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Beschluss

3 L 1247/20.KS

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0707.3L1247.20.KS.00
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Leitsätze
Die Einbeziehung von Kinderspielplätzen und Kindergärten in die Abstandsregelungen der § 2 Abs. 3 HSpielhG entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der auch darin liegt, frühzeitig dagegen vorzubeugen, dass bereits im Kindesalter das Spielhallenangebot als "normal" empfunden wird.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Juni 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2020 wird hinsichtlich der Androhung der Schließung der Spielhalle im Wege der Ersatzvornahme durch Versiegelung (Ziffer 3) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einbeziehung von Kinderspielplätzen und Kindergärten in die Abstandsregelungen der § 2 Abs. 3 HSpielhG entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der auch darin liegt, frühzeitig dagegen vorzubeugen, dass bereits im Kindesalter das Spielhallenangebot als "normal" empfunden wird. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Juni 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2020 wird hinsichtlich der Androhung der Schließung der Spielhalle im Wege der Ersatzvornahme durch Versiegelung (Ziffer 3) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Schließung einer von ihr betriebenen Spielhalle in der D-Straße, D-Stadt. Für diese war ihr am 7. Juni 2017 eine Erlaubnis gemäß § 9 Hessisches Spielhallengesetz (HSpielhG) erteilt worden, welche bis zum 5. Juni 2020 befristet war. Der Antrag auf Erteilung einer weiteren Erlaubnis vom 15. April 2020 wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Juni 2020 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Spielhalle den Anforderungen des § 2 Abs. 3 HSpielhG nicht genüge. Innerhalb des 300-Meter-Radius um deren Standort befänden sich ein Kinderspielplatz (bis 12 Jahre), die evangelische Kindertagesstätte und eine Grundschule. Weiterhin befänden sich dort auch ein Mehrgenerationenspielplatz (ab 14 Jahre), ein „Bolzplatz“ und ein Jugendraum des städtischen Jugendamts „Pro Jugend“. Innerhalb des 300-Meter-Radius befänden sich ferner ein „Lerntreff“ und auch der Schulweg vieler Schülerinnen und Schüler. Das Grundstück einer Förderschule (Klassen 2 bis 10) werde in einem Abstand von 300 Metern zumindest berührt. Hiergegen legte die Antragstellerin am 4. Juni 2020 Widerspruch ein. In einer Kontrolle vor Ort wurde am 15. Juni 2020 festgestellt, dass der Spielhallenbetrieb trotz Ablaufs der bisherigen Erlaubnis nicht eingestellt worden war. Es hielten sich zu diesem Zeitpunkt mindestens eine Spielerin und ein Spieler an den Spielgeräten auf. Darüber hinaus wurden die Aufzeichnungen des Sperrsystems OASIS geprüft. Es wurden danach über den 5. Juni 2020 hinaus täglich Spielerabfragen getätigt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020, per Fax dem Bevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt am gleichen Tag, erhielt die Antragstellerin Gelegenheit, bis Mittwoch, 17. Juni 2020, 15.00 Uhr, zu der geplanten Einstellungsverfügung und der Versiegelung im Falle der Zuwiderhandlung Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 15. Juni 2020, abgesandt am 19. Juni 2020, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, den Betrieb der Spielhalle mit dem Ablauf des Tages der Zustellung dieser Verfügung einzustellen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Maßnahme zu Ziffer 1. wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung zu 1. nicht nachkomme, drohte ihr die Antragsgegnerin die Schließung der Spielhalle im Wege der Ersatzvornahme durch Versiegeln an (Ziffer 3). Ausweislich Ziffer 4 des Bescheides hat die Antragstellerin die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen, Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) vor, weil die Antragstellerin nicht über eine Erlaubnis nach § 9 HSpielhG verfüge. Die Ermessensabwägung könne nur dazu führen, den Betrieb der Spielhalle zu unterbinden, da die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 4 HSpielhG den unerlaubten Betrieb eindeutig verbiete. Ein milderes Mittel existiere nicht. Die Androhung der Ersatzvornahme beruhe auf den §§ 2, 8, 69 und 74 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG), weil die geforderte Handlung eine vertretbare Handlung sei. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin per Postzustellungsurkunde am 22. Juni 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 ein. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchs aus, der Wortlaut von § 2 Abs. 3 HSpielhG, nach dem Kinder und Jugendliche die Einrichtung kumulativ regelmäßig aufsuchen müssten, stehe dem Betrieb der Spielhalle im konkreten Fall nicht entgegen. Sowohl der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Kinderspielplatz als auch ein Kindergarten und eine Grundschule würden nicht regelmäßig von Jugendlichen aufgesucht. Sie verweist auf erstinstanzliche Rechtsprechung zu einschlägigen Regelungen in anderen Landesgesetzen, die von den Verwaltungsgerichten verfassungskonform ausgelegt würden. Bei dem „Lerntreff“ handele es sich nicht um eine Einrichtung im Sinne der Norm, diesem fehle die öffentliche Trägerschaft und die maßgebliche institutionelle Einrichtung. Gleiches gelte für den „Jugendraum“, dessen Nutzung völlig unklar sei. Die bloße Lage der Spielhalle an Schulwegen sei nicht relevant, anderenfalls hätte dies der Gesetzgeber ausdrücklich regeln müssen. Weiterhin habe die Antragsgegnerin ihr Angebot eines Austauschmittels während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in erster Instanz im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen nicht beachtet. Als Alternative zu einer Untersagungsverfügung werde angeboten, den Zugang für Minderjährige durch eine automatisierte Zugangskontrolle auszuschließen sowie etwaige Außenwerbung zu entfernen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Juni 2020 gegen den Untersagungsbescheid wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sämtliche Hinweise der Antragstellerin hinsichtlich der Intention des hessischen Gesetzgebers zu § 2 Abs. 3 HSpielhG verfingen nicht, da hier primär auf baden-württembergisches Recht bzw. hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen werde. Mit der Abstandsregelung solle ausweislich der Gesetzesbegründung vor allem verhindert werden, dass das verbreitete Angebot von Spielhallen in der Umgebung von Schulen und ähnlichen Einrichtungen, wozu auch Kinderspielplätze gehörten, dazu führe, dass Kinder und Jugendliche dieses Angebot als „normal“ wahrnehmen würden. Zwar gehörten Kindergarten- und Grundschulkinder, die die regelmäßigen Nutzer von Spielplätzen darstellen, nicht zum potentiellen Kreis der Spielhallenbesucher, aber sie seien in der Lage, ihre Umgebung wahrzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Die Kammer legt das geäußerte Rechtsschutzbegehren gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Einbeziehung der Antragsbegründung dahingehend aus, dass die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Juni 2020 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Einstellungsverfügung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 15. Juni 2020 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Schließung der Spielhalle im Wege der Ersatzvornahme durch Versiegeln (Ziffer 3 des Bescheides) anzuordnen. Hinsichtlich der unter Ziffer 4 ausgesprochenen Kostentragungspflicht für die angedrohte Maßnahme ist nicht ersichtlich, dass insoweit Eilrechtsschutz begehrt wird. Es handelt sich nicht um eine gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO (HessAGVwGO) sofort vollziehbare Anforderung von Kosten. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Erfolg hat er jedoch nur insoweit, als er sich gegen die Androhung unter Ziffer 3 des Bescheides richtet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Einstellungsverfügung unter Ziffer 1 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Maßgeblich sind dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ist bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, weil der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die lediglich formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO hat die Antragsgegnerin erfüllt. Die Begründung ist auf den konkreten Fall bezogen und lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass im Falle des unerlaubten Betriebs einer Spielhalle ein besonderes öffentliches Interesse besteht, schnellstmöglich Maßnahmen zu treffen, um die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Das strikte Vorgehen gegen illegales Glücksspiel habe hier höchste Priorität. Es komme hinzu, dass sich in einem 300-Meter-Radius um die Spielhalle mehrere Kinder- und Jugendeinrichtungen befänden, die im Kontext des Glücksspielrechts besonders schützenswert seien. Die Interessen der Allgemeinheit überwögen die unternehmerischen Interessen der Antragstellerin. Die sofortige Vollziehung habe ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Verfügung. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich die angegriffene Einstellungsverfügung unter Ziffer 1 bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht. Die nach § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) durchzuführende Anhörung ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat mit der Aufgabe zur Post des Bescheides vom 15. Juni 2020 bis zum 19. Juni 2020, mithin bis nach Ablauf der der Antragstellerin bis zum 17. Juni 2020 gesetzten Stellungnahmefrist, zugewartet, ohne dass eine Stellungnahme erfolgt ist. Außerdem hatte die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, ihr Anliegen vorzubringen. Die Antragstellerin hat am 30. Juni 2020 Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt und die Begründung zum Gegenstand des Eilverfahrens gemacht. Die Antragsgegnerin hat das Vorbringen zur Kenntnis genommen und nach dessen Prüfung die Anordnung aufrechterhalten. Gemäß § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs eines Gewerbes, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis (Zulassung) erforderlich ist, von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn dieses ohne die Zulassung betrieben wird. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 HSpielhG bedarf der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Über diese verfügt die Antragstellerin nicht. Der Spielhallenbetrieb ist seit dem 6. Juni 2020 formell illegal, weil die der Antragstellerin am 17. Juni 2017 erteilte Erlaubnis bis zum 5. Juni 2020 befristet war und der Antrag auf Erteilung einer weiteren Erlaubnis mit Bescheid vom 2. Juni 2020 abgelehnt worden ist. Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 GewO lässt bereits das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, d.h. die formelle lllegalität für den Erlass der Schließungsverfügung ausreichen, jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebs nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d.h. wenn die Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 40/12 -, BeckRS 2013, 54140; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2018 - 7 ME 15/18 -, NVwZ-RR 2018, 229). Es ist nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar, dass die Spielhalle materiell genehmigungsfähig ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HSpielhG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Betrieb einer Spielhalle den Anforderungen u.a. des § 2 HSpielhG nicht entspricht. Das ist vorliegend bei allein möglicher summarischer Prüfung der Fall. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HSpielhG muss eine Spielhalle zu einer bestehenden Einrichtung oder Örtlichkeit, die ihrer Art nach von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht wird, einen Mindestabstand von 300 Meter Luftlinie einhalten. Dies umfasst nach Satz 2 insbesondere Einrichtungen und Örtlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Schul- und Lernorte. Die Regelung dient nach der Gesetzesbegründung vom 19. Juni 2017 (LT-Drucks. 19/5016, Seite 9) der frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht. Es soll zum einen verhindert werden, dass das verbreitete Angebot von Spielhallen in der Umgebung von Schulen und ähnlichen Einrichtungen dazu führt, dass Kinder und Jugendliche dieses Angebot als „normal“ wahrnehmen. Diesem Gewöhnungseffekt soll entgegengewirkt werden. Zum anderen soll der leichten Verfügbarkeit des Spielangebotes für Jugendliche, die von den Suchtgefahren des Glücksspiels besonders betroffen sind, entgegengetreten werden. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 HSpielhG („insbesondere“) verdeutlicht, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Anders als der von der Antragstellerin zitierte § 42 Abs. 3 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg fordert § 2 Abs. 3 HSpielhG nicht lediglich einen Mindestabstand zu einer bestehenden Einrichtung „zum Aufenthalt“ von Kindern und Jugendlichen, sondern nennt neben Einrichtungen auch Örtlichkeiten und stellt darauf ab, dass diese regelmäßig „aufgesucht“ werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind auch Kindergärten von § 2 Abs. 3 HSpielhG erfasst. Kindergärten werden in der Regel von Kindern im Alter von zwischen 3 und 6 Jahren bzw. 7 Jahren besucht (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs). In diesem Alter gehören Kinder sicher nicht zum potentiellen Kreis der Spielhallenbesucher, aber sie sind in der Lage, ihre Umgebung wahrzunehmen (Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 8 B 1558/18 -, juris). Da die Abstandsregelungen auf die Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und den Schutz von Kindern und Jugendlichen abzielen, dienen sie einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (BVerfG, Urteil vom 7. März 2013, - Az. 1 BvR 1314/12 - u.a., juris). Die Einbeziehung auch der Kindergärten - im konkreten Fall der evangelischen Kindertagesstätte - in die Abstandsregelungen des § 2 Abs. 3 HSpielhG ist daher gerechtfertigt (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). Nach den vorgenannten Erwägungen muss dies erst recht für die im 300-Meter-Radius befindliche Grundschule (Y-Schule) mit den sie besuchenden älteren Kindern gelten. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 HSpielhG sind weiterhin auch Spielplätze von der Norm erfasst. Die Einbeziehung von Kinderspielplätzen entspricht dem dargestellten Sinn und Zweck des Gesetzes, der auch darin liegt, frühzeitig dagegen vorzubeugen, dass bereits im Kindesalter das Spielhallenangebot als „normal“ empfunden wird (Hess. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 8 B 2290/19 -, nicht veröffentlicht). Daher sind vorliegend sowohl der Kinderspielplatz (bis 12 Jahre) sowie erst recht der daneben befindliche „Mehrgenerationenspielplatz mit einem Bewegungskurs für Jung und Alt“ (ab 14 Jahre) von den Abstandsregelungen des § 2 Abs. 3 HSpielhG erfasst. Bei dem „Lerntreff“, dem „Bolzplatz“ und dem Jugendraum „Pro Jugend“ handelt es sich jedenfalls, unabhängig der Frage, ob insoweit sämtlich öffentliche Einrichtungen vorliegen, um Örtlichkeiten, die von Kindern und Jugendlichen regelmäßig aufgesucht werden. Sie unterfallen ebenfalls den Abstandsregelungen des § 2 Abs. 3 HSpielhG. Dieser spricht nicht nur von Einrichtungen, sondern ausdrücklich auch von Örtlichkeiten (s.o.). Lernorte sind in dessen Satz 2 insbesondere auch aufgeführt. Die Spielhalle hält damit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 HSpielhG nicht ein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Förderschule „X-Schule“ noch in den 300-Meter-Radius fällt oder ob auch der Schulweg von der Norm erfasst ist. Die von der Antragstellerin zitierte, nicht auf die hessischen Normen bezogene Rechtsprechung vermag keine andere Überzeugung der Kammer herbeizuführen. Von einer offensichtlichen und ohne weitere Prüfung ersichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Spielhalle kann nach Vorstehendem nicht die Rede sein. Das somit bereits aufgrund der formellen Illegalität der Spielhalle eröffnete Ermessen ist von der Antragsgegnerin nicht fehlerhaft ausgeübt worden, insbesondere ist die Schließungsanordnung verhältnismäßig. Sie ist geeignet, das dargestellte gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Sie ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist auch in Ansehung des „Austauschangebotes“, den Zugang für Minderjährige durch eine automatisierte Zugangskontrolle auszuschließen sowie etwaige Außenwerbung zu entfernen, nicht gegeben. § 2 Abs. 3 HSpielhG verlangt eine räumliche Distanz zu den dort genannten Einrichtungen und Örtlichkeiten. Eine Ausnahme durch den Ausschluss von Minderjährigen im Einlassbereich ist nicht vorgesehen. Dies würde auch dem gesetzgeberischen Zweck, das Spielhallenangebot im räumlichen Umfeld dieser Einrichtungen auszuschließen, zuwiderlaufen. Dass keine Außenwerbung vorhanden sein darf, ist eine Anforderung an die Gestaltung von Spielhallen von § 2 Abs. 5 HSpielhG und kann bereits deshalb nicht Bestandteil eines Austauschangebots sein. Hinsichtlich der Angemessenheit der Schließungsanordnung bestehen keine Bedenken. Nachdem die Einstellungsverfügung unter Ziffer 1 des Bescheides offensichtlich rechtmäßig ist, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG; Urteil vom 16. Dezember 2016, - 8 C 6/15 -, juris) haben festgestellt, dass es sich bei der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt, weil die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann. Dieses besonders gewichtige Gemeinwohlziel rechtfertigt es, private, insbesondere wirtschaftliche Belange einzelner Spielhallenbetreiber geringer zu gewichten und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. Soweit sich der Eilantrag gegen die Androhung der Versiegelung der Spielhalle im Wege der Ersatzvornahme (Ziffer 3 des Bescheides) richtet, ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO i.V.m. § 16 Satz 1 HessAGVwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid begegnet bei summarischer Prüfung insoweit begründeten Rechtsmäßigkeitszweifeln, als für die Zuwiderhandlung gegen die angeordnete Einstellung des Betriebes der Spielhalle deren Schließung im Wege der Ersatzvornahme angedroht ist. Die Einstellung des Betriebes ist keine vertretbare Handlung und kann nicht im Wege der Ersatzvornahme gemäß §§ 2, 68, 69 und 74 HVwVG vollstreckt werden. Bei Verpflichtungen zur Unterlassung ergeben sich die Zwangsmittel aus den §§ 75, 76 HVwVG. Die Versiegelung kann ihre Rechtsgrundlage nur in § 75 HVwVG haben. Eine zu erwägende Umdeutung des Verwaltungsaktes gemäß § 47 HVwVfG scheitert bereits daran, dass die Androhung der Versiegelung, auch gestützt auf § 75 HVwVG, in der vorliegenden Form nicht rechtmäßig hätte erlassen werden können (vgl. § 47 Abs. 1 HVwVfG). Denn gemäß § 75 Satz 2 HessVwVG i.V.m. § 74 Abs. 3 Satz 1 HessVwVG sind die Kosten der Maßnahme vorläufig zu veranschlagen. Anders, als in § 53 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung (für die Ersatzvornahme) geregelt, ist dies im HVwVG auch für Maßnahmen nach § 75 HVwVG nicht lediglich eine Soll-Bestimmung, bei der Ausnahmen greifen könnten, sondern eine zwingende Vorgabe. Die Angabe der voraussichtlichen Kosten der Maßnahme ist nicht erfolgt. Es genügt insoweit nicht die Formulierung in Ziffer 4 Satz 1 des Bescheides, dass die Antragstellerin deren Kosten zu tragen habe. Insoweit war deshalb die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, i.V.m. den Empfehlungen der Nr. 1.5 und Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.