einer zugewiesenen Unterkunft zu wohnen, kommt daher allein in den Fällen in Betracht, in denen die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gem. § 53 Abs. 2 AsylG endete oder erhebliche Gründe für ein Absehen von der Sollvorschrift des § 53 Abs. 1 AsylG sprechen. Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sind bei der Antragstellerin erfüllt, weil sie am 31. März 2020 (Bl. 65 d. BA) einen Asylantrag gestellt hat und für sie nach der Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11. August 2020 (Bl. 2 d. BA) eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung nicht mehr besteht. Ihre Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, ist auch nicht nach § 53 Abs. 2 AsylG beendet. Denn es ist weder ersichtlich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Antragstellerin als Asylberechtigte anerkannt, ihr subsidiären Schutz zuerkannt oder ein Gericht das Bundesamt hierzu verpflichtet hat, noch, dass die Antragstellerin eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen hat und der öffentlichen Hand durch deren Anmietung/Bezug Mehrkosten nicht entstehen. Der Asylantrag der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 25. Juni 2020 (Az. 8094989-252) abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage vom 2. Juli 2020 (1 K 2378/20.GI.A) ist – soweit ersichtlich – noch anhängig. Soweit bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft sowohl das öffentliche Interesse an dieser Unterbringung als auch die Belange des Ausländers zu berücksichtigen sind, es mithin einer Interessenabwägung bedarf (§ 53 Abs. 1 Satz 2 AsylG), ist in § 3 Hess. LAG ergänzend bestimmt, dass die Landkreise und Gemeinden verpflichtet sind, die betroffenen Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Die Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften erfolgen. Die Landkreise und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen (Abs. 1). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Eine Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder eine Verlegung innerhalb der Unterkunft kann durch den Kreisausschuss oder den Gemeindevorstand angeordnet werden (Abs. 2). Da es sich hierbei um Kann-Vorschriften handelt, ist mithin auch insoweit Ermessen auszuüben. Berechtigte öffentliche Interessen sind insbesondere eine allgemeine Wohnungsnot, ggf. auch die Rücksichtnahme auf Sicherheitsbelange und die Vermeidung von integrationshemmende Konzentration von Ausländern mit der gleichen Herkunft. Von besonderer Bedeutung ist das Einsparen von Kosten für die öffentliche Hand und damit die Frage, ob der öffentlichen Hand zusätzliche Kosten entstehen. Denn die gesetzlich vorgesehene Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft zielt auch auf die Einsparung öffentlicher Mittel ab. Zu den privaten Belangen gehören alle schützenswerten Interessen ideeller ebenso wie materieller Art. Neben verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen kommen auch allgemeine existenzielle Bedürfnisse kultureller, religiöser, gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Art in Betracht. Ebenso wie bei der länderübergreifenden Verteilung nach § 51 Abs. 1 AsylG ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht und vor allem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind bestehende Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Lebenstüchtigkeit mit Blick darauf zu bewerten, inwieweit sie über das normale Maß hinausgehen, und ihrem Gewicht entsprechend in die Interessenabwägung einzustellen. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen sind die Dauer des Lebens außerhalb der Sammelunterkunft, die Dauer eines früheren Aufenthaltes in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen Sammelunterkunft, der Stand und die Erfolgsaussicht des Anerkennungsverfahren in den Blick zu nehmen. Besonderes Gewicht ist ferner den Belangen von Kindern, Jugendlichen, Frauen und anderen besonders vulnerablen Personen beizumessen. Für die Frage, ob ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, kommt es nicht auf die Umstände der jeweiligen Unterkunft an. Denn gem. § 53 Abs. 1 AsylG folgt die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, einer gesetzgeberischen Grundentscheidung, die insbesondere nicht durch die Sozialbehörde im Wege einer Entscheidung nach § 3 Hess. LAG ausgehebelt werden darf. Über das „Ob“ der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft entscheidet daher gem. § 60 Abs. 2 AsylG allein die Ausländerbehörde. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin keine Umstände dargetan, derentwegen das behördliche Entschließungsermessen im Sinne einer Entscheidung zu ihren Gunsten auf Null reduziert ist. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Bevollmächtigten der Antragstellerin angesprochenen Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge. Derartige Gründe können eine Beendigung der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung (§ 49 Abs. 2 AsylG) vor allem dann nahelegen, wenn sie nach dem IfSG relevant sind. In solchen Konstellationen kann die Bestimmung nicht nur objektiv‐rechtlichen Charakter haben, sondern es sind auch die verpflichteten Asylbewerber mit in den Blick zu nehmen und deren Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung besonders zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn Schutz vor Ansteckung begehrt und aus diesem Grund die Entlassung angestrebt wird (VG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 – 3 L 204/20.A, juris Rn. 17f.). Ein allgemeines, schwerwiegendes Gesundheitsrisiko für Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft ist indes auch vor dem Hintergrund der mittlerweile seit einem Jahr bestehenden Sars-CoV-2-Pandemielage in der Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich. Dabei kann nicht gefordert werden, dass durch die verantwortliche Behörde jedes erdenkliche Infektionsrisiko ausgeschlossen wird. Vielmehr genügt es, dass unter Beachtung der jeder Person zumutbaren Eigenvorsorge eine Möglichkeit der Unterbringung besteht, die den geltenden Regelungen zur Wahrung des gebotenen Gesundheits- und Lebensschutzes entsprechen (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 5 L 211/20.A, juris Rn. 23–24). Zu diesen Regelungen gehören insbesondere die Möglichkeit, den Abstand von 1,5m zu Personen eines anderen Hausstandes einzuhalten oder bei Unterschreitung dieses Abstandes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; allgemeine Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen mit Seife, Niesen in die Armbeuge, Vermeidung von Berührungen im Gesicht) zu beachten und regelmäßig zu lüften. Die Antragstellerin trägt bereits nicht vor, weshalb ihr dies in Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich nicht möglich sei, und worin ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko bestehen sollte, das eine Ermessensreduzierung auf Null begründen könnte. Die allgemeine, jeden Menschen treffende Gefahr, sich bei der Benutzung gemeinschaftlicher Räume anzustecken, die etwa auch und vor allem in Schulen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Arbeitsplätzen besteht, genügt hierfür nicht. Insoweit war dem Bevollmächtigten auch nicht – wie im Schriftsatz vom 17. März 2021 gefordert – vorab eine erste rechtliche Würdigung seines Vorbringens bekannt zu geben. Als Organ der Rechtspflege muss ihm bekannt sein, welche Anforderungen an einen substantiierten Vortrag und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind. Hingegen gehört es nicht zum richterlichen Auftrag, den Vortrag des darlegungspflichtigen Beteiligten zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Hinzu kommt, dass die Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften bei der Impfung gegen Covid-19 bevorzugt behandelt werden. Sie gehören gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG zu den Personen, die einen Anspruch auf eine Schutzimpfung mit hoher Priorität haben. Damit wird der Verordnungsgeber der besonderen Lage gerecht, in der Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft leben und reduziert damit auch die Gefahr einer Infektion. Gründe, die eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften als unvereinbar mit der öffentlichen oder individuellen Gesundheitsvorsorge erscheinen lassen, ergeben sich hieraus nicht. Soweit der Bevollmächtigte wörtlich ausführt, „seitens des Antragsgegners [sei] nichts Tragfähiges“ zu der Einhaltung der Empfehlungen für Gesundheitsämter zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Schutzsuchende „vorgetragen worden“ und daraus ableitet, dass dies „dafür spricht, dass die Empfehlungen nicht eingehalten werden“ (S. 5 d. Schriftsatzes vom 13. März 2021), vermag dies das Gericht nicht einmal ansatzweise nachzuvollziehen. Antragsgegner ist hier die Ausländerbehörde, nicht das Gesundheitsamt. Worin eine Bindung des Antragsgegners an die ausdrücklich als Empfehlung bezeichneten Vorschläge des Robert-Koch-Instituts liegen soll, erklärt der Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht. Die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, wie sie § 53 Abs. 1 AsylG als Soll-Vorschrift vorsieht, wird durch die Empfehlungen nicht tangiert. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin der Auffassung ist, bereits daraus, dass der Antragsgegner hierzu (bislang) nicht vorgetragen habe, ergebe sich, dass die Empfehlungen nicht eingehalten würden, verkennt er die Darlegungslasten, die hier die Antragstellerin treffen. Diese hat indes nicht – wie im Verfahren über den Erlass einer Regelungsanordnung jedoch notwendig – glaubhaft gemacht, dass eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften generell nicht unter den Bedingungen des Infektionsschutzes möglich ist. Soweit sie insbesondere auf leere Desinfektionsmittelspender in der Einrichtung Am Frauenmarkt 11a in A-Stadt verweist, und zur Glaubhaftmachung Bilder vorlegt, ergibt sich hieraus nicht, dass eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften generell nicht unter hygienischen Bedingungen möglich ist. Aus den Hygieneempfehlungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ergibt sich auch, dass der Gebrauch von Desinfektionsmitteln weder im privaten Bereich noch im öffentlichen empfohlen wird (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/sich-und-andere-schuetzen.html#faq4270 [15.03.2021]). Was sich aus anekdotischen Berichten einer anderen Klägerin und Antragstellerin zu einer anderen Unterkunft für das hiesige Verfahren und insbesondere die Frage einer grundsätzlich möglichen Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ergeben soll, erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht. Darüber hinaus verhält sich die Antragstellerin widersprüchlich, soweit sie zwar zum einen den Umgang mit den vorgetragenen Vorfällen in der bislang bewohnten Gemeinschaftsunterkunft kritisiert (S. 10 d. Schriftsatzes vom 13. März 2021) und daraus eine Unzumutbarkeit der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft abzuleiten versucht, auf der anderen Seite aber begehrt, in dieser Einrichtung wohnen bleiben zu dürfen (S. 12 d. Schriftsatzes vom 5. März 2021). Woraus der Bevollmächtigte der Antragstellerin schließt, dass ein Schutz vulnerabler Gruppen – wie von der Aufnahmerichtlinie gefordert – generell nicht stattfindet, erschließt sich nicht. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dem Antragsgegner sei eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften schon deshalb nicht möglich, weil diese keinen menschenwürdigen Aufenthalt ermöglichten, dringt sie nicht durch. Zur Auslegung des Begriffs der einen menschenwürdigen Aufenthalt wahrenden Verhältnisse ist auf die Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Wahrung einer Art. 3 EMRK entsprechenden Behandlung abzustellen, wonach die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC dann gegeben ist, wenn sich eine schutzberechtigte Person aufgrund ihre besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – [Jawo], juris Rn. 92 ff. und 97, und Urteil vom gleichen Tag – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – [Ibrahim u. a.], juris Rn. 90 ff. und 101). Dies ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn der Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) – im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats – nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Schutzberechtigte sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 06. September 2019 – 4 LB 17/18 –, juris Rn. 65, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 29.07.2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 40, dort formuliert als Anspruch auf „Bett, Brot, Seife“). Dass der Antragsgegner der Antragstellerin mit Gleichgültigkeit gegenübersteht und sie in einer Gemeinschaftsunterkunft in dessen örtlicher Zuständigkeit derart menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt wäre, dass sie ohne Bett, Brot und Seife dastünde, ist weder ernsthaft vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2) Über den hilfsweise gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin außerhalb einer Gemeinschafts-/Sammelunterkunft unterzubringen, war nicht mehr zu entscheiden, da dieser als sog. „uneigentlicher“ Eventualantrag (Sodan, in: Sodan/Ziekow [Hg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 6) nur greifen soll, wenn dem Hauptantrag stattgegeben wird. Denn die Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft kommt – ungeachtet dessen, dass für diese Entscheidung nicht der Landrat als Ausländerbehörde, sondern der Kreisausschuss zuständig wäre (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hess. LAG) – nicht in Betracht, solange und soweit die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, besteht. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin unzulässigerweise mit dem Hilfsantrag denselben Gegenstand wie im Hauptantrag verfolgt und andererseits auch nicht davon auszugehen ist, dass der hiesige Hilfsantrag sich auf dasselbe Begehren wie die Anträge im Verfahren 4 L 431/21.KS richten und somit wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abzuweisen wären, hängt der Hilfsantrag vom Zuspruch, nicht von der Abweisung, des Hauptantrages ab. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO) ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).