OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 3304/18.KS

VG Kassel 3. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0706.3K3304.18.KS.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Mit der Wiederaufnahme einer altrechtlichen Benutzung ist auch dann nicht zu rechnen, wenn mehrjährige Verhandlungen zwischen dem Altrechtsinhaber und der Behörde zu keinem Ergebnis geführt haben
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Wiederaufnahme einer altrechtlichen Benutzung ist auch dann nicht zu rechnen, wenn mehrjährige Verhandlungen zwischen dem Altrechtsinhaber und der Behörde zu keinem Ergebnis geführt haben Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Klageantrag zu 1 ist unbegründet. Der Bescheid vom 03.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG, wonach alte Rechte und Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden können, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist. Das ist hier der Fall. Nach dem Auslaufen der aufstockenden Bewilligung wurde das alte Wasserrecht, das Wasser der … zum Betrieb eines Mühlrades abzuleiten, zu gebrauchen und aufzustauen, nicht genutzt. Auch war mit einer Wiederaufnahme der Benutzung nicht zu rechnen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Beklagte habe die Wiederaufnahme der Benutzung durch Nichtbescheiden eines klägerischen Antrages vereitelt. Einen prüffähigen Antrag hat der Kläger zu keiner Zeit gestellt. Das Schreiben des Klägers vom 22.07.2012 enthält keinen konkreten Antrag, weil schon nicht ersichtlich ist, was der Kläger überhaupt will (Verlängerung der aufstockenden Bewilligung um weitere 50 Jahre oder Wiederaufnahme der altrechtlichen Benutzung). Darüber hinaus fehlte es an sämtlichen erforderlichen Unterlagen. Auch die Mitteilung des ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 07.05.2018 kann nicht als Antrag gewertet werden, sondern allenfalls als Absichtsbekundung. Der Kläger kann sich weiter nicht darauf berufen, der Beklagte habe die Wiederaufnahme der Benutzung durch das Stellen unzumutbarer Forderungen verhindert. Der Kläger verkennt, dass er zwar für die Gewässerbenutzung aufgrund des Altrechts keiner Genehmigung bedurfte, wohl aber für die Neuerrichtung eines Mühlrades und die damit im Zusammenhang stehenden Ausbaumaßnahmen. Was die weiteren vom Beklagten geforderten Maßnahmen betrifft, so sind diese nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass alte Wasserrechte den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen können, sich die konkrete Reichweite des Schutzes aber erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfG, B.v. 24.2.2010 – 1 BvR 27/09 – juris Rn. 64). Dieser darf die nach altem Recht begründeten Rechte einer Neuregelung angleichen, auch wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden (BVerwG, U.v. 14.4.2005 – 7 C 16.04 – NVwZ 2005, 1076 = juris Rn. 22). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen ist ihm nicht ausnahmslos verwehrt (BVerwG, U.v.14.4.2005, a.a.O.). Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung kann demnach nicht hergeleitet werden, dass ein vom Eigentumsrecht umfasstes Altrecht nach seinem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben müsse oder nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden dürfte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.01.2018 – 8 ZB 16.2496). Zu den gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des alten Wasserrechts zählt die vom Kläger nicht akzeptierte Durchgängigkeit gemäß § 34 WHG. § 34 Abs. 1 WHG bestimmt für die Errichtung und den Betrieb von Stauanlagen, dass diese nur zugelassen werden dürfen, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 WHG an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer sind als zwingende Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Benutzungszulassung zur Errichtung oder wesentlichen Änderungen ausgestaltet. Sie können deshalb nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere nicht auf Grund wirtschaftlicher Belange wie etwa der Rentabilität der Anlage oder Unwirtschaftlichkeit des Unternehmens reduziert werden (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 05.09.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris). Angesichts der Bedeutung der Durchgängigkeit für den ökologischen Zustand eines Gewässers kann auch bei alten Rechten nichts anderes gelten. Die Gewährleistung der Durchgängigkeit ist nicht von wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2021 – 3 S 2506/18). Die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO: Der Klageantrag zu 2 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nachdem sich der Widerruf des Altrechts als rechtmäßig erwiesen hat, besteht kein Bedürfnis für dessen Wiedereintragung in ... Im übrigen wurde das alte Wasserrecht bereits mit Verfügung vom 05.08.2005 auf den Kläger umgetragen (Blatt 112 der Wasserbuchakte). Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Das Gericht bringt für jeden Antrag den Auffangbetrag zum Ansatz. Der Kläger ist Eigentümer der … in … und wendet sich gegen den Widerruf eines alten Wasserrechts. Im Wasserbuch für das Niederschlagsgebiet … unter Blatt Nr. …, Abschnitt A) ist für die … in … ein altes Wasserrecht eingetragen, wonach der Eigentümer der … das Recht hat, a) das gesamte Wasser der …, soweit der vorhandene Betriebsgraben und die Betriebseinrichtungen dazu ausreichen, durch den Betriebsgraben abzuleiten und zum Betrieb eines Mühlrades in der … in … zu gebrauchen; b) das nach a) abgeleitete und gebrauchte Wasser über den Betriebsgraben wieder in die … einzuleiten sowie c) das Wasser der … an der Ableitungsstelle durch ein Wehr bis zu dessen Krone (+316,84) und das Wasser des Betriebsgrabens am Einlauf zum Wasserrad bis auf Oberkante Abschlagsschleuse (+312,82) aufzustauen, wobei sich die Höhen nicht auf Normal-Null, sondern auf einen Bolzen an der Mühle beziehen, dessen Höhe zu +313,102 angenommen worden ist. Das Recht wurde am 03.02.1923 eingetragen. Das mit Bewilligungsurkunde des Regierungspräsidiums Kassel vom 16.10.1963 eingetragene weitere Recht, das der … entnommene Wasser zum Betrieb einer Durchströmturbine mit einem Schluckvermögen von 455 l/s anstelle eines Mühlrades zu gebrauchen, war auf 50 Jahre befristet und ist inzwischen erloschen. Mit Schreiben vom 22.07.2012 wandte sich der Kläger wie folgt an den Beklagten: „Mein verstorbener Vater hat mir hinterlassen, dass ich 2012 das Wasserrecht für die … neu beantragen muss. Das möchte ich mit diesem Schreiben tun und das Wasserrecht für weitere 50 Jahre beantragen. Hierbei verweise ich auf alle mir vorliegenden Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass dieses Recht seit Jahrhunderten besteht.“ Bereits im Rahmen eines Gesprächs am 21.09.2012 wurden die Möglichkeiten einer weiteren Wasserkraftnutzung zwischen dem Kläger und Vertretern des Beklagten erörtert. Dabei machten die Vertreter des Beklagten deutlich, dass aus ihrer Sicht eine künftige Nutzung der Wasserkraft die normativen Vorgaben der §§ 33 (Mindestwasserführung), 34 (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer) und 35 (Fischschutz bei Wasserkraftnutzung) WHG zu berücksichtigen habe. Mit Schreiben vom 25.09.2012 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ein Antrag sowie eine prüffähige Planung zur wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG sowie § 22 HWG und erforderlichenfalls auch der Befreiung gemäß § 38 Abs. 5 WHG i.V.m. § 23 Abs. 3 HWG für den Fall vorzulegen sei, dass er sich nach dem Erlöschen der aufstockenden Bewilligung für eine Wasserkraftnutzung auf der Grundlage des alten Rechts und den Wiedereinbau eines Wasserrades entscheiden sollte. Auf die sich aus §§ 33-35 WHG ergebenden Notwendigkeiten wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 11.02.2016 wurde dem Kläger eine Frist zur Vorlage eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 und § 70 WHG i.V.m. § 43 Abs. 1 WHG gesetzt, da mit dem Mühlrad auch eine Fischaufstiegsanlage zu planen sei. Für den Fall der Fristüberschreitung wurde der Widerruf des alten Wasserrechts angekündigt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 10.01.2018 wurde der Kläger zur Vorlage eines Gesamtkonzepts für die künftige Wasserkraftnutzung am Standort … aufgefordert. Zugleich erfolgte eine nochmalige Anhörung, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines kostenfreien Verzichts auf das alte Wasserrecht. Der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers teilte mit Schreiben vom 07.05.2018 mit, dass „künftige Wasserkraftnutzung der … wieder gem. dem eingetragenen Altrecht erfolgt, da die für eine Neuzulassung seitens der Wasserbehörde geforderten Mindestwasserführung und Fischdurchgängigkeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllbar ist" (Grammatikfehler im Original). Der Kläger ließ mit Schreiben vom 28.05.2018 die durch das von ihm beauftragte Planungsbüro erstellte „Entwurfs- und Genehmigungsplanung“ vorlegen. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 14.06.2016 den Nachbesserungs- und Ergänzungsbedarf bzgl. dieser Planung mit und setzte eine letzte Frist bis zum 31.08.2018, bei deren fruchtlosem Ablauf das alte Wasserrecht widerrufen werde. Die Vorlage von Antragsunterlagen lehnte der Kläger mit Schreiben vom 28.08.2018 ab. Mit Bescheid vom 03.12.2018 widerrief der Beklagte das alte Wasserrecht entschädigungslos. Zur Begründung wurde angegeben, Rechtsgrundlage der getroffenen Entscheidung sei § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 4 WHG. Das alte Wasserrecht werde seit mehr als drei Jahren nicht mehr ausgeübt. Mit dem Erlöschen der Bewilligung für den Turbinenbetrieb Ende 2013 habe lediglich das alte Wasserrecht für den Betrieb eines Mühlrades bestanden; ein solches sei nicht vorhanden. Mit einer Wiederaufnahme der Benutzung sei nicht zu rechnen, da innerhalb von drei Jahren keine prüffähigen Planungsunterlagen vorgelegt worden seien. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien die Interessen an der Aufrechterhaltung des alten Wasserrechts gegen das öffentliche Interesse am Widerruf desselben abzuwägen. Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf sei nicht erforderlich, es genüge, dass die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung wiederhergestellt werden solle. Es handle sich um einen Fall des intendierten Ermessens. Mit einer Wiederaufnahme der Benutzung in absehbarer Zeit sei nicht zu rechnen, da die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere §§ 33, 34 WHG, vom Kläger nicht anerkannt würden. Das Altrecht sei nicht mehr mit den rechtlichen Vorgaben des WHG vereinbar. Es bedürfe erheblicher Investitionen, die Anlage wieder in einen funktionsfähigen und gesetzeskonformen Zustand zu versetzen. Wasserrechtliche Vorratsrechte dürften jedoch nicht eingeräumt oder aufrechterhalten werden. Darüber hinaus habe der Kläger trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts hinaus – nämlich im Umgang der erloschenen Bewilligung – erheblich ausgedehnt und Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten. So sei es mehrfach zu erheblichen Ausuferungen des Mühlenobergrabens und Überflutungen von Grundstückszuwegungen und der angrenzenden Landesstraße infolge mangelnder Unterhaltung und Verlandung des … und Verlegung des Feinrechens gekommen. Wiederholten Aufforderungen, die Anlage dem Stand der Technik nachzurüsten, sei der Kläger nicht nachgekommen. Am 27.12.2018 hat der Kläger Klage erheben lassen. Der Kläger trägt vor, er habe erklärt, das alte Recht durch Einbau eines neuen Wasserrades zu nutzen. Dazu benötige er als Inhaber des alten Rechts keine Genehmigung. Nach dem Planungsentwurf entstünden Gesamtkosten von 142.873,99 €, von denen allein 89.323,99 € auf den Fischaufstieg entfielen. Der Beklagte habe dem Kläger die Ausübung des alten Rechts verwehrt, die Beantragung einer wasserrechtlichen Genehmigung, die Verringerung (?) des in der Ausleitungsstrecke zu belassenden Mindestabflusses auf 77 l/s und eine Aufteilung des Abflusses von 1/3 im … und 2/3 in der Ausleitungsstrecke gefordert. Dem stünden die eindeutigen Formulierungen des alten Wasserrechts entgegen. Die Anforderungen des Beklagten ließen den wirtschaftlichen Betrieb einer Energiegewinnung durch den Kläger nicht zu. Zur Errichtung eines Fischaufstiegs sei der Kläger rechtlich nicht verpflichtet. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 03.12.2028 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als Inhaber des alten Wasserrechts einzutragen, das im Wasserbuch für das Niederschlagsgebiet … unter Blatt Nr. …, Abschnitt A) für die … in … eingetragen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe die mit dem Altrecht verbundene Gewässerbenutzung mehr als drei Jahre nicht ausgeübt. Auch habe der Kläger trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts hinaus – nämlich im Umfang der erloschenen aufstockenden Bewilligung – erheblich ausgedehnt und zudem Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten. Der Widerrufsbescheid sei verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei. Mit einer Wiederaufnahme der zweckgerichteten Benutzung sei in absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen gewesen, da es der Kläger über sechs Jahre nicht vermocht habe, seine Absicht für eine Wiederaufnahme der altrechtlichen Gewässerbenutzung durch Vorlage prüffähiger Antrags- und Planungsunterlagen zu konkretisieren. Die Rechtsgrundsätze, von denen die neue Gesetzgebung im Interesse der Ordnung des Gewässerhaushalts beherrscht werde, könnten sich als Inhalts- und Schrankenbestimmungen auch auf die Ausübung alter Rechte und Befugnisse auswirken. Der Einbau eines neuen Wasserrades bedürfe zumindest einer wasserrechtlichen Genehmigung, die einen Antrag des Klägers voraussetze. Das alte Wasserrecht für die … entspreche nicht mehr den rechtlichen Vorgaben des WHG, insbesondere der §§ 33-35, und es bedürfe erheblicher Investitionen, um die Anlage wieder in einen gesetzeskonformen Zustand zu versetzen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen seien jedoch vom Kläger nicht anerkannt worden. Demzufolge habe der Widerruf des Altrechts im intendierten Ermessen des Beklagten gelegen. Eine Entschädigung sei vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Mit Beschluss der Kammer vom 30.03.2021 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.