Beschluss
3 O 2928/17.KS.A
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2017:0726.3O2928.17.KS.A.00
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführer haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die Beteiligten streiten über die erstattungsfähigen Kosten und Auslagen für das zunächst unter dem Aktenzeichen 3 K 2099/14.KS.A geführte und sodann - nach zwischenzeitlichem Ruhen - unter dem Aktenzeichen 3 K 1788/16.KS.A fortgeführte Asylstreitverfahren. Umstritten ist die Erstattungsfähigkeit der Erledigungsgebühr. Im Ausgangsklageverfahren 3 K 2099/14.KS.A haben die damaligen Kläger und jetzigen Erinnerungsführer (im Folgenden: Erinnerungsführer) am 02.12.2014 Klage zum VG Kassel erhoben und die Aufhebung des Bescheides der damaligen Beklagten und jetzigen Erinnerungsgegnerin (im Folgenden: Erinnerungsgegnerin) vom 26.11.2014 beantragt. Mit diesem Bescheid wurden die Asylanträge der Erinnerungsführer als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Norwegen angeordnet. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 L 2098/14.KS.A) hat das Gericht mit Beschluss vom 14.01.2015 abgelehnt. Nach Ablauf der Überstellungsfrist haben die Erinnerungsführer angeregt, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben und über ihren Asylantrag in der Sache zu entscheiden. Dies hat die Erinnerungsgegnerin unter Hinweis auf den fehlenden Drittschutz der Dublin-Überstellungsfristen abgelehnt. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts, dass beim EuGH zwei Verfahren anhängig seien, in denen die Frage des Drittschutzes der Dublin-Überstellungsfristen in Streit stünden, haben die Beteiligten ihre Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens erteilt, welches das Gericht mit Beschluss vom 04.01.2016 angeordnet hat. Nach Wiederaufruf durch die Erinnerungsführer wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 1788/16.KS.A fortgesetzt. Nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides durch die Erinnerungsgegnerin haben die Beteiligten das Ausgangsklageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 05.12.2016 hat der Berichterstatter das Verfahren eingestellt und der Erinnerungsgegnerin die Kosten auferlegt. Am 21.12.2016 beantragten die Erinnerungsführer die Festsetzung folgender Kosten aus einem Gegenstandswert von 5.000,-- €: Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 393,90 € Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV RVG 90,90 € Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 393,90 € Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,-- € 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 170,75 € Gesamt 1.069,45 € Weiterhin wurde die Verzinsung des festgesetzten Betrages mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs beantragt. Mit Schreiben vom 05.01.2017 ist die Erinnerungsgegnerin dem Kostenfestsetzungsantrag entgegengetreten. Die beantragte Erhöhungsgebühr sei abzusetzen, weil die Personenzahl bereits über den höheren Gegenstandswert berücksichtigt sei. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, eine notwenige besondere, auf die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtete ursächliche Tätigkeit des Bevollmächtigten sei vorliegend nicht zu verzeichnen. Verfahrenshandlungen, wie die Klageerhebung, Rücknahme oder Erledigungserklärung seien bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Mit Schreiben vom 13.02.2017 korrigierten die Erinnerungsführer ihren Kostenantrag und beantragten die Kostenfestsetzung nunmehr aus einem Gegenstandswert von 6.000,-- € wie folgt: Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 460,20 € Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 460,20 € Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,-- € 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 178,68 € Gesamt 1.119,08 € Die Erledigungsgebühr sei angefallen, da das Klageverfahren zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht worden sei. Nach Wiederaufruf durch die Erinnerungsführer hätte die Erinnerungsgegnerin, aufgrund des Sachvortrages der Erinnerungsführer, den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben. Mit hier angegriffenem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.03.2017 hat der Urkundsbeamte die Kosten wie folgt festgesetzt: Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RV 460,20 € Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,-- € 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 91,24 € Gesamt 571,44 € Der Betrag sei ab dem 21.12.2016 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Erledigungsgebühr sei vorliegend nicht angefallen. Bei der Erledigungsgebühr handele es sich nicht um eine zusätzliche Erfolgsgebühr, welche ohne Zutun des Anwalts entstehe. Es bedürfe vielmehr einer erforderlichen Mitwirkung des Anwalts, welche vorliegend aber nicht ersichtlich sei. Gegen den am 22.03.2017 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Erinnerung der Erinnerungsführer vom 31.03.2017. Sie begehren weiterhin die Festsetzung der Erledigungsgebühr und vertiefen ihren Vortrag. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Erinnerungsgegnerin verteidigt die angegriffene Kostenfestsetzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Erinnerungsverfahrens und des Ausgangsverfahrens Bezug genommen. II. Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.03.2017 entscheidet der Berichterstatter, da hierüber in der Besetzung des Gerichts zu entscheiden ist, in der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO 23.Aufl. 2017, § 165 Rn. 3; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 165 Rn. 2; Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 7; Kunze, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 165 Rn. 8, vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04, juris Rn. 3). Die Kostengrundentscheidung hat gem. § 87a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 VwGO der Berichterstatter getroffen. Die gem. §§ 165, 151 VwGO statthafte und fristgerecht erhobene Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet. Den Erinnerungsführern steht eine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) nicht zu. Hiernach entsteht die Gebühr u.a., wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts aufgrund anwaltlicher Mitwirkung erledigt. Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinn von Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat und die auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs sowie über das Betreiben des Verfahrens als solches hinausgeht (vgl. grundlegend BayVGH, Beschl. v. 30.12.2016 - 15 C 16.1973, juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Vorliegend ist eine solche Tätigkeit, welche über die im Rahmen der Verfahrensgebühr abgegoltene allgemeine Verfahrensförderung hinausgeht, nicht erkennbar. Eine solche folgt insbesondere nicht aus der bloßen Abgabe der Erledigungserklärung (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 30.12.2016 - 15 C 16.1973, juris Rn. 17; Schütz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 1002 Rn. 25). Schließlich können sich die Erinnerungsführer für das Entstehen der Erledigungsgebühr auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Bevollmächtigte zunächst dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hat, um die grundlegende Entscheidung des EuGH abzuwarten. Zwar wäre die Anordnung des Ruhen des Verfahrens ohne die anwaltliche Mitwirkung nicht möglich gewesen, doch ist diese Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr abgegolten (HessVGH, Beschl. v. 30.08.1993 - 5 TJ 1097/93, juris Rn. 2) Im Übrigen erledigt sich in diesen Fällen das Verfahren nicht durch Zustimmung zum Ruhen, sondern durch die Aufhebung oder Änderung des Bescheides (überzeugend Schafhausen, in: Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 25). Daher vermag sich das Gericht auch nicht der Meinung von Mayer (in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 19) anzuschließen, welcher unter Rekurs auf das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 18.01.1983 - 15 B 1366/82, juris [nur LS]) die Beantragung des Ruhens des Verfahrens bis zum Abschluss eines "Musterverfahrens" als für die Entstehung der Erledigungsgebühr ausreichend erachtet (kritisch dazu auch HessVGH, Beschl. v. 30.08.1993 - 5 TJ 1097/93, juris Rn. 2; FG Köln, Beschl. v. 16.06.2011 - 10 Ko 933/11, juris Rn. 7 ff.). Das hier gefundene Ergebnis beansprucht umso mehr Gültigkeit, wenn die Anregung für das Ruhen des Verfahrens - wie vorliegend - vom Gericht und nicht von dem die Erledigungsgebühr beanspruchenden Bevollmächtigten ausgeht. Im Übrigen hätte die Verweigerung der Zustimmung zum Ruhen nicht per se eine andere strittige Entscheidung zur Folge gehabt. Etwas anderes folgt letztlich auch nicht aus der von den Erinnerungsführern in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.01.2017 - 10 E 11382/16.OVG, juris), denn auch das OVG Rheinland-Pfalz fordert "eine über das Ingangsetzen und Betreiben des Verfahrens hinausgehende, zielgerichtet auf eine gütliche Streitbeilegung ausgehende Tätigkeit des Rechtsanwalts", welche vorliegend aber gerade nicht festzustellen ist. Nach allem war der Erinnerung der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für das Erinnerungsverfahren sind Gerichtskosten nicht vorgesehen, so dass das Erinnerungsverfahren gerichtskostenfrei ist (VG München, Beschl. v. 02.03.2017 - M 7 M 17.508, juris Rn. 19; Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 10). Eine Streitwertfestsetzung war mithin entbehrlich.