Beschluss
10 E 11382/16
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erledigung eines verwaltungsrechtlichen Rechtsstreits kann dem Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG zustehen, wenn die Erledigung auf seine anwaltliche Mitwirkung zurückzuführen ist.
• Erfolgsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt eine über das bloße Ingangsetzen des Verfahrens hinausgehende, zielgerichtete Tätigkeit zur gütlichen Streitbeilegung voraus; es sind aber keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
• Die Erledigungsgebühr entsteht bereits, wenn vor einer Einigung eine unstreitige Erledigung in Aussicht steht und der Anwalt durch sein Vorgehen die Bereitschaft des Mandanten zur Nachgiebigkeit gefördert hat.
Entscheidungsgründe
Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG bei Mitwirkung an einvernehmlicher Regelung • Bei Erledigung eines verwaltungsrechtlichen Rechtsstreits kann dem Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG zustehen, wenn die Erledigung auf seine anwaltliche Mitwirkung zurückzuführen ist. • Erfolgsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt eine über das bloße Ingangsetzen des Verfahrens hinausgehende, zielgerichtete Tätigkeit zur gütlichen Streitbeilegung voraus; es sind aber keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. • Die Erledigungsgebühr entsteht bereits, wenn vor einer Einigung eine unstreitige Erledigung in Aussicht steht und der Anwalt durch sein Vorgehen die Bereitschaft des Mandanten zur Nachgiebigkeit gefördert hat. Der Kläger focht einen Widerrufsbescheid aus dem 22.10.2015 an. Im Laufe des Verfahrens einigten sich die Parteien auf Aufhebung des Bescheids und eine Weiterverpflichtung des Klägers für 24 Jahre. Dem vorausging ein Personalgespräch und ein Telefongespräch des Prozessbevollmächtigten mit dem Kläger, in dem dieser zu einer eventuell kürzeren Verpflichtungszeit als 25 Jahre hingewirkt wurde. Das Verwaltungsgericht setzte Kosten fest, ohne die vom Kläger geltend gemachte Erledigungsgebühr vollständig zu berücksichtigen. Der Kläger beschwerte sich dagegen und machte die Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Erledigung des Rechtsstreits auf die anwaltliche Mitwirkung zurückzuführen war. • Rechtliche Grundlage ist Nr.1002 der Anlage 1 zu §2 Abs.2 RVG (VV 1002), wonach bei Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung eine Erledigungsgebühr entsteht. • Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr und wird verdient, wenn die Erledigung auf eine über das bloße Betreiben des Verfahrens hinausgehende, zielgerichtete Tätigkeit zur gütlichen Streitbeilegung zurückzuführen ist. • Dabei sind keine überhöhten Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit zu stellen; maßgeblich ist, ob die Mitwirkung kausal für die Erledigung war. • Im vorliegenden Fall lagen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die Aufhebung des Widerrufsbescheids und die Vereinbarung zur 24jährigen Weiterverpflichtung zumindest mitursächlich auf die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sind. • Konkret förderte der Anwalt durch Erörterung der Rechtslage und durch Hinwirken auf Zustimmung des Klägers in einem Telefonat vom 30.05.2016 die Bereitschaft zu einer kürzeren Verpflichtungszeit, sodass die Einigung beim Personalgespräch am 02.06.2016 ermöglicht wurde. • Aufgrund dessen hätte das Verwaltungsgericht die Erledigungsgebühr ansetzen und die zu erstattenden Kosten entsprechend erhöhen müssen. • Das Beschwerdeverfahren selbst ist gemäß §56 Abs.2 Satz2 RVG gebührenfrei; daraus folgende Kosten sind nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde des Klägers war begründet. Das Oberverwaltungsgericht hob den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise auf und setzte die von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Kosten auf 2.329,43 € fest, weil die Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG dem Bevollmächtigten des Klägers zuzugestehen war. Die Entscheidungsgründe gehen davon aus, dass die anwaltliche Mitwirkung ursächlich für die Einigung war, weil der Anwalt bereits vor dem Personalgespräch erfolgreich die Bereitschaft des Mandanten zu einem Nachgeben gefördert hatte. Damit erhöhte sich der erstattungsfähige Kostenanspruch des Klägers um 773,50 €. Das Verfahren über die Beschwerde selbst blieb gebührenfrei nach §56 Abs.2 Satz2 RVG.