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Beschluss

1 BvR 27/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Alte Wasserrechte können Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießen, insbesondere wenn sie mit nicht unerheblichen Investitionen verbunden sind. • Die Stichtagsregelung, die die Fortgeltung alter Wasserrechte an das Vorhandensein rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am 01.07.1990 knüpft, ist verfassungskonform, soweit sie als Klarstellung bereits bestehender Rechtslage verstanden wird. • Die Gesetzeswirkung der Überleitungsvorschriften darf nicht zu einer unverhältnismäßigen ersatz- und übergangslosen Belastung der Betroffenen führen; verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 17 WHG kann in Einzelfällen Nachsicht oder Wiedereinsetzung rechtfertigen. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil grundlegende verfassungsrechtliche Fragen ausreichend geklärt sind und die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung bei Überleitung alter Wasserrechte • Alte Wasserrechte können Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießen, insbesondere wenn sie mit nicht unerheblichen Investitionen verbunden sind. • Die Stichtagsregelung, die die Fortgeltung alter Wasserrechte an das Vorhandensein rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am 01.07.1990 knüpft, ist verfassungskonform, soweit sie als Klarstellung bereits bestehender Rechtslage verstanden wird. • Die Gesetzeswirkung der Überleitungsvorschriften darf nicht zu einer unverhältnismäßigen ersatz- und übergangslosen Belastung der Betroffenen führen; verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 17 WHG kann in Einzelfällen Nachsicht oder Wiedereinsetzung rechtfertigen. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil grundlegende verfassungsrechtliche Fragen ausreichend geklärt sind und die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Beschwerdeführer erwarben 1999 Flurstücke mit einer historischen Wehranlage und ehemaligen Wasserkraftanlagen; Eigentum wurde noch nicht voll eingetragen. Die Anlage war lange stillgelegt; Gründe waren vermindertes Wasserangebot und Verfüllung eines Betriebsgrabens in den 1970er/1980er Jahren. Sie beantragten 1999 die Wiederinbetriebnahme; die Behörde verneinte ein bestehendes Wasserbenutzungsrecht. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab, weil am Stichtag 1. Juli 1990 keine rechtmäßigen und funktionsfähigen Anlagen vorhanden gewesen seien und daher kein altrechtlicher Bestandsschutz nach § 15 WHG greife. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG und halten § 136 Satz 2 SächsWG für verfassungswidrig, weil er ersatzlosen Verlust alter Rechte bewirke. • Rechtliche Einordnung: Alte Wasserrechte können Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießen, insbesondere wenn sie einer Eigentümerstellung gleichstehen und mit erheblichen Investitionen verbunden sind. • Gesetzgeberischer Spielraum: Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; er kann durch angemessene Überleitungsregelungen alte Rechtspositionen verändern, wenn Gemeinwohlgründe vorliegen und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. • Stichtagsregelung und Zweck: Die Knüpfung des Fortbestandes alter Benutzungsrechte an das Vorhandensein rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am 01.07.1990 verfolgt legitime Ziele wie geordnete Wasserbewirtschaftung und öffentliche Erkennbarkeit von Nutzungen. • Eignung und Erforderlichkeit: Die Ausdehnung der Gestattungspflicht auf solche früheren Benutzungen ist geeignet und erforderlich, weil andernfalls zahlreiche Nutzungen ohne Überprüfung nach neuem Recht fortbestanden hätten. • Verhältnismäßigkeit: In der gebotenen Auslegung führt die Stichtagsregelung nicht zu einer unangemessenen Belastung; § 17 WHG bietet Ausgleich (Anspruch auf Bewilligung oder Entschädigung, Fristregelungen) und mildert Belastungen. • Verwaltungs- und Judikative Praxis: Unklarheiten in Wortlaut und Verwaltungspraxis nach der Wiedervereinigung rechtfertigen keine generelle Verfassungswidrigkeit; verfassungskonforme Auslegung und Anwendung können in Einzelfällen Nachsicht oder Wiedereinsetzung gewähren, wenn Betroffene auf behördliches Verhalten vertrauen durften. • Einzelfallprüfung: Die Gerichte haben hier nachvollziehbar festgestellt, dass die Anlagen seit Jahrzehnten nicht betrieben wurden, substanzielle Veränderungen vorliegen und die Beschwerdeführer keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen haben, die eine verfassungsrechtlich gebotene Abfederung der Fristregelungen verlangen würden. • Verfahrensrechtliche Folge: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind und die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Stichtagsregelung und ihrer Anwendung keine mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbare Rechtsfolge; die Norm kann als Klarstellung bereits geltender Rechtslage verstanden werden und dient legitimen Gemeinwohlzwecken. Gleichzeitig betont das Gericht, dass verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 17 WHG in engen, konkret zu prüfenden Einzelfällen Nachsicht oder Wiedereinsetzung rechtfertigen können, wenn Betroffene aufgrund behördlichen Verhaltens auf eine andere Rechtslage vertrauen durften. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass solche Voraussetzungen vorliegen oder dass die Ausgangsgerichte verfassungsrechtlich unzulässig gehandelt hätten. Deshalb besteht keine Aussicht auf Erfolg und die Beschwerde wird nicht angenommen.